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Bauvoranfrage zu Umbau und Erweiterung des Betriebs- und Recyclinghof der Stadt Aschaffenburg durch Stadtwerke Aschaffenburg, vertreten durch Herrn Stefan Maunz, Werkstraße 2, 63739 Aschaffenburg auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. 5434, 5434/2, 5434/1, 5360/17, 5360/16, 5360/51, Gemarkung Aschaffenburg, Fürther Straße 13, 63743 Aschaffenburg, BV-Nr. 20260158 (Beschließend)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Aschaffenburg |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag: I. Die Zustimmung zum Umbau und Erweiterung Betriebs- und Recyclinghof der Stadt Aschaffenburg durch Stadtwerke Aschaffenburg, XXX, Werkstrasse XXX, 63739 Aschaffenburg auf dem Baugrundstück Fl.-Nrn. XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, Gemarkung Aschaffenburg, Fürther Straße XXX, 63743 Aschaffenburg, BV-Nr. XXX wird für die eingereichten 10 Fragen mit den nachfolgenden Antwortformulierungen erteilt: Frage 1: Sind die in den Planunterlagen dargestellten Neubauten so genehmigungsfähig? (Die Neubauten weichen in ihrer Lage von den im B-Plan dargestellten Baufenstern ab) Antwort 1: Ja, bezüglich der Art der baulichen Nutzung und der Gebäudestandorte. Nach der Art der baulichen Nutzung ist ein Betriebs- und Recyclinghof auf der im Bebauungsplan Nr. XXX explizit dafür ausgewiesenen ‚Fläche für die Abfallentsorgung‘ und auch in den als ‚Gewerbegebiet‘ festgesetzten Teilbaugebieten planungsrechtlich zulässig. Insbesondere gilt dies auch für die sich auf den westlichen Grundstücksteil der Fl.-Nr. XXX ausdehnende Fläche des Recyclinghofs (hier Fahrzeughalle und Servicezentrum) in dem als ‚Gewerbegebiet‘ festgesetzten Teilbaugebiet. Die auf dem Grundstück Fl.-Nr. XXX im Bebauungsplan enthaltene Wegeverbindung (Fuß- und Radweg) sowie die daran anliegende schmale öffentliche Grünfläche wurden bisher nicht angelegt und werden zukünftig im Zusammenhang mit der benachbarten Ansiedlung der Schwind-Brauerei nicht mehr gebraucht. Von der Nutzungsart als Verkehrsfläche und als öffentliche Grünfläche kann daher vorliegend befreit werden. Die auf dem Grundstück Fl.-Nr. XXX neu geplanten Gebäude der Fahrzeughalle und des ‚Servicezentrums‘ befinden sich teils außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Das an der Nürnberger Straße festgesetzte Baufenster umgrenzte das inzwischen abgebrochene ehemalige Kasernengebäude. Städtebaulich ist eine Befreiung für die teilweise Überschreitung der Baugrenzen durch die beiden neu geplanten Baukörper unproblematisch und kann daher erteilt werden. Hinweis: Aktuell besteht das Betriebsgelände aus mehreren einzelnen Grundstücken. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Vereinigung oder Verschmelzung erforderlich. Frage 2: Ist die in den Planunterlagen dargestellte Grenzbebauung von Fahrzeughalle und Brauereigebäude genehmigungsfähig? Antwort 2: Ja. Auf der südlich angrenzenden Fläche ist ebenfalls grenzständig und in vergleichbarer Länge und Höhe die ‚Füllerei‘ der dort vorgesehenen Brauerei geplant. Für die geplante Gebäudelänge von 62,58 m wird eine Befreiung von der im westlichen GE-Teilbaugebiet festgesetzten offenen Bauweise mit einer max. Gebäudelänge von 50 m (§ 22 Abs.2 BauNVO) erteilt. Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren muss von dem von der Grenzbebauung betroffenen Nachbareigentümer das Einvernehmen erteilt werden. Frage 3: Kann die Entwässerung des Geländes entgegen der Satzung der Stadt Aschaffenburg ohne eine Versickerung umgesetzt werden? Antwort 3: Einer Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung kann ausnahmsweise zugestimmt werden, wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung auf dem Grundstück nicht möglich ist. Dies ist im Zuge der Antragsstellung der Entwässerungsanlage dem Tiefbauamt nachzuweisen. Hierbei ist mit einer Einleitbeschränkung zu rechnen. Frage 4: Ist es möglich, dass im Rahmen der Neustrukturierung des Recyclinghofes anfallendes Regenwasser auf dem Gelände mit entsprechend dimensionierter Abflussmenge in die bestehenden Anschlussstränge eingeleitet wird? Antwort 4: Im Rahmen der Neustrukturierung ist ein Entwässerungsgesuch einzureichen. Das Konzept der Ableitung ist vorab mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Es ist zwingend die Mängelfreiheit der vorhandenen Leitungen zu prüfen und vorzulegen. Hierbei können die vorhandenen Dimensionen und Verläufe der Bestandsleitungen überprüft werden. Falls die vorhandenen Leitungen die anfallenden Abwassermengen nicht aufnehmen können ist/sind auf dem Grundstück entsprechende Rückhaltung/-en zu planen und zu bauen. Frage 5: Ist das Maß der Versiegelung des Grundstücks so genehmigungsfähig? Antwort 5: Nein. Zwar wird die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ (Werte zwischen 0,6 und 0,8) durch die geplanten Gebäude (summiert = GRZ 0,26) eingehalten, allerdings wird nach optischer Einschätzung (Berechnung liegt nicht vor) die ‚Kappungsgrenze‘ von 0,8 (gem. § 19 Abs.4 Satz 2 BauNVO 1990) für den grundstücksbezogen maximal zulässigen Versiegelungsanteil überschritten. Dies wird u.a. auch dadurch verursacht bzw. verstärkt, dass die im Bebauungsplan Nr. XXX festgesetzte 5 m breite Pflanzfläche entlang des östlichen Rands der Grundstücke zum allergrößten Teil mit einer LKW-Umfahrt überbaut werden soll. Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren sind folgende Punkte zu beachten: - Der Gesamtversiegelungsanteil auf den Betriebsgrundstücken darf maximal 80% betragen. - Der im Bebauungsplan Nr. 03/20 festgesetzte 5 m breite Pflanzstreifen entlang der östlichen Grenze der Grundstücke Fl.-Nrn. XXX und XXX ist als Grünfläche zu erhalten bzw. herzustellen. Unter Einbeziehung des hier in Teilen bereits vorhandenen Gehölzbestands sind hier nach Maßgabe des Bebauungsplans 23 Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten. - Nach Maßgabe des Bebauungsplans (‚Freiflächengestaltung‘) ist je 200 qm Grundstücksfläche mind. 1 mittelkroniger Laubbaum […] sowie 5 Sträucher zu pflanzen. Bei einer summierten Gesamtgrundstücksgröße von 15741,62 m 2 entspricht dies 79 mittelkronigen Laubbäumen und 394 Sträuchern. Auf diese Zahl angerechnet werden dürfen die Gehölze, die aufgrund der sonstigen Erhaltungs- und Pflanzgebote des Bebauungsplans und infolge der Begrünungsvorgaben der Stellplatzsatzung (GaStAbS § 6 Abs.2) nachgewiesen werden müssen. Frage 6: Dürfen die Neubauten, ausgenommen Neubau Verwaltung, ohne Dachbegrünung realisiert werden? Antwort 6: Ja. Der Bebauungsplan Nr. XXX enthält keine planungsrechtliche Verpflichtung zur Dachbegrünung. Frage 7: Können die geplanten Neubauten, ausgenommen Werkstatt, ohne PV-Anlagen realisiert werden? Antwort 7: Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Art 44a BayBO sind im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nachzuweisen, so dass eine angemessene Auslegung für das Gesamtgrundstück vorliegt. (Art. 44a Abs. 2 BayBO: „Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden…haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden.“) Eine angemessene Auslegung nach Satz 1 des Art. 44 a Abs. 1 BayBO liegt vor, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachflächen entspricht (gerechnet auf das Gesamtgrundstück). Dies ist im Bauantrag entsprechend darzulegen. Frage 8: Stellplatznachweis: Kann der Stellplatznachweis wie dargestellt so genehmigt werden? Antwort 8: Nein. Es fehlt eine Stellplatzberechnung. Daraus folgt, dass auch der zeichnerische Nachweis nicht abschließend prüffähig ist. Davon abgesehen erfüllt der zeichnerische Stellplatznachweis nicht die Vorgaben der Begrünungsvorschriften der Stellplatzsatzung (§ 6 Abs.2 GaStAbS) und die Fahrradabstellplätze weisen nicht die erforderliche Breite auf (§ 10 Abs.3 GaStAbS). Hinweis: Im Baugenehmigungsverfahren ist ein prüffähiger Stellplatz- und Abstellplatznachweis nach den Vorgaben der GaStAbS vorzulegen. Mindestens die Pkw-Stellplatzreihe vor dem geplanten ‚Servicezentrum‘ ist mit großkronigen Laubbäumen nach § 6 Abs.2 GaStAbS zu gliedern. Frage 9: Kann die Wegführung der Fahrzeuge und Fußgänger am Kreuzungspunkt Fürther Straße / Nürnberger Straße wie in den Plänen dargestellt umgesetzt werden? Antwort 9: Nein hinsichtlich der Wegeführung: Planungsrechtlich stehen der geplanten Anordnung der Fahrstraße parallel zur Fürther Straße die im Bebauungsplan Nr. XXX an dieser Stelle festgesetzten Baumpflanzgebote (Baumreihe am südlichen Rand der Fürther Straße) entgegen. Aus städtebaulicher Sicht wäre also zumindest eine Trennung der öffentlichen von der privaten Straße durch einen Grünstreifen mit Baumreihe geboten. Aus Sicht des Amtes für Stadtplanung und Klimamanagement, Sachgebiet 611 Verkehrsplanung, bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Wegeführung und –anbindung, sofern eine klar erkennbare Trennung zwischen privater und öffentlicher Straße erfolgt. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. XXX kann (nur) in Aussicht gestellt werden, wenn das Tiefbauamt und Ordnungs- und Straßenverkehrsamt der geplanten Führung und Anbindung der privaten Fahrstraße an die Fürther Straße uneingeschränkt zustimmen. Hinweis: Aus Sicht des Tiefbauamtes fehlt bei diesem Vorhaben eine Verkehrsplanung (z. B. notwendige Schleppkurven, notwendige Fahrbahnbreite, Breite der einzelnen Spuren und ihre Abtrennung u. a.). Ansonsten ist die Erschließung über die Nürnberger Straße gesichert, wenn auch die Fahrbahn in einem maroden Zustand ist. Im Baugenehmigungsverfahren ist eine prüffähige Verkehrsplanung vorzulegen. Frage 10: Ist eine Ausfahrt bei Stoßzeiten für betriebsinterne Fahrzeuge über die Wendelbergstraße möglich? Antwort 10: Nein: Das Betriebsgelände des Recyclinghofs ist durch die Fürther Straße verkehrlich erschlossen Mit Ausnahme des Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück Fl.-Nr. XXX setzt der Bebauungsplan Nr. XXX entlang der Wendelbergstraße für das Betriebsgelände des Recyclinghofs einen ‚Bereich ohne Ein- und Ausfahrt‘ fest. II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: I. Anlass: 1. Antrag: Mit dem Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.09.2026, beantragen die Stadtwerke Aschaffenburg die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Umbau und Erweiterung des Betriebs- und Recyclinghofes der Stadt Aschaffenburg. 2. Baugrundstück: Das Baugrundstück umfasst aktuell die Fl.