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Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Emlichheim
Datum2026-11-11
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Abteilung Fachbereich 1 Beschlussvorlage Verfasser(in) Breukelman, Mirko Datum 12.10.2026 öffentlich Aktenzeichen GR-E/26-11-11 TOP 4 2026/245 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Gemeinderat Emlichheim (beschließend) 11.11.2026 Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters Sach- und Rechtslage: a) Feststellung der Fraktionen und Gruppen Aufgrund des Ergebnisses der Gemeindewahl am 13.09.2026 besteht bezogen auf die Wahlvorschlagsträger folgende Sitzverteilung im Gemeinderat: CDU 11 Sitze SPD 6 Sitze Bündnis 90/Die Grünen 2 Sitze FDP 1 Sitz IPG 1 Sitz Die aufgrund der Wahlvorschläge der einzelnen Parteien bzw. Wählergruppen gewähl- ten Ratsmitglieder können erklären, ob sie sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusam- menschließen. Diese Erklärung ist gegenüber dem Ratsvorsitzenden abzugeben. Die gewählten Ratsmitglieder der Wahlvorschlagsträger CDU und FDP haben mitge- teilt, dass sie eine Gruppe gebildet haben. Die gewählten Ratsmitglieder des Wahlvor- schlagsträgers SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben sich jeweils zu einer Fraktion zusammengeschlossen. Damit ergibt sich folgendes Bild: CDU/FDP-Gruppe 12 Sitze SPD-Fraktion 6 Sitze Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion 2 Sitze Die weiteren Berechnungen erfolgen auf der Grundlage dieser angenommenen Frak- tions- oder Gruppenbildungen. b) Vorschlagsberechtigung und Wahl Vorschlagsberechtigt ist mit Rücksicht auf die Anrechnung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bei der Sitzverteilung (§ 75 Absatz 1 Satz 2 NKomVG) nur eine Frak- tion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss hat (§ 105 Absatz 1 Satz 2 NKomVG). Da die Bildung des Verwaltungsausschusses erst nach der Wahl des Bürgermeisters in Betracht kommt, ist erforderlich durch eine Probeberechnung im Voraus festzustellen, welche Fraktionen und Gruppen im Ver- waltungsausschuss vertreten sein werden. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien bzw. Wählergruppen erklärt wird, ob sie sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusam- menschließen, ist unter der Annahme, dass alle Ratsmitglieder der im Rat vertretenen Parteien den Fraktionsstatus entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Wahlvor- schlagsträgern erklärt haben, seitens der Verwaltung folgendes ermittelt worden: Das Sitzzuteilungsverfahren erfolgt neuerdings nach dem Verfahren Sainte-La- gue/Schepers. Die Sitze werden auf die Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer Stärke nach in der Reihenfolge der absteigenden Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 0,5; 1,5; 2,5; usw. ergeben (§ 71 Absatz 2 Satz 2 NKomVG). Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu (sog. Vorausmandat; § 71 Absatz 2 Satz 3 NKomVG). Diese Vorschrift trifft auf die CDU/FDP-Gruppe mit 12 von 21 Ratsmanda- ten zu, so diese Gruppe in jeden Fall im Verwaltungsausschuss 4 von 7 Sitzen zusteht. Unter der Annahme, dass unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, die Anzahl der Beigeordneten um 2 auf 6 zu erhöhen, ergibt sich bei 7 Mitglie- dern (sechs Beigeordnete und der Bürgermeister/die Bürgermeisterin) unter Berück- sichtigung des Vorausmandates die Situation, dass auf die SPD-Faktion und Fraktion Bündnis 90/die Gruppen eine gleiche Höchstzahl entfällt, so dass ein Losentscheid erfolgen muss (§ 71 Absatz 2 Satz 3 NKomVG). Wird jedoch unterstellt, dass der/die neue Bürgermeister/in von der CDU/FDP-Gruppe vorgeschlagen wird, ergibt sich die Situation, dass sich bei einem Losentscheid zugunsten der SPD-Fraktion oder aber bei einem Losentscheid zugunsten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine unverän- derte Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss ergibt; nämlich nachfolgende: CDU/FDP-Gruppe = 4 Mitglieder SPD-Fraktion = 2 Mitglieder Bündnis 90/Die Grünen = 1 Mitglieder Demnach wären die CDU/FDP-Gruppe, die SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorschlagsberechtigt. Die Wahl des/der Bürgermeisters/in erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schrift- lich. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf bzw. offen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist jedoch geheim zu wählen. Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (qualifi- zierte Mehrheit – 11 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht er- reicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person ge- wählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Der/Die Bürgermeister/in ist ehrenamtlich tätig und mit der Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Er/Sie führt den Vorsitz im Rat. Das bedeutet, dass ein Ratsvorsitzender nicht separat zu wählen ist. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet, sofern der Rat unter Punkt 11 der heutigen Sitzung eine/n Gemeindedirektor/in be- stimmt, mit der Aushändigung der Urkunde an den/die Gemeindedirektor/in. Sollte ein/e Gemeindedirektor/in in der konstituierenden Sitzung bestimmt werden, so kann auf die Vereidigung des/der Bürgermeisters/in verzichtet werden. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeis- terin oder den Bürgermeister.

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