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28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppen Bühne, Manrode und Muddenhagen in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1 1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB 3. Feststellungsbeschluss zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Borgentreich |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
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Extrahierter Text
ORGELSTADT BO RG E NT RE I CH Borgentreich, 29.10.2026
FB III - Az.: 60.66.00 28. FNP
B ESCH LU SSVORL AGE
2 0 2 6 / 1 5 4
Gremium: Datum: Status:
Rat 10.11.2026 öffentlich
:Mitzeichnung :SB :FBL :Kä
: : :
28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung eines gemeinsamen Feu-
erwehrgerätehauses für die Löschgruppen Bühne, Manrode und Muddenhagen in
der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1
1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus
der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
3. Feststellungsbeschluss zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
In Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bau-
wesen erfolgt zur Beschleunigung des Vorhabens zur Errichtung eines gemeinsamen
Feuerwehrgerätehauses in der Gemarkung Muddenhagen. die Abwägung aus der Betei-
ligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange in der Sitzung des Rates,
der für die Fassung des Feststellungsbeschlusses verantwortlich zeichnet.
Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Orgelstadt Borgentreich sol-
len die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines zentral gelegenen,
gemeinsamen neuen Feuerwehrgerätehauses, mit Stell- und Übungsflächen für die drei
Löschgruppen Bühne, Manrode, Muddenhagen geschaffen werden. Der gewählte Stand-
ort in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1, wird von den beteiligten Lösch-
gruppen mitgetragen. Der Neubau soll die bisherigen Feuerwehrgerätehäuser ersetzen,
um den im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebenen notwendigen Konzentrationspro-
zess städtischer Infrastruktur zu unterstützen.
Neben den Anforderungen an die Einsatzkräfte sind auch die Anforderungen an die Feu-
erwehrhäuser in den letzten Jahren gestiegen. Diesen Anforderungen werden die jetzi-
gen Standorte nicht mehr gerecht.
Vor dem Hintergrund des zunehmend zu beachtenden demographischen Wandels der
Bevölkerung und der stetig zunehmenden älteren Bevölkerungsgruppen ist daher auf
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einen wirtschaftlich angemessenen und leistungsfähigen Brandschutz bzw. auf aktive
Brandschutzeinheiten zu achten.
Zur Gewährleistung einer organisatorisch, wirtschaftlich und personell leistungsfähigen
Feuerwehr sollen die drei bislang selbständigen Löschgruppen Bühne, Manrode und
Muddenhagen an einem Standort zusammengefasst werden, um den heute bestehenden
Anforderungen an die Neuerrichtung eines leistungsfähigen Feuerwehrstandortes ge-
recht zu werden.
Die vorzuhaltenden technischen, räumlichen und verkehrlichen Anforderungen an den
drei bestehenden Feuerwehrstandorten würden durch entsprechende Umbauten die fi-
nanziellen Mittel der Orgelstadt bei weitem übersteigen.
Neben der Brandbekämpfung steht die Personenrettung bei Verkehrsunfällen, die Be-
kämpfung von Umwelthavarien sowie die Beseitigung von Sturmschäden im Vorder-
grund.
Der vorgesehene Standort liegt im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs.
1 BauGB. Der Regionalplan des Regierungsbezirks Detmold stellt den Änderungsbereich
als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Da Feuerwehrwachen bzw. Feuerwehr-
gerätehäuser nicht zu den „privilegierten" Vorhaben nach § 35 BauGB zählen, ist pla-
nungsrechtlich für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses eine Änderung des Flächen-
nutzungsplanes unerlässlich.
Ziel der 28. Änderung des FNP ist es daher, auf Ebene der vorbereitenden Bauleitpla-
nung die planungsrechtlichen Vorrausetzungen zu schaffen, so dass ein Feuerwehrge-
rätehaus gemäß § 35. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 3 BauGB genehmi-
gungsfähig sein könnte.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Die beanspruchte Fläche nimmt nur einen sehr kleinräumigen Teil der freien Landschaft
(ca. 7.500 m²) in Anspruch, so dass der weitaus überwiegende Flächenanteil der angren-
zenden landwirtschaftlich geprägten Flächen auch weiterhin für die allgemeine Erho-
lungsfunktion der Bevölkerung zur Verfügung steht.
Als Art der baulichen Nutzung soll eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dargestellt werden. Innerhalb dieser Fläche wäre dann de Errich-
tung von baulichen Anlagen zulässig, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brand-
schutzes dienen und dieser Nutzung räumlich und funktional zuzuordnen wären. Hierzu
zählen neben den Fahrzeughallen mit Geräteräumen und Werkstatt auch Sozialräume,
Schulungs- und Seminarräume sowie Stellplätze. Der Ausgleich erfolgt in der Gemarkung
Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 3.
