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Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 GemO
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Mommenheim |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nummer: 037/2026/0069
Beschlussvorlage Oppenheim, den 13.10.2026
Thema: Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf die
Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 GemO
Fachbereich: Zentrale Dienste
Aktenzeichen:
Gremium Sitzungstag Status
Gemeinderat Mommenheim 05.11.2026 Öff.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat erteilt nach § 50 Abs. 4 GemO seine Zustimmung zur der
Übertragung folgender Geschäftsbereiche:
1. Erster Beigeordneter André Degener: Bauen, verbunden mit dem Vorsitz im
Ausschuss für Liegenschaften, Verkehr, Bau und Dorferneuerung,
2. Beigeordneter Niclas Hamann: Friedhof, Landwirtschaft und Umwelt,
verbunden mit dem Vorsitz im Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und
Umwelt,
3. Beigeordneter Tobias Demmig: Liegenschaften und Bauhof
Bis zur Neuwahl eines Ortsbürgermeister/einer Ortsbürgermeisterin, werden die
Amtsgeschäfte neben seinem Geschäftsbereich, durch den ersten Beigeordneten
geführt.
Soweit die betroffenen Beigeordneten selbst Ratsmitglieder sind, sind diese bei
der Beschlussfassung nach § 22 GemO auszuschließen.
Keine Haushaltsrelevanz.
Buchungsstelle Höhe Haushaltsansatz Verfügbare
einschl. Überträge Haushaltsmittel
An FB Abstimmungsergebnis F.d.R. Datum:
BV Ja Nein Enthaltungen
angenommen
Abweic hender
abgelehnt Beschluss
(Unterschrift)
(siehe Rückseite)
Sachdarstellung der Verwaltung:
Die derzeitige Hauptsatzung sieht die Bildung von bis zu drei Geschäftsbereichen vor,
welche/r auf den/die erste/n Beigeordnete/n sowie einem/einer oder mehrerer weiteren
Beigeordneten zu übertragen ist/sind.
Der Gemeinderat hat ausschließlich ein Zustimmungs- oder Versagungsrecht. Die
Bildung von Geschäftsbereichen fällt in den Aufgabenbereich des Ortsbürgermeisters,
in dessen Vertretung derzeit des ersten Beigeordneten. Ein Mitbestimmungsrecht, wie
die Geschäftsbereiche zu gestalten sind und welche Aufgaben übertragen werden, hat
der Gemeinderat somit nicht.
§ 22 GemO (Ausschließungsgründe) ist entsprechend zu beachten.
Auszug aus der Gemeindeordnung:
„§ 50 Abs. 4 GemO
(4) Soweit nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 für Beigeordnete Geschäftsbereiche
gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln. Der
Bürgermeister bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die
Beigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll in Gemeinden mit
hauptamtlicher Verwaltung auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 15 Abs. 3)
abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der
Amtszeit der Beigeordneten; § 52 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung,
Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des
Gemeinderats.“
Text aus PDF extrahiert