Startseite › Regionalverband Ruhr › Dokument
Sachstandsbericht Klimaangepasstes Waldmanagement
Fortschrittsbericht
| Typ | Fortschrittsbericht |
| Gemeinde | Regionalverband Ruhr |
| Datum | 2026-11-13 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 1
Der Regionaldirektor
D r u c k s a c h e N r . : 1 5 / 0 5 1 3
29.09.2026
Berichtsvorlage öffentlich
Beratungsfolge Beratungsstatus Sitzung am TOP
Betriebsausschuss RVR Ruhr Grün zur Kenntnis 13.11.2026
Betreff: Sachstandsbericht Klimaangepasstes Waldmanagement
Der Betriebsausschuss RVR Ruhr Grün nimmt den Sachstandsbericht zum Klimaange-
passten Waldmanagement zur Kenntnis.
Sachverhalt:
1. Klimaangepasstes Waldmanagement bei RVR Ruhr Grün
Klimaschutz und Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe
von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtiger Kohlen-
stoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt hierbei eine besondere
Bedeutung zu. Um Waldbesitzende zu unterstützen, diese Aufgabe zu meistern, hat die
Bundesregierung die Zuwendung „Klimaangepasstes Waldmanagement“ geschaffen.
Zweck der Zuwendung sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäl-
dern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder
sind dauerhaft in der Lage, neben der CO2-Bindung in Wäldern und Holz auch die ande-
ren Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Er-
bringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfül-
len.
Auch RVR Ruhr Grün ist seit Jahren damit beschäftigt, seine Waldbestände klimafit um-
zubauen. Die in vielen Regionen des Ruhrgebiets vorherrschenden Kiefernbestände, die
einst zur Wiederbewaldung begründet wurden, werden durch Voranbau mit heimischen
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 2
Laubhölzern für den Klimawandel vorbereitet. Gerade auf den Kahlflächen, die Aufgrund
der Kalamitäten in den Jahren 2018 bis 2021 entstanden sind, werden die Folgen des Kli-
mawandels sichtbar. Hier wird mit einer vielfältigen Mischung aus standortgerechten hei-
mischen als auch nichtheimischen Baumarten eine neue Waldgeneration gepflanzt.
Mit dem Zuwendungsbescheid der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) vom
10.10.2025 nimmt RVR Ruhr Grün am Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“
teil. Durch die Zuwendung wird der Umbau der Bestände schneller vorangetrieben und
die ausgewiesenen Prozessschutzflächen finanziell honoriert.
Für die Bewirtschaftung der Waldflächen sind 12 Kriterien durch den Fördermittelgeber
vorgeschrieben, die ausdrücklich eingehalten werden müssen.
Im Folgenden werden die Kriterien vorgestellt und erläutert, sowie anhand der einzelnen
Kriterien die in dem vergangenen Jahr bereits durchgeführten und laufenden Maßnahmen
in diesem Zusammenhang dargestellt.
2. Zu den 12 Kriterien der Förderrichtlinie (Quelle: FNR)
2.1. Kriterium Vorausverjüngung
Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Voraus-
verjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens
7jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit
vom Ausgangs- und Zielbestand.
Verjüngungsmaßnahmen von Beständen erfolgen zur Lichtsteuerung unter langjähriger
Ausnutzung des Schirmes des Vor- bzw. Altbestandes. Auch bei erforderlichen Umbauten
von Altbeständen mit mehrheitlich standortfremden oder nicht standortheimischen
Baumarten wird dies so praktiziert.
2.2. Kriterium Naturverjüngung
Die Naturverjüngung hat Vorrang, so fern klimaresiliente, überwiegend standortheimische
Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwach-
sen.
Naturverjüngung standortgerechter Baumarten hat absoluten Vorrang. Bei Naturverjün-
gung standortgerechter, jedoch nicht standortheimischer Baumarten, werden vorhan-
dene Lücken mit standortheimischen Baumarten ausgepflanzt, um die Baumartenvielfalt
und Diversität zu erhöhen.
Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche
Vorgaben für die Planung in den nächsten 10 Jahren gemacht.
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 3
2.3. Kriterium Künstliche Verjüngung
Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumarten-
empfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen
Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend
standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
Die Baumartenwahl orientiert sich an den standörtlichen Voraussetzungen und berück-
sichtigt die Waldentwicklungstypen gemäß dem aktuellen Waldbaukonzept für NRW. Bei
sämtlichen für die vergangene Pflanzsaison beschafften Forstpflanzenlosen und den an-
schließend aufgeführten Pflanzmaßnahmen betrug der Anteil standortheimischer Baum-
arten mehr als 50 %. Dies gilt auch für die in der kommenden Saison zu beschaffenden
Forstpflanzen.
Entsprechende betriebliche Vorgaben wurden auch für die im Rahmen der aktuell laufen-
den Forsteinrichtung vorzusehende Kulturplanung der kommenden 10 Jahren gemacht.
