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28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppen Bühne, Manrode und Muddenhagen in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1 1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB 3. Feststellungsbeschluss zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBorgentreich
Datum2026-11-10
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ORGELSTADT BO RG E NT RE I CH Borgentreich, 29.10.2026 FB III - Az.: 60.66.00 28. FNP B ESCH LU SSVORL AGE 2 0 2 6 / 1 5 4 Gremium: Datum: Status: Rat 10.11.2026 öffentlich :Mitzeichnung :SB :FBL :Kä : : : 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung eines gemeinsamen Feu- erwehrgerätehauses für die Löschgruppen Bühne, Manrode und Muddenhagen in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1 1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB 3. Feststellungsbeschluss zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes In Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bau- wesen erfolgt zur Beschleunigung des Vorhabens zur Errichtung eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses in der Gemarkung Muddenhagen. die Abwägung aus der Betei- ligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange in der Sitzung des Rates, der für die Fassung des Feststellungsbeschlusses verantwortlich zeichnet. Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Orgelstadt Borgentreich sol- len die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines zentral gelegenen, gemeinsamen neuen Feuerwehrgerätehauses, mit Stell- und Übungsflächen für die drei Löschgruppen Bühne, Manrode, Muddenhagen geschaffen werden. Der gewählte Stand- ort in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1, wird von den beteiligten Lösch- gruppen mitgetragen. Der Neubau soll die bisherigen Feuerwehrgerätehäuser ersetzen, um den im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebenen notwendigen Konzentrationspro- zess städtischer Infrastruktur zu unterstützen. Neben den Anforderungen an die Einsatzkräfte sind auch die Anforderungen an die Feu- erwehrhäuser in den letzten Jahren gestiegen. Diesen Anforderungen werden die jetzi- gen Standorte nicht mehr gerecht. Vor dem Hintergrund des zunehmend zu beachtenden demographischen Wandels der Bevölkerung und der stetig zunehmenden älteren Bevölkerungsgruppen ist daher auf Seite 1 von 17 einen wirtschaftlich angemessenen und leistungsfähigen Brandschutz bzw. auf aktive Brandschutzeinheiten zu achten. Zur Gewährleistung einer organisatorisch, wirtschaftlich und personell leistungsfähigen Feuerwehr sollen die drei bislang selbständigen Löschgruppen Bühne, Manrode und Muddenhagen an einem Standort zusammengefasst werden, um den heute bestehenden Anforderungen an die Neuerrichtung eines leistungsfähigen Feuerwehrstandortes ge- recht zu werden. Die vorzuhaltenden technischen, räumlichen und verkehrlichen Anforderungen an den drei bestehenden Feuerwehrstandorten würden durch entsprechende Umbauten die fi- nanziellen Mittel der Orgelstadt bei weitem übersteigen. Neben der Brandbekämpfung steht die Personenrettung bei Verkehrsunfällen, die Be- kämpfung von Umwelthavarien sowie die Beseitigung von Sturmschäden im Vorder- grund. Der vorgesehene Standort liegt im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Der Regionalplan des Regierungsbezirks Detmold stellt den Änderungsbereich als allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Da Feuerwehrwachen bzw. Feuerwehr- gerätehäuser nicht zu den „privilegierten" Vorhaben nach § 35 BauGB zählen, ist pla- nungsrechtlich für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses eine Änderung des Flächen- nutzungsplanes unerlässlich. Ziel der 28. Änderung des FNP ist es daher, auf Ebene der vorbereitenden Bauleitpla- nung die planungsrechtlichen Vorrausetzungen zu schaffen, so dass ein Feuerwehrge- rätehaus gemäß § 35. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 35 Abs. 3 BauGB genehmi- gungsfähig sein könnte. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die beanspruchte Fläche nimmt nur einen sehr kleinräumigen Teil der freien Landschaft (ca. 7.500 m²) in Anspruch, so dass der weitaus überwiegende Flächenanteil der angren- zenden landwirtschaftlich geprägten Flächen auch weiterhin für die allgemeine Erho- lungsfunktion der Bevölkerung zur Verfügung steht. Als Art der baulichen Nutzung soll eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dargestellt werden. Innerhalb dieser Fläche wäre dann de Errich- tung von baulichen Anlagen zulässig, die der Feuerwehr und der Sicherung des Brand- schutzes dienen und dieser Nutzung räumlich und funktional zuzuordnen wären. Hierzu zählen neben den Fahrzeughallen mit Geräteräumen und Werkstatt auch Sozialräume, Schulungs- und Seminarräume sowie Stellplätze. Der Ausgleich erfolgt in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 3. Der Aufstellungsbeschluss zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde in der in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bauwesen der Orgelstadt Bor- gentreich in seiner Sitzung am 02.02.