Startseite › Stadt Verl › Dokument

Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße-Nord“ Hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegange-nen Stellungnahmen sowie Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Verl
Datum2026-11-05
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

STADT VERL Der Bürgermeister Vorlage Drucksache 345/2026 öffentlich Zuständiger Fachbereich: Bauaufsicht, Stadtentwicklung und Umwelt Datum: 28.10.2026 TOP Beratungsfolge Termin Bemerkungen 5. Ausschuss für Stadtentwicklung und 05.11.2026 Beschluss Bauen Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße-Nord“ Hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegange-nen Stel- lungnahmen sowie Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Ich empfehle folgenden Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Verl nimmt entsprechend der nachfolgenden Auf­ stellung zu den vorgetragenen Anregungen Stellung und trifft die sich daraus ergebende Abwägung: 1. Verkleinerung Geltungsbereich Der Geltungsbereich wird um Teile des Flurstück Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstück 340 verkleinert und um­ fasst nunmehr die Flurstücke Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstücke 333 (teilw.), 339, 340 (teilw.), 341 (teilw.), 342 (teilw.), 343 (teilw.), 344 (teilw.) und 346. 2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 3. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahme Abwägung Bezirksregierung Detmold mit Schreiben vom 12.12.2025 Die vorgelegte Planung wurde hinsichtlich der Be­ lange der Agrarstruktur, der allgemeinen Landeskul­ tur, des Immissionsschutzes (nur Achtungsabstände nach KAS-18), des Grundwasserschutzes, des Hoch­ wasserschutzes und des kommunalen Abwassers geprüft. Als Träger öffentlicher Belange bestehen Bedenken. Bedenken und Hinweise des Dezernates 32 (Bezirks­ Die Bedenken und Hinweise werden zur planungsbehörde) Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewie­ Aus regionalplanerischer Sicht werden vorsorglich sen, dass zum Entwurfsbeschluss/Beschluss Bedenken geäußert. Entgegen der landesplaneri­ zur Veröffentlichung eine Darstellung der Flä­ schen Anfrage (AZ: 32.211.24.01) fehlt in der frühzei­ chennutzungsplanänderung und die weiteren tigen Behördenbeteiligung eine Plandarstellung zum erforderlichen Unterlagen vorliegen werden. Flächennutzungsplan. Die FNP-Darstellung und Flä­ Seite - 2/17 - Drucksache 345/2026 chengrößen sind notwendig für eine regionalplaneri­ sche Bewertung. Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 BauGB Abs. 4). Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 21.11.2025 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Tele­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ kom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungs­ men und im Zuge der nachfolgenden Bauar­ berechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deut­ beiten im Plangebiet berücksichtigt. Aus Sicht sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll­ der Stadt besteht dazu auf der Bebauungspla­ mächtigt, alle Rechten und Pflichten der Wegesiche­ nebene kein ergänzender Handlungsbedarf. rung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erfor­ derlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen den vorgelegten Bebauungsplan Nr. 112 Ge­ werbegebiet Isselhorster Straße-Nord bestehen keine Einwände. Im angegebenen Planbereich betreibt die Telekom keine Telekommunikationslinien, wie aus dem beige­ fügten Lageplan ersichtlich ist. Jedoch liegen Tele­ kommunikationslinien nah an den Plangebietsgren­ zen. Diese versorgen die vorhandene Bebauung. Ich gehe davon aus, dass die Telekommunikationslinien punktuell gesichert, aber unverändert in ihrer Tras­ senlage verbleiben können. Der Bestand und der Be­ trieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Die Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter ande­ rem an den technischen Entwicklungen und Erforder­ nissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirt­ schaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirt­ schaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Dies bedeutet aber auch, dass die Telekom da, wo bereits eine In­ frastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, ei­ gene Infrastruktur errichtet. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- und Kanalbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschlie­ ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Absen­ deradresse dieser E-Mail so früh wie möglich, min­ destens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich ange­ zeigt werden. Für die zukünftige Erweiterung des Te­ lekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unter­ bringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Zur Versorgung neu zu errichtender Gebäude mit Te­ lekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im und außerhalb des Plangebietes erforderlich. Seite - 3/17 - Drucksache 345/2026 Die Autobahn GmbH mit Schreiben vom 12.12.2025 Das in Rede stehende Plangebiet befindet sich un­ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der mittelbar südlich der Bundesautobahn A 2 und tan­ Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens giert die 40 m – Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Bun­ wurde gegenüber dem Stand der frühzeitigen desfernstraßengesetz (FStrG). Beteiligung verkleinert. Während der ursprüng­ Zur 56. Änderung des Flächennutzungsplans werden liche Geltungsbereich bis an die Bundesauto- keine grundsätzlichen Bedenken seitens der Auto­ bahn A 2 heranreichte, liegt innerhalb der 40- bahn GmbH geäußert, sofern im Rahmen der ver­ m-Anbauverbotszone nunmehr lediglich ein bindlichen Bauleitplanung die folgenden Hinweise geringer Teilbereich des Plangebiets. Dieser und Beschränkungen berücksichtigt werden. umfasst ausschließlich Flächen für Maßnah­ men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­ lung von Boden, Natur und Landschaft sowie für die Anpflanzung von Bäumen und Sträu­ chern. Eine bauliche Nutzung ist in diesem Be­ reich nicht vorgesehen. Die Entwicklung eines dritten Bauabschnitts, der sich bis an die Bundesautobahn A 2 erstre­ cken soll, befindet sich derzeit noch in der Prü­ fung. In dessen Rahmen werden die straßen­ rechtlichen Belange erneut geprüft und berück­ sichtigt. Durch die Lage des Plangebiets werden die Belange Der Anregung wird gefolgt und die Anbauver­ der Autobahn GmbH des Bundes tangiert. Daher sind bots- und die Beschränkungszone in der Plan­ für den Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbegebiet Is­ karte zum Bebauungsplan aufgenommen und selhorster Straße-Nord“ die nachstehenden Be­ entsprechend in der Legende erläutert. schränkungen und Ergänzungen im Zuge des Bau­ leitplanverfahrens zu beachten. - In die Planzeichnung des Flächennutzungsplans und des Bauleitplans sind die Anbauverbots- und Beschränkungszonen nach § 9 I und II FStrG aufzunehmen. Der Bezug, ab welcher Stelle diese Zonen gelten (also der äußerste Ran der befestigten Fahrbahn der BAB ist entsprechend mit Maßketten zu kennzeichnen. In der Legende der Planzeichnung ist zudem die Bezeichnung der 40 m-Anbauverbotszone nach § 9 (1) FStrG und der 100 m – Anbaubeschränkungszone nach § 9 FStrG gemäß Gesetzestext entsprechend zu konkretisieren. - Das im nördlichen Plangebiet vorgesehene Re­ Aufgrund der Verkleinerung des Geltungsbe­ genrückhaltebecken befindet sich innerhalb der reiches wurde die Planung entsprechend an­ 40-m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 gepasst. Das ursprünglich im nördlichen Plan­ FStrG. Aufgrund seiner Ausführung ist das Vor­ gebiet innerhalb der 40-m-Anbauverbotszone haben als bauliche Anlage zu qualifizieren und gemäß vorgesehene Regenrückhaltebecken damit innerhalb der Anbauverbotszone grund­ ist im aktuellen Planstand nicht mehr vorgese­ sätzlich unzulässig. Darüber hinaus bestehen er­ hen und wird im Zusammenhang mit dem 3. hebliche Bedenken gegen die derzeit geplante Bauabschnitt erneut betrachtet. Lage und Ausgestaltung der Anlage. Insbeson­ dere ist bei einer Ausführung des Beckens ohne Das weiterhin geplante südlich gelegene Re­ Abdichtung von einer Anhebung des Wasserhori­ genrückhaltebecken befindet sich außerhalb zonts auszugehen. Hierdurch kann die ordnungs­ der 40-m-Anbauverbotszone. gemäße Funktion der vorhandenen Autobahnent­ wässerung (Sickergräben) beeinträchtigt werden. In der Folge ist eine Durchfeuchtung des Auto­ bahnkörpers und einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit zu befürchten. Vor diesem Hinter­ grund wird eine Überarbeitung der Planung an­ geregt. Seite - 4/17 - Drucksache 345/2026 - Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befin­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ den sich im Böschungsbereich Streckenkabel der men und die Hinweise zu den vorhandenen Autobahn GmbH. Das Befahren der ungeschütz­ Streckenkabeln der Autobahn GmbH in der ten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist Ausführungsplanung beachtet. Die erforderli­ unzulässig. Erdarbeiten sind so zu verrichten, chen Schutzabstände sowie die Vorgaben zum dass eine Beschädigung auszuschließen ist. Fer­ Schutz der Kabelanlagen bei Erdarbeiten, Be­ ner ist ein Mindestabstand von 2 m beiderseits fahrung und Bepflanzung werden im Zuge der der georteten und abgesteckten Kabelachse ein­ Umsetzung eingehalten. zuhalten. Bei Unterschreitung des Schutzabstan­ des ist Rücksprache mit der zuständigen Organi­ sationseinheit der Autobahn GmbH zu halten. Erdarbeiten mit spitzem Werkzeug dürfen höchs­ ten bis zu einer Tiefe von 0,2 m in das Erdreich eindringen. Jegliche Schäden sind unmittelbar mitzuteilen und führen zu einer sofortigen Been­ digung des Bauvorhabens. Darüber hinaus ist jegliche Bepflanzung im Schutzbereich der Kabe­ lanlage unzulässig. Dies impliziert, jegliche Pflan­ zen sowie Überhang von Ast- und Stauwerk bzw. Wurzelwerke. Vor Beginn Ihrer Bautätigkeit muss die genaue Lage des Kabels von uns festgestellt und angezeigt werden. Die