2.4. Kriterium Sukzessionsstadien
Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern
insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wälder insbesondere
aus Pionierbaumarten (Vorwälder) bei kleinflächigen Störungen werden in allen Forstre-
vieren zugelassen.
Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche
Vorgaben für die Planung der nächsten 10 Jahren gemacht.
2.5. Kriterium Klimaresiliente, standortheimische Baumartendiversität
Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen
Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeig-
nete Mischungsformen.
Kulturen, z. B. im Rahmen der Wiederbewaldung, werden unter Berücksichtigung gege-
benenfalls vorhandener Naturverjüngung und Neben- bzw. Pionierbaumarten mit mindes-
tens fünf Mischbaumarten angelegt. In flächigen baumartenreinen Naturverjüngungen
werden vorhandene Lücken durch Einbringung von Mischbaumarten auf geeigneten Flä-
chen ergänzt, vorhandene Nebenbaumarten gefördert, um die klimaresiliente, standort-
heimische Baumartendiversität zu erweitern. (Siehe auch Punkt 2.3)
Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche
Vorgaben für die Planung in den nächsten 10 Jahren gemacht.
2.6. Kriterium Verzicht auf Kahlschläge
Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baum-
gruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich,
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 4
sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversi-
tät auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
Kahlschläge oder einem Kahlschlag nahestehende Lichtungshiebe, sowie flächige Endnut-
zungen wurden schon seit langem im Rahmen der naturnahen bzw. naturgemäßen Wald-
bewirtschaftung nicht mehr durchgeführt. Nutzungen erfolgen einzelstammweise und
zielstärkenorientiert.
Auf durch Kalamitäten entstandenen Kahlflächen verbleibt mindestens 10 % der Derbholz-
masse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche. Auf einzelnen
forstlich nur schlecht zu bewirtschaftenden Flächen ist teilweise die kalamitätsbedingt
angefallene Derbholzmasse vollständig verblieben.
Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche
Vorgaben für die Nutzungsplanung in den nächsten 10 Jahren gemacht.
2.7. Kriterium Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz
Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in
unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte An-
legen von Hochstümpfen.
Einzelne in den Beständen absterbende oder abgestorbene Bäume verbleiben bis zur Zer-
setzung im Bestand. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen werden zur Gefahrenbeseiti-
gung erforderliche Eingriffe, sofern dies möglich und sinnvoll ist, vielfach nicht durch Fäl-
lung des Baumes, sondern durch Belassen von Hochstämmen ausgeführt. Zum Beispiel
werden in der Geithe (Forstrevier Ost) absterbende und abgestorbene Eschen im Gefah-
renbereich entlang eines Waldwanderweges in Maschinen- bzw. Kranreichweite nur ge-
köpft, die restlichen gefällt. Das gesamte anfallende Holz verbleibt im Bestand.
2.8. Kriterium Habitatbäume
Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwär-
tern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder
die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich
auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitat-
baumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den
gesamten Betrieb verteilt werden.
Es sind für den Gesamtbetrieb bis Ende September 2027 rund 70.000 Habitatbäume aus-
zuwählen, aufzunehmen, zu kartieren und zu kennzeichnen, welche dann bis zur Zerset-
zung in den Beständen verbleiben, um das Kriterium zu erfüllen.
Seit einigen Monaten sind zahlreiche Mitarbeitende in den Forstrevieren dabei, Habitat-
bäume aufzunehmen. Zum Stand 09.10.2026 sind damit rund 13.000 Bäume erfasst wor-
den. Die permanente Kennzeichnung erfolgt mittels Sprühfarbe am einzelnen Stamm im
Bestand durch eine weiße Schlangenlinie. Zugleich erfolgt eine digitale Erfassung der
ausgewählten Habitatbäume mit ihren Merkmalen und genauem Standort zur Dokumen-
tation und zum Nachweis. Zur Unterstützung der Mitarbeitenden ist in Vorbereitung, auch
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 5
Hilfskräfte als kurzzeitig Beschäftigte einzustellen und im Rahmen der laufenden Forstein-
richtung auch die Forsteinrichter zusätzlich einzusetzen.
2.9. Kriterium Rückegassen
Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Me-
ter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
Sofern Rückegassen vorhanden sind, wird schon aus Gründen des Bodenschutzes bei der
Durchführung von forstlichen Maßnahmen auf das bestehende Rückegassennetz zurück-
gegriffen. Nur bei fehlender Erschließung oder Ergänzungsnotwendigkeit wurden und
werden neue Rückegassen in dem vorgegebenen Mindestabstand angelegt.
Auch für die kommende Forsteinrichtungsperiode wurden entsprechende betriebliche
Vorgaben für die Feinerschließungsplanung in den nächsten 10 Jahren gemacht.
2.10. Kriterium Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von
gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Be-
stockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
Pflanzenschutzmittel im Forstbereich wurden schon seit einigen Jahren nicht mehr einge-
setzt.
