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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeGarbsen
Datum2026-11-10
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Beschlussvorlage Nr. 027/26neu Büro des Bürgermeisters und Ratsangelegenheiten öffentlich 12.10.2026 Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder Beratungsfolge verhandelt Beschluss am: TOP ja nein Enthalt. Ortsrat Berenbostel 10.11.2026 Ortsrat Horst 10.11.2026 Ortsrat Garbsen 11.11.2026 Ortsrat Osterwald 11.11.2026 Finanzielle Auswirkungen ja nein X Beschlussvorschlag: Die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder gemäß den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird durch die/den bisherigen Ortsbürgermeister/in vorgenommen. Vorlage und eventuelle Anlagen können eingesehen werden unter: www.garbsen.de → Servicelink → Ratsinformation → Recherche → Kategorie → Vorlage → Suchbegriff (Vorlagen-Nr./Betreff) - 2 - Sachverhalt: Nach § 91 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs.3 NKomVG sind die Ortsratsmitglieder zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von der/m bisherigen Ortsbürgermeister/in förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG in Verbindung mit § 43 NKomVG hat der Bürgermeister die Ratsmitglieder auf ihre Pflichten nach §§ 40 - 42 NKomVG hinzuweisen. Im Einzelnen sind dies: 1.) Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG) (1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Von dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. Sie dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird für ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. (2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 2.) Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG) (1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann: 1. sie selbst, 2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder 4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. - 3 - (2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für 1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen, 2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen, 3. Wahlen, 4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehören. (4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat. (5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. (6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung. 3.) Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG) (1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung im Rahmen ihrer Berufsausübung erfolgen und mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde. (2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung. - 4 - Ein Verlesen der §§ 40 bis 42 NKomVG ist nicht mehr erforderlich, da den Ortsratsmitgliedern die vorgenannten Paragraphen als Auszug schriftlich übersandt worden sind. Die Pflichtenbelehrung ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht über das Protokoll zur Sitzung. Claudio Provenzano Bürgermeister

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