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Seite 2 von 17 Die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.07. bis 12.08.2022. In diesem Zeitraum konnten die Unterlagen auch im Rathaus eingesehen und Stellungnahmen abgegeben werden. In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bauwesen am 07.09.2022 wur- den die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit abgewogen und den Entwürfen für die 28. Änderung des Flächennut- zungsplanes zugestimmt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Abgrenzung des Plangebietes ist aus den nachstehend abgedruckten Übersichtsplä- nen (28. Änd. des FNP) in der Gemarkung Muddenhagen, Flur 1, Flurstück 1, die keine Planaussagen enthalten, ersichtlich. Der Planentwurf lag in der Zeit vom 14.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 öffentlich aus. Parallel wurde zu der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) die Beteili- gung der Behörden durch das Kreisplanungsamt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. 1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen aus der Öf- fentlichkeitbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Auf der Homepage der Orgelstadt Borgentreich konnten die relevanten Unterlagen für die Errichtung des gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses eingesehen werden. Ferner bestand während der Auslegung die Möglichkeit nach vorheriger mündlicher oder fern- mündlicher Anmeldung im FB III – Bauen und Stadtentwicklung – und im Vorzimmer (FB I) die nachstehenden Planungsunterlagen • die Begründung zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 3 von 17 • die Planskizze zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes • den Umweltbericht • den Landschaftspflegerische Begleitplan • den Artenschutzrechtliche Fachbeitrag einzusehen. Hiervon wurde in der Auslegungszeit kein Gebrauch gemacht. Beschluss: Es wird festgestellt, dass zu der beabsichtigten 28. Änderung des Flächennutzungspla- nes im Zeitraum der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht worden sind. Abstimmungsergebnis: Bis zum 16.10.2026 haben folgende Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen vorge- legt. 2. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Träger öffentlicher Belange sind anhand der vorstehenden Beschlüsse beteiligt wor- den. Bis zur Fristsetzung haben die nachstehend aufgeführten Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgelegt: Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst WL, In der Krone 31, 58099 Hagen, Schreiben vom 20.08.2026, Für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk Muddenhagen wurde das Plangebiet durch die Bezirksregierung Arnsberg auf eine mögliche Kampfmittelbelastung überprüft. Als Anhang übersende ich Ihnen das Ergebnis der Luftbildauswertung zur Kenntnis. Die Auswertung ergab, keine erkennbaren Kampfmittelbelastungen der Fläche. Folgendes ist allerdings bei den Baumaßnahmen zu beachten: Die seinerzeit erfolgte Luftbildauswertung ergab keine erkennbare Kampfmittelbelastungen der Fläche. Das Ergebnis der Luftbildauswertung ist als Anhang beigefügt. Seite 4 von 17 Folgendes ist allerdings bei den Baumaßnahmen zu beachten: Ist bei der Durchführung des Bauvorhabens der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist unverzüglich die Ordnungsbehörde Borgentreich oder die Polizei zu verständigen. Diese werden sofort den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe verständigen, der weitere Maßnahmen veranlasst. Beschluss: Das Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst WL, In der Korne 31, 58099 Hagen, vom 20.08.2026, wird zur Kenntnis genommen und bei der weiteren Planung berücksichtigt. Abstimmungsergebnis: Kreis Höxter – Abtlg. Bauen und Planen, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, Schreiben vom 13.10.2026, Az.: 8.0 F 28 Nach Prüfung aller vom Kreis Höxter zu vertretenden Belange habe ich zum Entwurf des o.g. Bauleitplanes folgende Anregungen bzw. Hinweise : Immissionsschutzrechtliche Belange Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes kann dem Vorhaben zugestimmt werden. Seite 5 von 17 Genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Betriebs