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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 155 "Pflegeeinrichtung Düsterhusweg" in Delbrück-Steinhorst a) Vorstellung des Entwurfes b) Aufstellungsbeschluss
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Delbrück |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VORLAGE DER VERWALTUNG Drucksache
Nummer 2026/183
öffentlich 28.10.2026
Stabsreferat Wirtschaftsförderung u. Berichterstattung: André Harbig
Stadtplanung
Sitzung am Beratungsorgan / Beschlussorgan
04.11.2026 Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss
12.11.2026 Rat der Stadt Delbrück
Tagesordnungspunkt:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 155 "Pflegeeinrichtung Düsterhusweg" in Delbrück-
Steinhorst
a) Vorstellung des Entwurfes
b) Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Delbrück beschließt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne
des § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,51 ha liegt in der Gemarkung Westerloh, Flur 16,
Flurstück 95 tlw. und ist aus vorstehendem Lageplan ersichtlich.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 155 „Pflegeeinrichtung Düsterhusweg“.
Uta Tanger André Harbig Johannes Lindhauer
Bearbeiterin Stabsreferat Bürgermeister
Seite 2 Drucksache Nummer 2026/183
Begründung:
Mit der vorliegenden Konzeption sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung einer Wohnanlage mit ambulant betreuten Pflegewohngruppen am Ortseingang
von Steinhorst geschaffen werden.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudekomplexes mit zwei ambulant betreuten
Pflegewohngruppen für jeweils 12 Bewohnerinnen und Bewohner sowie ergänzenden
Wohnungen.
Anlass der Planung ist die Schaffung eines Wohn- und Betreuungsangebotes für Menschen
mit Unterstützungs- und Pflegebedarf sowie die Bereitstellung ergänzenden Wohnraums. Das
Vorhaben reagiert insbesondere auf die demografische Entwicklung und die steigende
Nachfrage nach alternativen Wohn- und Betreuungsformen. Im Mittelpunkt stehen dabei
ambulant betreute Pflegewohngruppen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern ein
selbstbestimmtes Wohnen in einem gemeinschaftlichen Umfeld ermöglichen. Anders als bei
stationären Pflegeeinrichtungen bleibt die Wohnfunktion prägend. Das geplante Angebot
richtet sich vor allem an Menschen mit Unterstützungs- und Pflegebedarf und ergänzt das
bestehende Versorgungsangebot im Ortsteil um eine bislang nicht vorhandene Wohn- und
Pflegeform.
Für die Entwicklung des Vorhabens sind die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die Bauleitplanung soll
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung
schaffen und die Umsetzung des konkreten Vorhabens sichern. Dem Vorhaben liegt eine
standortbezogene Planung zugrunde, die auf die örtlichen Gegebenheiten und die besondere
Lage des Grundstücks am Ortseingang abgestimmt ist.
Der Planbereich befindet sich in einer Übergangslage zwischen bestehender
Siedlungsstruktur und angrenzendem Freiraum. Ziel der Planung ist es, unter
Berücksichtigung einer städtebaulichen Verträglichkeit die soziale Infrastruktur zu stärken und
das Angebot an Wohn- und Betreuungsformen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Durch die
Kombination von Wohnungen und ambulant betreuten Pflegewohngruppen entsteht ein
differenziertes Angebot für unterschiedliche Lebenssituationen. Die geplanten
Pflegewohngruppen ermöglichen eine wohnortnahe Betreuung und Pflege bei gleichzeitig
weitgehend selbstbestimmter Lebensführung. Das Vorhaben leistet damit einen Beitrag zur
Anpassung an die demografische Entwicklung und zur Sicherung eines vielfältigen Wohn- und
Betreuungsangebotes im Ortsteil Steinhorst.
Im Rahmen des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens wird die detaillierte Planung des
Bereiches durchgeführt und mögliche Auswirkungen werden untersucht und im Rahmen eines
Umweltberichtes dargestellt. In diesem Zusammenhang sind die Erstellung eines Schall- und
eines Bodengutachtens sowie die Durchführung einer Artenschutzprüfung erforderlich.
Darüber hinaus wird der infolge der Umsetzung der geplanten Maßnahme entstehende Eingriff
in Natur und Landschaft ermittelt, bewertet und entsprechend ausgeglichen. Der Investor
verpflichtet sich, die im Rahmen der Erstellung der Gutachten entstehenden Ausgaben sowie
die Kosten für das gesamte Planverfahren zu übernehmen.
Der derzeit geltende Flächennutzungsplan der Stadt Delbrück stellt den Planbereich als
„Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Der Bebauungsplan weicht somit von den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes ab, so dass eine entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfolgt (109. Änderung).
Die Abstimmung der Ziele der Landesplanung mit der Regionalplanungsbehörde wird zeitnah
erfolgen.
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Nach Beschlussfassung des Rates über die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird sowohl der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB als auch den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit
zur Äußerung gegeben.
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