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Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt 1. Erste/r Beigeordnete/r 2. Weitere Beigeordneten

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TypNotiz
GemeindeOrtsgemeinde Wintersheim
Datum2026-11-05
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Vorlagen-Nummer: 066/2026/0010 Unterrichtungsvorlage Oppenheim, den 22.10.2026 Thema: Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt 1. Erste/r Beigeordnete/r 2. Weitere Beigeordneten Fachbereich: Zentrale Dienste Aktenzeichen: Gremium Sitzungstag Status Gemeinderat Wintersheim 29.10.2026 Öff. Unterrichtung der Verwaltung Die derzeitige Hauptsatzung der Ortsgemeinde sieht bis zu zwei ehrenamtlichen Beigeordneten vor. Das Amt der/des ersten Beigeordneten ist in jedem Fall wieder zu besetzen. Die Besetzung des weiteren Beigeordneten steht im Ermessen der Ortsgemeinde. Gewählt werden können nur vom Gemeinderat vorgeschlagene Kandidaten. Gemäß §§ 53 a i.V.m. 53 Abs. 3 und 4 GemO kann jede Person, welche Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass diese jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, gewählt werden. Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen damit nicht Mitglieder des Gemeinderates sein. Für das Wahlverfahren muss zunächst ein Wahlvorstand gebildet werden, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder. Der Ortsbürgermeister muss sich jedoch durch Beschluss die Ermächtigung zur Bestimmung zweier Ratsmitglieder vorher einholen. Für die Wahl gilt das vorgeschriebenen Verfahren nach § 40 Gemeindeordnung. Dies bedeutet, dass die Wahl in öffentlicher Sitzung, geheim und mit Stimmzetteln zu Seite 2 erfolgen hat (Wahlkabine und Wahlurne). Das Stimmrecht des Ortsbürgermeisters ruht gem. § 36 Abs. 2 GemO bei Wahlen, sodass er nicht mitwählen darf. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder erhalten hat. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorsitzenden und zwei von ihm beauftragte Ratsmitglieder (Regelung der Geschäftsordnung). Die Gewählten müssen dann vom Ortsbürgermeister durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt werden. Bei Wiederwahl entfällt die Vereidigung und Einführung in das Amt. Die Vereidigung erfolgt durch Ablegung des Diensteides gemäß § 67 Landesbeamtengesetz. Dieser lautet: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“ Der Zusatz, „so wahr mir Gott helfe“, kann auf Verlangen des zu Vereidigenden entfallen. Die Einführung in das Amt bedeutet lediglich die Übergabe der Amtsgeschäfte.

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