einer Anlage ist die sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) heranzuziehen. Feuer- und Rettungswachen sind keine Anlagen im eigentlichen Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Betrieb einer Feuerwache nach den Kriterien der TA Lärm ist jedoch einschlägig und liefert Hinweise, ob ein geplantes Vorhaben genehmigungsfähig ist, ohne eine benachbarte Wohnbebauung unzumutbaren Lärmimmissionen auszusetzen. Das geplante Feuerwehrgerätehaus ist so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Natur- und Artenschutzrechtliche Belange Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Borgentreich bestehen seitens der unteren Naturschutzbehörde beim Kreis Höxter (uNB) keine Bedenken, sofern im weiteren Genehmigungsverfahren die im landespflegerischen Begleitplan genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Kap. 6), die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Kap. 5.9), welche auch der Kompensation der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen dienen, sowie die Eingrünung (Kap. 8) eingehalten und umgesetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der artenschutzrechtliche Ausgleich für die Feldlerche vor Baubeginn als „vorgezogener Ausgleich“ zu erfolgen hat. Des Weiteren bitte ich darum, dass im weiteren Verfahren ein Übersichtsplan bei der uNB eingereicht wird, der die im Umweltbericht bilanzierten Ausgleichsmaßnahmen übersichtlich und nachvollziehbar darstellt. Die Fläche von 2.500 qm für den artenschutzrechtlichen Ausgleich der Feldlerche ist noch mit der uNB abzustimmen und zur Eintragung in das Kompensationskataster an den Kreis Höxter, z Hd. Frau Sarah Dehne, zu übermitteln. Ebenso möchte ich darauf hinweisen, dass die externe Ausgleichsfläche dauerhaft dinglich zu sichern ist (städtebaulicher Vertrag, Grundbucheintrag) und bitte darum, einen entsprechenden Nachweis bei der uNB vorzulegen. In unmittelbarer Nähe zu dem Vorhaben entlang der K30 befindet sich eine gem. § 41 LNatSchG geschützte Allee. Im Umweltbericht hat eine nähere Betrachtung der Allee nicht stattgefunden. Auf Rückfrage bei dem Planungsbüro können anlagen- und baubedingte Beeinträchtigungen der Allee durch die genannten Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden. Straßenrechtliche Belange Die Abteilung Straßen ist als Straßenbaulastträger der K 30 von der Flächennutzungsplanänderung betroffen. Die Zufahrt erfolgt zwar über den städtischen Wirtschaftsweg, jedoch müssen alle Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge die K 30 nutzen. Seite 6 von 17 Die K 30 wird im Winterdienst normal geräumt und gestreut, ein Umlauf kann hier bis zu mehrere Stunden dauern, eine Priorisierung aufgrund des neuen Feuerwehrgerätehauses ist nicht vorgesehen. Beschluss: Das Schreiben des Kreises Höxter, Moltkestraße 12, 37671 Höxter, vom 13.10.2026 wird zur Kenntnis genommen. Immissionsschutzrechtliche Belange Die Bewertung auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes auch mit Blick auf die Geräuschentwicklung wird im weiteren Verfahren immer wieder betrachtet und bewertet. Die durch den beabsichtigen Neubau des Feuerwehrgerätehauses auftretenden Geräuschentwicklungen in der Bauphase und im späteren Betrieb werden als verträglich eingestuft und sind hinzunehmen. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Die Tageszeit beginnt um 06.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr; die Nachtzeit ergibt sich hierzu entsprechend.“ In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Standort des neu zu errichtenden Feuerwehrgerätehauses von den drei unmittelbar betroffenen Stadtbezirken wie folgt entfernt liegt: Bühne 1.000 m Manrode 1.145 m, bzw. 1.256 m Muddenhagen 1.230 m. Weitere Immissionen nach TA-Lärm werden nur beim konkreten Einsatz bzw. bei den 14- tägigen Übungsabenden zu erwarten sein. In den Räumlichkeiten wird die Theorie vermittelt, bei der Erprobung eines Löschangriffs im Außenbereich erfolgen diese Einsätze aber ohne Sondersignalanlage oder Martinshorn. Die Hinweise zum Arten- und Landschaftsschutz werden beachtet. Die im landespflegerischen Begleitplan genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Kap. 6), die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Kap. 5.9), welche auch der Kompensation der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Boden und Biotoptypen dienen, sowie die Eingrünung (Kap. 8) werden verpflichtend von Seiten der Orgelstadt Borgentreich beachtet und umgesetzt. Ein entsprechender Übersichtsplan wird bei der uNB vorgelegt. Die externe Ausgleichsfläche wird durch einen Grundbucheintrag dauerhaft dinglich gesichert. Ein entsprechender – städtebaulicher Vertrag – wird geschlossen und ebenfalls der uNB vorgelegt. Die Hinweise mit Blick auf die Allee an der K 30 werden bei der weiteren Planung berücksichtigt und beachtet. Seite 7 von 17 Straßenrechtliche Belange Im Winterdienst sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Im äußersten Notfall ist die Freiwillige Feuerwehr in der Lage, den städtischen Bauhof kurzfristig anzuweisen, dass die Mitarbeiter dort mit den vorhandenen und ausreichenden Gerätschaften eine Freiräumung ermöglichen. Der städtische Bauhof ist 24 / 7 über die eingerichtete Rufbereitschaft zu erreichen. Der Zutritt der Löschgruppenführer, in der Regel auch der dann zuständige Einsatzleiter, verfügt über Zutrittsmöglichkeiten in das Gelände des städt. Bauhofes. Diese Vorgehensweise wäre im Winter für den Wirtschaftsweg „Winterweg“ und die K 30 möglich. Abstimmungsergebnis: Avacon Netz GmbH, DMT Engineering Surveying GmbH & Co. KG, Watenstedter Weg 75, 38229 Salzgitter, Schreiben vom 14.09.2026, Im Anfragebereich befinden sich keine Versorgungsanlagen von Avacon Netz GmbH / Avacon Wasser GmbH / WEVG GmbH & Co KG. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Auskünfte über Verteilungsanlagen, die sich nicht im Eigentum des Netzbetreibers befinden, müssen bei den zuständigen Netzbetreibern (Übertragungsnetzbetreiber, Stadtwerke, Wasserzweckverbände, private Eigentümer, ...) eingeholt werden. Eventuell kann die Gemeinde über weitere Versorgungsträger Auskunft erteilen . Papierlose Prozesse für ein papierloses Büro . Der Umwelt zur Liebe Zukünftige Beteiligungen TÖB / Anfragen zu Stellungnahmen senden Sie gern digital an fremdplanung @avacon .de Von hier aus werden sie aufbereitet und an die betreffenden Abteilungen weitergeleitet. Beschluss: Das Schreiben der Avacon GmbH, Anderslebener Straße 62, 39387 Oschersleben, vom 14.09.2026, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34119 Kassel, Schreiben vom 15.09.2026, Az.: 20260915-133337 Wir danken für die Übersendung der Unterlagen zu o. g. Vorhaben. Seite 8 von 17 Wir, die GASCADE Gastransport GmbH, antworten Ihnen zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber SEFE Energy GmbH (Rechtsnachfolgerin der WINGAS GmbH) sowie NEL Gastransport GmbH. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Für Kompensationsmaßnahmen muss sichergestellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchtigen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfinden werden. Sollten weitere externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur Stellungnahme vorzulegen. Eine Auflistung der Flurstücke in der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausreichend. Wir bitten Sie daher, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Leitungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB-Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetreiber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter Geschützter Link to bil- leitungsauskunft.de einzuholen sind. Bitte richten Sie daher Ihre zukünftigen Anfragen an uns, direkt an das o.g. BIL-Portal. BIL – Der Auskunftsdienst einer starken Kooperationsgemeinschaft Das BIL-Online-Portal ist eine Initiative und ein Zusammenschluss einer Vielzahl von Leitungsbetreibern. Gemeinsam mit seinen Kooperationspartnern stellt das BIL-Online- Portal eine umfassende, spartenübergreifende sowie bundesweite Online- Leitungsauskunft bereit. Die Nutzung des BIL-Online-Portals ermöglicht Ihnen, Ihre Bau- /Planungsanfrage direkt online einfach und schnell zu formulieren. Bei Zuständigkeit erfolgt die Stellungnahme durch die jeweiligen Leitungsbetreiber und die rechtssichere Archivierung des gesamten Anfragevorganges vollständig digital und übersichtlich innerhalb des BIL-Online-Portals. Weitere Informationen über BIL können Sie der Seite Geschützter Link to bil- leitungsauskunft.de entnehmen. Welche personenbezogenen Daten unsererseits nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet werden, können Sie unserer Datenschutzinformation nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) entnehmen. Diese finden Sie im Internet unter Geschützter Link to gascade.de. Der Verwaltung liegen folgende Unterlagen vor: Anweisung zum Schutze unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer (Kabelschutzanweisung), Symbolverzeichnis – Telekom – Legenden, Schutzanweisung für erdverlegte Fernmeldeanlagen der Vodafone GmbH, Datenschutzhinweise, Nutzungsbedingungen. Beschluss: Das Schreiben der GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 – 112, 34199 Kassel, vom 15.09.2026 wird zur Kenntnis genommen. Seite 9 von 17 Abstimmungsergebnis: TenneT TSO