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Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Ringe |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verantwort- Fachbereich 1
Beschlussvorlage lich
Verfasser(in) Breukelman, Mirko
Datum 12.10.2026
öffentlich
Aktenzeichen GR-R/26-11-10
TOP 4
2026/269
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin
Gemeinderat Ringe (beschließend) 10.11.2026
Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
Sach- und Rechtslage:
Die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters findet unter der Leitung des dem
Rat die längste Zeit angehörenden und hierzu bereiten Ratsmitglieds statt.
Die gewählte Bürgermeisterin bzw. der gewählte Bürgermeister hat auch den Vorsitz im
Rat (§ 105 Absatz 2 Satz 2 NKomVG). Es ist somit kein separater Ratsvorsitzender zu
wählen. Da auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet wurde, ist jedes
Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe vorschlagsberechtigt (§ 105 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 56 Satz 1 NKomVG).
Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Ist nur ein Wahl-
vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf (also offen durch Er-
heben der Hand) gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist jedoch geheim zu wäh-
len. Gewählt ist diejenige bzw. derjenige, für den die Mehrheit der Ratsmitglieder ge-
stimmt hat (also qualifizierte Mehrheit = 6 Stimmen). Sollte im ersten Wahlgang dieses
Ergebnis nicht erreicht werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang
ist die Person gewählt, die die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat.
Mit der Annahme der Wahl ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister mit Rücksicht
auf ihre/seine Funktion als Hauptverwaltungsbeamte/r mit allen damit verbundenen Auf-
gaben in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Ihrer/Sei-
ner Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird nach § 67 NKomVG vom Gemeinderat
gewählt.
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