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Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Emlichheim |
| Datum | 2026-11-11 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Abteilung Fachbereich 1
Beschlussvorlage
Verfasser(in) Breukelman, Mirko
Datum 12.10.2026
öffentlich
Aktenzeichen GR-E/26-11-11
TOP 4
2026/245
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin
Gemeinderat Emlichheim (beschließend) 11.11.2026
Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters
Sach- und Rechtslage:
a) Feststellung der Fraktionen und Gruppen
Aufgrund des Ergebnisses der Gemeindewahl am 13.09.2026 besteht bezogen auf die
Wahlvorschlagsträger folgende Sitzverteilung im Gemeinderat:
CDU 11 Sitze
SPD 6 Sitze
Bündnis 90/Die Grünen 2 Sitze
FDP 1 Sitz
IPG 1 Sitz
Die aufgrund der Wahlvorschläge der einzelnen Parteien bzw. Wählergruppen gewähl-
ten Ratsmitglieder können erklären, ob sie sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusam-
menschließen. Diese Erklärung ist gegenüber dem Ratsvorsitzenden abzugeben.
Die gewählten Ratsmitglieder der Wahlvorschlagsträger CDU und FDP haben mitge-
teilt, dass sie eine Gruppe gebildet haben. Die gewählten Ratsmitglieder des Wahlvor-
schlagsträgers SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben sich jeweils zu einer Fraktion
zusammengeschlossen. Damit ergibt sich folgendes Bild:
CDU/FDP-Gruppe 12 Sitze
SPD-Fraktion 6 Sitze
Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion 2 Sitze
Die weiteren Berechnungen erfolgen auf der Grundlage dieser angenommenen Frak-
tions- oder Gruppenbildungen.
b) Vorschlagsberechtigung und Wahl
Vorschlagsberechtigt ist mit Rücksicht auf die Anrechnung des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin bei der Sitzverteilung (§ 75 Absatz 1 Satz 2 NKomVG) nur eine Frak-
tion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im Verwaltungsausschuss
hat (§ 105 Absatz 1 Satz 2 NKomVG). Da die Bildung des Verwaltungsausschusses
erst nach der Wahl des Bürgermeisters in Betracht kommt, ist erforderlich durch eine
Probeberechnung im Voraus festzustellen, welche Fraktionen und Gruppen im Ver-
waltungsausschuss vertreten sein werden. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien
bzw. Wählergruppen erklärt wird, ob sie sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusam-
menschließen, ist unter der Annahme, dass alle Ratsmitglieder der im Rat vertretenen
Parteien den Fraktionsstatus entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Wahlvor-
schlagsträgern erklärt haben, seitens der Verwaltung folgendes ermittelt worden:
Das Sitzzuteilungsverfahren erfolgt neuerdings nach dem Verfahren Sainte-La-
gue/Schepers. Die Sitze werden auf die Fraktionen und Gruppen im Verhältnis ihrer
Stärke nach in der Reihenfolge der absteigenden Höchstzahlen verteilt, die sich durch
Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 0,5; 1,5; 2,5; usw.
ergeben (§ 71 Absatz 2 Satz 2 NKomVG). Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr
als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss
insgesamt zu vergebenden Sitze zu (sog. Vorausmandat; § 71 Absatz 2 Satz 3
NKomVG). Diese Vorschrift trifft auf die CDU/FDP-Gruppe mit 12 von 21 Ratsmanda-
ten zu, so diese Gruppe in jeden Fall im Verwaltungsausschuss 4 von 7 Sitzen zusteht.
Unter der Annahme, dass unter dem vorherigen Tagesordnungspunkt beschlossen
wurde, die Anzahl der Beigeordneten um 2 auf 6 zu erhöhen, ergibt sich bei 7 Mitglie-
dern (sechs Beigeordnete und der Bürgermeister/die Bürgermeisterin) unter Berück-
sichtigung des Vorausmandates die Situation, dass auf die SPD-Faktion und Fraktion
Bündnis 90/die Gruppen eine gleiche Höchstzahl entfällt, so dass ein Losentscheid
erfolgen muss (§ 71 Absatz 2 Satz 3 NKomVG). Wird jedoch unterstellt, dass der/die
neue Bürgermeister/in von der CDU/FDP-Gruppe vorgeschlagen wird, ergibt sich die
Situation, dass sich bei einem Losentscheid zugunsten der SPD-Fraktion oder aber
bei einem Losentscheid zugunsten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine unverän-
derte Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss ergibt; nämlich nachfolgende:
CDU/FDP-Gruppe = 4 Mitglieder
SPD-Fraktion = 2 Mitglieder
Bündnis 90/Die Grünen = 1 Mitglieder
Demnach wären die CDU/FDP-Gruppe, die SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen vorschlagsberechtigt.
Die Wahl des/der Bürgermeisters/in erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schrift-
lich. Ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf
bzw. offen gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist jedoch geheim zu wählen.
Gewählt ist derjenige, für den die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat (qualifi-
zierte Mehrheit – 11 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht er-
reicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person ge-
wählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.
Der/Die Bürgermeister/in ist ehrenamtlich tätig und mit der Annahme der Wahl in das
Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Er/Sie führt den Vorsitz im Rat. Das bedeutet, dass
ein Ratsvorsitzender nicht separat zu wählen ist. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet,
sofern der Rat unter Punkt 11 der heutigen Sitzung eine/n Gemeindedirektor/in be-
stimmt, mit der Aushändigung der Urkunde an den/die Gemeindedirektor/in. Sollte
ein/e Gemeindedirektor/in in der konstituierenden Sitzung bestimmt werden, so kann
auf die Vereidigung des/der Bürgermeisters/in verzichtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeis-
terin oder den Bürgermeister.
Text aus PDF extrahiert