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Neufassung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dessighofen
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau |
| Datum | 2026-11-04 |
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Dokument
Extrahierter Text
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dessighofen Seite 1
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Dessighofen vom xx.xx.2026
Der Gemeinderat von Dessighofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG)
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................... 3
§ 1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3
§ 3 Schließung und Aufhebung ................................................................................................. 3
2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................... 4
§ 4 Öffnungszeiten .................................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................... 4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ...................................................................................... 5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................ 6
§ 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen
Flächen ..................................................................................................................................... 6
§ 8 Särge ................................................................................................................................... 6
§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6
§ 10 Ruhezeit ............................................................................................................................ 7
§ 11 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen ................................................................. 7
4. Grabstätten .............................................................................................................................. 7
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dessighofen Seite 2
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ................................................................................. 7
§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 8
§ 15 Urnengrabstätten.............................................................................................................. 9
§ 16 Ehrengrabstätten/Soldatengräber .................................................................................. 10
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ............................................................................ 10
§ 17 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 10
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................................... 10
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 10
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................ 11
§ 21 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ........................................................................ 11
§ 22 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 12
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ........................................................................ 12
§ 24 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................. 12
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten .................................................................................. 13
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten .............................................................. 13
§ 26 Grabplatten und Grababdeckungen .............................................................................. 13
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten .......................................................................................... 13
7. Leichenhalle ............................................................................................................................ 14
§ 28 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 14
8. Schlussvorschriften ................................................................................................................. 14
§ 29 Alte Rechte ..................................................................................................................... 14
§ 30 Haftung ........................................................................................................................... 14
§ 31 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 14
§ 32 Gebühren ........................................................................................................................ 15
§ 33 Inkrafttreten ................................................................................................................... 15
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dessighofen Seite 3
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dessighofen gelegenen Friedhof, der in der
Trägerschaft der Gemeinde steht.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und für deren
Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum
Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht
begründet werden kann.
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese
in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat
und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche
Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur
Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen
werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen
oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 10 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder
Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem
Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-
oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der
Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können
die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dessighofen Seite 4
abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch
nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei
privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach
§ 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche
Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu
ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den
Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den
Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die
Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der
Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach §
13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen
Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder
einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten-
fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur
Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge
der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu
werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier
störende Arbeiten auszuführen,
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d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann
Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei
denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2
und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage
vorher anzumelden.
§ 61
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-
stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich
anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das
Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach
§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen
Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils
geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-
personal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr
vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die
Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von
Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509)
und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen
Flächen
(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf
dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen.
(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-
grabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nach-
zuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen
mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch die
vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden,
dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der
Ruhezeit ermöglichen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind
in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung
einzuholen.
(3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine
Zersetzungsstoffe freigeben.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wie-
der verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern
(§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-
wände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die
Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch
den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 5 Jahre.
§ 11
Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen
Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25
BestG.
(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt.
Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13
Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt,
Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.
(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden,
die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger
Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen
Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd-, Urnenbestattungen und das Ausbringen der Asche,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Feuerbestattungen
c) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
d) Ehrengrabstätten
e) Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur
nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-
rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der
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Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-
und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder
Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des
zu Bestattenden bei Erdbestattungen, für die Dauer von 15 Jahren bei Urnenbestattungen
schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist
nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Reihenrasengrabfelder
d) Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer bei gleichzeitig zu bestattenden
Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit
Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3–5
BestG bleibt unberührt.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird
3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekanntgemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen
auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35
Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten
bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem
Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber
oder in Form des § 15 vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit
die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der
Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für
die gesamte Wahlgrabstätte für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für die satzungsmäßige Nutzungszeit
wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht
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bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem
Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren
Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.
b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die
nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-
recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei
der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu
lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen
Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-
falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte
zu entscheiden.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die
gesamte Grabstätte möglich.
(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten ist ein Ausgleich nicht möglich.
