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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 155 "Pflegeeinrichtung Düsterhusweg" in Delbrück-Steinhorst a) Vorstellung des Entwurfes b) Aufstellungsbeschluss

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeDelbrück
Datum2026-11-12
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VORLAGE DER VERWALTUNG Drucksache Nummer 2026/183 öffentlich 28.10.2026 Stabsreferat Wirtschaftsförderung u. Berichterstattung: André Harbig Stadtplanung Sitzung am Beratungsorgan / Beschlussorgan 04.11.2026 Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss 12.11.2026 Rat der Stadt Delbrück Tagesordnungspunkt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 155 "Pflegeeinrichtung Düsterhusweg" in Delbrück- Steinhorst a) Vorstellung des Entwurfes b) Aufstellungsbeschluss Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Delbrück beschließt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,51 ha liegt in der Gemarkung Westerloh, Flur 16, Flurstück 95 tlw. und ist aus vorstehendem Lageplan ersichtlich. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 155 „Pflegeeinrichtung Düsterhusweg“. Uta Tanger André Harbig Johannes Lindhauer Bearbeiterin Stabsreferat Bürgermeister Seite 2 Drucksache Nummer 2026/183 Begründung: Mit der vorliegenden Konzeption sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wohnanlage mit ambulant betreuten Pflegewohngruppen am Ortseingang von Steinhorst geschaffen werden. Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit zwei ambulant betreuten Pflegewohngruppen für jeweils 12 Bewohnerinnen und Bewohner sowie ergänzenden Wohnungen. Anlass der Planung ist die Schaffung eines Wohn- und Betreuungsangebotes für Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf sowie die Bereitstellung ergänzenden Wohnraums. Das Vorhaben reagiert insbesondere auf die demografische Entwicklung und die steigende Nachfrage nach alternativen Wohn- und Betreuungsformen. Im Mittelpunkt stehen dabei ambulant betreute Pflegewohngruppen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern ein selbstbestimmtes Wohnen in einem gemeinschaftlichen Umfeld ermöglichen. Anders als bei stationären Pflegeeinrichtungen bleibt die Wohnfunktion prägend. Das geplante Angebot richtet sich vor allem an Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf und ergänzt das bestehende Versorgungsangebot im Ortsteil um eine bislang nicht vorhandene Wohn- und Pflegeform. Für die Entwicklung des Vorhabens sind die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die Bauleitplanung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung schaffen und die Umsetzung des konkreten Vorhabens sichern. Dem Vorhaben liegt eine standortbezogene Planung zugrunde, die auf die örtlichen Gegebenheiten und die besondere Lage des Grundstücks am Ortseingang abgestimmt ist. Der Planbereich befindet sich in einer Übergangslage zwischen bestehender Siedlungsstruktur und angrenzendem Freiraum. Ziel der Planung ist es, unter Berücksichtigung einer städtebaulichen Verträglichkeit die soziale Infrastruktur zu stärken und das Angebot an Wohn- und Betreuungsformen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Durch die Kombination von Wohnungen und ambulant betreuten Pflegewohngruppen entsteht ein differenziertes Angebot für unterschiedliche Lebenssituationen. Die geplanten Pflegewohngruppen ermöglichen eine wohnortnahe Betreuung und Pflege bei gleichzeitig weitgehend selbstbestimmter Lebensführung. Das Vorhaben leistet damit einen Beitrag zur Anpassung an die demografische Entwicklung und zur Sicherung eines vielfältigen Wohn- und Betreuungsangebotes im Ortsteil Steinhorst. Im Rahmen des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens wird die detaillierte Planung des Bereiches durchgeführt und mögliche Auswirkungen werden untersucht und im Rahmen eines Umweltberichtes dargestellt. In diesem Zusammenhang sind die Erstellung eines Schall- und eines Bodengutachtens sowie die Durchführung einer Artenschutzprüfung erforderlich. Darüber hinaus wird der infolge der Umsetzung der geplanten Maßnahme entstehende Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt, bewertet und entsprechend ausgeglichen. Der Investor verpflichtet sich, die im Rahmen der Erstellung der Gutachten entstehenden Ausgaben sowie die Kosten für das gesamte Planverfahren zu übernehmen. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan der Stadt Delbrück stellt den Planbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Der Bebauungsplan weicht somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab, so dass eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfolgt (109. Änderung). Die Abstimmung der Ziele der Landesplanung mit der Regionalplanungsbehörde wird zeitnah erfolgen. Seite 3 Drucksache Nummer 2026/183 Nach Beschlussfassung des Rates über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird sowohl der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB als auch den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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