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Ergänzungswahlen zu den Gemeindeausschüssen
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Wintersheim |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nummer: 066/2026/0013
Beschlussvorlage Oppenheim, den 18.08.2026
Thema: Ergänzungswahlen zu den Gemeindeausschüssen
Fachbereich: Zentrale Dienste
Aktenzeichen:
Gremium Sitzungstag Status
Gemeinderat Wintersheim 05.11.2026 Öff.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat beschließt die Wahl in offener Abstimmung vorzunehmen
( § 40 Abs. 5 GemO ).
Der Gemeinderat wählt:
2. für den Haupt- und Finanzausschusses
zum Mitglied: Ratsmitglied
zum Stellvertreter: Ratsmitglied Tobias Koob
3. für den Hallenausschuss
zum Mitglied: Tobias Koob
zum Stellvertreter:
4. für den Rechnungsprüfungsausschuss
zum Mitglied: Frank Jakob
zum Stellvertreter:
Hinweis: Bei Wahlen ruht das Stimmrecht des/der Vorsitzenden gem. § 36 Abs.
3 Nr. 1 GemO. Außerdem finden die Regelungen des § 22 Abs. 1 GemO
(Ausschließungsgründe) bei Wahlen keine Anwendung (§ 22 Abs. 3 GemO).
Keine Haushaltsrelevanz.
Buchungsstelle Höhe Haushaltsansatz Verfügbare
einschl. Überträge Haushaltsmittel
An FB Abstimmungsergebnis F.d.R. Datum:
BV Ja Nein Enthaltungen
angenommen
Abweic hender
abgelehnt Beschluss
(Unterschrift)
(siehe Rückseite)
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Sachdarstellung der Verwaltung:
Herr Jörg Marouelli hat zum 06.08.2026 die Niederlegung seines Ratsmandates sowie
des Amtes des ersten Beigeordneten der Ortsgemeinde Wintersheim erklärt. Es ist
deshalb die Nachwahl in den Ausschüssen, welche Herr Marouelli als gewähltes
Ausschussmitglied bzw. Stellvertreter angehörte, notwendig.
Es gilt der Grundsatz, dass Ratsmitglieder nur durch Ratsmitglieder und sonstige
wählbare Mitglieder (Bürgerinnen und Bürger) nur durch solche vertreten werden
können. Hierauf ist bei der Wahl zu achten. Hierbei gelten Ratsmitglied nicht als
sonstige wählbare Mitglieder. Nur in Ausnahmefällen (Größe der im Rat vertretenen
Gruppierung) kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Die aktuelle Ausschussbesetzung kann unter https://rhein-
selz.gremien.info/body?id=066 abgerufen werden.
§ 44 Bildung von Ausschüssen
(1) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Die
Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus
Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen;
mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied
sein. Personen, deren Amt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder
des Kommunalwahlgesetzes mit dem Amt eines Mitglieds des
Gemeinderats nicht vereinbar ist, können einem Ausschuss nicht
angehören.
(2) Der Gemeinderat bestimmt das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die
Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger der Gemeinde in den einzelnen Ausschüssen. Diese
Bestimmungen können auch durch die Hauptsatzung getroffen werden.
§ 45 Mitgliedschaft in den Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von
Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder
oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht,
so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn
die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem
Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden
die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für
die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes
entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der
das ausgeschiedene Ausschussmitglied vorgeschlagen worden war, durch
Mehrheitswahl gewählt.
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(2) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Ausschussmitglieder nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 33 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes)
gewählt.
(3) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen politischen
Gruppen, so sind die Ausschussmitglieder gemäß Absatz 1 neu zu wählen, wenn
sich auf Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der
Ausschusssitze ergeben würde.
Text aus PDF extrahiert