-Nrn. XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX der Gemarkung Aschaffenburg, Fürther Straße XXX. 3. Bauvorhaben: Der Umbau bzw. die Erweiterung des bereits in die Jahre gekommenen Betriebs- und Recyclinghofes der Stadt Aschaffenburg ist notwendig, um weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben und um Wachstum sowie Fortbestand für die nächsten Jahre zu sichern. Der Werksenat der Stadt Aschaffenburg hat daher in der Sitzung vom 23.10.2025 entschieden, auf Grundlage der Planungsüberlegungen eine Bauvoranfrage als Voraussetzung eines späteren Bauantrags zu stellen. Es ist geplant den jetzigen Recyclinghof aufzuwerten, zukunftstauglich auch für den Anlieferungs- und Andienungsverkehr neu zu ordnen und zu gestalten. Dafür sollen auf dem Baugrundstück Bestandsgebäude abgebrochen und neue Gebäude, wie z. B. Fahrzeughalle, Lagerhallen, Servicezentrum und Werkstatt, errichtet werden. Für den Neubau der Fahrzeughalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. XXX der Gemarkung Aschaffenburg, Fürther Straße XXX, 63743 Aschaffenburg liegt bereits ein eigener Bauantrag vor (BV-Nr. XXX). II. Grundsätzliches zur Bauvoranfrage Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid (Bauvoranfrage) zu erteilen. Inhalt des Vorbescheides (Bauvoranfrage) sind bestimmte Fragen zur Zulässigkeit eines Vorhabens. Der Vorbescheid stellt im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Die Bindungswirkung des Vorbescheids (Bauvoranfrage) ist daher auf diesen Bereich beschränkt. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären. III. Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung: Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. XXX. Dieser sieht für das Baugrundstück u. a. folgende Festsetzungen vor: tlw. Fläche für die Abfallentsorgung tlw. Verkehrsfläche (Straßenverkehrsfläche, Fuß- und Radweg) und öffentliche Grünfläche tlw. eingeschränktes Gewerbegebiet „GEE“ mit folgenden Beschränkungen: Betriebswohnungen sind in die Betriebsgebäude zu integrieren. Freistehende Einzelhäuser sind unzulässig. Tankstellen, Vergnügungsstätten, Gartenbaubetriebe und Lagergebäude sind nicht zulässig. Ausgeschlossen ist die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben. Lagerplätze sind nur mit einer Größe von max. 10% der Grundstücksfläche zulässig. GRZ 0,6 bzw. 0,8 und GFZ 1,0 bzw. 1,6 bei III bis IV Vollgeschossen offene Bauweise zwei mit Baugrenzen ausgewiesene Baufenster; Garagen, Nebenanlagen und Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Verschiedene Dachformen und -neigungen: Walmdach 42° bzw. Dachneigung DN 5° bis 30°; soweit technische Einrichtungen (z.B. Sonnenkollektoren etc.) dies erfordern können andere Dachneigungen und Dachformen zugelassen werden. Freiflächengestaltung: Nicht bebaubare und nicht bebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen. Je 200 qm Grundstücksfläche sind mindestens 1 mittelkroniger Laubbaum sowie 5 Sträucher zu pflanzen. Zusätzliche Baumpflanzgebote entlang der Fürther Straße (einseitige Baumreihe, Pflanzabstand durchschnittlich ca. 5 m – 10 m) Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher nach § 30 Abs. 1 BauGB. Demnach ist das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Zur Beantwortung der 10 Fragen der Bauvoranfrage wird auf die Beschlussempfehlung verwiesen. IV. Ergebnis: Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierung Beschluss zu fassen.
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