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Wahl des Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Heimburg

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBlankenburg
Datum2026-11-11
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Stadt Blankenburg (Harz) Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nummer 2026/245 Bürgermeister Datum 26.10.2026 Einreicher/-in: Breithaupt, Heiko Wiedervorlage Aktenzeichen 10 00 08 Bezug-Nr. ISREK-konform ja nein Bemerkungen nicht relevant erforderliche Mehrheit des aller Mitglieder des Gremiums beschließenden Gremiums anwesende Mitglieder des Gremiums Beratungsfolge Termin Status Abstimmung: Anw Ja Nein Enth Ortschaftsrat Heimburg 11.11.2026 öffentlich beschließend Wahl des Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Heimburg Beschlussvorschlag: Der Ortschaftsrat wählt Frau/Herrn zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister. Finanzielle Auswirkungen: x ja nein 1 Gesamtkosten der Maßnahmen 2 davon Zuschüsse 3 jährliche Folgekosten/- (Beschaffung – lasten Herstellungskosten) Land: € € € sonstige: € 2 Veranschlagung im Produkt: Sachkonto: Teilhaushalt Nr.: Kostenstelle HH-Jahr: € ………………… ………………… Folgejahr: € ………………… Gemäß Entschädigungssatzung – pauschale Aufwandsentschädigung Ortsbürgermeister – 250,00 € monatlich. Sach- und Rechtslage (Begründung): Gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Blankenburg (Harz) vom 08. Dezember 2022 gilt in den Ortsteilen Börnecke, Cattenstedt, Stadt Derenburg, Heimburg, Hüttenrode, Timmenrode und Wienrode die Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)1. Endet die Amtszeit des Ortsbürgermeisters vorzeitig, sieht § 85 Absatz 7 Satz 2 KVG LSA eine Wahl aus der Mitte des Ortschaftsrates binnen 2 Monaten nach Freiwerden des Amtes vor. Bis zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt wahr gemäß § 85 Abs. 7 Satz 3 KVG LSA. Für die Wahlen finden die Regelungen des § 56 Abs. 3 und 4 KVG LSA Anwendung. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Steht nur eine Person zur Wahl und erreicht diese nicht die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang, so findet kein zweiter Wahlgang statt. Der Ortsbürgermeister wird dann zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Damit beginnt dann auch seine Amtszeit. Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Ortschaftsrates. gez. Heiko Breithaupt 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834)

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