Kabellage ist von Ih­ nen vermessungstechnisch aufzunehmen, zu do­ kumentieren und in Lageplänen darzustellen. - Längst der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ge­ nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer mäß der aktuellen Planung liegt innerhalb der möglichen Unterschreitung der 40 m Grenze wird 40-m-Anbauverbotszone nunmehr lediglich ein im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pau­ geringer Teilbereich des Plangebiets. Dieser schal nicht zugestimmt und bedarf der konkreten umfasst ausschließlich Flächen für Maßnah­ Prüfung im Einzelfall (§ 9 Abs. 8 FStrG). Hoch­ men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­ bauten im Sinne des Gesetzten ist jede bauliche lung von Boden, Natur und Landschaft sowie Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und für die Anpflanzung von Bäumen und Sträu­ über die Erdgleiche hinausragt. Das gilt z.B. auch chern. Eine bauliche Nutzung ist in diesem Be­ für die Aufstellung von Containern, die nur durch reich nicht vorgesehen. ihre eigene Schwere ortsfest auf dem Erdboden ruhen und gilt auch entsprechend für Aufschüt­ tungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. - Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anla­ gen der Zustimmung des fernstraßen-Bundesam­ tes, wenn sie längst der Bundesautobahn in einer Entfernung bis zu 100 m und längst der Bundes­ straßen außerhalb der zu Erschließung der anlie­ genden Grundstücke bestimmten teile der Orts­ durchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äuße­ ren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, er­ heblich geändert oder auch anders genutzt wer­ den. - Sämtliche Nebenanlagen, insbesondere Trafo­ stationen, Wechselrichter und Übergabestatio­ nen, sind innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone unzulässig. - Eine Blendwirkung des Verkehrs durch Photovol­ Der Anregung wird nicht gefolgt. Gemäß § 42 taikmodule ist durch geeignete Maßnahmen aus­ a BauO NRW in Verbindung mit den einschlä­ zuschließen. Es wird angeregt, eine gutachterli­ gigen Regelungen der Solaranlagen-Verord­ che Stellungnahme nachzureichen, in der darge­ nung NRW besteht die Pflicht Anlagen zur Er­ legt wird, dass eine Blendung zu jedem Zeitpunkt zeugung von Strom aus solarer Strahlungs­ ausgeschlossen werden kann. energie auf geeigneten Dachflächen zu instal­ lieren. Eine mögliche negative Auswirkung Seite - 5/17 - Drucksache 345/2026 durch Blendwirkungen werden im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Im Zuge der Überarbeitung der Planung wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans ge­ genüber dem Stand der frühzeitigen Beteili­ gung deutlich verkleinert. Die überbaubaren Grundstücksflächen und damit die möglichen Standorte zukünftiger Gebäude befinden sich nach aktuellem Planungsstand in einem Ab­ stand von mindestens 100 m zur Bundesauto­ bahn A 2. Zudem liegt die Autobahn nördlich der geplanten Bebauung. Aufgrund dieser räumlichen Situation sowie der Ausrichtung und Lage der Photovoltaikanlagen auf Dachflä­ chern ist eine relevante Blendwirkung auf den Autobahnverkehr nach derzeitigem Kenntniss­ tand nicht zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die - Durch die vorgesehene Schafbeweidung in un­ Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 mittelbarer Nähe zur Autobahn darf die Sicher­ sieht die Festsetzung als Gewerbegebiet vor. heit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Eine Schafbeweidung ist nicht vorgesehen Die vorgesehene 3 Zaunanlage ist daher so zu oder zulässig. errichten, dass eine Durchdringung durch Tiere ausgeschlossen werden kann. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen - Hochbauten jeder Art sind gem. § 9 (1) FStrG in­ und im weiteren Verfahren berücksichtigt. nerhalb der 40 m - Anbauverbotszone, gemes­ sen vom äußeren Rand der Fahrbahn, nicht zu­ lässig. Dieses betrifft auch alle Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ne­ benanlagen, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Hierunter fallen auch sämtli­ che Erdbecken und sonstige Anlagen zur Rück­ haltung und Versickerung des anfallenden Ober­ flächenwassers. Dies ist als Hinweis in den Bau­ leitplan aufzunehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ - Sofern planfestgestellte oder / und vorhandene men. Durch die Aufstellung des Bebauungs­ Ausgleichsflächen der Autobahn GmbH des Bun­ planes werden keine Ausgleichsflächen der des durch Eingriffe oder Maßnahmen der vorlie­ Autobahn GmbH überplant. genden Planung (z.B. Baustraßen oder Schutz­ streifen) überplant oder beschränkt werden, sind hierfür entsprechende Ersatzflächen in Abspra­ che mit den zuständigen Fachbehörden im aktu­ ellen Verfahren auszuweisen. Können die vorge­ gebenen Entwicklungsziele z. B. durch Schutz­ streifenbeschränkungen nicht mehr erreicht wer­ den, ist für die entsprechenden Flächen ein aus­ reichender Ersatz nach Ökopunkten vorzusehen. Die von der Maßnahme betroffenen Ausgleichs­ flächen sind nach Beendigung der örtlichen Bau­ tätigkeiten unverzüglich und wieder ordnungsge­ mäß vom Antragsteller herzustellen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ - Gemäß § 9 (2) FStrG bedürfen konkrete Bauvor­ men. Der Hinweis wird unter F. 6 auf der Plan­ haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorha­ karte ergänzt. ben) der Zustimmung / Genehmigung des Fern­ straßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bun­ desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder Seite - 6/17 - Drucksache 345/2026 anders genutzt werden. