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Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 GemO

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeOrtsgemeinde Mommenheim
Datum2026-11-05
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Vorlagen-Nummer: 037/2026/0069 Beschlussvorlage Oppenheim, den 13.10.2026 Thema: Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 GemO Fachbereich: Zentrale Dienste Aktenzeichen: Gremium Sitzungstag Status Gemeinderat Mommenheim 05.11.2026 Öff. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat erteilt nach § 50 Abs. 4 GemO seine Zustimmung zur der Übertragung folgender Geschäftsbereiche: 1. Erster Beigeordneter André Degener: Bauen, verbunden mit dem Vorsitz im Ausschuss für Liegenschaften, Verkehr, Bau und Dorferneuerung, 2. Beigeordneter Niclas Hamann: Friedhof, Landwirtschaft und Umwelt, verbunden mit dem Vorsitz im Ausschuss für Landwirtschaft, Weinbau und Umwelt, 3. Beigeordneter Tobias Demmig: Liegenschaften und Bauhof Bis zur Neuwahl eines Ortsbürgermeister/einer Ortsbürgermeisterin, werden die Amtsgeschäfte neben seinem Geschäftsbereich, durch den ersten Beigeordneten geführt. Soweit die betroffenen Beigeordneten selbst Ratsmitglieder sind, sind diese bei der Beschlussfassung nach § 22 GemO auszuschließen. Keine Haushaltsrelevanz. Buchungsstelle Höhe Haushaltsansatz Verfügbare einschl. Überträge Haushaltsmittel An FB Abstimmungsergebnis F.d.R. Datum: BV Ja Nein Enthaltungen angenommen Abweic hender abgelehnt Beschluss (Unterschrift) (siehe Rückseite) Sachdarstellung der Verwaltung: Die derzeitige Hauptsatzung sieht die Bildung von bis zu drei Geschäftsbereichen vor, welche/r auf den/die erste/n Beigeordnete/n sowie einem/einer oder mehrerer weiteren Beigeordneten zu übertragen ist/sind. Der Gemeinderat hat ausschließlich ein Zustimmungs- oder Versagungsrecht. Die Bildung von Geschäftsbereichen fällt in den Aufgabenbereich des Ortsbürgermeisters, in dessen Vertretung derzeit des ersten Beigeordneten. Ein Mitbestimmungsrecht, wie die Geschäftsbereiche zu gestalten sind und welche Aufgaben übertragen werden, hat der Gemeinderat somit nicht. § 22 GemO (Ausschließungsgründe) ist entsprechend zu beachten. Auszug aus der Gemeindeordnung: „§ 50 Abs. 4 GemO (4) Soweit nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 für Beigeordnete Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln. Der Bürgermeister bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 15 Abs. 3) abgestellt werden. Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Beigeordneten; § 52 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.“

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