Der Aufstellungsbeschluss zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der in
der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bauwesen der Orgelstadt Bor-
gentreich in seiner Sitzung am 02.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.
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Die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der
Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.07. bis
12.08.2022. In diesem Zeitraum konnten die Unterlagen auch im Rathaus eingesehen
und Stellungnahmen abgegeben werden.
In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bauwesen am 07.09.2022 wur-
den die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
der Öffentlichkeit abgewogen und den Entwürfen für die 28. Änderung des Flächennut-
zungsplanes zugestimmt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist aus den nachstehend abgedruckten Übersichtsplä-
nen (28. Änd. des FNP) in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1, die keine
Planaussagen enthalten, ersichtlich.
Der Planentwurf lag in der Zeit vom 14.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 öffentlich
aus. Parallel wurde zu der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) die Beteili-
gung der Behörden durch das Kreisplanungsamt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Öf-
fentlichkeitbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Auf der Homepage der Orgelstadt Borgentreich konnten die relevanten Unterlagen für
die Errichtung des gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses eingesehen werden. Ferner
bestand während der Auslegung die Möglichkeit nach vorheriger mündlicher oder fern-
mündlicher Anmeldung im FB III – Bauen und Stadtentwicklung – und im Vorzimmer (FB
I) die nachstehenden Planungsunterlagen
• die Begründung zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
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• die Planskizze zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes
• den Umweltbericht
• den Landschaftspflegerische Begleitplan
• den Artenschutzrechtliche Fachbeitrag
einzusehen. Hiervon wurde in der Auslegungszeit kein Gebrauch gemacht.
Beschluss:
Es wird festgestellt, dass zu der beabsichtigten 28. Änderung des Flächennutzungspla-
nes im Zeitraum der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB
keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht worden sind.
Abstimmungsergebnis:
Bis zum 16.10.2026 haben folgende Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen vorge-
legt.
2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB
Die Träger öffentlicher Belange sind anhand der vorstehenden Beschlüsse beteiligt wor-
den.
Bis zur Fristsetzung haben die nachstehend aufgeführten Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen vorgelegt:
Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst WL, In der Krone 31, 58099
Hagen, Schreiben vom 20.08.2026,
Für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Muddenhagen wurde
das Plangebiet durch die Bezirksregierung Arnsberg auf eine mögliche
Kampfmittelbelastung überprüft.
Als Anhang übersende ich Ihnen das Ergebnis der Luftbildauswertung zur Kenntnis. Die
Auswertung ergab, keine erkennbaren Kampfmittelbelastungen der Fläche.
Folgendes ist allerdings bei den Baumaßnahmen zu beachten:
Die seinerzeit erfolgte Luftbildauswertung ergab keine erkennbare
Kampfmittelbelastungen der Fläche. Das Ergebnis der Luftbildauswertung ist als Anhang
beigefügt.
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Folgendes ist allerdings bei den Baumaßnahmen zu beachten:
Ist bei der Durchführung des Bauvorhabens der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt
oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und es ist unverzüglich die Ordnungsbehörde Borgentreich oder die Polizei zu
verständigen.
Diese werden sofort den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe verständigen,
der weitere Maßnahmen veranlasst.
Beschluss:
Das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst WL, In der
Korne 31, 58099 Hagen, vom 20.08.2026, wird zur Kenntnis genommen und bei der
weiteren Planung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Kreis Höxter – Abtlg. Bauen und Planen, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Schreiben vom
13.10.2026, Az.: 8.0 F 28
Nach Prüfung aller vom Kreis Höxter zu vertretenden Belange habe ich zum Entwurf des
o.g. Bauleitplanes folgende Anregungen bzw. Hinweise :
Immissionsschutzrechtliche Belange
Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes kann dem Vorhaben zugestimmt
werden.
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Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) so zu errichten, dass schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind
auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Betriebs einer Anlage ist die sechste
allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm – TA Lärm) heranzuziehen. Feuer- und Rettungswachen sind keine Anlagen
im eigentlichen Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Ermittlung und
Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Betrieb einer Feuerwache nach den
Kriterien der TA Lärm ist jedoch einschlägig und liefert Hinweise, ob ein geplantes
Vorhaben genehmigungsfähig ist, ohne eine benachbarte Wohnbebauung unzumutbaren
Lärmimmissionen auszusetzen.
