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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Adelebsen |
| Datum | 2026-11-17 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
FLECKEN ADELEBSEN Adelebsen, 05.10.2026
Der Bürgermeister Az.: -re-
Drucksache Nr. 31/26
Betreff: Verpflichtung der Ratsmitglieder nach § 60 NKomVG und Pflichtenbelehrung
gemäß § 43 NKomVG
Beschlussfassung: Rat am 05.11.2026
öffentlich
Kategorisierung der Drucksache:
Haushaltsrechtliche Hinweise:
Haushaltsrelevanz: Ja Nein
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
- Produkt
Anschaffungskosten (geplant) €
Nutzungsdauer bei Investitionen Jahre
Folgekosten (Einschätzung) €
Vorlage
Zu Beginn der 1. Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und -herren vom Bürger-
meister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen
und die Gesetze zu beachten.
Wie die Verpflichtungserklärung abgegeben wird, ist nicht vorgeschrieben. Selbstverständ-
lich kann der Bürgermeister sie weiterhin in der früher vorgeschriebenen Form durch
Handschlag vornehmen. Ebenso ist es aber auch möglich, dass die Ratsfrauen und -her-
ren die Verpflichtung, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und
die Gesetze zu beachten, dadurch abgeben, dass sie die Worte gemeinsam mit dem Bür-
germeister sprechen bzw. diese Worte dem Bürgermeister nachsprechen.
Bei der Verpflichtung sollte auch auf die besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit der
Ratsfrauen und -herren als Amtsträger hingewiesen werden. Insbesondere im 29. Ab-
schnitt (§§ 331 ff) des Strafgesetzbuches (StGB) sind Tatbestände unter Strafe gestellt,
die einen Missbrauch der Amtsgewalt durch deren Träger darstellen, wie beispielsweise
die Vorteilsnahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und die Verletzung des
Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB). Darüber hinaus sollten die Ratsfrauen und -herren
auch auf die eventuelle Schadensersatzpflicht gemäß §§ 54 Absatz 4 NKomVG und 839
BGB aufmerksam gemacht werden; der Bundesgerichtshof legt bei Ratsfrauen und -her-
ren den gleichen Sorgfaltsmaßstab an wie bei Fachbeamten.
Wer zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, ist gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. § 43 NKomVG
auf die ihm nach den §§ 40 - 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
obliegenden Pflichten (siehe Anlage) hinzuweisen.
Die Verpflichtung und der Hinweis sind aktenkundig zu machen. Ausreichend hierfür ist die
Dokumentation im Ratsprotokoll.
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gez. Frase
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Flecken Adelebsen Adelebsen, den 05.11.2026
Pflichtenbelehrung gemäß § 43 NKomVG
Danach sind Sie verpflichtet
zur Amtsverschwiegenheit § 40 NKomVG
(1) 1Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorge-
schrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätig-
keit. 2Von dieser Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. 3Sie dürfen die Kenntnis
von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht unbefugt verwerten. 4Sie dürfen ohne Genehmigung über
solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 5Die Genehmigung wird für
ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. 6Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der Hauptausschuss die Genehmigung; er
kann diese Zuständigkeit auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203
Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs (StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
zur Beachtung des Mitwirkungsverbotes § 41 NKomVG
(1) 1Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entschei-
dung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für folgende Personen bringen kann:
1. sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der
Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
2Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der
Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müs-
sen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige einer Berufs-
oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen Entgelt bei einer natürlichen oder juristi-
schen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin oder Vertreter der Kommune angehö-
ren.
(4) 1Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat
dies vorher mitzuteilen. 2Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit
ausgeübt wird. 3Wird über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige Person vorher
mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirt-
schaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) 1Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwir-
ken, hat den Beratungsraum zu verlassen. 2Bei einer öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen
und Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) 1Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam, wenn die Mitwir-
kung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 2§ 10 Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. 3Wenn eine öffentliche Be-
kanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.
und zur Treuepflicht (Vertretungsverbot) § 42 NKomVG
(1) 1Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der
Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. 2Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das
Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen
würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.
Auf vorstehende Pflichten wurde in der Sitzung hingewiesen.
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