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Ergänzungswahlen zu den Gemeindeausschüssen

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeOrtsgemeinde Wintersheim
Datum2026-11-05
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Vorlagen-Nummer: 066/2026/0013 Beschlussvorlage Oppenheim, den 18.08.2026 Thema: Ergänzungswahlen zu den Gemeindeausschüssen Fachbereich: Zentrale Dienste Aktenzeichen: Gremium Sitzungstag Status Gemeinderat Wintersheim 05.11.2026 Öff. Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat beschließt die Wahl in offener Abstimmung vorzunehmen ( § 40 Abs. 5 GemO ). Der Gemeinderat wählt: 2. für den Haupt- und Finanzausschusses zum Mitglied: Ratsmitglied zum Stellvertreter: Ratsmitglied Tobias Koob 3. für den Hallenausschuss zum Mitglied: Tobias Koob zum Stellvertreter: 4. für den Rechnungsprüfungsausschuss zum Mitglied: Frank Jakob zum Stellvertreter: Hinweis: Bei Wahlen ruht das Stimmrecht des/der Vorsitzenden gem. § 36 Abs. 3 Nr. 1 GemO. Außerdem finden die Regelungen des § 22 Abs. 1 GemO (Ausschließungsgründe) bei Wahlen keine Anwendung (§ 22 Abs. 3 GemO). Keine Haushaltsrelevanz. Buchungsstelle Höhe Haushaltsansatz Verfügbare einschl. Überträge Haushaltsmittel An FB Abstimmungsergebnis F.d.R. Datum: BV Ja Nein Enthaltungen angenommen Abweic hender abgelehnt Beschluss (Unterschrift) (siehe Rückseite) Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: Herr Jörg Marouelli hat zum 06.08.2026 die Niederlegung seines Ratsmandates sowie des Amtes des ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Wintersheim erklärt. Es ist deshalb die Nachwahl in den Ausschüssen, welche Herr Marouelli als gewähltes Ausschussmitglied bzw. Stellvertreter angehörte, notwendig. Es gilt der Grundsatz, dass Ratsmitglieder nur durch Ratsmitglieder und sonstige wählbare Mitglieder (Bürgerinnen und Bürger) nur durch solche vertreten werden können. Hierauf ist bei der Wahl zu achten. Hierbei gelten Ratsmitglied nicht als sonstige wählbare Mitglieder. Nur in Ausnahmefällen (Größe der im Rat vertretenen Gruppierung) kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Die aktuelle Ausschussbesetzung kann unter https://rhein- selz.gremien.info/body?id=066 abgerufen werden. § 44 Bildung von Ausschüssen (1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht angehören. (2) Der Gemeinderat bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger der Gemeinde in den einzelnen Ausschüssen. Diese Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden. § 45 Mitgliedschaft in den Ausschüssen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. Seite 3 (2) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) gewählt. (3) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen, so sind die Ausschussmitglieder gemäß Absatz 1 neu zu wählen, wenn sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

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