Das geplante Feuerwehrgerätehaus ist so zu errichten, dass schädliche
Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind
auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Natur- und Artenschutzrechtliche Belange
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Borgentreich bestehen seitens
der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Höxter (uNB) keine Bedenken, sofern im
weiteren Genehmigungsverfahren die im landespflegerischen Begleitplan genannten
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Kap. 6), die artenschutzrechtlichen
Ausgleichsmaßnahmen (Kap. 5.9), welche auch der Kompensation der
Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen dienen, sowie die
Eingrünung (Kap. 8) eingehalten und umgesetzt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der artenschutzrechtliche Ausgleich für die Feldlerche
vor Baubeginn als „vorgezogener Ausgleich“ zu erfolgen hat.
Des Weiteren bitte ich darum, dass im weiteren Verfahren ein Übersichtsplan bei der uNB
eingereicht wird, der die im Umweltbericht bilanzierten Ausgleichsmaßnahmen
übersichtlich und nachvollziehbar darstellt.
Die Fläche von 2.500 qm für den artenschutzrechtlichen Ausgleich der Feldlerche ist noch
mit der uNB abzustimmen und zur Eintragung in das Kompensationskataster an den Kreis
Höxter, z Hd. Frau Sarah Dehne, zu übermitteln. Ebenso möchte ich darauf hinweisen,
dass die externe Ausgleichsfläche dauerhaft dinglich zu sichern ist (städtebaulicher
Vertrag, Grundbucheintrag) und bitte darum, einen entsprechenden Nachweis bei der
uNB vorzulegen.
In unmittelbarer Nähe zu dem Vorhaben entlang der K30 befindet sich eine gem. § 41
LNatSchG geschützte Allee. Im Umweltbericht hat eine nähere Betrachtung der Allee
nicht stattgefunden. Auf Rückfrage bei dem Planungsbüro können anlagen- und
baubedingte Beeinträchtigungen der Allee durch die genannten
Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden.
Straßenrechtliche Belange
Die Abteilung Straßen ist als Straßenbaulastträger der K 30 von der
Flächennutzungsplanänderung betroffen. Die Zufahrt erfolgt zwar über den städtischen
Wirtschaftsweg, jedoch müssen alle Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge die K 30 nutzen.
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Die K 30 wird im Winterdienst normal geräumt und gestreut, ein Umlauf kann hier bis zu
mehrere Stunden dauern, eine Priorisierung aufgrund des neuen
Feuerwehrgerätehauses ist nicht vorgesehen.
Beschluss:
Das Schreiben des Kreises Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, vom 13.10.2026 wird
zur Kenntnis genommen.
Immissionsschutzrechtliche Belange
Die Bewertung auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes auch mit Blick
auf die Geräuschentwicklung wird im weiteren Verfahren immer wieder betrachtet und
bewertet. Die durch den beabsichtigen Neubau des Feuerwehrgerätehauses
auftretenden Geräuschentwicklungen in der Bauphase und im späteren Betrieb werden
als verträglich eingestuft und sind hinzunehmen.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht
mehr als 30 dB(A) und in der Nacht nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die Tageszeit beginnt um 06.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr; die Nachtzeit ergibt sich
hierzu entsprechend.“
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Standort des neu zu
errichtenden Feuerwehrgerätehauses von den drei unmittelbar betroffenen Stadtbezirken
wie folgt entfernt liegt:
Bühne 1.000 m
Manrode 1.145 m, bzw. 1.256 m
Muddenhagen 1.230 m.
Weitere Immissionen nach TA-Lärm werden nur beim konkreten Einsatz bzw. bei den 14-
tägigen Übungsabenden zu erwarten sein. In den Räumlichkeiten wird die Theorie
vermittelt, bei der Erprobung eines Löschangriffs im Außenbereich erfolgen diese
Einsätze aber ohne Sondersignalanlage oder Martinshorn.
Die Hinweise zum Arten- und Landschaftsschutz werden beachtet.
Die im landespflegerischen Begleitplan genannten Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen (Kap. 6), die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen
(Kap. 5.9), welche auch der Kompensation der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter
Boden und Biotoptypen dienen, sowie die Eingrünung (Kap. 8) werden verpflichtend von
Seiten der Orgelstadt Borgentreich beachtet und umgesetzt. Ein entsprechender
Übersichtsplan wird bei der uNB vorgelegt.
Die externe Ausgleichsfläche wird durch einen Grundbucheintrag dauerhaft dinglich
gesichert. Ein entsprechender – städtebaulicher Vertrag – wird geschlossen und
ebenfalls der uNB vorgelegt.
Die Hinweise mit Blick auf die Allee an der K 30 werden bei der weiteren Planung
berücksichtigt und beachtet.