GmbH, Eisenbahnlängsweg 2 a, 31275 Lehrte, Schreiben vom 15.09.2026, Az.: 26 – 10355 Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen ergab, dass im angefragten Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Belange unseres Unternehmens werden durch die Anfrage nicht berührt. Wir möchten Sie bitten, Ihre Anfrage über das BIL-Portal an uns zu richten. Warum BIL? Das BIL-Portal ist ein kostenloser Auskunftsdienst der Betreibergemeinschaft aller Versorgungssparten mit über 150 Betreibern. Ihre Anfrage erreicht automatisch und ausschließlich die direkt betroffenen BIL-Betreiber. Über das BIL Portal können neben Leitungsauskünften auch Bauleitplanungen und andere Behördliche Planungen abgefragt werden. Um die hohen Anforderungen einer fach- und termingerechten Beantwortung der Anfrage zu erfüllen, sollten Ihren Unterlagen prinzipiell neben einer Projekt- und Baubeschreibung auch entsprechende Planwerke der Maßnahme beigefügt sein. Vielen Dank für ihr Verständnis. Hier der Link zum BIL Portal: https://bil-leitungsauskunft.de/ Beschluss: Das Schreiben der TenneT TSO GmbH, Eisenbahnlängsweg 2 a, 31275 Lehrte, vom 15.09.2026, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: Deutsche Telekom Technik GmbH, Wolbecker Straße 268, 48155 Münster, Schreiben vom 15.09.2026, Az.: WFMT: 119344383 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die vorgelegte 28. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwände. Seite 10 von 17 Im angegebenen Planbereich betreibt die Telekom keine Telekommunikationslinien . Beschluss: Das Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 15.09.2026, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: Vodafone West GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, Schreiben vom 05.10.2026, Az.: OEG - 45494 Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 14.09.2026. Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone-Gesellschaft(en) gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsleitungen ist in dem angefragten Planbereich derzeit nicht geplant. Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom auszuführenden Tiefbauunternehmen anzufordern. Unsere kostenlosen Planauskünfte sind erreichbar via Internet über die Seite:https://www.vodafone.de/immobilienwirtschaft/hilfe/planauskunft/index.,html Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen. Bitte beachten Sie: Es müssen aktuell immer zwei Planauskünfte für Bestandsnetz der Vodafone Deutschland GmbH und Vodafone GmbH / Vodafone West GmbH angefordert werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere obenstehende Vorgangsnummer an. Bitte beachten Sie: Bei einer Stellungnahme, z.B. wegen Umverlegung, Mitverlegung, Baufeldfreimachung, etc. oder eine Koordinierung / Abstimmung zum weiteren Vorgehen, dass die verschiedenen Vodafone-Gesellschaften trotz der Fusion hier noch separat Stellung nehmen. Demnach gelten weiterhin die bisherigen Kommunikationswege. Wir bitten dies für die nächsten Monate zu bedenken und zu entschuldigen. Beschluss: Das Schreiben der Vodafone West GmbH, Ferdinand-Braun-Platz 1, 40549 Düsseldorf, vom 05.10.2026, wird zur Kenntnis genommen. Alle erforderlichen Maßnahmen werden derzeit und im weiteren Verfahren entsprechend abgestimmt. Seite 11 von 17 Abstimmungsergebnis: ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Aldorfer Straße 1, 49406 Barnstorf, Schrei- ben vom 14.09.2026, Die ExxonMobil Production Deutschland GmbH (EMPG) handelt im Namen und in Vertretung der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG (BEB), der Mobil Erdgas-Erdöl GmbH (MEEG) und ihrer Tochtergesellschaften. Von dem o.a. Vorhaben sind Betriebsanlagen der von der EMPG vertretenen o.a. Gesellschaften nicht betroffen. Wir nehmen seit dem 1.11.2017 auch am Bundesweiten Informationssystem für Leitungsrecherchen BIL (Geschützter Link to bil-leitungsauskunft.de) teil. Sie können Ihre Anfragen zukünftig in diesem - für Sie - kostenlosen Portal einstellen. Sollten wir nicht zuständig sein, bekommen Sie Adhoc eine Rückmeldung von uns. Richten Sie Ihre Anfragen zu Leitungsauskünften direkt und bequem an das BIL-Online- Portal unter: https://bM-ieitungsauskunft.de Für Ihren ersten Start finden Sie unter folgendem Link kurze Video-Anleitungen: Geschützter Link to bil-leitungsauskunft.de Beschluss: Das Schreiben der ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Riethorst 12, 30659 Hannover, vom 14.09.2026, wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Bohlenweg 3, 33034 Brakel, Schreiben vom 16.10.2026, Zu o. g. Planung nehme ich als Träger öffentlicher Belange - Landwirtschaft - wie folgt Stellung: Für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses sollen in der Gemarkung Muddenhagen (Flur 1, Flurstück 1) ca. 0,75 ha Ackerfläche überplant werden. Die Vorhabenfläche liegt im Bereich eines im Regionalplan OWL (2024) dargestellten landwirtschaftlichen Kernraums. Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Fläche am südöstlichen Rand eines großen Acker- „Feldblocks" (zusammenhängend zu bewirtschaftende Einheit). Sie wird Seite 12 von 17 im Westen durch einen Wasserbehälter und im Süden durch einen Wirtschaftsweg begrenzt. Östlich des Plangebietes verbleibt eine kleine Restfläche, die ökonomisch nicht zu bewirtschaften ist. Ich rege an zu prüfen, ob diese Restfläche ggf. anderweitig genutzt werden kann, z. B. für Ausgleichsmaßnahmen. Nach hiesiger Kenntnis verläuft eine Drainage durch das Plangebiet. Im Westen des Änderungsbereichs befindet sich ein Entwässerungsgraben aus den umliegenden Ackerflächen. Es ist sicherzustellen, dass die Drainung der angrenzenden Ackerflächen weiterhin gewährleistet ist. Ferner gehe ich davon aus, dass der südlich angrenzende Wirtschaftsweg - trotz des zusätzlichen fließendem und ruhendem Verkehr - der Landwirtschaft und den hier erforderlichen großen Maschinen und Geräten auch in Zukunft uneingeschränkt zur Verfügung steht. Zur Eingrünung des Feuerwehrgerätehauses soll entlang der nördlichen, östlichen und südöstlichen Grenze des Eingriffsbereichs ein Gehölzstreifen entwickelt werden. Um Beeinträchtigungen der angrenzenden Ackerfläche durch Schattenwurf zu vermeiden, sollten insbesondere an der nördlichen Grenze möglichst niedrig wachsende Überhälter gepflanzt werden. Und die Pflege des Gehölzstreifens ist sicherzustellen. Durch den geplanten Neubau des Feuerwehrgerätehauses kann es zu einer Verschiebung von möglicherweise vorhandenen Feldlerchenreviere sowie zu einem Brutraumverlust kommen. Zur Kompensation soll etwa 300 m nordwestlich des Eingriffsbereichs auf einer zusammenhängenden Fläche von 2.500 m2 eine kombinierte Maßnahme aus Schwarzbrache und Blühstreifen angelegt werden. Die vorgesehene Maßnahmenfläche liegt inmitten eines ca. 24 ha großen Ackerfeldblocks im Bereich eines im Regionalplan OWL (2024) dargestellten landwirtschaftlichen Kernraums. Aufgrund dieser Lage werden die dortigen guten Strukturen beeinträchtigt und die Bewirtschaftbarkeit verschlechtert. Grundsätzlich sollten Ackerflächen insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Kernräume möglichst nicht aus der Produktion genommen werden. Um den Ackerstatus zu erhalten, sollten erforderliche Maßnahmen möglichst auf regelmäßig (spätestens alle 5 Jahre) rotierenden Flächen in einem funktional erforderlichen Raum umgesetzt werden können. Ich rege an zu prüfen, inwieweit im Umfeld ohnehin ausreichend Ausweichmöglichkeiten für evtl. verdrängte Feldlerchenbrutpaare vorhanden sind. Durch die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses entsteht für die Schutzgüter Biotoptypen und Boden ein Kompensationsbedarf von 3.728 Biotopwertpunkten. Dieser Kompensationsbedarf kann vollständig durch die Anlage der Schwarzbrache mit Blühstreifen auf der Ausgleichsfläche für die Feldlerche ausgeglichen werden. Es verbleibt ein Kompensationsüberschuss von 3.750 Biotopwertpunkten. Ich gehe davon aus, dass dieser Überschuss für den Ausgleich eines anderen Eingriffs zur Verfügung steht. Weitere Hinweise werden nicht vorgetragen. Beschluss: Das Schreiben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Bohlenweg 3, 33034 Brakel, vom 16.10.2026, wird zur Kenntnis genommen. Seite 13 von 17 Der Hinweis im östlichen Bereich des Planungsgebietes auf Grund der schlechten Bewirtschaftung eine Ausgleichsfläche anzulegen, wird verwaltungsintern geprüft. Im weiteren Verlauf des Bauvorhabens wird darauf geachtet, dass die vorhandenen Drainagen ihre Funktionen nicht verlieren. Der Wirtschaftsweg wird auch zukünftig der Landwirtschaft mit seinen erforderlichen großen Maschinen und Gerätschaften zur Verfügung stehen. Hier kann es aber bei einem akuten, konkreten Einsatz zu einer zeitlichen Behinderung kommen, die aber von den weiteren Nutzern des Wirtschaftsweges hinzunehmen ist. Dem Hinweis hinsichtlich der Eingrünung an der nördlichen, östlichen und südöstlichen Grenze des Eingriffsbereichs wird gefolgt und bei der Anpflanzung die Verschattung der benachbarten Grundstücke berücksichtigt. Die Orgelstadt Borgentreich wird hier in Absprache mit dem städtischen Bauhof und der gemeinsamen Löschgruppe Bühne, Manrode, Muddenhagen, die Pflege der Eingrünungsmaßnahme sicherstellen. Dem Ausgleichsstandort für die Feldlerche geht ein langwieriger Abstimmungsprozess voraus. Die Orgelstadt ist sich