Startseite › Freiberg › Dokument
Beschluss über den Abstimmungstag der Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg und die Abstimmungsfrage
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Freiberg |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Nummer: 2026/251
Hauptamt Datum: 21.10.2026
Neie, Udo Wiedervorlage:
Aktenzeichen: 062.35
Bezug-Nummer:
Beratungsfolge Termin Status
Oberbürgermeister-Dienstberatung 26.10.2026 nicht öffentlich vorberatend
Ältestenrat 29.10.2026 nicht öffentlich vorberatend
Stadtrat 05.11.2026 öffentlich beschließend
Betreff:
Beschluss über den Abstimmungstag der Abwahl des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg
und die Abstimmungsfrage
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat bestimmt den 31.01.2027 als Abstimmungstag über die Abwahl des Ober-
bürgermeisters der Stadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Abstimmungsfrage: „Soll Herr Philipp Preißler als Ober-
bürgermeister der Stadt Freiberg abgewählt werden?“
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
In der heutigen Stadtratssitzung wurde der Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Abwahl des
Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler, einzuleiten. Aufgrund dessen
ist der Tag für die Abstimmung über die Abwahl zu bestimmen.
Darüber hinaus ist die Abstimmungsfrage zur Abwahl eindeutig zu formulieren und mit den
Antwortmöglichkeiten „Ja“ oder „Nein“ zu versehen.
1
Sachverhalt:
In der heutigen Stadtratssitzung wurde der Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Abwahl des
Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg, Herrn Philipp Preißler, einzuleiten.
Im Rahmen dieses Abwahlverfahrens können die Bürger der Stadt Freiberg Herrn Philipp
Preißler als Oberbürgermeister vorzeitig abwählen. Dafür ist ein Abstimmungstag zu bestim-
men.
Zuständig für die Bestimmung des Abstimmungstags ist gemäß § 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m.
§ 127 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. V. m. § 8
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kom-
munalverfassungsrechts (SächsKomVerfRDVO) der Stadtrat. Der Abstimmungstag muss ein
Sonntag sein.
Nach § 9 SächsKomVerfRDVO ist die Abstimmung spätestens am 30. Tag vor dem Abstim-
mungstag öffentlich bekanntzumachen. Zur Wahrung dieser vorgegebenen Frist und unter Be-
rücksichtigung der für die Abstimmung erforderlichen Vorbereitungszeiten seitens der Stadt-
verwaltung (Gewinnung und Schulung von Abstimmungshelfer/innen, Bildung Abstimmungs-
bezirke, Festlegung Abstimmungsräume, Erstellung Wählerverzeichnis, Erstellung und Ver-
sand Abstimmungsbenachrichtigungen, Herstellung Stimmzettel etc.) sowie der Schließzeit
der Verwaltung über den Jahreswechsel wird als frühestmöglicher Abstimmungstag der
31.01.2027 vorgeschlagen.
Darüber hinaus ist die für die Abwahl maßgebliche Abstimmungsfrage eindeutig, verständlich
und rechtssicher zu formulieren. Sie muss den Gegenstand der Abstimmung – die Abwahl des
Oberbürgermeisters– klar erkennen lassen und so ausgestaltet sein, dass die Stimmberech-
tigten ihre Entscheidung zweifelsfrei mit „Ja“ oder „Nein“ treffen können.
Dies ergibt sich für das Abwahlverfahren aus § 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2
SächsGemO i. V. m. § 15 Abs. 2 SächsKomVerfRDVO, wonach der Entscheidungsvorschlag
mit „Ja“ oder „Nein“ zu entscheiden ist.
Finanzielle Auswirkungen:
ja
nein
Investitionsmaßnahme
Allgemein
Anmerkung in Euro
Gesamtertrag/Einzahlung:
Gesamtaufwand/Auszahlung: 145.876
Eigenanteil: 145.876
Aufwendungen/Auszahlungen:
PSK: Bezeichnung / Maßnahmen-Nr.: in Euro
12120100. 145.876
Eigenanteil:
PSK: Bezeichnung / Maßnahmen-Nr.: in Euro
12120100. 145.876
2
Formelle Zuständigkeit:
§ 28 Abs. 1 SächsGemO
§ 6 Abs. 2 Hauptsatzung der Stadt Freiberg
§ 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO i. V. m. § 8 SächsKomVerfRDVO
Materielle Zuständigkeit:
§ 51 Abs. 9 i. V. m. Abs. 7 SächsGemO
§ 51 Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 127 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO i. V. m. 15 Abs. 2 SächsKomVer-
fRDVO
3
Text aus PDF extrahiert