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Feststellung der Gültigkeit der bisherigen Geschäftsordnung hinsichtlich der Wahl der / des Ratsvorsitzenden, der Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie der Protokollführung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBockenem
Datum2026-11-09
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Stadt Bockenem Der Bürgermeister Sitzungsvorlage DS 002/2026 Az.: 10.24.01/07 Datum: 16.10.2026 Verfasser/in: Pia Ulbricht Beratungsfolge Status Datum TOP Rat der Stadt Bockenem öffentlich 09.11.2026 3. Feststellung der Gültigkeit der bisherigen Geschäftsordnung hinsichtlich der Wahl der / des Ratsvorsitzenden, der Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie der Protokollführung Begründung: Gemäß § 69 Satz 1 NKomVG gibt sich die Vertretung (Rat) eine Geschäftsordnung. Im Kommentar zu § 69 NKomVG heißt es: Die Geschäftsordnung, die sich die Vertretung zur Regelung vielfältiger Verfahrens- und Organisationsfragen geben muss, gilt jeweils für die Wahlperiode. Das bedeutet, dass sich der neu gewählte Rat eine eigene Geschäftsordnung geben muss. Dies kann er aber erst, wenn er handlungsfähig ist. Handlungsfähig ist der neue Rat nach der Wahl der / des Ratsvorsitzenden. Die vorläufige Übernahme der Geschäftsordnung der vorherigen Wahlperiode in der konstituierenden Sitzung wird ausdrücklich zugelassen. Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Wahl der / des Ratsvorsitzenden, der Bildung der Fraktionen und Gruppen und für die Protokollführung die alte Geschäftsordnung nicht mehr und die neue Geschäftsordnung noch nicht gilt. Damit muss der Rat per Einzelbeschluss die Regeln festlegen, die gelten sollen. Der Rat sollte per Beschluss die Geschäftsordnung des bisherigen Rates insoweit für anwendbar erklären. Finanzielle Auswirkung: keine Beschlussvorschlag: Für die Wahl der / des Ratsvorsitzenden, die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie für die Protokollführung gilt die Geschäftsordnung der vorherigen Wahlperiode. Bürgermeister Bereich 10 Bereich 20 Bereich 30 Bereich 40 Verfasserin / Verfasser Freigabe für Tagesordnung

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