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Bauleitplanung der Stadt Alsfeld; Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Kirchberg II", Ortsteil Eifa; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Alsfeld |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
A
NTRAG
an die
Stadtverordnetenversammlung
Abt: Abteilung Stadtplanung und Tiefbau
Az.: 621.41
Datum: 19.10.2026
Verfasser: Lukas Semmler
Drucksache Nr.:
(ggf. Nachtragevermerk)
Mt. 040/2026
Beratungsfolge Status Sitzungstermin
Magistrat öffentlich 21.10.2026
Ausschuss für Bauen, Umwelt, Verkehr und öffentlich 03.11.2026
Stadtentwicklung
Stadtverordnetenversammlung öffentlich 05.11.2026
Bauleitplanung der Stadt Alsfeld;
Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Kirchberg II", Ortsteil Eifa;
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Kirchberg II“ im Ortsteil Eifa.
2. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Kirchberg II“ erfolgt gemäß § 13a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung
anzupassen.
3. Gemäß § 4b BauGB wird die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den
§§ 2a bis 4a zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens einen Dritten übertagen.
Gebietsabgrenzung
Der vorläufige Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung umfasst ganz oder
teilweise folgende Flurstücke in der Gemarkung Eifa
Flur 9:
60/1 tlw.; 61/2; 61/3; 62/2; 62/1 tlw.; 111/1; 112 tlw.; 75/3
Die Abgrenzung ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Sachverhalt:
Im Ortsteil Eifa möchte eine Eigentümerin ihr Grundstück im Sinne einer allgemeinen Wohnnutzung
bebauen. Das am südlichen Ortsrand von Eifa gelegene Grundstück befindet sich aus
bauplanungsrechtlicher Sicht im sogenannten Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch
Im spezifischen Fall bieten sich gegenwärtig folgende grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten: Das
Vorhaben wird auf der Basis des § 246e BauGB (Bestandteil des sogenannten „Bauturbo“-Pakets)
beantragt. Allerdings verändert sich dadurch der bauplanungsrechtliche Status des Grundstückes nicht.
Dies kann im ungünstigen Fall dazu führen, dass die Nutzung der restlichen Freifläche nicht möglich ist
oder außerordentlich starken Einschränkungen unterliegt. Die zweite Handlungsoption stellt die Änderung
der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Wege einer Bebauungsplanaufstellung dar. Das derzeit im
FNP als landwirtschaftliche Fläche dargestellte Grundstück würde auf diesem Wege dauerhaft und
detailliert im Sinne einer zukünftigen Wohnnutzung festgesetzt und im FNP angepasst. Die Variante ist
zwar langwieriger, sichert jedoch die gewünschte Nutzung vor allem langfristig.
Das Vorhabengrundstück wird aufgrund seiner spezifischen Eigenart als sogenannte Außenbereichsinsel
im Innenbereich eingestuft. Es ist an drei Seiten von vorhandener Bebauung umgeben, es ist verkehrlich
erschlossen und ragt deutlich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hinein.
Durch die Entwicklung zu einer wohnbaulichen Fläche erfährt die Ortslage keinen neuen Vortriebsimpuls
zu Lasten des den Ort umgebenden, landwirtschaftlich geprägten Außenbereichszusammenhangs.
Da das Grundstück sehr groß ist, soll im Zuge des Bebauungsplanes die Möglichkeit vorgesehen werden,
dort in Zukunft ein weiteres Wohngebäude zu errichten. Die Ausgestaltung der Entwurfsplanung und die
Begleitung erforderlicher Verfahrensschritte erfolgt durch ein zwischen Vorhabenträgerin und Magistrat
abzustimmendes, privates Planungsbüro.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Die anfallenden Kosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Eine vorläufige
Kostenübernahmeerklärung liegt dem Magistrat vor
Anlagen
Übersichtsplan Kirchberg
Text aus PDF extrahiert