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1) Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren ab dem 01.01.2027 2) 7. Änderungssatzung der Gemeinde Borchen vom 12.11.2026 über die Erhebung von Abwassergebühren, Kleineinleiterabgaben, Kanalanschlussbeiträgen, Kostenersatz für die Erstellung von Revisionsschächten und Hausanschlussleitungen vom 19.12.2017
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Borchen |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERWALTUNGSVORLAGE Nr. 131/2026
für die öf f entl i che Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss 05.11.2026
Rat 12.11.2026
Betr.: 1) Festsetzung der Abwasserbeseitigungsgebühren ab dem 01.01.2027
2) 7. Änderungssatzung der Gemeinde Borchen vom 12.11.2026 über die Erhebung
von Abwassergebühren, Kleineinleiterabgaben, Kanalanschlussbeiträgen, Kostener-
satz für die Erstellung von Revisionsschächten und Hausanschlussleitungen vom
19.12.2017
Sachverhalt:
Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2027 ist für das Produkt „Abwasserbeseitigung“
eine Gebührenbedarfsberechnung für die zu erhebenden Abwassergebühren, getrennt nach
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, durchzuführen.
Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung sind die im Kalkulationszeitraum 2027
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dabei soll das veranschlagte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in der Regel decken. Kosten
sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Des Weiteren sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) Kos-
tenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre aus-
zugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die kalkulatorischen Kosten für die Abwasserbeseitigung inkl. Ausgleich der Kostenüberdeckun-
gen aus den Vorjahren betragen für das Haushaltsjahr 2027 2.067.799,52 €. Die Kosten haben
sich im Vergleich zu dem Kalkulationszeitraum 2026 um 182.925,44 € verringert.
Die ansatzfähigen Kosten verteilen sich auf die Regenwasserbeseitigung mit 359.406,98 € und
auf die Schmutzwasserbeseitigung mit 1.708.392,55 €.
Ein wesentlicher Faktor für die Senkung der Kosten im Bereich der Niederschlagswasserbeseiti-
gung ist die in der Gebührenkalkulation berücksichtigte Auflösung von Kostenüberdeckungen aus
den Jahren 2024 und 2025 in Höhe von insgesamt 184.549,82 €.
Die Kostensteigerung im Schmutzwasserbereich resultiert größtenteils aus dem gestiegenen Per-
sonalaufwand sowie ein deutlich höherer Abschreibungsaufwand aufgrund getätigter Investitio-
nen in 2026 bzw. geplanten Investitionen für das kommende Haushaltsjahr. Gleichzeitig gibt es
einen geringeren Investitionsbedarf im Bereich der Kanalbauten von gut 200.000 €. Außerdem
liegen in allen Bereichen geringe Haushaltsmittelanmeldungen vor, welche zusätzlich entspre-
chende Aufwendungen einsparen lassen.
Dies ansatzfähigen Kosten sind durch die jeweiligen Bezugsgrößen, also bei der Niederschlags-
wasserbeseitigung durch die Summe der versiegelten und befestigten Grundstücksflächen ein-
schl. versiegelter Flächen für die Straßen und Wege und bei der Schmutzwasserbeseitigung
durch den durchschnittlichen Frischwasserbezug zu dividieren.
Aus der Fortschreibung der Mengen- u. Tarifstatistik ist ersichtlich, dass die versiegelten, abfluss-
wirksamen Flächen zunehmen und somit für 2027 insgesamt 1.717.850 m² (+ 7.850 m²) bei der
Kalkulation der Regenwassergebühren angesetzt werden.
Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühren wird vom reduzierten Verbrauch des Frischwas-
serbezuges ausgegangen. Dies bedeutet, dass der Verbrauch des Frischwassers zzgl. einer Zis-
terne und abzgl. der Garten- und Stalluhren berechnet wird. Somit wird eine Bemessungsgrund-
lage für 2027 von insgesamt 553.694 m³ (+11.194 m³) zugrunde gelegt.
Das hat zur Folge, dass die rechnerisch ermittelten Gebührensätze für die Regenwasserbeseiti-
gung bei 0,209219 €/m² (2026 = 0,34 €/m²) und für die Schmutzwasserbeseitigung bei 3,085445
€/m³ (2026 = 3,40 €/m³) liegen.
Somit kann der Gebührensatz für die Regenwasserbeseitigung von bislang 0,34 €/m² um
0,12 €/m² auf 0,22 €/m² und der Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung von ebenfalls
bislang 3,40 €/m³ um 0,32 €/m³ auf 3,08 €/m³ gesenkt werden.
Gemäß der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung wird dem Rat vorgeschlagen, dass ab dem
01.01.2027 die Abwassergebühren somit wie folgt betragen:
a) Niederschlagswassergebühr: 0,22 €/m²
und
b) Schmutzwassergebühr: 3,08 €/m³
Da sich die Gebührensätze für die Regen- und Schmutzwasserbeseitigung ändern, ist eine An-
passung der Gebührensatzung erforderlich. Die 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Er-
hebung von Abwassergebühren, Kleineinleiterabgaben, Kanalanschlussbeiträgen, Kostenersatz
für die Erstellung von Revisionsschächten und Hausanschlussleitungen vom 19.12.2017 ist daher
ebenfalls zur Beschlussfassung als Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Zu 1):
Der von der Verwaltung vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung wird zugestimmt. Gemäß die-
ser Gebührenbedarfsberechnung werden die Gebührensätze ab dem 01.01.2027 wie folgt fest-
gesetzt:
die Niederschlagswassergebühr auf: 0,22 €/m²
und
die Schmutzwassergebühr auf: 3,08 €/m³
Zu 2):
Gleichzeitig wird die als Anlage 2 beigefügte 7. Änderung der Gebührensatzung für die Regen-
wasser- u. Schmutzwassergebühren beschlossen.
Borchen, den 21.10.2026
Der Bürgermeister
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