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Errichtung einer Interimsschule für die Johannes-de-la-Salle-Berufsschule Aschaffenburg durch die Caritas-Schulen gGmbH, Herrnstr. 3, 97070 Würzburg, auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6228/9, Gemarkung Aschaffenburg, Rhönstraße 23, BV-Nr. 20260169 (Beschließend)

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAschaffenburg
Datum2026-11-12
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: I. Dem Antrag der Caritas-Schulen gGmbH, Herrnstr. XXX, 97070 Würzburg, auf bis zum 31.12.2031 befristete Errichtung einer Interimsschule für die Johannes-de-la-Salle-Berufsschule Aschaffenburg auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. XXX, Gemarkung Aschaffenburg, Rhönstraße XXX, 63743 Aschaffenburg, BV-Nr. XXX entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden. Befreiungen und Abweichungen 1. Für die Art der baulichen Nutzung als Sondergebiet (SO) wird eine Befreiung erteilt. 2. Für die Überschreitung der GFZ des SO um 52,1 m² auf 0,323 sowie für die Überschreitung der GFZ des Mischgebiets 4 um 448,1 m² auf 1,2 werden Befreiungen erteilt. 3. Für die Überschreitung der Geschossigkeit um ein Geschoss auf 3 Geschosse im MI 4 wird eine Befreiung erteilt. 4. Für die Überschreitung der Baugrenzen im MI 4 um 1.080 m² wird eine Befreiung erteilt. 5. Für die notwendige Fällung des festgesetzten Baums im MI 4 wird eine Befreiung erteilt. 6. Für die Verpflichtung zur Gliederung der Stellplätze mit Baumpflanzungen nach jedem 4. Stellplatz wird eine Abweichung erteilt. II. Angaben zur Klimawirkung: Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG) wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant [ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten) (Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU) III. Angaben zu den Kosten: Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ] Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: I. Anlass: 1. Antrag: Mit dem Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01.10.2026, beantragt die Caritas-Schulen gGmbH, vertreten durch XXX, die bis zum 31.12.2031 befristete Errichtung einer Interimsschule der Johannes-de-la-Salle-Berufsschule Aschaffenburg. 2. Baugrundstück: Das Baugrundstück Fl.-Nr. XXX, Gemarkung Schweinheim, liegt an der Rhönstraße XXX und umfasst eine Grundstücksfläche in Höhe von 1478,26 m². 3. Bauvorhaben: Geplant ist die Errichtung eines 3-geschossigen Interimsbaus in Conatinerbauweise für den Ersatzneubau der Johannes-de-la-Salle-Berufsschule Aschaffenburg, die sich derzeit noch in den Räumen der ehemaligen amerikanischen Schule befindet. Der UKVS hat in seiner Sitzung vom 22.04.2026 dem Abbruch und Ersatzneubau der Berufsschule zugestimmt (vgl. Ratsinformationssystem der Stadt Aschaffenburg ). Das Gebäude in Containerbauweise soll auf dem Grundstück der ehemaligen amerikanischen Kirche entstehen. Zusätzlich ist eine eingeschossige KFZ-Werkstatt (Halle 8 x 8 m) mit KFZ-Lager vorgesehen. Geplant ist weiterhin, dass die Gebäude nach Ablauf der 5-jährigen Genehmigungsfrist wieder entfernt werden und der Ursprungszustand wiederhergestellt wird. Geplant ist weiterhin, dass die Gebäude in Containerbauweise bis zum Ablauf der Genehmigungsdauer wieder entfernt werden und der Ursprungszustand des Grundstücks wiederhergestellt wird. Die Interimsschule wird von ca. 230 Personen (hiervon 180 Schüler/-innen) genutzt werden. II. Verfahren: Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 BayBO), über welchen im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu entscheiden ist. III. Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung: Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 04/03b „Spessart-Manor“. Dieser sieht für das Baugrundstück u. a. folgende Festsetzungen vor: Art der baulichen Nutzung Sondergebiet (SO) Mischgebiet 4 (MI) GRZ 0,3 0,6 GRZ II 0,45 0,8 GFZ 0,3 1,2 SD / PD / FD mit einer Neigung von 0°-45° 1 zu erhaltender Baum knapp neben dem Baufenster des MI 4 Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt daher nach § 30 Abs. 1 BauGB. Demnach ist das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Bauvorhaben weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 04/3b hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung des Sondergebiets, der Festsetzung der Baugrenze im Bereich des MI 4, der GFZ im Bereich von SO und MI 4, der Geschossigkeit im Bereich des MI 4 und der Grünordnung sowohl im Sondergebiets- als auch im Mischgebietsteil ab. Die Baugrenze im MI 4 wird durch das Bauvorhaben um ca. 1.080 m² in allen Geschossen überschritten. Zwar hält sich der Entwurfsverfasser weitestgehend an die Stellung des Baukörpers auf dem Gelände, die Erfordernisse des Schulersatzbaus machen jedoch deren Einhaltung unmöglich (erforderliche Klassenanzahl, Containerbauweise). Auch hier kann eine Befreiung erteilt werden, weil es sich um einen Interimsbau handelt. Die Geschossigkeit, die im Bebauungsplan im MI 4 mit 2 Geschossen festgesetzt ist, wird um 1 Geschoss überschritten. Jedoch wird die zulässige Gesamthöhe eingehalten, so dass vom Vorhaben die Wirkung eines zweigeschossigen Baus mit höheren Geschosshöhen gleichkommt. Die GFZ wird im Sondergebiet um 52,1 m² (zulässige GFZ 0,3), im Mischgebiet MI 4 um 448,1 m² (zulässige GFZ 1,2) überschritten. Eine Befreiung kann sowohl für die Nutzung als auch für die GFZ in Aussicht gestellt werden, weil es sich um einen Interimsbau handelt, der nach Fertigstellung des Schulgebäudes (max. 5 Jahre ab Baugenehmigung) wieder entfernt wird. Der westlich des Baufensters im MI4 festgesetzte Baum wird durch das Bauvorhaben überplant. Die Befreiungen werden erteilt, weil es sich bei dem Bauvorhaben um ein Interimsbauwerk mit begrenzter Nutzungsdauer von ca. 5 Jahren handelt. Danach wird das Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt. Zudem könnte der Bau auch bei einer konformen Ausnutzung des Baufensters nicht erhalten werde. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung kann eine Befreiung erteilt werden. Es wird daher eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Die Zufahrt bzw. Erschließung sind über die Rhönstraße gesichert. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Die nach städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) erforderlichen 15 Kfz-Stellplätze und 60 Fahrradabstellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Allerdings wird eine Abweichung zu den Baumpflanzungen gem. § 6 Abs. 2 GaStAbS zur Gliederung der Stellplätze notwendig und nach Art. 63 BayBO nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt. Die auf dem Baugrundstück befindliche ehemalige Amerikanische Kapelle ist ein Baudenkmal, das in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg eingetragen ist. Die untere Denkmalschutzbehörde konnte der beantragten Interimsschule nur aufgrund der Befristung und unter Auflagen zum Schutz des Baudenkmals zustimmen. IV. Ergebnis: Da das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, wird um Zustimmung gebeten.

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