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Straßenrechtliche Belange
Im Winterdienst sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Im äußersten Notfall ist die
Freiwillige Feuerwehr in der Lage, den städtischen Bauhof kurzfristig anzuweisen, dass
die Mitarbeiter dort mit den vorhandenen und ausreichenden Gerätschaften eine
Freiräumung ermöglichen. Der städtische Bauhof ist 24 / 7 über die eingerichtete
Rufbereitschaft zu erreichen. Der Zutritt der Löschgruppenführer, in der Regel auch der
dann zuständige Einsatzleiter, verfügt über Zutrittsmöglichkeiten in das Gelände des
städt. Bauhofes. Diese Vorgehensweise wäre im Winter für den Wirtschaftsweg
„Winterweg“ und die K 30 möglich.
Abstimmungsergebnis:
Avacon Netz GmbH, DMT Engineering Surveying GmbH & Co. KG, Watenstedter Weg
75, 38229 Salzgitter, Schreiben vom 14.09.2026,
Im Anfragebereich befinden sich keine Versorgungsanlagen von Avacon Netz GmbH /
Avacon Wasser GmbH / WEVG GmbH & Co KG.
Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Auskünfte über Verteilungsanlagen, die sich nicht im Eigentum des Netzbetreibers
befinden, müssen bei den zuständigen Netzbetreibern (Übertragungsnetzbetreiber,
Stadtwerke, Wasserzweckverbände, private Eigentümer, ...) eingeholt werden. Eventuell
kann die Gemeinde über weitere Versorgungsträger Auskunft erteilen .
Papierlose Prozesse für ein papierloses Büro . Der Umwelt zur Liebe
Zukünftige Beteiligungen TÖB / Anfragen zu Stellungnahmen senden Sie gern digital an
fremdplanung @avacon .de
Von hier aus werden sie aufbereitet und an die betreffenden Abteilungen weitergeleitet.
Beschluss:
Das Schreiben der Avacon GmbH, Anderslebener Straße 62, 39387 Oschersleben, vom
14.09.2026, wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34119 Kassel, Schreiben
vom 15.09.2026, Az.: 20260915-133337
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben.
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Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und
Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS
GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen
teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen
sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein.
Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen
nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden.
Sollten weitere externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich
sein, sind uns diese ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur Stellungnahme
vorzulegen. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist
nicht ausreichend.
Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungsauskünften,
Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten
Anlagenbetreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter Geschützter Link to bil-
leitungsauskunft.de einzuholen sind.
Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL-Portal.
BIL – Der Auskunftsdienst einer starken Kooperationsgemeinschaft
Das BIL-Online-Portal ist eine Initiative und ein Zusammenschluss einer Vielzahl von
Leitungsbetreibern. Gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern stellt das BIL-Online-
Portal eine umfassende, spartenübergreifende sowie bundesweite Online-
Leitungsauskunft bereit. Die Nutzung des BIL-Online-Portals ermöglicht Ihnen, Ihre Bau-
/Planungsanfrage direkt online einfach und schnell zu formulieren. Bei Zuständigkeit
erfolgt die Stellungnahme durch die jeweiligen Leitungsbetreiber und die rechtssichere
Archivierung des gesamten Anfragevorganges vollständig digital und übersichtlich
innerhalb des BIL-Online-Portals.
Weitere Informationen über BIL können Sie der Seite Geschützter Link to bil-
leitungsauskunft.de entnehmen.
Welche personenbezogenen Daten unsererseits nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen erhoben und verarbeitet werden, können Sie unserer
Datenschutzinformation nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
entnehmen. Diese finden Sie im Internet unter Geschützter Link to gascade.de.
Der Verwaltung liegen folgende Unterlagen vor:
Anweisung zum Schutze unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer
(Kabelschutzanweisung), Symbolverzeichnis – Telekom – Legenden, Schutzanweisung
für erdverlegte Fernmeldeanlagen der Vodafone GmbH, Datenschutzhinweise,
Nutzungsbedingungen.
Beschluss:
Das Schreiben der GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34199
Kassel, vom 15.09.2026 wird zur Kenntnis genommen.
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Abstimmungsergebnis:
TenneT TSO GmbH, Eisenbahnlängsweg 2 a, 31275 Lehrte, Schreiben vom 15.09.2026,
Az.: 26 – 10355
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass im angefragten Bereich
keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens
werden durch die Anfrage nicht berührt.
Wir möchten Sie bitten, Ihre Anfrage über das BIL-Portal an uns zu richten.
Warum BIL? Das BIL-Portal ist ein kostenloser Auskunftsdienst der
Betreibergemeinschaft aller Versorgungssparten mit über 150 Betreibern.
