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Bau- und Grundstücksangelegenheiten; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Schankweiler |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr.
Südeifel Beschlussvorlage
2026/OG/410
Verfasser/in: Niklas Leiner
Freigabe erteilt:
Fachbereich: FB_III
Aktenzeichen: 3-611-12-BAK1826
Datum: 31.08.2026
Beratungsfolge Termin TOP Status
Ortsgemeinderat Schankweiler öffentlich beschließend
Bau- und Grundstücksangelegenheiten; Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage
Sachverhalt
Es wurde
☒ ein Bauantrag
☐ eine Bauvoranfrage
eingereicht.
Vorhaben: Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage
Grundstück: An der Brücke 5, 54668 Schankweiler
Flurstück: Gemarkung Schankweiler, Flur 4, Flurstück 93
Aktenzeichen: 3-611-12-BAK1826
Das Vorhaben soll im
☐ Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
☐ unbeplanten Innenbereich
☒ Außenbereich
verwirklicht werden.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des o. g. Vorhaben beurteilt sich nach § 246e Abs. 3 BauGB.
Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach Einschätzung der Verbandsgemeindeverwaltung
☒ zulässig.
☐ nicht zulässig.
Die Zustimmung (§ 36 a BauGB)
☒ sollte erteilt werden.
Begründung: Die Zustimmung sollte erteilt werden, da das Bauvorhaben im räumlichen Zusammenhang
mit Flächen nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB bzw. § 34 BauGB steht und somit den Anforderungen
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des § 246e Abs. 3 BauGB entspricht. Es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Nachbar-
schaft oder die Umgebung zu erwarten, und das Vorhaben fügt sich gut in die örtliche Siedlungsstruktur
ein.
☐ sollte nicht erteilt werden.
☐ könnte mit folgender Auflage/Bedingung erteilt werden:
Weiterhin wurde geprüft:
Die Erschließung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO ist über „An der Brücke“
☒ gesichert.
☐ nicht gesichert.
Die Stellplatzverpflichtung gemäß § 47 LBauO ist auf Grundlage der beigefügten Übersicht des
Architekten
☒ erfüllt.
☐ nicht erfüllt.
Hinweis der Verwaltung:
Gemäß § 36 a Abs. 1 BauGB sind Vorhaben nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 b BauGB nur mit Zustimmung
der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellun-
gen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Sie kann Ihre Zustimmung unter der
Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen
einzuhalten.
Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Er-
suchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Die Erklärung der Ortsgemeinde bitten wir bis spätestens zum 10.11.2026 bei der Verbandgemeindever-
waltung einzureichen.
Finanzielle Auswirkungen
/
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat Schankweiler beschließt nach eingehender Beratung:
a) Die Zustimmung gemäß § 246e Abs. 3 i.V.m. § 36 a BauGB wird erteilt / nicht erteilt.
b) Die Erschließung ist gesichert.
c) Die Stellplatzverpflichtung ist erfüllt.
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