2.11. Kriterium Wasserrückhaltung
Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Ent-
wässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis
spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht
entgegenstehen.
Bereits vor Erhalt des Förderbescheides wurden im Bereich Sandbochumer Heide
(Hamm, Forstrevier Ost) und im NSG Burg (Forstrevier Westliche Haard) vorhandene Grä-
ben durch konkrete Maßnahmen verschlossen, um den Wasserrückhalt im Wald zu erhö-
hen. Die Möglichkeit, Grabenverschlüsse auf weiteren Waldflächen durchzuführen, wurde
geprüft. Im Jahr 2026 werden in Bereich Unna und Hamm (Forstrevier Ost) auf weiteren
Flächen die Grabenverschluss-Maßnahmen fortgeführt.
2.12. Kriterium Natürliche Waldentwicklung auf 5% der Fläche
Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die
Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Be-
triebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche be-
trägt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Natur-
schutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 6
Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallen-
des Holz verbleibt im Wald.
Die von der Verbandsversammlung im Jahr 2021 beschlossene Ausweisung von Prozess-
schutzflächen erfüllt das Kriterium vollumfänglich, so dass keine zusätzlichen Flächen aus
der Nutzung und unter Prozessschutz gestellt werden müssen. Der zur Erfüllung des Kri-
teriums erforderliche Flächenanteil und die dazugehörigen Prozessschutzflächen wurden
gemeldet. Nicht gemeldet wurden Prozessschutzflächen, welche die geforderte Mindest-
größe von 0,3 Hektar nicht erfüllten oder bereits anderweitig gefördert wurden.
Auf allen ausgewiesenen Prozessschutzflächen werden auch keine naturschutzfachlichen
Maßnahmen durchgeführt. Lediglich erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen wer-
den durchgeführt. Das dabei anfallende Holz verbleibt im Bestand bzw. auf der Fläche.
3. Gegenwärtiges Zwischenfazit
Insgesamt lässt sich festhalten, dass RVR Ruhr Grün bei der Umsetzung der Kriterien auf
einem guten Weg ist. Das Förderprogramm ist eine wertvolle Unterstützung, um die Wäl-
der des Verbandes klimafit umzubauen und zukunftsfähig zu gestalten.
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 7
Finanzielle und haushaltsmäßige Auswirkungen sowie Folgewirkungen:
1. Teilergebnisplan Kostenstelle ; Kostenträger ;
Teilergebnisplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Erträge
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen und Zinsaufwand
(6 % p. a. vom investiven Eigenanteil)
Summe (Eigenanteil)
Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Erträge
Personalaufwendungen
Sachaufwendungen
Abschreibungen und Zinsauf-
wand (6 % p. a. vom investiven Ei-
genanteil)
Summe
Abweichungen1
2. Teilfinanzplan Kostenstelle ; Kostenträger ; Investitions-Nr.
Teilfinanzplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Einzahlungen
Auszahlungen
Summe (Eigenanteil)
Veranschlagt im Haushaltsplan Lfd. HH-Jahr 2027 2028 2029 2030 ff.
Einzahlungen
Auszahlungen
Summe
Abweichungen1
1 Positiver Wert = Nachveranschlagung bzw. Deckung erforderlich
3. Auswirkungen
Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung
ist nicht erforderlich (Haushaltsverbesserung/-neutralität).
Eine Nachveranschlagung/überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Mittelbereitstellung
ist erforderlich (Haushaltsverschlechterung). Erläuterungen siehe unten.
Folgewirkungen sind in dem o. g. Bedarf berücksichtigt.
Erläuterungen:
4. Bilanz
Veräußerungsgewinne bzw. -verluste können gemäß § 44 Abs. 3 KomHVO NRW zu zusätzli-
chen finanziellen Auswirkungen in der Bilanz führen.
Keine Auswirkungen, weil keine Veräußerungsgewinne bzw. -verluste entstehen.
Die finanziellen Auswirkungen aus Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten werden in den
Erläuterungen dargestellt.
Erläuterungen:
Drucksache Nr.: 15/0513
Seite 8
5. Klima-Check
(Leitfaden und Formular befinden sich im Intranet)
• Der Klima-Check wurde bei der Beschlussvorlage durchgeführt.
• Es ergeben sich keine klimarelevanten Auswirkungen.
• Es ergeben sich positive oder negative klimarelevante Auswirkungen.
Die Erläuterungen dazu werden im Klima-Check-Formular in der Anlage darge-
stellt.
• Durch einen Alternativvorschlag bei negativen Auswirkungen entsteht
• kein Mehraufwand
• Mehraufwand, und zwar: ____________________€.
Sachbearbeiter Betriebsleiter Beigeordnete IV Regionaldirektor
Carsten Uhlenbrock Nina Frense Garrelt Duin
Karlheinz Schlott
Akt.zeichen
RG, FB V
Text aus PDF extrahiert