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen - Staubentwicklung während der Bautätigkeit und und im Zuge der Ausführungsplanung berück­ im Regelbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen sichtigt. zu unterbinden. Ausgehend vom Straßengrund­ stück dürfen keine Baumaßnahmen durchgeführt werden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ein Hinweis - Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. § 9 auf der Plankarte wird für nicht notwendig er­ (6) FStrG keine Anlagen der Außenwerbung zu­ achtet. Im Zuge der Überarbeitung der Pla­ lässig. In der daran anschließenden 100 m – An­ nung wurde der Geltungsbereich des Bebau­ baubeschränkungszone bedürfen alle Werbean­ ungsplans gegenüber dem Stand der frühzeiti­ lagen der Zustimmung bzw. Genehmigung durch gen Beteiligung deutlich verkleinert. Die über­ das Fernstraßen-Bundesamt. Sofern Werbeanla­ baubaren Grundstücksflächen und damit die gen außerhalb der Anbaubeschränkungszone möglichen Standorte zukünftiger Gebäude be­ von der Autobahn eingesehen werden können, finden sich nach aktuellem Planungsstand in ist das Fernstraßen-Bundesamt ebenfalls zu be­ einem Abstand von mindestens 100 m zur teiligen, um die Anlagen hinsichtlich der Ver­ Bundesautobahn A 2. kehrssicherheitsbelange bewerten zu können (§ 33 StVO). Die Verbots- und Genehmigungspflicht betrifft auch alle temporären Anlagen und Schil­ der. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzu­ nehmen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ - Beleuchtungs- und Werbeanlagen sind so zu ge­ men. Der Hinweis wird unter E.1.1 c) auf der stalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Plankarte ergänzt. Verkehrs nicht durch Blendung der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden. Auf eine hinreichende Abschirmung der Frei­ raum- und Außenbeleuchtung zur Autobahn ist zu achten. Die Leuchtpunkthöhen der einzelnen Lichtquellen sind möglichst niedrig zu wählen, um eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilneh­ mer ausschließen zu können. Mobile Anlagen und Fahrzeugbeleuchtungen sind durch wirk­ same bauliche Maßnahmen zur Autobahn abzu­ schirmen. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Ein Hinweis - Einfriedungen in nicht massiver Ausführung (also auf der Plankarte wird für nicht notwendig er­ keine Mauerwerks- oder Betonelemente) werden achtet. Im Zuge der Überarbeitung der Pla­ im straßenrechtlichen Sinne nach Bundesfern­ nung wurde der Geltungsbereich des Bebau­ straßengesetz (FStrG) unter § 11 Abs. 2 betrach­ ungsplans gegenüber dem Stand der frühzeiti­ tet. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, gen Beteiligung deutlich verkleinert, sodass die Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück Planung nun mindestens 100 m von der Auto­ nicht fest verbundene Einrichtungen angelegt bahn abrückt. werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (kon­ kret) nicht beeinträchtigen und sind anzeige­ pflichtig. Massive Einfriedungen sind Hochbauten im Sinne von § 9 Absatz 1 FStrG und sind in der Anbauverbotszone nicht zulässig. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ge­ - Den Grundstücken der Bundesautobahn darf mäß der vorliegenden Entwässerungsplanung kein Niederschlagswasser aus dem Plangebiet wird das Oberflächenwasser ordnungsgemäß und der Erschließungsstraße zugeführt werden. abgeführt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. - Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ge­ genüber der Autobahn GmbH des Bundes weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprü­ che auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz Seite - 7/17 - Drucksache 345/2026 oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. - Es ist zu beachten, dass die vorstehenden Aus­ führungen lediglich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegeben wer­ den und diese keine Mitwirkung am Zustande­ kommen des Bebauungsplans im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG darstellen. Um eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird ge­ beten. Evangelische Kirche von Westfalen mit Schreiben vom 24.11.2025 Gegen die obengenannte Planung bestehen keine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Bedenken. men. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 19.11.2025 Schutzgut Boden Informationen zum Umfang und zum Detaillierungs­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ grad der Umweltprüfung (Umweltbericht) für das men. Die Hinweise bezüglich des Schutzgutes Schutzgut Boden, zur Verwendung von Mutterboden Boden werden im Umweltbericht berücksich­ sowie zur Nutzung der Karte der schutzwürdigen Bö­ tigt. den: Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bo­ den Nach der Karte der schutzwürdigen Böden (3. Auf­ lage) sind im Rahmen der Beschreibung und Bewer­ tung des Schutzgutes die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benen­ nen. Zudem sind die Folgen des Eingriffs auf das Schutzgut Boden zu bewerten. Hinweise zu den Böden im Plangebiet können über die Karte der schutzwürdigen Böden auf GEOpor­ tal.NRW1 abgerufen werden. Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an schutzwürdigen Böden sind folgender Veröffentli­ chung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): • Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Boden­ schutzbehörden in der Bauleitplanung. Verwendung von Mutterboden Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen men. der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederver­ wendung zu lagern und später wieder einzubauen. Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld mit Schreiben vom 09.12.2025 Die Stadt Verl beabsichtigt die Aufstellung des Be­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ bauungsplanes sowie die Änderung des Flächennut­ men. Im Zuge der Schalltechnischen Untersu­ zungsplanes, um gewerbliche Bauflächen zu schaf­ chung zum Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbe­ fen. Die Planung leitet sich direkt aus der Regional­ gebiet Isselhorster Straße-Nord“ der Stadt Verl planung her, die für das Gebiet einen Gewerblich-In­ (Wenker&Gesing Akustik und Immissions­ dustriellen Bereich (GIB) festsetzt. Der dabei von der schutz GmbH, 12.06.2026) wurde aufgrund Seite - 8/17 - Drucksache 345/2026 Stadt angesprochene Mangel an gewerblichen Bau­ der Nähe zu schutzbedürftigen Wohnnutzun­ flächen wird auch von uns gesehen. Viele Unterneh­ gen sowie der bestehenden und planerisch zu men finden keine passenden Gewerbeflächen. Die berücksichtigenden Gewerbelärmvorbelastung Nachfrage übersteigt das Angebot in der Region ausdrücklich empfohlen, von einer Ausweisung deutlich. Die vorgelegte Planung wird deshalb von als Industriegebiet abzusehen. Zur Vermei­ uns ausdrücklich unterstützt. Aufgrund engerer Vor­ dung immissionsschutzrechtlicher Nutzungs­ gaben und Abstandserfordernisse besteht ein beson­ konflikte wird daher an der Festsetzung als derer Mangel an industriellen Bauflächen (GI). Des­ Gewerbegebiet festgehalten. halb regen wir für das weitere Verfahren an, zu prü­ fen, ob an dieser Stelle industrielle Bauflächen (GI) geschaffen werden können. Bitte beziehen Sie uns auch im weiteren Planverfah­ ren mit ein. […] Kreis Gütersloh mit Schreiben vom 10.12.2025 Der Kreis Gütersloh wurde als Träger öffentlicher Be­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ lange in dem o. g. Verfahren um Stellungnahme ge­ men. beten. Diese lautet wie folgt: Seitens des Kreises Gütersloh bestehen keine grund­ sätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 112 "Gewerbegebiet Isselhorster Straße-Nord". Bitte berücksichtigen Sie die Anforderungen und Hinweise der nachfolgenden Stellungnahmen im weiteren Ver­ fahren. Stellungnahmen der Fachabteilungen Abteilung Bauen Wohnen Immissionen - Immissi- onsschutz Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde habe ich keine grundsätzlichen Bedenken. das Geruchsgutachten entsprechend ergänzt Für die Offenlage wurde eine Erweiterung des Ge­ (Wenker&Gesing Akustik und Immissions­ ruchsgutachtens angekündigt. Bevor weitere Aussa­ schutz GmbH, 10.06.2026). Die gutachterli­ gen erfolgen, ist das Ergebnis abzuwarten. Durch chen Ergebnisse zeigen, dass Bereiche mit Geruchimmissionen sind in einem Teilbereich des Geruchsstundenhäufigkeiten von mehr als 15 bestehenden B-Plans Nr. 84 gewerbliche Wohnnut­ % räumlich eng begrenzt sind und bezogen zungen unzulässig. Ob eine dementsprechende Fest­ auf die vorgesehenen Gewerbeflächen nur ei­ setzung im 2. Bauabschnitt für das B-Planverfahren nen untergeordneten Teilbereich betreffen. Un­ Nr. 112 ebenfalls notwendig wird, ist m.E. unwahr­ ter Berücksichtigung der bestehenden Vorbe­ scheinlich. lastung sowie der vorgesehenen Nutzungsbe­ Allerdings sollte eine Betrachtung der Lärmsituation schränkungen kommt die Stadt zu dem Ergeb­ mit Blick auf die BAB 2 und möglicher Auswirkungen nis, dass die Ausweisung des Gewerbegebiets auf etwaige Wohnnutzungen erfolgen. auch in den durch Geruchsimmissionen vorbe­ lasteten Bereichen vertretbar ist. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Die Auswirkungen des Verkehrslärms der Bun­ desautobahn A 2 auf die geplanten gewerbli­ chen Nutzungen wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (Wenker&Ge­ sing GmbH, 06/2026) betrachtet. Zur Sicher­ stellung eines angemessenen Schallschutzes werden im Bebauungsplan Lärmpegelbereiche festgesetzt. Innerhalb dieser Bereiche sind bei Neubauten und genehmigungspflichtigen Um­ bauten die erforderlichen passiven Schall­ schutzmaßnahmen entsprechend der jeweili­ gen Raumnutzung im nachgelagerten Baugen­ ehmigungsverfahren nachzuweisen und umzu­ Seite - 9/17 - Drucksache 345/2026 setzen. Unter Berücksichtigung der vorgesehe­ nen Schallschutzmaßnahmen wird die ge­ plante gewerbliche Entwicklung auch unter Be­ rücksichtigung der bestehenden Verkehrslärm­ belastung als vertretbar bewertet. Abteilung Tiefbau - Gewässerentwicklung Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzli­ men. Mit Schreiben vom 07.07.2026 hat der chen Bedenken. Kreis Gütersloh, Abteilung Tiefbau die Umle­ Der Plangebietsabschnitt Nr. 2 beinhaltet in Ost- gung des namenlosen Gewässers und die na­ West-Richtung ein N.N.-Gewässer und grenzt im turnahe Umgestaltung des Menkebachs im Be­ Norden an den berichtspflichtigen Menkebach. Zur reich der Bebauungspläne Nr. 84 und Nr. 112 Umlegung des N.N.-Gewässers und zur Renaturie­ genehmigt (Geschäftszeichen: 4.4.2.2.03/Wi). rung des Menkebaches sind Vorgespräche erfolgt. Entsprechende Antragsunterlagen zum Gewäs­ serausbau nach § 68 WHG liegen vor. Weitere De­ tails zur Planung und Umsetzung werden in diesem wasserrechtlichen Verfahren geklärt. Abteilung Tiefbau - Straßenbau Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Als Kreisstraßenbaubehörde, Straßenbaulastträger men. der Kreisstraße 36 (Isselhorster Straße), teile ich Ih­ nen mit, dass gegen das Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken vorliegen. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes hat, wie auch dargestellt, über die im Bebauungsplan Nr. 84 "Gewerbegebiet Isselhorster Straße" geplante neue Erschließung zur Kreisstraße zu erfolgen. Diese äußere Erschließung ist entsprechend der zu erwar­ tenden Verkehre zu dimensionieren. Eine zweite neue Zufahrt darf nicht im überplanten Bereich ange­ legt werden. Abteilung Umwelt - Naturschutz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen­ men. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteili­ über der vorliegenden Planung. gung noch ausstehenden Unterlagen zum Ar­ Gegenwärtig können die Belange des Artenschutzes ten- und Naturschutz sowie zur Eingriffsrege­ sowie die Umsetzung der Eingriffsregelung nicht ab­ lung wurden im weiteren Bauleitplanverfahren schließend beurteilt werden. Die entsprechend benö­ erarbeitet und in den Umweltbericht integriert. tigten Unterlagen fehlen in diesem Schritt der Beteili­ Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu gung und werden im weiteren Bauleitplanverfahren dem Ergebnis, dass unter verbindlicher Umset­ vorgelegt. Ferner sind die beiden im Plangebiet vor­ zung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnah­ handenen § 30-Biotope mit in das Konzept aufzuneh­ men für Vögel und Fledermäuse sowie unter men. Die Pflege und Entwicklung dieser Biotopflä­ Berücksichtigung der allgemeinen Schutzbe­ chen müssen auch mit der Umsetzung des Vorha­ stimmungen des § 39 BNatSchG das Eintreten bens gesichert sein. artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ge­ mäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde ein Kompensationsbedarf von insgesamt 43.954 ökologischen Werteinheiten ermittelt. Der Aus­ gleich erfolgt vollständig über das Ökokonto der Stadt Verl. Der vollständige Ausgleich des ermittelten Kompensationsbedarfs ist damit si­ chergestellt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen Prüfung und der vorgesehenen Kompensati­ onsmaßnahmen kommt die Stadt zu dem Er­ gebnis, dass die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können und artenschutzrechtliche Seite - 10/17 - Drucksache 345/2026 Konflikte bei Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten sind. Aufgrund der Verkleinerung des Geltungsbe­ reiches ist nur noch eine minimale Überschnei­ dung von § 30-Biotopen mit dem Geltungsbe­ reich vorhanden. Dieses befindet sich inner­ halb einer festgesetzten Fläche für Maßnah­ men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­ lung von Boden, Natur und Landschaft sowie Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Abteilung Gesundheit - Trinkwasser und Umwelt men. Im Rahmen der Bauleitplanung werden Aus gesundheitlicher und umwelthygienischer Sicht verschiedene Maßnahmen zur Berücksichti­ liegen gegen die Planung keine grundsätzlichen Be­ gung ökologischer Belange vorgesehen. So ist denken vor. eine ökologische Aufwertung des Grabens im Zuge der Umlegung vorgesehen. Darüber hin­ Hinweis aus werden Neupflanzungen festgesetzt, die In den eingereichten Planunterlagen sind bisher noch zur Verbesserung der ökologischen Funktio­ keine Details bzgl. ökologischer und klimaschützen­ nen im Plangebiet beitragen. der Die konkreten Maßnahmen zur Vermeidung Maßnahmen erkennbar. Im Rahmen der weiteren und Minderung von Beeinträchtigungen von Planung ist es aus gesundheitlicher und umwelthy­ Natur und Landschaft sowie die erforderlichen gienischer Sicht notwendig, diese Maßnahmen kon­ artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnah­ kret