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Fortschreibung des Lärmaktionsplans - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Beschluss

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Lahr
Datum2026-11-05
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Beschlussvorlage Federführende Stelle: 611 Drucksache Nr.: 196/2026 Sachbearbeitung: Gauggel/Stehr Az.: - 0692/MS - 0691/Ga An der Vorlagenerstellung beteiligte Stellen Beratungsfolge Termin Beratung Kennung Abstimmung Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 13.10.2026 vorberatend nichtöffentlich renz Verwaltungs- und Vorlagenkonfe- 20.10.2026 vorberatend nichtöffentlich renz Ortschaftsrat Sulz 05.11.2026 zur Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Hugsweier 19.11.2026 zur Anhörung öffentlich Ortschaftsrat Mietersheim 19.11.2026 zur Anhörung öffentlich Technischer Ausschuss 02.12.2026 vorberatend öffentlich Gemeinderat 14.12.2026 beschließend öffentlich Betreff: Fortschreibung des Lärmaktionsplans - Abwägung zu den Stellungnahmen aus der Offenlage - Beschluss Beschlussvorschlag: 1. Dem Abwägungsergebnis zu den während der Offenlage vorgebrachten Stellung- nahmen zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans wird gefolgt. 2. Der Lärmaktionsplan in der vorliegenden Fassung 24. September 2026, einschließ- lich der im Anschluss an die Offenlage vorgenommenen Änderungen sowie der Festlegung des ruhigen Gebiets, wird bestätigt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen mit den jeweils zuständigen externen Stellen vorzubereiten. Zusammenfassende Begründung: Die Stadt Lahr ist gemäß § 47d BImSchG verpflichtet, den Lärmaktionsplan auf Grundlage der aktuellen Lärmkartierung regelmäßig fortzuschreiben. Nach der durchgeführten Öffent- lichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Entwurf unter Berücksichtigung der einge- gangenen Stellungnahmen angepasst und das Maßnahmenkonzept fortgeschrieben. Mit dem Beschluss wird die Verwaltung beauftragt, die Umsetzung der festgelegten Maßnah- men mit den jeweils zuständigen externen Stellen vorzubereiten. Drucksache 196/2026 Seite 2 Sachdarstellung Auf Basis einer Lärmkartierung sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Lärmaktions- pläne zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. Zuständig hierfür sind Städte und Gemeinden im Umfeld von Hauptverkehrsstraßen. Auch die Stadt Lahr ist hiervon durch die B 3 und B 415 betroffen. Zudem wurden in freiwilliger Leistung die Alte Bahnhofstraße, Gärtnerstraße, Hugsweierer Haupt- und Kirchstraße sowie Heitergaß und Lahrer Straße in Sulz berücksichtigt. Das Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, Lärmprobleme und Lärmauswirkungen durch Hauptverkehrs- straßen zu erkennen und schädlichen Auswirkungen für die Bevölkerung vorzubeugen oder sie zu mindern. Daneben soll der Stadtpark als ruhiges Gebiet festgesetzt und gegen eine Zunahme des Lärms geschützt werden. In Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Fichtner Water & Transportation GmbH wurde ein Entwurf zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans erstellt. Hierfür wurden die Lärmbetroffenheiten an den ge- nannten Straßen ermittelt und hierauf aufbauend das Maßnahmenkonzept fortgeschrieben. In der ak- tuellen Stufe wurde als Abwägungsgrundlage eine vertiefte Untersuchung der Vor- und Nachteile der Maßnahmen vorgenommen. Dies bietet eine bessere Grundlage zur Umsetzung von Maßnahmen nach dem Beschluss des Lärmaktionsplans. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 22. Juni 2026 wurde die Offenlage des Lärmaktionsplans (DS 6/2026) beschlossen. Die Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 6. Juli bis einschließlich 14. August 2026. Es wurden 55 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Von den hierauf eingegangenen 28 externen Rückmeldungen enthielten elf Anmerkungen oder Hinweise zum vorliegenden Lärmaktionsplan. Diese elf Stellungnahmen mit inhaltlichen Anmerkungen sind ge- meinsam mit den jeweiligen Erwiderungen der Verwaltung tabellarisch als Anlage beigefügt. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen 17 Einwendungen aus der Bürgerschaft ein. Auch diese Stel- lungnahmen sind gemeinsam mit den jeweiligen Erwiderungen der Verwaltung tabellarisch als Anlage beigefügt. Die Ergebnisse der Beteiligung sind in den Bericht zum Lärmaktionsplan eingeflossen. Als Folge der Offenlage entfällt die Maßnahme an der B 415 in Rücksprache mit dem Regierungspräsi- dium Freiburg. Ebenso wird in Sulz der bisher vorgesehene Abschnitt gekürzt. Geplante Maßnahmen nach der Beschlussfassung des fortgeschriebenen Lärmaktionsplans sind:  Tempo 70 auf der B 3 außerorts nördlich Brücke Vogesenstraße bis Zweirad Kollmer und Be- antragung einer Lärmschutzwand beim Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Straßen- baubehörde  Tempo 30 in der Alten Bahnhofstraße  Tempo 30 in der Gärtnerstraße  Tempo 30 in der Hugsweierer Hauptstraße und der Hugsweierer Kirchstraße  Tempo 30 in der Lahrer Straße und Heitergaß in Sulz Erwartete finanzielle und personelle Auswirkungen: ☒ Die finanziellen/personellen Auswirkungen können aufgrund ihrer Komplexität nicht sinnvoll in der Übersichtstabelle dargestellt werden und sind daher in der Sachdarstellung oder als An- lage beigefügt Drucksache 196/2026 Seite 3 Finanzierung: Ist die Maßnahme im Haushaltsplan berücksichtigt? ☒Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Ist die Maßnahme in der mittelfristigen Planung berücksichtigt? ☐Ja, mit den angegebenen Kosten ☐Ja, mit abweichenden Kosten ☐Nein Tilman Petters Stefan Löhr Bürgermeister Leitung Stadtentwicklungs- und Stadtplanungsamt Anlage(n): - Anlage 1 Abwägung der Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und Bürger - Anlage 2 Lärmaktionsplan Stufe IV (Erläuterungsbericht) - Anlage 3 Untersuchung lärmmindernder Maßnahmen an Hauptverkehrsstraßen - Anlage 0 Hinweis: Die Mitglieder des Gremiums werden gebeten, die Frage der Befangenheit selbst zu prüfen und dem Vorsitzenden das Ergebnis mitzuteilen. Ein befange- nes Mitglied hat sich in der öffentlichen Sitzung in den Zuhörerbereich zu begeben und in der nichtöffentlichen Sitzung den Beratungsraum zu verlassen. Einzelheiten sind dem § 18 Abs. 1-5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu entnehmen.

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