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Bildung eines Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl 2028

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAmt Lütau
Datum2026-11-05
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Amt Lütau Der Amtsvorsteher Beschlussvorlage Abteilung, Verfasser Datum Vorlage-Nr.: Verfassung, Personal öffentlich 13.10.2026 2026/273 Rienecker, Christina Beratungs- Beratungsfolge TOP Sitzungstermin ergebnis Amtsausschuss 7 05.11.2026 beschließend Lütau Bildung eines Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl 2028 Beschlussentwurf: Der Amtsausschuss wählt gem. § 13 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) folgende 7 Beisitzer in den Gemeindewahlausschusses des Amtes Lütau für die Kommunalwahl 2028. Henning Reinstorf Buchhorst Jens Möller Buchhorst Marcel Helm Dalldorf Michael Götsch Dalldorf Eckhart Porth Juliusburg Dieter Haupt Juliusburg Reinhard Twesten Krüzen Joachim Radünz Krukow Jürgen Awe Lütau Marco Haralambous Schnakenbek Die Personen, die nicht als Beisitzer in den Gemeindewahlausschuss gewählt wurden, sind als stellvertretende Beisitzer gewählt. Der Bürgermeister der Stadt Lauenburg/Elbe nimmt anstelle des Amtsvorstehers die Aufgaben des Gemeindewahlleiters wahr. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Für die Kommunalwahl 2028 ist bereits jetzt schon ein Gemeindewahlausschuss zu wählen. Hintergrund dafür ist, dass verschiedene Änderungen des Kommunalrechts geplant sind. Die Gemeindevertretungen haben die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf einen vom Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss des Amtes Lütau) übertragen. Gemäß § 13 des GKWG gehören dem Gemeindewahlausschuss für ehrenamtliche amtsangehörige Gemeinden der Amtsvorsteher als Wahlleiter und Vorsitzender sowie mindestens sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Da die Stadt Lauenburg/Elbe die Verwaltung des Amtes Lütau nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit übernimmt, nimmt der Bürgermeister der Stadt Lauenburg/Elbe anstelle des Amtsvorstehers nach § 13a die Aufgaben des Gemeindewahlleiters wahr. Der Amtsausschuss wählt die Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Dem Gemeindewahlausschuss dürfen keine Personen angehören, die als Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen sind bzw. werden. Die wesentlichen Aufgaben des Gemeindewahlausschusses bestehen in der Einteilung der Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge und Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses. Lü t t ge Amtsvorsteher

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