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Wahl des Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Heimburg
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Blankenburg |
| Datum | 2026-11-11 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Blankenburg (Harz)
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage Nummer 2026/245
Bürgermeister Datum 26.10.2026
Einreicher/-in: Breithaupt, Heiko Wiedervorlage
Aktenzeichen 10 00 08
Bezug-Nr.
ISREK-konform ja nein Bemerkungen
nicht relevant
erforderliche Mehrheit des aller Mitglieder des Gremiums
beschließenden Gremiums anwesende Mitglieder des
Gremiums
Beratungsfolge Termin Status Abstimmung:
Anw Ja Nein Enth
Ortschaftsrat Heimburg 11.11.2026 öffentlich beschließend
Wahl des Ortsbürgermeisters für die Ortschaft Heimburg
Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat wählt
Frau/Herrn zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister.
Finanzielle Auswirkungen:
x ja nein
1 Gesamtkosten der Maßnahmen 2 davon Zuschüsse 3 jährliche Folgekosten/-
(Beschaffung – lasten
Herstellungskosten)
Land:
€ € €
sonstige:
€
2
Veranschlagung im Produkt: Sachkonto:
Teilhaushalt Nr.: Kostenstelle
HH-Jahr: € …………………
…………………
Folgejahr: €
…………………
Gemäß Entschädigungssatzung – pauschale Aufwandsentschädigung Ortsbürgermeister –
250,00 € monatlich.
Sach- und Rechtslage (Begründung):
Gemäß § 15 der Hauptsatzung der Stadt Blankenburg (Harz) vom 08. Dezember 2022 gilt in den
Ortsteilen Börnecke, Cattenstedt, Stadt Derenburg, Heimburg, Hüttenrode, Timmenrode und
Wienrode die Ortschaftsverfassung gemäß §§ 81 ff Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA)1.
Endet die Amtszeit des Ortsbürgermeisters vorzeitig, sieht § 85 Absatz 7 Satz 2 KVG LSA eine
Wahl aus der Mitte des Ortschaftsrates binnen 2 Monaten nach Freiwerden des Amtes vor. Bis
zum Amtsantritt des neu gewählten Ortsbürgermeisters nimmt der Stellvertreter das Amt wahr
gemäß § 85 Abs. 7 Satz 3 KVG LSA.
Für die Wahlen finden die Regelungen des § 56 Abs. 3 und 4 KVG LSA Anwendung. Sie werden
geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied
widerspricht.
Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmgleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. Steht nur eine Person zur
Wahl und erreicht diese nicht die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang, so findet kein
zweiter Wahlgang statt.
Der Ortsbürgermeister wird dann zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Damit beginnt dann auch
seine Amtszeit. Die Amtszeit endet mit dem Ende der Amtszeit des Ortschaftsrates.
gez. Heiko Breithaupt
1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni
2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834)
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