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Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung (Beschließend)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAschaffenburg
Datum2026-11-10
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Beschlussvorschlag: I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 24.03.2025 (amtlich bekannt gemacht am 28.03.2025), § 1 § 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der Regelleistung 1. je Behälter mit 80 l 339,00 € 2. je Behälter mit 120 l 469,00 € 3. je Behälter mit 240 l 937,00 € 4. je Behälter mit 660 l 2.545,00 € 5. je Behälter mit 1 100 l 4.060,00 € Zuschlag für Sonderleistung 40,00 € § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut: Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse je Behälter mit 80 l 171,00 € Zuschlag für Sonderleistung 40,00 € Für die Bereitstellung von abschließbaren Restmüll- und Wertstoffgefäßen bis 240 l wird ein jährlicher Zuschlag von 10,00 € je abschließbares Gefäß erhoben. Für die Bereitstellung von Bioabfall-Gefäßen mit Bio-Filterdeckel wird ein jährlicher Zuschlag von 17,50 € je Gefäß erhoben. § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut: Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 2.479,00 €. § 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt 1. für Bioabfall 15,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen 2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen § 4 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut: Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt 76,00 € Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 4 mit 1 100 l Füllraum beträgt 34,00 € pro Leerung, zuzüglich der gewichtsbezogenen Entsorgungskosten nach Abs. 9. § 4 Abs. 8 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut: Die Gebühren für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll - / Bioabfallsäcken beträgt für jeden Restmüllsack mit 70 l Füllraum 7,00 € für jeden Bioabfallsack mit 120 l Füllraum 5,00 € § 4 Abs. 9 a) erhält folgenden Wortlaut: Die Gebühren für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen betragen für Abfälle, die thermisch behandelt werden müssen 24 0,00 € je Tonne § 2 Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ] Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind mindestens alle vier Jahre nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten. Die kommunale Abfallentsorgung ist eine wesentliche Dienstleistung, die zur Sicherstellung der öffentlichen Sauberkeit, der Gesundheit und der Umweltschutzauflagen beiträgt. Um diese Leistung weiterhin auf hohem Niveau und kostendeckend zu erbringen, ist eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. Die Abfallgebühren wurden letztmals zum 01.01.2025 angepasst. Die Gebührenkalkulation wurde für den Zeitraum bis einschließlich 2028 erstellt. In Sonderfällen kann bei wesentlichen, nicht vorhersehbaren Änderungen der Kalkulationsgrundlagen eine neue Gebührenkalkulation aufgestellt werden. Aus der Nachkalkulation 2025 bzw. vorläufigen Nachkalkulation 2026 geht hervor, dass die kommunale Abfallentsorgung in diesen Jahren Unterdeckungen in Höhe von 18,0% bzw. 24,4% im Verhältnis zu den jeweiligen Gesamterlösen des jeweiligen Jahres verzeichnet bzw. erwartet. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich und unumgänglich. Davor gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierlichen Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 12,0 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden. In den Jahren 2024 und 2025 sind Unterdeckung in Höhe von insgesamt 2.702.431 € entstanden. Für das Jahr 2026 wird eine Unterdeckung von ca. 1.314.079 € erwartet. Die Kosten für die Entsorgung von Restmüll, Biomüll, Papier und Wertstoffen sind deutlich gestiegen. Ursachen hierfür sind zum einen die erhöhten Entsorgungspreise und strengere Anforderungen an die Abfalltrennung, zum anderen die weiter rückläufigen Erlöse aus dem Verkauf von Wertstoffen wie Metallen und Alttextilien. Ein wesentlicher Kostenfaktor sind die höheren Aufwendungen für die Müllverbrennung, die seit 2024 dem Brennstoffemissionshandelsgesetz unterliegt und infolgedessen mit zusätzlichen CO₂-Kosten belastet wird. Auch die Personalkosten im Bereich der Abfallwirtschaft sind in Folge von Tariferhöhungen deutlich gestiegen. Im Zeitraum von 2022 bis 2025 beliefen sich die Tarifsteigerungen im Entsorgungsbetrieb insgesamt auf 17%. Weiterhin hat die allgemeine Inflationsentwicklung zu einem Anstieg der Preise für Betriebsmittel, wie Kraftstoffe für Müllfahrzeuge, Reparaturen und Wartungen geführt. Die Unterdeckung in Höhe von insgesamt 4.016.510 € ist im neuen Kalkulationszeitraum 2027-2030 auszugleichen. Sie wirkt sich daher belastend auf den Gebührenbedarf aus und ist bereits in der Kalkulation berücksichtigt. Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von ca. 2 % aus. Für einen 80-Liter-Abfallbehälter ergibt sich gegenüber der derzeitigen Gebühr eine erforderliche Erhöhung um 56,00 € bei vierwöchentlicher bzw. 109,00 € bei zweiwöchentlicher Leerung. Für den 120-Liter-Abfallbehälter ergibt sich eine Erhöhung von 132,00 €, für den 240-Liter-Abfallbehälter eine Erhöhung von 263,00 €. Die Gebühren für eine zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters von 1.100 l steigen um 10,50 € bzw. 10,00 €. Gleichzeitig erhöhen sich die Gebühren für einen Bioabfallsack mit 120 l Füllraum um 1,00 € und einen Restmüllsack mit 70 l Füllraum um 2,00 €. Die Gebühren für zusätzliches Volumen werden für den 10 Liter Bioabfall um 3,00 € angehoben. Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen bei zweiwöchentlicher Leerung mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85% der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und -vermeidung aufgegeben wurde. Die Anteile der Bioabfall- und Papierbehälter werden zwar separat kalkuliert, sind aber in der Jahresgebühr für die Benutzung der Restmüllbehälter enthalten. Diese Gebührengestaltung ist von der Rechtsprechung anerkannt. Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung berücksichtigt das Kostendeckungsprinzip, so dass die gestiegenen Kosten refinanziert werden können. Die Anpassung stellt sicher, dass die kommunale Abfallentsorgung auch in Zukunft finanziell abgesichert ist. Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.01.2027 vorgeschlagen: Bezeichnung Gebühr aktuell (in €/Jahr) Gebühr neu (in €/Jahr) Absolute Anpassung (in €/Jahr) Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich) 115,00 171,00 56,00 Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum 230,00 339,00 109,00 Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum 337,00 469,00 132,00 Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum 674,00 937,00 263,00 Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum 1.815,00 2.545,00 730,00 Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum 2.916,00 4.060,00 1.144,00 Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS) 1.866,00 2.479,00 613,00 Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS) 65,50 76,00 10,50 Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AbfGS) 24,00 34,00 10,00 pro Restmüllsack mit 70 l Füllraum 5,00 7,00 2,00 pro Bioabfallsack mit 120 l Füllraum 4,00 5,00 1,00 pro 10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen 12,00 15,00 3,00 pro 10 l zusätzlichem Altpapier-Volumen 1,00 1,00 0,00 Die Gebührensätze wurden auf volle Eurobeträge gerundet. Die Satzungsänderung soll zum 01.01.2027 wirksam werden.

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