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Bebauungsplan KRUTTENAUSTRASSE 40 - Aufstellungsbeschluss - Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB - Planungsziele
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Lahr |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Federführende Stelle: 611 Drucksache Nr.: 216/2026
Sachbearbeitung: Vollenweider Az.: -0603/Vo
An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen
Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 20.10.2026 vorberatend nichtöffentlich
renz
Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 27.10.2026 vorberatend nichtöffentlich
renz
Technischer Ausschuss 04.11.2026 vorberatend öffentlich
Gemeinderat 16.11.2026 beschließend öffentlich
Betreff:
Bebauungsplan KRUTTENAUSTRASSE 40
- Aufstellungsbeschluss
- Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB
- Planungsziele
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Kruttenaustraße 40 gemäß § 2 Abs. 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) wird beschlossen.
2. Die Aufstellung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB.
3. Die Planungsziele vom 16. Oktober 2026 werden gebilligt.
Zusammenfassende Begründung:
Der Bebauungsplan ist notwendig, um für ein konkretes Bauvorhaben mit 19 Wohneinhei-
ten die Sozialwohnungsquote und angemessene städtebauliche Qualitäten zu sichern.
Drucksache 216/2026 Seite 2
Sachdarstellung
Für die Kruttenaustraße 40 (ehemaliger Bauernhof) liegt aktuell ein Bauantrag vor, welcher die Kriterien
der wohnungsbaupolitischen Ziele der Stadt Lahr in Bezug auf die Sozialwohnungsquote erfüllt.
Auf dem Flurstück 22534/2 mit einer Größe von 1459 m² ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäu-
sern mit insgesamt 19 Wohneinheiten vorgesehen. Die beiden Gebäude mit 3 Vollgeschossen werden
durch einen Laubengang miteinander verbunden. Die erforderlichen Stellplätze werden durch 15 ober-
irdische sowie elf Tiefgaragenstellplätze bereitgestellt. Insgesamt sind somit 26 Stellplätze geplant, mit
einem Stellplatzschlüssel von 1,37.
Das Bauvorhaben wurde bereits am 09.10.2024 im Technischen Ausschuss vorgestellt und entspricht
nach zwischenzeitlicher Überarbeitung nun den vom Gemeinderat beschlossenen Standards für Wohn-
bauvorhaben der Stadt Lahr (Beschlussvorlagen 66/2025 sowie 215/2025).
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der dringende Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum spricht für die Festsetzung von Flächen, bei denen sich der Vorhabenträger bindet, Woh-
nungen zu errichten, die den aktuell geltenden Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung entspre-
chen. Auch weiterhin würden dann in einem städtebaulichen Vertrag die entsprechenden Bindungen
eingegangen werden müssen, wie es den baulandpolitischen Grundsätzen der Stadt zur Sicherung der
Verfügbarkeit von preiswertem Wohnraum entspricht.
Im Bebauungsplan können weitere Festsetzungen getroffen werden. Die wesentlichen städtebaulichen
Planungsziele sind als Anlage beigefügt.
Zunächst soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan KRUTTENAUSTRASSE 40 ge-
fasst werden. Er kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Vorgehensweise und den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.
Betrachtung der Maßnahme im Rahmen der Haushaltssperre (§ 29 GemHVO)
Da der Aufstellungsbeschluss öffentlich bekanntgemacht werden muss, erzeugt diese Vorlage Kosten
in Höhe von ca. 800,00 €. Die durch den Bauantrag ausgelösten Fristen sind jedoch einzuhalten, die
Maßnahme ist Voraussetzung, um den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats zur Sozialwohnungs-
quote umzusetzen. Die Maßnahme ist damit unabdingbar und unabweisbar. Sie ist von der Haushalts-
sperre nicht erfasst.
Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen:
☒ Die Maßnahme hat keine finanziellen oder personellen (i.S.v. Personalmehrbedarf) Auswirkun-
gen
Drucksache 216/2026 Seite 3
Tilman Petters Stefan Löhr Sabine Maier-Hochbaum
Baubürgermeister Leiter Stadtentwicklungs- Abteilungsleitung Abt. Stadt-
und Stadtplanungsamt entwicklung und Stadtplanung
Anlage(n):
Anlage 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anlage 2: Städtebauliche Planungsziele
Anlage 3: Lageplan Bauantrag
Anlage 0
Hinweis:
Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange-
nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen.
Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.
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