Ihre Anfrage erreicht automatisch und ausschließlich die direkt betroffenen BIL-Betreiber.
Über das BIL Portal können neben Leitungsauskünften auch Bauleitplanungen und
andere Behördliche Planungen abgefragt werden.
Um die hohen Anforderungen einer fach- und termingerechten Beantwortung der Anfrage
zu erfüllen, sollten Ihren Unterlagen prinzipiell neben einer Projekt- und Baubeschreibung
auch entsprechende Planwerke der Maßnahme beigefügt sein.
Vielen Dank für ihr Verständnis.
Hier der Link zum BIL Portal: https://bil-leitungsauskunft.de/
Beschluss:
Das Schreiben der TenneT TSO GmbH, Eisenbahnlängsweg 2 a, 31275 Lehrte, vom
15.09.2026, wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Deutsche Telekom Technik GmbH, Wolbecker Straße 268, 48155 Münster, Schreiben
vom 15.09.2026, Az.: WFMT: 119344383
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung
nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die vorgelegte 28. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine
Einwände.
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Im angegebenen Planbereich betreibt die Telekom keine Telekommunikationslinien .
Beschluss:
Das Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 15.09.2026, wird zur
Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Vodafone West GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, Schreiben vom
05.10.2026, Az.: OEG - 45494
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 14.09.2026.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante
Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von
Telekommunikationsleitungen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant.
Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom auszuführenden Tiefbauunternehmen
anzufordern. Unsere kostenlosen Planauskünfte sind erreichbar via Internet über die
Seite:https://www.vodafone.de/immobilienwirtschaft/hilfe/planauskunft/index.,html
Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen.
Bitte beachten Sie: Es müssen aktuell immer zwei Planauskünfte für Bestandsnetz der
Vodafone Deutschland GmbH und Vodafone GmbH / Vodafone West GmbH angefordert
werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer
unsere obenstehende Vorgangsnummer an.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung,
etc. oder eine Koordinierung / Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die
verschiedenen Vodafone-Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung
nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies
für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen.
Beschluss:
Das Schreiben der Vodafone West GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf,
vom 05.10.2026, wird zur Kenntnis genommen.
Alle erforderlichen Maßnahmen werden derzeit und im weiteren Verfahren entsprechend
abgestimmt.
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Abstimmungsergebnis:
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Aldorfer Straße 1, 49406 Barnstorf, Schrei-
ben vom 14.09.2026,
Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) handelt im Namen und in
Vertretung der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl
GmbH (MEEG) und ihrer Tochtergesellschaften.
Von dem o.a. Vorhaben sind Betriebsanlagen der von der EMPG vertretenen o.a.
Gesellschaften nicht betroffen.
Wir nehmen seit dem 1.11.2017 auch am Bundesweiten Informationssystem für
Leitungsrecherchen BIL (Geschützter Link to bil-leitungsauskunft.de) teil.
Sie können Ihre Anfragen zukünftig in diesem - für Sie - kostenlosen Portal einstellen.
Sollten wir nicht zuständig sein, bekommen Sie Adhoc eine Rückmeldung von uns.
Richten Sie Ihre Anfragen zu Leitungsauskünften direkt und bequem an das BIL-Online-
Portal unter:
https://bM-ieitungsauskunft.de
Für Ihren ersten Start finden Sie unter folgendem Link kurze Video-Anleitungen:
Geschützter Link to bil-leitungsauskunft.de
Beschluss:
Das Schreiben der ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Riethorst 12, 30659
Hannover, vom 14.09.2026, wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Bohlenweg 3, 33034 Brakel, Schreiben
vom 16.10.2026,
Zu o. g. Planung nehme ich als Träger öffentlicher Belange - Landwirtschaft - wie folgt
Stellung:
Für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses sollen in der Gemarkung
Muddenhagen (Flur 1, Flurstück 1) ca. 0,75 ha Ackerfläche überplant werden. Die
Vorhabenfläche liegt im Bereich eines im Regionalplan OWL (2024) dargestellten
landwirtschaftlichen Kernraums.
Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Fläche am südöstlichen Rand eines
großen Acker- „Feldblocks" (zusammenhängend zu bewirtschaftende Einheit). Sie wird
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im Westen durch einen Wasserbehälter und im Süden durch einen Wirtschaftsweg
begrenzt. Östlich des Plangebietes verbleibt eine kleine Restfläche, die ökonomisch nicht
zu bewirtschaften ist. Ich rege an zu prüfen, ob diese Restfläche ggf. anderweitig genutzt
werden kann, z. B. für Ausgleichsmaßnahmen.
