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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Garbsen |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Nr. 027/26neu Büro des Bürgermeisters und
Ratsangelegenheiten
öffentlich 12.10.2026
Betreff: Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder
Beratungsfolge verhandelt Beschluss
am: TOP ja nein Enthalt.
Ortsrat Berenbostel 10.11.2026
Ortsrat Horst 10.11.2026
Ortsrat Garbsen 11.11.2026
Ortsrat Osterwald 11.11.2026
Finanzielle Auswirkungen ja nein X
Beschlussvorschlag:
Die Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ortsratsmitglieder gemäß den Vorschriften des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wird durch die/den bisherigen
Ortsbürgermeister/in vorgenommen.
Vorlage und eventuelle Anlagen können eingesehen werden unter:
www.garbsen.de → Servicelink → Ratsinformation → Recherche
→ Kategorie → Vorlage → Suchbegriff (Vorlagen-Nr./Betreff)
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Sachverhalt:
Nach § 91 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs.3 NKomVG sind die Ortsratsmitglieder zu Beginn der
ersten Sitzung nach der Wahl von der/m bisherigen Ortsbürgermeister/in förmlich zu
verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze
zu beachten.
Gemäß § 54 Abs. 3 NKomVG in Verbindung mit § 43 NKomVG hat der Bürgermeister die
Ratsmitglieder auf ihre Pflichten nach §§ 40 - 42 NKomVG hinzuweisen.
Im Einzelnen sind dies:
1.) Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)
(1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder
dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist,
Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Von dieser
Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. Sie
dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht
unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird für
ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der
Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die
Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt
ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs
(StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
2.) Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)
(1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für
folgende Personen bringen kann:
1. sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad
während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst
ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2,
weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.
Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit
lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
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(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt
bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer
Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen
betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin
oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und
Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht,
entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wird
über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige
Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten
Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder
Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und
Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen.
Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und
Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist,
ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Abs.
2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses
nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der
Beschlussfassung.
3.) Vertretungsverbot (§ 42 NKomVG)
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre
Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen
sind Fälle der gesetzlichen Vertretung.
Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung im
Rahmen ihrer Berufsausübung erfolgen und mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
im Zusammenhang stehen würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.
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Ein Verlesen der §§ 40 bis 42 NKomVG ist nicht mehr erforderlich, da den Ortsratsmitgliedern
die vorgenannten Paragraphen als Auszug schriftlich übersandt worden sind.
Die Pflichtenbelehrung ist aktenkundig zu machen. Dies geschieht über das Protokoll zur
Sitzung.
Claudio Provenzano
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert