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Sachstandsbericht Klimaangepasstes Waldmanagement

Fortschrittsbericht
TypFortschrittsbericht
GemeindeRegionalverband Ruhr
Datum2026-11-13
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Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 1 Der Regionaldirektor D r u c k s a c h e N r . : 1 5 / 0 5 1 3 29.09.2026 Berichtsvorlage öffentlich Beratungsfolge Beratungsstatus Sitzung am TOP Betriebsausschuss RVR Ruhr Grün zur Kenntnis 13.11.2026 Betreff: Sachstandsbericht Klimaangepasstes Waldmanagement Der Betriebsausschuss RVR Ruhr Grün nimmt den Sachstandsbericht zum Klimaange- passten Waldmanagement zur Kenntnis. Sachverhalt: 1. Klimaangepasstes Waldmanagement bei RVR Ruhr Grün Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtiger Kohlen- stoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Um Waldbesitzende zu unterstützen, diese Aufgabe zu meistern, hat die Bundesregierung die Zuwendung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ geschaffen. Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäl- dern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die ande- ren Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Er- bringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfül- len. Auch RVR Ruhr Grün ist seit Jahren damit beschäftigt, seine Waldbestände klimafit um- zubauen. Die in vielen Regionen des Ruhrgebiets vorherrschenden Kiefernbestände, die einst zur Wiederbewaldung begründet wurden, werden durch Voranbau mit heimischen Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 2 Laubhölzern für den Klimawandel vorbereitet. Gerade auf den Kahlflächen, die Aufgrund der Kalamitäten in den Jahren 2018 bis 2021 entstanden sind, werden die Folgen des Kli- mawandels sichtbar. Hier wird mit einer vielfältigen Mischung aus standortgerechten hei- mischen als auch nichtheimischen Baumarten eine neue Waldgeneration gepflanzt. Mit dem Zuwendungsbescheid der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) vom 10.10.2025 nimmt RVR Ruhr Grün am Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ teil. Durch die Zuwendung wird der Umbau der Bestände schneller vorangetrieben und die ausgewiesenen Prozessschutzflächen finanziell honoriert. Für die Bewirtschaftung der Waldflächen sind 12 Kriterien durch den Fördermittelgeber vorgeschrieben, die ausdrücklich eingehalten werden müssen. Im Folgenden werden die Kriterien vorgestellt und erläutert, sowie anhand der einzelnen Kriterien die in dem vergangenen Jahr bereits durchgeführten und laufenden Maßnahmen in diesem Zusammenhang dargestellt. 2. Zu den 12 Kriterien der Förderrichtlinie (Quelle: FNR) 2.1. Kriterium Vorausverjüngung Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Voraus- verjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand. Verjüngungsmaßnahmen von Beständen erfolgen zur Lichtsteuerung unter langjähriger Ausnutzung des Schirmes des Vor- bzw. Altbestandes. Auch bei erforderlichen Umbauten von Altbeständen mit mehrheitlich standortfremden oder nicht standortheimischen Baumarten wird dies so praktiziert. 2.2. Kriterium Naturverjüngung Die Naturverjüngung hat Vorrang, so fern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwach- sen. Naturverjüngung standortgerechter Baumarten hat absoluten Vorrang. Bei Naturverjün- gung standortgerechter, jedoch nicht standortheimischer Baumarten, werden vorhan- dene Lücken mit standortheimischen Baumarten ausgepflanzt, um die Baumartenvielfalt und Diversität zu erhöhen. Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche Vorgaben für die Planung in den nächsten 10 Jahren gemacht. Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 3 2.3. Kriterium Künstliche Verjüngung Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumarten- empfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten. Die Baumartenwahl orientiert sich an den standörtlichen Voraussetzungen und berück- sichtigt die Waldentwicklungstypen gemäß dem aktuellen Waldbaukonzept für NRW. Bei sämtlichen für die vergangene Pflanzsaison beschafften Forstpflanzenlosen und den an- schließend aufgeführten Pflanzmaßnahmen betrug der Anteil standortheimischer Baum- arten mehr als 50 %. Dies gilt auch für die in der kommenden Saison zu beschaffenden Forstpflanzen. Entsprechende betriebliche Vorgaben wurden auch für die im Rahmen der aktuell laufen- den Forsteinrichtung vorzusehende Kulturplanung der kommenden 10 Jahren gemacht. 2.4. Kriterium Sukzessionsstadien Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen. Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wälder insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwälder) bei kleinflächigen Störungen werden in allen Forstre- vieren zugelassen. Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche Vorgaben für die Planung der nächsten 10 Jahren gemacht. 2.5. Kriterium Klimaresiliente, standortheimische Baumartendiversität Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeig- nete Mischungsformen. Kulturen, z. B. im Rahmen der Wiederbewaldung, werden unter Berücksichtigung gege- benenfalls vorhandener Naturverjüngung und Neben- bzw. Pionierbaumarten mit mindes- tens fünf Mischbaumarten angelegt. In flächigen baumartenreinen Naturverjüngungen werden vorhandene Lücken durch Einbringung von Mischbaumarten auf geeigneten Flä- chen ergänzt, vorhandene Nebenbaumarten gefördert, um die klimaresiliente, standort- heimische Baumartendiversität zu erweitern. (Siehe auch Punkt 2.3) Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche Vorgaben für die Planung in den nächsten 10 Jahren gemacht. 2.6. Kriterium Verzicht auf Kahlschläge Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baum- gruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 4 sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversi- tät auf der jeweiligen Fläche belassen werden. Kahlschläge oder einem Kahlschlag nahestehende Lichtungshiebe, sowie flächige Endnut- zungen wurden schon seit langem im Rahmen der naturnahen bzw. naturgemäßen Wald- bewirtschaftung nicht mehr durchgeführt. Nutzungen erfolgen einzelstammweise und zielstärkenorientiert. Auf durch Kalamitäten entstandenen Kahlflächen verbleibt mindestens 10 % der Derbholz- masse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche. Auf einzelnen forstlich nur schlecht zu bewirtschaftenden Flächen ist teilweise die kalamitätsbedingt angefallene Derbholzmasse vollständig verblieben. Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche Vorgaben für die Nutzungsplanung in den nächsten 10 Jahren gemacht. 2.7. Kriterium Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte An- legen von Hochstümpfen. Einzelne in den Beständen absterbende oder abgestorbene Bäume verbleiben bis zur Zer- setzung im Bestand. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen werden zur Gefahrenbeseiti- gung erforderliche Eingriffe, sofern dies möglich und sinnvoll ist, vielfach nicht durch Fäl- lung des Baumes, sondern durch Belassen von Hochstämmen ausgeführt. Zum Beispiel werden in der Geithe (Forstrevier Ost) absterbende und abgestorbene Eschen im Gefah- renbereich entlang eines Waldwanderweges in Maschinen- bzw. Kranreichweite nur ge- köpft, die restlichen gefällt. Das gesamte anfallende Holz verbleibt im Bestand. 2.8. Kriterium Habitatbäume Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwär- tern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitat- baumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden. Es sind für den Gesamtbetrieb bis Ende September 2027 rund 70.000 Habitatbäume aus- zuwählen, aufzunehmen, zu kartieren und zu kennzeichnen, welche dann bis zur Zerset- zung in den Beständen verbleiben, um das Kriterium zu erfüllen. Seit einigen Monaten sind zahlreiche Mitarbeitende in den Forstrevieren dabei, Habitat- bäume aufzunehmen. Zum Stand 09.10.2026 sind damit rund 13.000 Bäume erfasst wor- den. Die permanente Kennzeichnung erfolgt mittels Sprühfarbe am einzelnen Stamm im Bestand durch eine weiße Schlangenlinie. Zugleich erfolgt eine digitale Erfassung der ausgewählten Habitatbäume mit ihren Merkmalen und genauem Standort zur Dokumen- tation und zum Nachweis. Zur Unterstützung der Mitarbeitenden ist in Vorbereitung, auch Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 5 Hilfskräfte als kurzzeitig Beschäftigte einzustellen und im Rahmen der laufenden Forstein- richtung auch die Forsteinrichter zusätzlich einzusetzen. 2.9. Kriterium Rückegassen Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Me- ter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen. Sofern Rückegassen vorhanden sind, wird schon aus Gründen des Bodenschutzes bei der Durchführung von forstlichen Maßnahmen auf das bestehende Rückegassennetz zurück- gegriffen. Nur bei fehlender Erschließung oder Ergänzungsnotwendigkeit wurden und werden neue Rückegassen in dem vorgegebenen Mindestabstand angelegt. Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche Vorgaben für die Feinerschließungsplanung in den nächsten 10 Jahren gemacht. 2.10. Kriterium Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Be- stockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist. Pflanzenschutzmittel im Forstbereich wurden schon seit einigen Jahren nicht mehr einge- setzt. 2.11. Kriterium Wasserrückhaltung Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Ent- wässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen. Bereits vor Erhalt des Förderbescheides wurden im Bereich Sandbochumer Heide (Hamm, Forstrevier Ost) und im NSG Burg (Forstrevier Westliche Haard) vorhandene Grä- ben durch konkrete Maßnahmen verschlossen, um den Wasserrückhalt im Wald zu erhö- hen. Die Möglichkeit, Grabenverschlüsse auf weiteren Waldflächen durchzuführen, wurde geprüft. Im Jahr 2026 werden in Bereich Unna und Hamm (Forstrevier Ost) auf weiteren Flächen die Grabenverschluss-Maßnahmen fortgeführt. 2.12. Kriterium Natürliche Waldentwicklung auf 5% der Fläche Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Be- triebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche be- trägt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Natur- schutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 6 Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallen- des Holz verbleibt im Wald. Die von der Verbandsversammlung im Jahr 2021 beschlossene Ausweisung von Prozess- schutzflächen erfüllt das Kriterium vollumfänglich, so dass keine zusätzlichen Flächen aus der Nutzung und unter Prozessschutz gestellt werden müssen. Der zur Erfüllung des Kri- teriums erforderliche Flächenanteil und die dazugehörigen Prozessschutzflächen wurden gemeldet. Nicht gemeldet wurden Prozessschutzflächen, welche die geforderte Mindest- größe von 0,3 Hektar nicht erfüllten oder bereits anderweitig gefördert wurden. Auf allen ausgewiesenen Prozessschutzflächen werden auch keine naturschutzfachlichen Maßnahmen durchgeführt. Lediglich erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen wer- den durchgeführt. Das dabei anfallende Holz verbleibt im Bestand bzw. auf der Fläche. 3. Gegenwärtiges Zwischenfazit Insgesamt lässt sich festhalten, dass RVR Ruhr Grün bei der Umsetzung der Kriterien auf einem guten Weg ist. Das Förderprogramm ist eine wertvolle Unterstützung, um die Wäl- der des Verbandes klimafit umzubauen und zukunftsfähig zu gestalten. Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 7 Finanzielle und haushaltsmäßige Auswirkungen sowie Folgewirkungen: 1. Teilergebnisplan Kostenstelle ; Kostenträger ; Teilergebnisplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Erträge Personalaufwendungen Sachaufwendungen Abschreibungen und Zinsaufwand (6 % p. a. vom investiven Eigenanteil) Summe (Eigenanteil) Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Erträge Personalaufwendungen Sachaufwendungen Abschreibungen und Zinsauf- wand (6 % p. a. vom investiven Ei- genanteil) Summe Abweichungen1 2. Teilfinanzplan Kostenstelle ; Kostenträger ; Investitions-Nr. Teilfinanzplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Einzahlungen Auszahlungen Summe (Eigenanteil) Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff. Einzahlungen Auszahlungen Summe Abweichungen1 1 Positiver Wert = Nachveranschlagung bzw. Deckung erforderlich 3. Auswirkungen Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung ist nicht erforderlich (Haushaltsverbesserung/-neutralität). Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung ist erforderlich (Haushaltsverschlechterung). Erläuterungen siehe unten. Folgewirkungen sind in dem o. g. Bedarf berücksichtigt. Erläuterungen: 4. Bilanz Veräußerungsgewinne bzw. -verluste können gemäß § 44 Abs. 3 KomHVO NRW zu zusätzli- chen finanziellen Auswirkungen in der Bilanz führen. Keine Auswirkungen, weil keine Veräußerungsgewinne bzw. -verluste entstehen. Die finanziellen Auswirkungen aus Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten werden in den Erläuterungen dargestellt. Erläuterungen: Drucksache Nr.: 15/0513 Seite 8 5. Klima-Check (Leitfaden und Formular befinden sich im Intranet) • Der Klima-Check wurde bei der Beschlussvorlage durchgeführt. • Es ergeben sich keine klimarelevanten Auswirkungen. • Es ergeben sich positive oder negative klimarelevante Auswirkungen. Die Erläuterungen dazu werden im Klima-Check-Formular in der Anlage darge- stellt. • Durch einen Alternativvorschlag bei negativen Auswirkungen entsteht • kein Mehraufwand • Mehraufwand, und zwar: ____________________€. Sachbearbeiter Betriebsleiter Beigeordnete IV Regionaldirektor Carsten Uhlenbrock Nina Frense Garrelt Duin Karlheinz Schlott Akt.zeichen RG, FB V

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