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Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Am Spiegelberg" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für das Grundstück in der Gemarkung Borgholz, Flur 10, Flurstück 119 tlw. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBorgentreich
Datum2026-11-10
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ORGELSTADT BO RG E NT RE I CH Borgentreich, 29.10.2026 FB III - Az.: 60.66.00 Spiegel B ESCH LU SSVORL AGE 2 0 2 6 / 1 5 3 Gremium: Datum: Status: Rat 10.11.2026 öffentlich :Mitzeichnung :SB :FBL :Kä : : : Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Am Spiegelberg" im beschleunigten Verfah- ren gemäß § 13a BauGB für das Grundstück in der Gemarkung Borgholz, Flur 10, Flurstück 119 tlw. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) In Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Umwelt, Planung und Bau- wesen erfolgt zur Beschleunigung des Vorhabens die unmittelbare Beschlussfassung in der Sitzung des Rates zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Spiegelberg“ im Stadtbezirk Borgholz. Nachdem Anfang 2001 im Bereich des vorhandenen Gewerbegebietes „Borgholz – Nat- zungen“ keine größeren zusammenhängenden und verkehrsgünstig gelegenen Grund- stücke für Gewerbebetriebe mehr verfügbar waren, wurde der Gedanke laut, westlich der B 241 zusätzlich gewerbliche Bauflächen auszuweisen. Der Bebauungsplan Nr. 6 „Am Spiegelberg“ im Stadtbezirk Borgholz wurde aus dem Flä- chennutzungsplan entwickelt. Bei dem in Rede stehenden Bereich handelte es sich über- wiegend um Flächen für die Landwirtschaft im Freiraum und Agrarbereich, mit einem kleinen Teil im Nordosten mit einer Grünlandnutzung, sowie einem Wohnhaus auf einer ehemaligen Hofstelle. Ziel der Orgelstadt Borgentreich war es, mit der Neuausweisung von gewerblichen Bau- flächen neuen Gewerbebetrieben eine Ansiedlungsmöglichkeit und bestehenden Betrie- ben eine Erweiterungs- bzw. eine Verlagerungsmöglichkeit zu schaffen. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der beschriebene Bereich möglichst kurzfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden konnte, hatte der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauwesen der Stadt Bor- gentreich in seinen öffentlichen Sitzungen am 12.06.2001, 04.11.2003 und 18.03.2004 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der damalig geltenden Fassung beschlossen, den Bebau- ungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet Borgholz-Natzungen“ in der Ortschaft Borgholz aufzu- stellen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden als besondere Art der baulichen Nut- zung ein nach dem Abstandserlass NRW gegliedertes Gewerbegebiet und Seite 1 von 4 Industriegebiet festgesetzt, indem insbesondere produzierende und verarbeitende Ge- werbebetriebe sowie Dienstleister angesiedelt werden sollten. Außerdem wurden noch Flächen für die Abwasserbeseitigung, eine Gemeinbedarfsfläche, Verkehrsflächen und Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Parallel dazu wurde die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Borgen- treich erarbeitet. Das Plangebiet hatte eine Größe von insgesamt ca. 20,6 ha. Der Bebauungsplan Nr. 6 „Am Spiegelberg“ im Stadtbezirk Borgholz wurde am 29.06.2004 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die damalige Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6 „Am Spiegelberg“ verwies aus- drücklich auf den bestehenden Bestand im Bereich des Grundstückes Gemarkung Borgholz, Flur 10, Flurstück 119, mit einer Gesamtgrundstücksgröße von 7.126 m². „Im Norden des Plangebiets gibt es auf einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle das Museum „Dorfgeschichte“. Dort werden die Wohn- und Arbeitsverhältnisse der vor- industriellen Zeit dem Besucher nähergebracht. Die Ausstellung befindet sich in den ehe- maligen landwirtschaftlichen Gebäuden und auf den Freiflächen. Durch den Bebauungs- plan wird der vorhandene Bestand erfasst und entsprechend planungsrechtlich abgesi- chert.