der Aufgabe der wertvollen Ackerflächen bewusst. Hier konnte aber kein anderer Standort in der Nähe nach der Bewertung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch die tägliche Nutzung des Hochbehälters „Hoher Berg“ davon ausgegangen werden kann, dass sich hier keine. Feldlerche angesiedelt hat. Die weiteren Hinweise werden beachtet, bewertet und umgesetzt. Abstimmungsergebnis: LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Bielefeld - , Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Schreiben vom 14.09.2026, Az.: 12.08.2022 – 424 / 26 zu 26 / 448 W Für die Übersendung der o.g. Planunterlagen bedanken wir uns. Die Planfläche für das Feuerwehrgerätehaus befindet sich nahe des Bodendenkmals „bronzezeitlicher Grabhügel DKZ 4422,0001". Eine Nachricht von 1900 zu diesem Bodendenkmal besagt zudem, dass es am Südwesthang, wo dieser Hügel liegt, „viele meist kleinere Grabhügel" gegeben habe. Aufgrund der möglichen größeren Ausdehnung bronze- und eisenzeitlicher Grabhügelfelder, häufig vorkommender Nachnutzungen für jüngere Gräber (z. B. Urnenbestattungen) und sich teils an Grabhügelfeldern anschließenden Urnengräberfeldern ist zu vermuten, dass sich der ehemalige Bestattungsplatz auch auf die aktuelle Planfläche ausgedehnt haben kann. Die im Plangebiet vorgesehenen Bodeneingriffe betreffen somit gem. § 2 Abs. 5 DSchG NRW ein vermutetes Bodendenkmal, das bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen genauso zu behandeln ist wie eingetragene Bodendenkmäler. Um dem nachzukommen, sind der Fundbereich und die daran angrenzenden Bereiche, dort wo Bodeneingriffe im Rahmen des Vorhabens geplant sind, durch einen flächigen Seite 14 von 17 Abtrag des Oberbodens zu überprüfen, um den Zustand des Untergrundes sowie die Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung des zunächst vermuteten Bodendenkmals - und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren - zu klären. Durch dieses Vorgehen ließe sich bereits frühzeitig Planungssicherheit herstellen. Auf Grundlage der Ergebnisse der Sachstandsermittlung würde sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit den jeweiligen Planungen Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Beim Auftreten erhaltenswerter Bodendenkmalsubstanz ist diese ggf. in-situ zu konservieren und/oder in den Neubau einzubeziehen. Der für die Sachstandsermittlung erforderliche flächige Oberbodenabtrag ist von einer vom Bauherrn / Veranlasser zu beauftragenden archäologischen Fachfirma durchzuführen, die im Vorfeld der Maßnahme bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde eine Grabungserlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 DSchG NRW einzuholen hat. Eine - unvollständige - Liste von archäologischen Fachfirmen werden wir dem Vorhabenträger zur Verfügung stellen. Die Ausarbeitung einer Leistungsbeschreibung für die zu beauftragende Fachfirma würden wir in Absprache mit dem Vorhabenträger leisten. Wir bitten den Vorhabenträger daher, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen (LWL-Archäologie für Westfalen/Außenstelle Bielefeld, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel.: 0521 52002-50, E-Mail: lwl-archaeologie- [email protected]). Für den flächigen Oberbodenabtrag ist ein Kettenbagger mit einer mindestens 2 m breiten Böschungsschaufel inkl. Fahrer erforderlich. Der Oberbodenabtrag wird im rückwärtigen Verfahren durchgeführt. Für die weiteren Planungen ist daher zu beachten, dass einmal geöffnete Flächen nicht mehr mit Baufahrzeugen befahren werden dürfen, sofern dort archäologische Befunde aufgedeckt wurden; letztere würden durch das Befahren zerstört und müssten zunächst durch die archäologische Fachfirma ausgegraben bzw. untersucht werden. Die Kostentragungspflicht für den Oberbodenabtrag und eine ggf. anschließende Ausgrabung fällt aufgrund des „Veranlasserprinzips" gem. § 27 Abs. 1 DSchG NRW dem Vorhabenträger zu. Ein entsprechendes Zeitfenster für den Oberbodenabtrag und eine ggf. anschließende Ausgrabung ist im Bauablaufplan einzuplanen. