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Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kaltenkirchen hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und Erstellung einer Abwägungsmatrix zur finalen Beschlussfassung

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Kaltenkirchen
Datum2026-11-10
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Beschlussvorlage Stadt Kaltenkirchen Fachbereich: FB 6 Tiefbau und Stadtplanung Vorlage Nr. VL-120/2026 1. Ergänzung Datum: 08.10.2026 öffentlich Geschäftszeichen: Bearbeitet von: 613. Annica Franz Betreff: Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kaltenkirchen (Baumschutzsatzung) hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Landesnatur- schutzgesetz (LNatSchG) und Erstellung einer Abwägungsmatrix zur finalen Be- schlussfassung. Beratungsfolge Sitzungstermin Tagesordnungspunkt Umwelt-, Natur- und 10.11.2026 Entscheidung Klimaausschuss 1. Beschlussvorschlag Fachausschuss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Basis der Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kaltenkirchen, das formelle Beteiligungsverfahren für die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 19 Abs. 1 LNatSchG einzulei- ten. Gleichzeitig wird der ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte der Stadt Kaltenkir- chen beteiligt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Satzung gemäß § 19 Abs. 2 LNatSchG für die Dauer eines Monats öffentlich im Rathaus auszulegen. Ort und Dauer der Aus- legung sind vorab ortsüblich bekannt zu machen. 3. Die eingehenden Stellungnahmen und Einwendungen sind in einer Abwägungsmatrix zu erfassen und der Stadtvertretung nach Abschluss des Verfahrens zur finalen Be- schlussfassung vorzulegen. Sachverhalt: In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur und Klima am 08.09.2026 wurde unter TOP 16 bzw. 16.1 „Neufassung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kaltenkir- chen (Baumschutzsatzung), hier: Einleitung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 und 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und Erstellung einer Abwägungsmatrix zur fina- len Beschlussfassung“ folgender Änderungsantrag beschlossen: Der Umwelt-, Natur- und Klimaausschuss empfiehlt der Stadtvertretung, den in § 3 „Schutzge- genstand“ genannten Punkt (2) „Nicht unter die Satzung fallen Birken (Betula), Robinien (Ro- binia), Weiden (Salix), Traubenkirschen (Prunus serotina), Pappeln (Populus) mit Ausnahme der Schwarzpappel (Populus nigra), Nadelgehölze mit Ausnahme der Föhre/Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris), der Sumpfzypresse (Taxodium distichum), des Ginkgo (Ginkgo biloba) und der Mammutbäume (Sequoiadendron giganteum und Sequoia sempervirens) sowie Obst- bäume auf privatem Grund mit Ausnahme von Walnussbäumen (Juglans regia) und Esskas- tanien (Castanea sativa)." aus der Satzung zu entfernen. Seite 1 von 3 Die Verwaltung veranlasste die Prüfung des Beschlusses, wegen eines möglichen Verstoßes gegen geltendes EU-Recht, durch den Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege des Kreises Segeberg und das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein. Beide Prü- fungen ergaben, dass bei dem Schutz von Bäumen die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 zu be- achten ist. Mit der Aufnahme einer Art auf die sog. "Unionsliste" gelten die Verbote der Ver- ordnung vollumfänglich und unverzüglich. Insbesondere schließt das auch das Besitzverbot nach Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b mit ein. Eine Ausnahme für Altbestände, wie bei Tieren nach Artikel 31 der Verordnung, gibt es für Pflanzen nicht. Aufgrund dessen dürfen entsprechende Arten durch eine Baumschutzsatzung nicht geschützt werden. Darüber hinaus stehen auf der Unionsliste auch Arten, für die ein sofortiges Beseitigungsgebot besteht. Ein entsprechender Passus in der Baumschutzsatzung wäre daher zumindest rechtsunwirksam, da die gemeind- liche Satzung geltendes EU-Recht nicht aushebeln kann. Im Ergebnis verletzt die Beschluss- fassung des Änderungsantrages und danach des Beschlussvorschlages geltendes EU-Recht. Mit Schreiben vom 22.09.2026 hat der Bürgermeister gegen den am 08.09.2026 gefassten Beschluss Widerspruch eingelegt. Im Rahmen der Lösungsfindung, schlägt die Verwaltung folgende Fassung der §§ 2 und 5 der Baumschutzsatzung vor: § 3 Abs. 2 Schutzgegenstand Davon ausgenommen sind: 1. Arten, die nach Art. 4 auf der jeweils gültigen Unionsliste zur VERORDNUNG (EU)Nr. 1143/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014, über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung in- vasiver gebietsfremder Arten aufgeführt sind. 2. tote Bäume. Mit der Formulierung werden zukünftig auch Birken (Betula), Robinien (Robinia), Weiden (Sa- lix), Pappeln (Populus), alle Nadelgehölze und Obstbäume geschützt. Die Ausnahmen sind wie folgt begründet: 1. Die Unterschutzstellung invasiver Arten verstößt gegen EU-Recht. 2. Eine Baumschutzsatzung dient dem Erhalt lebender Bäume. Ein abgestorbener Baum kann nicht mehr wachsen oder sich regenerieren. Zudem muss die Verkehrssicherheit gewährleistet bleiben. Mit fortschreitender Zersetzung eines toten Baumes steigt das Risiko von Astbruch oder Umsturz. Hierdurch kann eine Gefahrenlage entstehen. Tot- holz hat einen ökologischen Wert und wird auch auf Ausgleichflächen stehengelassen oder gezielt eingesetzt. Ziel einer Baumschutzsatzung ist jedoch der Erhalt lebender Bäume. § 5 Abs. 1 Zulässige Handlungen Als zulässige Handlungen ohne Genehmigung gelten: 1. fachgerecht ausgeführte schonende Form- und Pflegeschnitte gemäß ZTV- Baum- pflege in der jeweils gültigen Fassung. Dazu gehören insbesondere: a. Kronenpflegeschnitt, b. Lichtraumprofilschnitt, c. Totholzentfernung, d. Entfernung von Stamm- und Stockaustrieben, e. Formschnitt zum Erhalt bereits bestehender geformter Kronen, f. Entfernen von Neuaustrieben bei bestehenden Kopfbäumen sowie g. Kultur- und Ertragsschnitte. Die Verwaltung schlägt die Ergänzung des Buchstaben g vor. Hierdurch werden die Kultur- und Ertragsschnitten an Obstbäumen und schnellwachsen Baumarten wie Pappeln antrags- frei. Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Ja X Nein Es stehen Mittel zur Verfügung: Ja Nein Produktkonto / Investitionsmaßnahme: Kosten der Maßnahme Steigende Einnahmen durch erhöhte Gebühren und Ausgleichszahlungen Folgekosten Erläuterungen: Stefan Bohlen Bürgermeister Anlage(n): 3

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