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Jahresabschluss 2025 der Stadt Rees
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Rees |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
- öffentlich -
245/XII
Fachbereich 2 - Finanzen
Sachbearbeitung Andreas Mai
Datum 15.10.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Rat 12.11.2026 zur Einbringung
Rechnungsprüfungsausschuss 25.11.2026 vorberatend
Rat 09.12.2026 beschließend
Betreff:
Jahresabschluss 2025 der Stadt Rees 245/XII
Beschlussvorschlag:
a) für den Rat der Stadt Rees
Der Rat der Stadt Rees leitet den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2025 dem
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zu.
b) für den Rechnungsprüfungsausschuss
1.) Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich den Bericht der Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft s+b GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bocholt, über die Prüfung des Jah-
resabschlusses zum 31.12.2025 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen
und fasst das Ergebnis seiner Beratungen und Prüfungen in einer eigenen Stellungnahme
für den Rat der Stadt Rees zusammen (§ 102 Abs. 1 letzter Satz GO NRW).
2.) Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat gemäß § 96 Abs. 1 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung des Jahresab-
schlusses 2025 in der durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung. Der
ausgewiesene Jahresfehlbetrag soll der Ausgleichsrücklage sowie der fehlende Restbetrag
der Allgemeinen Rücklage entnommen werden.
3.) Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW die
Entlastung des Bürgermeisters zu erteilen.
c) für den Rat der Stadt Rees
1.) Der Rat der Stadt Rees beschließt gemäß § 96 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung des Jahresabschlusses 2025 in der
durch den Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Fassung. Der ausgewiesene Jahres-
fehlbetrag wird der Ausgleichsrücklage (3.042.591,03 €) sowie der Restbetrag der Allgemei-
nen Rücklage (2.208.197,45 €) entnommen.
2.) Der Rat der Stadt Rees beschließt gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bür-
germeisters zu erteilen.
Sachdarstellung:
Verfahrensablauf:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2025 der Stadt Rees ist am 30.09.2026 vom Kämmerer auf-
gestellt und vom Bürgermeister bestätigt worden. Nach § 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) leitet der Bürgermeister den von ihm bestätigten Entwurf
des Jahresabschlusses dem Rat zu. Dieser schließt mit einem Defizit von 5.250.788,48 € ab. Die-
ser Betrag kann nicht mehr komplett der Ausgleichsrücklage entnommen werden (Bestand:
3.042.591,03 €), so dass der Haushalt 2025 nicht mehr als fiktiv ausgeglichen gilt. Der Restbetrag
von 2.208.197,45 € soll der Allgemeinen Rücklage entnommen werden (Eigenkapitalverrechnung).
Der Jahresabschluss besteht gemäß § 95 Abs. 2 der GO NRW aus der Ergebnisrechnung, der
Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht
beizufügen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbe-
ziehung des Prüfberichts der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten gem. § 102 Abs. 2
GO NRW. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat durch Beschluss die Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft s+b GmbH aus Bocholt mit der Prüfung der Jahresabschlüsse 2024 - 2028 beauftragt. Die
Prüfung fand im Spätsommer 2026 statt. Nähere Einzelheiten und das Ergebnis der Prüfung wer-
den dem Rechnungsprüfungsausschuss (RPA) vorgestellt. Anschließend gibt der RPA zu dem
Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich dem Rat eine Stellungnahme ab.
Der Rat beschließt anschließend über den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahres-
abschluss; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Bürgermeisters.
Ein Jahresfehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden. Nach § 95 (2) Satz 2 GO NRW soll er
durch die Entnahme der Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Dies ist aktuell nur noch in Tei-
len möglich (s. o.). Ein danach verbleibender Jahresfehlbetrag ist spätestens nach drei Jahren mit
der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die Verwaltung schlägt daher vor, den verbleibenden
Fehlbetrag von 2.208.197,45 € mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen.
Nach der Feststellung des Jahresabschlusses ist dieser nach § 96 Abs. 2 GO NRW unverzüglich
der Aufsichtsbehörde (Kreis Kleve) anzuzeigen und danach öffentlich bekannt zu machen sowie
bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, also dem für das Jahr 2026, zur Einsicht-
nahme verfügbar zu halten. Dies wird auf der Internet-Homepage der Stadt Rees erfolgen.
Zum Inhalt der Prüfung:
Gemäß § 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der
Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob die gesetzlichen
Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen
beachtet worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die
vorgenannten Vorschriften, die sich auf die Darstellung des sich nach § 95 Abs. 1 Satz 4 GO NRW
(Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gemeinde wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt
werden.
Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prü-
fung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob er insgesamt ein zutreffendes Bild von
der Lage der Gemeinde vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künf-
tigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
Über Art und Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung haben die mit der Jahresab-
schlussprüfung Beauftragten zu berichten.
Beschlussvorlage 245/XII | Stadt Rees Seite 2 von 4
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich gemäß § 59 Abs. 3 i. V. m. § 102 Abs. 2 GO NRW
zur Durchführung der Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft s+b GmbH aus Bocholt. Diese
hat die Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses durchgeführt.
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi-
ger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-
tragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten.
Im Rahmen der Prüfung wurden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kon-
trollsystems sowie schwerpunktmäßig die Bewertung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtli-
chen Forderungen, die Vollständigkeit und Integrität von Anhang und Lagebericht, die periodenge-
rechte Verbuchung von Aufwendungen und Erträgen sowie die Vollständigkeit und Bewertung des
Anlagevermögens geprüft. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-
grundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters sowie die Würdigung der
Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Das Ergebnis der Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses ist in dem Prüfbericht der WP-
Gesellschaft s+b GmbH zusammengefasst, welcher als Anlage der Vorlage beigefügt ist. Die Prü-
fung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen
entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Er vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ord-
nungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-
gens-, Finanz-, und Ertragslage.
Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Der Prüfbericht enthält einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der WP-Gesellschaft s+b
GmbH.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des. § 102 Abs. 3 - 10 GO NRW berät der Rechnungs-
prüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung. Das Ergebnis seiner Beratungen hat der Rech-
nungsprüfungsausschuss in einer eigenen Stellungnahme zusammenzufassen, welcher von dem
Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Ein vorbereiteter Entwurf
einer möglichen Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.
Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jah-
resabschluss durch Beschluss fest. Bei der Entscheidung über diese Feststellung ist eine ggf. er-
folgte Stellungnahme des Kämmerers zu berücksichtigen.
Der Beschluss muss zum Ausdruck bringen, ob der Rat mit dem Jahresabschluss 2025, wie er
sich nach der Prüfung darstellt, einverstanden ist und ob er das Prüfungsergebnis billigt. Mit dem
Feststellungsbeschluss haben die Ratsmitglieder auch über die Entlastung des Bürgermeisters zu
entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten €
Investition Jahre AfA = jährlicher Aufwand €
ggf. Zuschuss € = jährlicher Sonderposten ./. €
Jährliche Haushaltsbelastung €
Aufwand (= volle Belastung im HH-Jahr) €
Ertrag (ggf. Zuschuss) €
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Haushaltsmittel (inkl. Verpflichtungsermächtigungen) €
Produkt / Bezeichnung
/
Bemerkung (z.B. Folgekosten, Stellungnahme zur Nachhaltigkeit)
Anlage(n):
1. Jahresabschluss 2025 und Prüfbericht Wirtschaftsprüfer
2. Prüfvermerk des RPA zum JA 2025
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