festzulegen und nicht etwa nur zu empfehlen. men werden im Umweltbericht und in der ar­ tenschutzrechtlichen Prüfung behandelt und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ent­ sprechend berücksichtigt. Abteilung Bevölkerungsschutz - Verwaltung, Brand- und Katastrophenschutz Zu 1: Die Hinweise und Anregungen werden brandschutztechnische Stellungnahme: zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der 1. Unter Zugrundelegung der Technischen Re­ Umsetzung zu beachten. Die Begründung ent­ geln des DVGW - Arbeitsblatt W 405, ist für hält unter Punkt 5.5) bereits entsprechende das Baugebiet eine Löschwassermenge von Ausführungen. Die geforderte Löschwasser­ 1600 l/min für 2 Stunden zur Verfügung zu menge kann im Plangebiet zur Verfügung ge­ stellen. Der Abstand der Hydranten unterein­ stellt werden. ander richtet sich nach dem DVGW - Arbeits­ blatt W 331 und sollte 120 m nicht überstei­ gen. Auf Ziffer 1. des Merkblattes „Brand­ schutz in der Bauleitplanung“ wird hingewie­ sen. Zu 2: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der 2. Die für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr die­ Umsetzung zu beachten. Aus Sicht der Stadt nenden Zufahrten (Verkehrs- und Erschlie­ besteht dazu auf der Bebauungsplanebene ßungsstraßen inkl. der im öffentlichen Ver­ kein ergänzender Handlungsbedarf. kehrsraum vorgesehenen Wende-, Aufstell- und Bewegungsflächen) sind für eine Achs­ belastung von mindestens 10 t sowie ein zu­ lässiges Gesamtgewicht von mindestens 16 t zu bemessen. Seitens der Fachabteilungen • Wirtschaftsförderungsgesellschaft - pro Wirtschaft GT GmbH • 0.2 Kreispolizeibehörde - Direktion Verkehr • 4.1 Geoinformation, Kataster und Vermessung Seite - 11/17 - Drucksache 345/2026 • 4.4.1 Tiefbau - Untere Wasserbehörde • 4.5.1 Umwelt - Abfall- und Boden • 4.5.3 Umwelt - Klimaschutz und Planung wurden weder Bedenken geäußert, noch Hinweise gegeben. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalnieder- lassung Ostwestfalen-Lippe / Hauptsitz Bielefeld mit Schreiben vom 21.11.2025 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ RNL OWL keine grundsätzlichen Bedenken. men. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes soll wurde eine verkehrsgutachterliche Stellung­ über die Isselhorster Straße (K 36) an die L 787 erfol­ nahme (Ing.-Büro Röver, 03/2026) zum Be­ gen. Aus den Bauleitplanunterlagen gehen keine de­ bauungsplan Nr. 112 „Gewerbegebiet Issel­ taillierten Angaben zum erwartenden Verkehrsauf­ horster Straße Nord" erarbeitet, die das erwar­ kommen hervor. Es wird daher davon ausgegangen, tete Verkehrsaufkommen sowie die Leistungs­ dass der weiteren Bauleitplanung ein qualifiziertes fähigkeit des Knotenpunktes L 787 Sürenhei­ und von der Stadt geprüftes und anerkanntes Ver­ der Straße / K 36 Isselhorster Straße / Thad­ kehrsgutachten einschließlich einer Leistungsfähig­ däusstraße darlegt. keitsbetrachtung zu Grunde liegt, indem die aus dem Vorhaben resultierende Verkehrsentwicklung ermittelt Die am 11.02.2026 durchgeführten Verkehrs­ und auch die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes zählungen ergaben für den Bestand in beiden des Knotenpunktes L787/K36/ Thaddäusstraße nach­ Spitzenstunden eine gute Qualität des Ver­ gewiesen wurde. kehrsablaufes (QSV B). Im Prognose-Nullfall 2040 (Pkw +2 %, Lkw +10 %) wird in der mor­ gendlichen Spitze noch eine befriedigende Qualität (QSV C), in der nachmittäglichen Spitze weiterhin eine gute Qualität (QSV B) prognostiziert. Für den Prognose-Planfall wurden die neu in­ duzierten Verkehre auf Grundlage des Verfah­ rens nach Dr. Bosserhoff (Ver_Bau, 2026) er­ mittelt. Demnach erzeugt das Plangebiet im Mittelwert rund 2.360 Kfz-Fahrten je 24 Stun­ den (ca. 1.820 Pkw/24h, ca. 540 Lkw/24h). Der überwiegende Anteil der Schwerlastverkehre (90 %) wird über die L 787 in Richtung der Au­ tobahnanschlussstelle Gütersloh (A2) abgewi­ ckelt; eine Nutzung in Richtung Thaddäuss­ traße ist aufgrund bestehender verkehrsrechtli­ cher Beschränkungen (Einfahrtsverbot für Lkw) ausgeschlossen. Die Bewertung der Verkehrsabläufe am Kreis­ verkehrsplatz im Planfall ergibt für die nachmit­ tägliche Spitze weiterhin eine gute Qualität (QSV B). In der morgendlichen Spitze wird die Kapazitätsgrenze im östlichen Quadranten (Zufahrt aus Richtung Verl) erreicht, was zu ei­ ner Qualitätsstufe E führt. Das Gutachten weist jedoch darauf hin, dass die Belastung aus Richtung Verl in der Zählsituation möglicher­ weise durch Umleitungsverkehre überzeichnet war. In den übrigen Quadranten wird auch im Planfall mindestens QSV B erreicht. Über den Tagesverlauf betrachtet sind keine relevanten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes zu erwarten. Eine Ände­ rung der Planung ist nicht erforderlich. Eine Durchschrift dieser Untersuchung ist der Stra­ Die verkehrsgutachterliche Stellungnahme wird ßenbauverwaltung entsprechend vorzulegen. im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 4 (2) Seite - 12/17 - Drucksache 345/2026 BauGB auf der Internetseite der