§ 15
Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in
1. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
2. Urnenreihengrabstätten in der Wiese (1 Urne)
3. Erdreihengrabstätten (1 Urne)
Eine Zugabe von Urnen in Erdgrabstätten ist nur zulässig, wenn die Restlaufzeit der
Grabstätte die gesetzliche Mindestruhefrist für Aschen nach dem Bestattungsgesetz (5
Jahre) abdeckt. Eine Zugabe von Aschen in Reihenrasengrabstätten ist nicht erlaubt.
4. Einstelligen Erdwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
5. Mehrstelligen Erdwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)
6. der Streuwiese.
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§ 16
Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich
dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während
einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht
eingeräumt (§ 7 BestG).
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld
mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für
eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die
Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche
Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht,
wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvor-schriften zugeteilt.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde
des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-
schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gips sowie Lichtbilder.
§ 19
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in
ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Urnenrasengrabstätten
Grabmale bei Urnenrasengrabstätten sind nur als ebenerdige Grababdeckung zulässig,
wobei kein Rahmen gesetzt werden darf. Die Grababdeckplatte darf nicht mit aufgesetzten
Buchstaben oder Ornamenten beschriftet werden. Beschriftungen sind nur als
Eingravierung, Aufdruck oder mittels eingelassenem Bronzeband erlaubt. Die
Grabplattengröße wird auf 30 x 40 cm (Höhe x Breite) festgelegt. Der seitliche Abstand
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zwischen den Gräbern einer Reihe beträgt 40 cm. Der Abstand zwischen den Grabreihen
beträgt 80 cm.
b) Erdrasengrabstätten
Grabmale bei Erdrasengrabstätten sind nur als ebenerdige Grababdeckung zulässig, wobei
kein Rahmen gesetzt werden darf. Die Grababdeckplatte darf nicht mit aufgesetzten
Buchstaben oder Ornamenten beschriftet werden. Beschriftungen sind nur als
Eingravierung, Aufdruck oder mittels eingelassenem Bronzeband erlaubt. Die
Grabplattengröße wird auf 30 x 40 cm (Höhe x Breite) festgelegt. Die Grabplatte ist mittig
der Grabstätte zu legen. Der seitliche Abstand zwischen den Gräbern einer Reihe beträgt
40 cm.
(2) Grabfelder zum Ausbringen der Asche werden wie folgt gekennzeichnet….
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und auch
sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die
Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-
stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung von sonstigen baulichen Anlagen gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Das Vorhaben ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen des Antrages errichtet bzw. geändert worden
ist.
§ 21
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie
nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das
Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche
Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
(BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für
sonstige bauliche Anlagen entsprechend.2
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand
zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich
zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-
grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der
Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen
davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des
Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde
ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt
entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht
zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild
auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-
stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale
und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger
oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst
vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch
öffentliche Bekanntmachung hingewiesen Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der
Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden
Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen
2 Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren
und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
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Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der
Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die
Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18, 19 hergerichtet und dauernd
instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grab-
zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte
verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen
oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten
innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Pflege der Rasengrabfelder einschließlich der Grabstellen obliegt ausschließlich dem
Friedhofsträger bzw. seinen Beauftragten. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Kränze, Kerzen,
Lichter oder Erinnerungsstücke sind auf den Rasengrabstätten und der Rasenfläche nicht
statthaft.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26
Grababdeckungen/Grabplatten
Grababdeckungen/Grabplatten sind auf Erdgrabstätten bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Die
Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die
anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht
zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der
Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen
auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt
für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein
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Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis
der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte
Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung
endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit
Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt
zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind,
richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit
Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser
Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs
sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
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4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder
sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und
3,4),
8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 25 und 27),
10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7),
11. Grabstätten entgegen §§ 18, 26 gestaltet oder bepflanzt,
12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten-
den Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie
das Ausstreuen der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb der Friedhöfe sind die Gebühren
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Friedhofssatzung vom 14.06.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen
Vorschriften außer Kraft.
Dessighofen, den xx.xx.2026
(Siegel)
Ronny Metzner
Ortsbürgermeister
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dessighofen Seite 16
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-
oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang
an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den xx.xx.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister
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