“ Seite 2 von 4 So wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes der Bereich des Wohnhauses im GE 1 verortet und die landwirtschaftlichen Gebäude, in denen sich das „Dorfmuseum“ be- fand, als eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Grundstücksgröße von 4.936 m² dargestellt. Das „Dorfmuseum Borgholz“ hat bereits im Juli 2024 seine Zweckbestimmung eingestellt. Durch die Aufgabe des Dorfmuseums entfiel auch die planungsrechtliche Bewertung als eine „Fläche für den Gemeinbedarf“, die jetzt den tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt werden sollte, um auch eine geordnete Nutzung zu ermöglichen. Der Eigentümer hat einen entsprechenden Antrag an die Verwaltung gerichtet und kommt auch für die Planungskosten auf. Für den zu überplanenden Bereich gibt es keinen Landschaftsplan und Naturdenkmale sind nicht bekannt. Das Plangebiet liegt weder in einem Wasserschutz-, Heilquellen- schutz- noch in einem Überschwemmungsgebiet. Das Vorhandensein von Altlasten kann im Plangebiet ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der anderen Schutzgüter (Mensch, Tiere und Pflanzen, Wasser, Luft und Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter) ist durch die Änderung des Be- bauungsplanes nicht erkennbar. Die Voraussetzungen werden erfüllt, daher beabsichtigt die Orgelstadt Borgentreich, eine entsprechende Änderung des Beb.-Planes ins Auge zu fassen. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte „Fläche als Gemeinbedarf“ lässt zurzeit keine andere Nutzung der ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude, die eine Nutzung als Dorfmuseum innehatten, zu. Die dargestellte Fläche als Gemeinbedarf mit einer Größe von 4.936 m² sollte auf Grund der bestehenden Festsetzungen als GE 1 nach § 8 BauNVO festgesetzt werden. Damit ist auch die Verträglichkeit mit der umliegenden Nutzung gewährleistet. Die Erschließung, wie Straße, Kanal und Wasser, in diesem Bereich ist gesichert. Die Eigentümer-/innen der Nachbargrundstücke, die sich außerhalb des Bebauungspla- nes befinden, können keine Rechte hinsichtlich der beabsichtigten Änderung des Bebau- ungsplanes geltend machen. Die kommunale Planungshoheit ergibt sich aus dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, wonach alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in ei- gener Verantwortung zu regeln sind. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Nutzung einer Teilfläche aus dem Grundstück Flur 10, Flurstück 119, mit einer Größe von 4.936 m² wurde in der Vergangenheit als Dorfmuseum genutzt. Im Bereich der zur überplanenden Grundstücksfläche befinden sich keine Schutzgebietsausweisungen. Zu- dem begründet der Bebauungsplan kein Vorhaben, dass der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter, wie die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen ebenfalls nicht. Seite 3 von 4 Die Verwaltung schlägt vor, wie auch in der Sitzungsvorlage sehr ausführlich beschrie- ben, da die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB (Einbeziehung von Innenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) nach derzeitigem Planungsstand gegeben sind, das Bebauungsplanverfahren gem. § 13a Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplan könnte gem. § 13a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umwelt- prüfung aufgestellt werden. Der Flächennutzungsplan könnte später im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst werden. Somit wäre in diesem Verfahren kein aufwendiges, ge- sondertes Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Beschlussvorschlag: Der Rat der Orgelstadt Borgentreich beschließt am 10.11.2026 in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Spiegelberg“ im Stadtbezirk Borgholz im Bereich des Grund- stückes Flur 10, Flurstück 119 tlw., im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Das Planungsziel ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes (GE 1) nach § 8 BauNVO. In Anwendung des § 13 a BauGB (Einbeziehung von Innenbereichsflächen in das be- schleunigte Verfahren) soll der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dementsprechend wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Um- weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen- fassenden Erklärung nach § 6 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der Ausstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Spiegelberg“ ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Am Spiegelberg“ im beschleunigten Ver- fahren nach § 13a BauGB wird der Kreis Höxter, Abtlg. Planen und Bauen, beauftragt. Nicolas Aisch Seite 4 von 4

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