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Pflichtenbelehrung und förmliche Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Bockenem |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Bockenem
Der Bürgermeister
Sitzungsvorlage
DS 001/2026
Az.: 10.24.01/07
Datum: 16.10.2026
Verfasser/in: Pia Ulbricht
Beratungsfolge Status Datum TOP
Rat der Stadt Bockenem öffentlich 09.11.2026 2.
Pflichtenbelehrung und förmliche Verpflichtung der Ratsfrauen und
Ratsherren
Begründung:
Nach § 43 NKomVG sind die Ratsmitglieder vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die ihnen nach §§
40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten durch den Hauptverwaltungsbeamten
(Bürgermeister) hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung wurde allen Ratsmitgliedern vorab per Brief zugestellt und liegen in
unterschriebener Form der Verwaltung vor. Die betreffenden Paragrafen 40 bis 42 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind nachfolgend aufgeführt:
§ 40 Amtsverschwiegenheit
(1) Ehrenamtlich Tätige haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder
dienstliche Anordnung vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist,
Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Von dieser
Verpflichtung werden ehrenamtlich Tätige auch nicht durch persönliche Bindungen befreit. Sie
dürfen die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie verschwiegen zu sein haben, nicht
unbefugt verwerten. Sie dürfen ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird für
ihre Mitglieder von der Vertretung erteilt. Bei den übrigen ehrenamtlich Tätigen erteilt der
Hauptausschuss die Genehmigung; er kann diese Zuständigkeit auf die
Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.
(2) Wer die Pflichten nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt
ordnungswidrig, wenn die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder nach § 353b des Strafgesetzbuchs
(StGB) bestraft werden kann; § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(§ 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 4)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Behörde nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Kommune. Der Hauptausschuss, bei Abgeordneten die
Vertretung, entscheidet, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet wird. 5Im Übrigen
trifft die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen
Maßnahmen.
§ 41 Mitwirkungsverbot
Bürgermeister Bereich 10 Bereich 20 Bereich 30 Bereich 40 Verfasserin / Verfasser
Freigabe für Tagesordnung
(1) Ehrenamtlich Tätige dürfen in Angelegenheiten der Kommunen nicht beratend oder
entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für
folgende Personen bringen kann:
1. sie selbst,
2. ihre Ehegattin, ihren Ehegatten, ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. ihre Verwandten bis zum dritten oder ihre Verschwägerten bis zum zweiten Grad
während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
4. eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person.
Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst
ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Satz 1 gilt nicht,
wenn die ehrenamtlich Tätigen an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige
einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch die
Angelegenheit berührt werden.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die gegen
Entgelt bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder
einer Vereinigung beschäftigt sind, wenn die Entscheidung diesen Dritten einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 gilt nicht für
1. die Beratung und Entscheidung über Rechtsnormen,
2. Beschlüsse, welche die Besetzung unbesoldeter Stellen oder die Abberufung aus ihnen
betreffen,
3. Wahlen,
4. ehrenamtlich Tätige, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person als Vertreterin
oder Vertreter der Kommune angehören.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und
Entscheidung gehindert zu sein, hat dies vorher mitzuteilen. Ob ein Mitwirkungsverbot besteht,
entscheidet die Stelle, in der oder für welche die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Wird
über eine Rechtsnorm beraten oder entschieden (Absatz 3 Nr. 1), so hat die ehrenamtlich tätige
Person vorher mitzuteilen, wenn sie oder eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten
Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder
Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(5) Wer nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 gehindert ist, an der Beratung und
Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer
öffentlichen Sitzung ist diese Person berechtigt, sich in dem für Zuhörerinnen und Zuhörer
bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten.
(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden
ist, ist unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10
Abs. 2 Satz 1 gilt jedoch entsprechend. Wenn eine öffentliche Bekanntmachung des
Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der
Beschlussfassung.
§ 42 Vertretungsverbot
(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte dürfen Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre
Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen
sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Für andere ehrenamtlich Tätige gilt das
Vertretungsverbot des Satzes 1, wenn die Vertretung mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit im Zusammenhang stehen würde.
(2) Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Vertretung.
Im Anschluss an die Pflichtenbelehrung sind die Ratsmitglieder gemäß § 60 NKomVG zu
verpflichten; § 60 NKomVG hat folgenden Wortlaut:
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Abgeordneten von der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten förmlich verpflichtet, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Ist
keine Hauptverwaltungsbeamtin und kein Hauptverwaltungsbeamter im Amt, so wird die
Verpflichtung von der oder dem Abgeordneten vorgenommen, die oder der der Vertretung die
längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das
Lebensalter entscheidend.
Die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren ist ein feierlicher, sich in der Öffentlichkeit
vollziehender Akt. Auf seine würdige Ausgestaltung wird daher Wert gelegt.
Der Bürgermeister wird die Verpflichtung in der Weise vornehmen, dass er den Text der
Verpflichtungsformel vorspricht und die zu Verpflichtenden den Text der Formel gemeinsam
nachsprechen. Die Verpflichtungsformel hat folgenden Wortlaut:
„Ich verpflichte mich, meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.“
Finanzielle Auswirkung:
keine
Beschlussvorschlag:
entfällt
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