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Beschluss: Das Schreiben der LWL-Archäologie für Westfalen – Außenstelle Bielefeld – Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, vom 14.09.2026, wird. zur Kenntnis genommen. In dem noch aufzustellenden Bauzeitenplan zur Errichtung des gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses wird ein entsprechendes Zeitfenster für die Grabung berücksichtigt. Es ist beabsichtigt, um später keine weiteren Zeitverluste hinnehmen zu müssen, rechtzeitig mit der Grabung zu beginnen, so dass der Oberboden vor den eigentlichen Arbeiten (Kanalverlegung, Bodenplatte usw.) nicht noch einmal bewegt werden muss. Seite 15 von 17 Der Verwaltung liegt eine entsprechende Liste mit versierten Grabungsunternehmen vor. Nach Erstellung eines entsprechenden Leistungsverzeichnisses erfolgt eine Preisanfrage. Die Untere Denkmalbehörde würde hier erst einmal ein Zeitfenster von 2 bis 3 Wochen ansetzen wollen. Über das Ergebnis werden die städt. Gremien in Kenntnis gesetzt. Nach Vorlage des wirtschaftlichsten Anbieters kann beim Kreis Höxter als Obere Denkmalbehörde eine Grabungserlaubnis beantragt werden. Gemäß § 27 DSchG NRW sind vom Bauherrn die Kosten für die Grabung zu übernehmen. Die LWL-Archäologie, Bielefeld, wird diese Grabung begleiten. Für diesen Aufwand fallen keine Kosten an. Abstimmungsergebnis: Die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes bedarf gemäß § 6 BauGB der Genehmi- gung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Bezirksregierung Detmold ist hier örtlich und sachlich zuständig. Um die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses zum Abschluss zu bringen, schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor: Der Rat der Orgelstadt Borgentreich nimmt die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und § 4 Abs. 1 BauGB aus der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis (sh. Anlage 1) und den Beschluss aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bauwesen vom 07.09.2022. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der endgültigen Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB zur 28. Änderung des Flächennutzungs- planes sind keine Anregungen vorgetragen worden, so dass keine Abwägung aller priva- ten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander beschlossen werden muss. Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen (Anlage 1) wird unter Ab- wägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander, wie vorstehend dargestellt, eine Abwägung herbeigeführt und diese beschlossen. Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wird unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander – wie in der Sit- zungsvorlage näher beschrieben - beschlossen. Die Träger öffentlicher Belange sind unter Zugrundelegung der vorliegenden Stellung- nahmen und Hinweise über das Ergebnis der Abwägung zu informieren. Seite 16 von 17 Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt, die 28. Änderung des Flächennutzungs- planes der Orgelstadt Borgentreich – Feststellungsbeschluss - in der Fassung, wie sie sich aus den o. g. Beschlüssen ergibt. Die beigefügte Begründung (Anlage 2) und die Planskizze (Anlage 3) sind Bestandteil der Beschlussfassung. Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt die Genehmigung zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Detmold zu bean- tragen. Mit der anschließenden Bekanntmachung wird die 28. Änderung des Flächennut- zungsplanes nach § 6 Abs. 5 BauGB dann wirksam. Beschlussvorschlag: Der Rat der Orgelstadt Borgentreich nimmt die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlich- keit nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und § 4 Abs. 2 BauGB aus der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Kenntnis. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine Anregungen vorgetragen worden, so dass keine Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und unter- einander beschlossen werden muss. Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen (Anlage 1) wird unter Ab- wägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander, wie vorstehend dargestellt, eine Abwägung herbeigeführt und diese beschlossen. Über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wird unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander – wie in der Sit- zungsvorlage näher beschrieben - beschlossen. Die Träger öffentlicher Belange sind unter Zugrundelegung der vorliegenden Stellung- nahmen und Hinweise über das Ergebnis der Abwägung zu informieren. Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt, die 28. Änderung des Flächennutzungs- planes der Orgelstadt Borgentreich – Feststellungsbeschluss - in der Fassung, wie sie sich aus den o. g. Beschlüssen ergibt. Die beigefügte Begründung (Anlage 2) und die Planskizze (Anlage 3) sind Bestandteil der Beschlussfassung. Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt die Genehmigung zur 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB bei der Bezirksregierung Detmold zu bean- tragen. Mit der anschließenden Bekanntmachung wird die 28. Änderung des Flächennut- zungsplanes nach § 6 Abs. 5 BauGB dann wirksam. Nicolas Aisch Seite 17 von 17

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