Nach hiesiger Kenntnis verläuft eine Drainage durch das Plangebiet. Im Westen des
Änderungsbereichs befindet sich ein Entwässerungsgraben aus den umliegenden
Ackerflächen. Es ist sicherzustellen, dass die Drainung der angrenzenden Ackerflächen
weiterhin gewährleistet ist.
Ferner gehe ich davon aus, dass der südlich angrenzende Wirtschaftsweg - trotz des
zusätzlichen fließendem und ruhendem Verkehr - der Landwirtschaft und den hier
erforderlichen großen Maschinen und Geräten auch in Zukunft uneingeschränkt zur
Verfügung steht.
Zur Eingrünung des Feuerwehrgerätehauses soll entlang der nördlichen, östlichen und
südöstlichen Grenze des Eingriffsbereichs ein Gehölzstreifen entwickelt werden. Um
Beeinträchtigungen der angrenzenden Ackerfläche durch Schattenwurf zu vermeiden,
sollten insbesondere an der nördlichen Grenze möglichst niedrig wachsende Überhälter
gepflanzt werden. Und die Pflege des Gehölzstreifens ist sicherzustellen.
Durch den geplanten Neubau des Feuerwehrgerätehauses kann es zu einer
Verschiebung von möglicherweise vorhandenen Feldlerchenreviere sowie zu einem
Brutraumverlust kommen. Zur Kompensation soll etwa 300 m nordwestlich des
Eingriffsbereichs auf einer zusammenhängenden Fläche von 2.500 m2 eine kombinierte
Maßnahme aus Schwarzbrache und Blühstreifen angelegt werden. Die vorgesehene
Maßnahmenfläche liegt inmitten eines ca. 24 ha großen Ackerfeldblocks im Bereich eines
im Regionalplan OWL (2024) dargestellten landwirtschaftlichen Kernraums. Aufgrund
dieser Lage werden die dortigen guten Strukturen beeinträchtigt und die
Bewirtschaftbarkeit verschlechtert. Grundsätzlich sollten Ackerflächen insbesondere im
Bereich der landwirtschaftlichen Kernräume möglichst nicht aus der Produktion
genommen werden. Um den Ackerstatus zu erhalten, sollten erforderliche Maßnahmen
möglichst auf regelmäßig (spätestens alle 5 Jahre) rotierenden Flächen in einem
funktional erforderlichen Raum umgesetzt werden können. Ich rege an zu prüfen,
inwieweit im Umfeld ohnehin ausreichend Ausweichmöglichkeiten für evtl. verdrängte
Feldlerchenbrutpaare vorhanden sind.
Durch die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses entsteht für die Schutzgüter
Biotoptypen und Boden ein Kompensationsbedarf von 3.728 Biotopwertpunkten. Dieser
Kompensationsbedarf kann vollständig durch die Anlage der Schwarzbrache mit
Blühstreifen auf der Ausgleichsfläche für die Feldlerche ausgeglichen werden. Es
verbleibt ein Kompensationsüberschuss von 3.750 Biotopwertpunkten. Ich gehe davon
aus, dass dieser Überschuss für den Ausgleich eines anderen Eingriffs zur Verfügung
steht.
Weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
Beschluss:
Das Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Bohlenweg 3, 33034
Brakel, vom 16.10.2026, wird zur Kenntnis genommen.
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Der Hinweis im östlichen Bereich des Planungsgebietes auf Grund der schlechten
Bewirtschaftung eine Ausgleichsfläche anzulegen, wird verwaltungsintern geprüft.
Im weiteren Verlauf des Bauvorhabens wird darauf geachtet, dass die vorhandenen
Drainagen ihre Funktionen nicht verlieren.
Der Wirtschaftsweg wird auch zukünftig der Landwirtschaft mit seinen erforderlichen
großen Maschinen und Gerätschaften zur Verfügung stehen. Hier kann es aber bei einem
akuten, konkreten Einsatz zu einer zeitlichen Behinderung kommen, die aber von den
weiteren Nutzern des Wirtschaftsweges hinzunehmen ist.
Dem Hinweis hinsichtlich der Eingrünung an der nördlichen, östlichen und südöstlichen
Grenze des Eingriffsbereichs wird gefolgt und bei der Anpflanzung die Verschattung der
benachbarten Grundstücke berücksichtigt.
Die Orgelstadt Borgentreich wird hier in Absprache mit dem städtischen Bauhof und der
gemeinsamen Löschgruppe Bühne, Manrode, Muddenhagen, die Pflege der
Eingrünungsmaßnahme sicherstellen.
