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Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt 1. Erste/r Beigeordnete/r 2. Weitere Beigeordneten
Notiz
| Typ | Notiz |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Wintersheim |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlagen-Nummer: 066/2026/0010
Unterrichtungsvorlage Oppenheim, den 22.10.2026
Thema: Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung
und Einführung in das Amt
1. Erste/r Beigeordnete/r
2. Weitere Beigeordneten
Fachbereich: Zentrale Dienste
Aktenzeichen:
Gremium Sitzungstag Status
Gemeinderat Wintersheim 29.10.2026 Öff.
Unterrichtung der Verwaltung
Die derzeitige Hauptsatzung der Ortsgemeinde sieht bis zu zwei ehrenamtlichen
Beigeordneten vor. Das Amt der/des ersten Beigeordneten ist in jedem Fall wieder zu
besetzen. Die Besetzung des weiteren Beigeordneten steht im Ermessen der
Ortsgemeinde.
Gewählt werden können nur vom Gemeinderat vorgeschlagene Kandidaten.
Gemäß §§ 53 a i.V.m. 53 Abs. 3 und 4 GemO kann jede Person, welche Deutscher im
Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland ist,
am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne
des
§ 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür
bietet,
dass diese jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt, gewählt werden.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen damit nicht Mitglieder des
Gemeinderates sein.
Für das Wahlverfahren muss zunächst ein Wahlvorstand gebildet werden, bestehend
aus
dem Bürgermeister und zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder. Der
Ortsbürgermeister muss sich jedoch durch Beschluss die Ermächtigung zur
Bestimmung zweier Ratsmitglieder vorher einholen.
Für die Wahl gilt das vorgeschriebenen Verfahren nach § 40 Gemeindeordnung.
Dies bedeutet, dass die Wahl in öffentlicher Sitzung, geheim und mit Stimmzetteln zu
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erfolgen hat (Wahlkabine und Wahlurne). Das Stimmrecht des Ortsbürgermeisters ruht
gem.
§ 36 Abs. 2 GemO bei Wahlen, sodass er nicht mitwählen darf.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder
erhalten
hat.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und zwei von ihm
beauftragte
Ratsmitglieder (Regelung der Geschäftsordnung).
Die Gewählten müssen dann vom Ortsbürgermeister durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt werden. Bei
Wiederwahl
entfällt die Vereidigung und Einführung in das Amt.
Die Vereidigung erfolgt durch Ablegung des Diensteides gemäß § 67
Landesbeamtengesetz.
Dieser lautet:
„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung
des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung
meiner
Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“
Der Zusatz, „so wahr mir Gott helfe“, kann auf Verlangen des zu Vereidigenden
entfallen.
Die Einführung in das Amt bedeutet lediglich die Übergabe der Amtsgeschäfte.
Text aus PDF extrahiert