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Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Ringe
Datum2026-11-10
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Verantwort- Fachbereich 1 Beschlussvorlage lich Verfasser(in) Breukelman, Mirko Datum 12.10.2026 öffentlich Aktenzeichen GR-R/26-11-10 TOP 4 2026/269 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Gemeinderat Ringe (beschließend) 10.11.2026 Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters Sach- und Rechtslage: Die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters findet unter der Leitung des dem Rat die längste Zeit angehörenden und hierzu bereiten Ratsmitglieds statt. Die gewählte Bürgermeisterin bzw. der gewählte Bürgermeister hat auch den Vorsitz im Rat (§ 105 Absatz 2 Satz 2 NKomVG). Es ist somit kein separater Ratsvorsitzender zu wählen. Da auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses verzichtet wurde, ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe vorschlagsberechtigt (§ 105 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 56 Satz 1 NKomVG). Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Ist nur ein Wahl- vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf (also offen durch Er- heben der Hand) gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist jedoch geheim zu wäh- len. Gewählt ist diejenige bzw. derjenige, für den die Mehrheit der Ratsmitglieder ge- stimmt hat (also qualifizierte Mehrheit = 6 Stimmen). Sollte im ersten Wahlgang dieses Ergebnis nicht erreicht werden, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Mit der Annahme der Wahl ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister mit Rücksicht auf ihre/seine Funktion als Hauptverwaltungsbeamte/r mit allen damit verbundenen Auf- gaben in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Ihrer/Sei- ner Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde bedarf es nicht. Beschlussvorschlag: Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird nach § 67 NKomVG vom Gemeinderat gewählt.

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