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Bauleitplanung der Stadt Alsfeld; Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Kirchberg II", Ortsteil Eifa; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAlsfeld
Datum2026-11-05
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A NTRAG an die Stadtverordnetenversammlung Abt: Abteilung Stadtplanung und Tiefbau Az.: 621.41 Datum: 19.10.2026 Verfasser: Lukas Semmler Drucksache Nr.: (ggf. Nachtragevermerk) Mt. 040/2026 Beratungsfolge Status Sitzungstermin Magistrat öffentlich 21.10.2026 Ausschuss für Bauen, Umwelt, Verkehr und öffentlich 03.11.2026 Stadtentwicklung Stadtverordnetenversammlung öffentlich 05.11.2026 Bauleitplanung der Stadt Alsfeld; Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Kirchberg II", Ortsteil Eifa; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussvorschlag: 1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Alsfeld beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Kirchberg II“ im Ortsteil Eifa. 2. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Kirchberg II“ erfolgt gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. 3. Gemäß § 4b BauGB wird die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens einen Dritten übertagen. Gebietsabgrenzung Der vorläufige Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung umfasst ganz oder teilweise folgende Flurstücke in der Gemarkung Eifa Flur 9: 60/1 tlw.; 61/2; 61/3; 62/2; 62/1 tlw.; 111/1; 112 tlw.; 75/3 Die Abgrenzung ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen. Sachverhalt: Im Ortsteil Eifa möchte eine Eigentümerin ihr Grundstück im Sinne einer allgemeinen Wohnnutzung bebauen. Das am südlichen Ortsrand von Eifa gelegene Grundstück befindet sich aus bauplanungsrechtlicher Sicht im sogenannten Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch Im spezifischen Fall bieten sich gegenwärtig folgende grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten: Das Vorhaben wird auf der Basis des § 246e BauGB (Bestandteil des sogenannten „Bauturbo“-Pakets) beantragt. Allerdings verändert sich dadurch der bauplanungsrechtliche Status des Grundstückes nicht. Dies kann im ungünstigen Fall dazu führen, dass die Nutzung der restlichen Freifläche nicht möglich ist oder außerordentlich starken Einschränkungen unterliegt. Die zweite Handlungsoption stellt die Änderung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage im Wege einer Bebauungsplanaufstellung dar. Das derzeit im FNP als landwirtschaftliche Fläche dargestellte Grundstück würde auf diesem Wege dauerhaft und detailliert im Sinne einer zukünftigen Wohnnutzung festgesetzt und im FNP angepasst. Die Variante ist zwar langwieriger, sichert jedoch die gewünschte Nutzung vor allem langfristig. Das Vorhabengrundstück wird aufgrund seiner spezifischen Eigenart als sogenannte Außenbereichsinsel im Innenbereich eingestuft. Es ist an drei Seiten von vorhandener Bebauung umgeben, es ist verkehrlich erschlossen und ragt deutlich in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hinein. Durch die Entwicklung zu einer wohnbaulichen Fläche erfährt die Ortslage keinen neuen Vortriebsimpuls zu Lasten des den Ort umgebenden, landwirtschaftlich geprägten Außenbereichszusammenhangs. Da das Grundstück sehr groß ist, soll im Zuge des Bebauungsplanes die Möglichkeit vorgesehen werden, dort in Zukunft ein weiteres Wohngebäude zu errichten. Die Ausgestaltung der Entwurfsplanung und die Begleitung erforderlicher Verfahrensschritte erfolgt durch ein zwischen Vorhabenträgerin und Magistrat abzustimmendes, privates Planungsbüro. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Die anfallenden Kosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Eine vorläufige Kostenübernahmeerklärung liegt dem Magistrat vor Anlagen Übersichtsplan Kirchberg

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