Dem Ausgleichsstandort für die Feldlerche geht ein langwieriger Abstimmungsprozess
voraus. Die Orgelstadt ist sich der Aufgabe der wertvollen Ackerflächen bewusst. Hier
konnte aber kein anderer Standort in der Nähe nach der Bewertung herangezogen
werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die tägliche
Nutzung des Hochbehälters „Hoher Berg“ davon ausgegangen werden kann, dass sich
hier keine. Feldlerche angesiedelt hat. Die weiteren Hinweise werden beachtet, bewertet
und umgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Bielefeld - , Am Stadtholz 24a, 33609
Bielefeld, Schreiben vom 14.09.2026, Az.: 12.08.2022 – 424 / 26 zu 26 / 448 W
Für die Übersendung der o.g. Planunterlagen bedanken wir uns.
Die Planfläche für das Feuerwehrgerätehaus befindet sich nahe des Bodendenkmals
„bronzezeitlicher Grabhügel DKZ 4422,0001". Eine Nachricht von 1900 zu diesem
Bodendenkmal besagt zudem, dass es am Südwesthang, wo dieser Hügel liegt, „viele
meist kleinere Grabhügel" gegeben habe. Aufgrund der möglichen größeren Ausdehnung
bronze- und eisenzeitlicher Grabhügelfelder, häufig vorkommender Nachnutzungen für
jüngere Gräber (z. B. Urnenbestattungen) und sich teils an Grabhügelfeldern
anschließenden Urnengräberfeldern ist zu vermuten, dass sich der ehemalige
Bestattungsplatz auch auf die aktuelle Planfläche ausgedehnt haben kann.
Die im Plangebiet vorgesehenen Bodeneingriffe betreffen somit gem. § 2 Abs. 5 DSchG
NRW ein vermutetes Bodendenkmal, das bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen
genauso zu behandeln ist wie eingetragene Bodendenkmäler.
Um dem nachzukommen, sind der Fundbereich und die daran angrenzenden Bereiche,
dort wo Bodeneingriffe im Rahmen des Vorhabens geplant sind, durch einen flächigen
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Abtrag des Oberbodens zu überprüfen, um den Zustand des Untergrundes sowie die
Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung des zunächst vermuteten Bodendenkmals
- und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren - zu klären. Durch dieses
Vorgehen ließe sich bereits frühzeitig Planungssicherheit herstellen. Auf Grundlage der
Ergebnisse der Sachstandsermittlung würde sich abschließend beurteilen lassen, ob
bzw. inwieweit den jeweiligen Planungen Belange des Bodendenkmalschutzes
entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Beim
Auftreten erhaltenswerter Bodendenkmalsubstanz ist diese ggf. in-situ zu konservieren
und/oder in den Neubau einzubeziehen.
Der für die Sachstandsermittlung erforderliche flächige Oberbodenabtrag ist von einer
vom Bauherrn / Veranlasser zu beauftragenden archäologischen Fachfirma
durchzuführen, die im Vorfeld der Maßnahme bei der zuständigen Oberen
Denkmalbehörde eine Grabungserlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 DSchG NRW einzuholen
hat.
Eine - unvollständige - Liste von archäologischen Fachfirmen werden wir dem
Vorhabenträger zur Verfügung stellen. Die Ausarbeitung einer Leistungsbeschreibung für
die zu beauftragende Fachfirma würden wir in Absprache mit dem Vorhabenträger
leisten. Wir bitten den Vorhabenträger daher, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu
setzen (LWL-Archäologie für Westfalen/Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a, 33609
Bielefeld, Tel.: 0521 52002-50, E-Mail: lwl-archaeologie- [email protected]).
Für den flächigen Oberbodenabtrag ist ein Kettenbagger mit einer mindestens 2 m breiten
Böschungsschaufel inkl. Fahrer erforderlich. Der Oberbodenabtrag wird im rückwärtigen
Verfahren durchgeführt. Für die weiteren Planungen ist daher zu beachten, dass einmal
geöffnete Flächen nicht mehr mit Baufahrzeugen befahren werden dürfen, sofern dort
archäologische Befunde aufgedeckt wurden; letztere würden durch das Befahren zerstört
und müssten zunächst durch die archäologische Fachfirma ausgegraben bzw. untersucht
werden.
Die Kostentragungspflicht für den Oberbodenabtrag und eine ggf. anschließende
Ausgrabung fällt aufgrund des „Veranlasserprinzips" gem. § 27 Abs. 1 DSchG NRW dem
Vorhabenträger zu. Ein entsprechendes Zeitfenster für den Oberbodenabtrag und eine
ggf. anschließende Ausgrabung ist im Bauablaufplan einzuplanen.
Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Beschluss:
Das Schreiben der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Bielefeld – Am
Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, vom 14.09.2026, wird. zur Kenntnis genommen.
In dem noch aufzustellenden Bauzeitenplan zur Errichtung des gemeinsamen
Feuerwehrgerätehauses wird ein entsprechendes Zeitfenster für die Grabung
berücksichtigt. Es ist beabsichtigt, um später keine weiteren Zeitverluste hinnehmen zu
müssen, rechtzeitig mit der Grabung zu beginnen, so dass der Oberboden vor den
eigentlichen Arbeiten (Kanalverlegung, Bodenplatte usw.) nicht noch einmal bewegt
werden muss.
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Der Verwaltung liegt eine entsprechende Liste mit versierten Grabungsunternehmen vor.
Nach Erstellung eines entsprechenden Leistungsverzeichnisses erfolgt eine
Preisanfrage. Die Untere Denkmalbehörde würde hier erst einmal ein Zeitfenster von 2
bis 3 Wochen ansetzen wollen.
Über das Ergebnis werden die städt. Gremien in Kenntnis gesetzt. Nach Vorlage des
wirtschaftlichsten Anbieters kann beim Kreis Höxter als Obere Denkmalbehörde eine
Grabungserlaubnis beantragt werden. Gemäß § 27 DSchG NRW sind vom Bauherrn die
Kosten für die Grabung zu übernehmen.
Die LWL-Archäologie, Bielefeld, wird diese Grabung begleiten. Für diesen Aufwand fallen
keine Kosten an.
Abstimmungsergebnis:
Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 6 BauGB der Genehmi-
gung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Bezirksregierung Detmold ist hier örtlich und
sachlich zuständig.
Um die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung eines gemeinsamen
Feuerwehrgerätehauses zum Abschluss zu bringen, schlägt die Verwaltung folgende
Vorgehensweise vor:
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
§ 4 Abs. 1 BauGB aus der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis (sh.
Anlage 1) und den Beschluss aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und
Bauwesen vom 07.09.2022.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
endgültigen Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB zur 28. Änderung des Flächennutzungs-
planes sind keine Anregungen vorgetragen worden, so dass keine Abwägung aller priva-
ten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander beschlossen werden
muss.
Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen (Anlage 1) wird unter Ab-
wägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander, wie
vorstehend dargestellt, eine Abwägung herbeigeführt und diese beschlossen.
Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wird unter Abwägung aller
privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander – wie in der Sit-
zungsvorlage näher beschrieben - beschlossen.
Die Träger öffentlicher Belange sind unter Zugrundelegung der vorliegenden Stellung-
nahmen und Hinweise über das Ergebnis der Abwägung zu informieren.
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Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt, die 28. Änderung des Flächennutzungs-
planes der Orgelstadt Borgentreich – Feststellungsbeschluss - in der Fassung, wie sie
sich aus den o. g. Beschlüssen ergibt. Die beigefügte Begründung (Anlage 2) und die
Planskizze (Anlage 3) sind Bestandteil der Beschlussfassung.
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt die Genehmigung zur 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Detmold zu bean-
tragen. Mit der anschließenden Bekanntmachung wird die 28. Änderung des Flächennut-
zungsplanes nach § 6 Abs. 5 BauGB dann wirksam.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlich-
keit nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und § 4 Abs. 2
BauGB aus der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis.
Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur 28.
Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Anregungen vorgetragen worden, so
dass keine Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und unter-
einander beschlossen werden muss.
Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen (Anlage 1) wird unter Ab-
wägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander, wie
vorstehend dargestellt, eine Abwägung herbeigeführt und diese beschlossen.
Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wird unter Abwägung aller
privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander – wie in der Sit-
zungsvorlage näher beschrieben - beschlossen.
Die Träger öffentlicher Belange sind unter Zugrundelegung der vorliegenden Stellung-
nahmen und Hinweise über das Ergebnis der Abwägung zu informieren.
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt, die 28. Änderung des Flächennutzungs-
planes der Orgelstadt Borgentreich – Feststellungsbeschluss - in der Fassung, wie sie
sich aus den o. g. Beschlüssen ergibt. Die beigefügte Begründung (Anlage 2) und die
Planskizze (Anlage 3) sind Bestandteil der Beschlussfassung.
Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt die Genehmigung zur 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Detmold zu bean-
tragen. Mit der anschließenden Bekanntmachung wird die 28. Änderung des Flächennut-
zungsplanes nach § 6 Abs. 5 BauGB dann wirksam.
Nicolas Aisch
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