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Beschluss über den Abstimmungstag der Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg und die Abstimmungsfrage

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeFreiberg
Datum2026-11-05
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Beschlussvorlage Nummer: 2026/251 Hauptamt Datum: 21.10.2026 Neie, Udo Wiedervorlage: Aktenzeichen: 062.35 Bezug-Nummer: Beratungsfolge Termin Status Oberbürgermeister-Dienstberatung 26.10.2026 nicht öffentlich vorberatend Ältestenrat 29.10.2026 nicht öffentlich vorberatend Stadtrat 05.11.2026 öffentlich beschließend Betreff: Beschluss über den Abstimmungstag der Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg und die Abstimmungsfrage Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat bestimmt den 31.01.2027 als Abstimmungstag über die Abwahl des Ober- bürgermeisters der Stadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler. 2. Der Stadtrat beschließt folgende Abstimmungsfrage: „Soll Herr Philipp Preißler als Ober- bürgermeister der Stadt Freiberg abgewählt werden?“ Zusammenfassung des Sachverhaltes: In der heutigen Stadtratssitzung wurde der Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler, einzuleiten. Aufgrund dessen ist der Tag für die Abstimmung über die Abwahl zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Abstimmungsfrage zur Abwahl eindeutig zu formulieren und mit den Antwortmöglichkeiten „Ja“ oder „Nein“ zu versehen. 1 Sachverhalt: In der heutigen Stadtratssitzung wurde der Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler, einzuleiten. Im Rahmen dieses Abwahlverfahrens können die Bürger der Stadt Freiberg Herrn Philipp Preißler als Oberbürgermeister vorzeitig abwählen. Dafür ist ein Abstimmungstag zu bestim- men. Zuständig für die Bestimmung des Abstimmungstags ist gemäß § 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. V. m. § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kom- munalverfassungsrechts (SächsKomVerfRDVO) der Stadtrat. Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein. Nach § 9 SächsKomVerfRDVO ist die Abstimmung spätestens am 30. Tag vor dem Abstim- mungstag öffentlich bekanntzumachen. Zur Wahrung dieser vorgegebenen Frist und unter Be- rücksichtigung der für die Abstimmung erforderlichen Vorbereitungszeiten seitens der Stadt- verwaltung (Gewinnung und Schulung von Abstimmungshelfer/innen, Bildung Abstimmungs- bezirke, Festlegung Abstimmungsräume, Erstellung Wählerverzeichnis, Erstellung und Ver- sand Abstimmungsbenachrichtigungen, Herstellung Stimmzettel etc.) sowie der Schließzeit der Verwaltung über den Jahreswechsel wird als frühestmöglicher Abstimmungstag der 31.01.2027 vorgeschlagen. Darüber hinaus ist die für die Abwahl maßgebliche Abstimmungsfrage eindeutig, verständlich und rechtssicher zu formulieren. Sie muss den Gegenstand der Abstimmung – die Abwahl des Oberbürgermeisters– klar erkennen lassen und so ausgestaltet sein, dass die Stimmberech- tigten ihre Entscheidung zweifelsfrei mit „Ja“ oder „Nein“ treffen können. Dies ergibt sich für das Abwahlverfahren aus § 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO i. V. m. § 15 Abs. 2 SächsKomVerfRDVO, wonach der Entscheidungsvorschlag mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheiden ist. Finanzielle Auswirkungen: ja nein Investitionsmaßnahme Allgemein Anmerkung in Euro Gesamtertrag/Einzahlung: Gesamtaufwand/Auszahlung: 145.876 Eigenanteil: 145.876 Aufwendungen/Auszahlungen: PSK: Bezeichnung / Maßnahmen-Nr.: in Euro 12120100. 145.876 Eigenanteil: PSK: Bezeichnung / Maßnahmen-Nr.: in Euro 12120100. 145.876 2 Formelle Zuständigkeit: § 28 Abs. 1 SächsGemO § 6 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Freiberg § 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO i. V. m. § 8 SächsKomVerfRDVO Materielle Zuständigkeit: § 51 Abs. 9 i. V. m. Abs. 7 SächsGemO § 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO i. V. m. 15 Abs. 2 SächsKomVer- fRDVO 3

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