Stadt Verl zur Sollte aus verkehrlichen Gründen die Sicherheit oder Verfügung gestellt. Leichtigkeit des Verkehrs im Zuge der L 787 sowie im Sollten sich vorhabenbedingt künftig negative Knotenpunkt L787/K36/ Thaddäusstraße vorhaben­ Auswirkungen auf die Sicherheit oder Leichtig­ bedingt künftig negative beeinträchtigt werden oder keit des Verkehrs ergeben, sind durch die sich dieser Bereich als Unfallschwerpunkt entwickeln, Stadt geeignete Maßnahmen zu ergreifen. sind nachträglich durch die Stadt geeignete verkehrs­ regelnde oder bauliche Maßnahmen vorzusehen. Bebauungsplanbedingte Veränderungen an den klas­ sifizierten Straßen gehen dabei voll zu Lasten der Stadt bzw. des Antragsstellers. Dies impliziert auch die Unterhaltungsmehraufwendungen. Bitte beteiligen Sie uns am weiteren Verfahren. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regional- forstamt Ostwestfalen-Lippe mit Schreiben vom 05.12.2025 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Rechtslage sind forstbehördliche Belange nicht be­ men. troffen. Es bestehen zum angegebenen Vorhaben seitens des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, als Träger öffentlicher Belange, keine Bedenken oder Anregungen. Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gü- tersloh, Münster, Warendorf mit Schreiben vom 20.11.2025 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Das Plangebiet Gewerbegebiet Isselhorster Straße- men. Der Bebauungsplan dient der Schaffung Nord umfasst eine Größe von ca. 12,5 h. Bei der Vor­ dringend benötigter gewerblicher Bauflächen habenfläche handelt es sich i.W. um landwirtschaftli­ zur Sicherung und Weiterentwicklung des Wirt­ che Flächen, die vornehmlich ackerbaulich genutzt schaftsstandortes. Zudem ist zu berücksichti­ werden. Die natürlichen Voraussetzungen für die gen, dass der vorliegende Bebauungsplan den Landwirtschaft auf den Flächen sind gut: weitgehend zweiten Bauabschnitt eines bereits rechtskräfti­ ebene Flächen; ausreichende Niederschläge in einer gen Bebauungsplanes für ein Gewerbegebiet Verteilung über die Vegetationsperiode, wie es dem darstellt. Die Planung stellt somit keine isolierte Pflanzenbedarf entspricht; gleichmäßiges Klima; gute Neuausweisung dar, sondern die konsequente Erschließung. Durch die Planung und den dadurch Fortführung einer bereits planungsrechtlich bedingten Verlust der Nutzflächen werden die wirt­ eingeleiteten und städtebaulich geordneten schaftlichen und öffentlichen Funktionen der Land­ Entwicklung des Gewerbestandortes. Im Rah­ wirtschaft men der Flächenprüfung standen keine ande­ beeinträchtigt. Wegen zunehmenden Verschärfungen ren, in gleicher Weise geeigneten und verfüg­ und steigenden Auflagen für die Landwirtschaft im baren Alternativflächen zur Verfügung. Die Wasserrecht, im Düngerecht, im Pflanzenschutz­ Hinweise auf die angrenzende landwirtschaftli­ recht, im Steuerrecht, im Immissionsschutzrecht u. che Hofstelle mit intensiver Viehhaltung sowie a., sind auf mögliche landwirtschaftstypische Immissio­ Landwirte auf eine ausreichende Ausstattung mit nen werden berücksichtigt. landwirtschaftlichen Nutzflächen angewiesen. Ggfs. Im Zuge einer Geruchstechnischen Untersu­ freiwerdende Flächen sind auf dem Pachtmarkt stets chung zum Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbe­ stark umworben. An dieser agrarstrukturellen Ein­ gebiet Isselhorster Straße-Nord“ (Wenker&Ge­ schätzung wird sich auch im Laufe des weiteren sing, 10.06.2026) wurde die durch die umlie­ Strukturwandels wenig ändern. Landwirtschaftliche genden landwirtschaftlichen Betriebe und die Flächen sind nicht vermehrbar und bleiben knapp. angrenzende Biogasanlage innerhalb des Jede Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen Plangebietes hervorgerufenen Geruchsstun­ dürfte diese Situation noch verschärfen. denhäufigkeit durch Ausbreitungsrechnung er­ Vor diesem Hintergrund verweist die Landwirtschafts­ mittelt. Hierbei wurden die landwirtschaftlichen kammer NRW auf den bisherigen gesamtgesell­ Hofstellen in einem Radius von 600 m um die schaftlichen Konsens (Allianz für die Fläche), dass Ränder des Plangebietes berücksichtigt. Das Agrarflächen zu erhalten sind und möglichst von au­ Ergebnis zeigt, dass sich Geruchsstundenhäu­ ßerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont bleiben figkeiten von rund 4%-29% ergeben. Der ge­ sollen. Dieser Grundsatz wird in der Planung nicht mäß Anhang 7 der Neufassung der TA Luft für beachtet. Seite - 13/17 - Drucksache 345/2026 Direkt angrenzend an den Planbereich befindet sich Gewerbe – und Industriegebiete geltende Im­ eine große landwirtschaftliche Hofstelle mit intensiver missionswert von 15 % wird dabei in weiten Viehhaltung. Landwirtschaftliche Tätigkeiten werden Teilen eingehalten. Nur im Nahbereich der voraussichtlich im Plangebiet wahrnehmbar sein, z.B. südlich gelegenen Hofstelle/Biogasanlage wird Gerüche aus der Tierhaltung und dem Ausbringen der Wert überschritten. von Wirtschaftsdüngern, Staub bei Erntearbeiten, In Bezug auf eine mögliche Erweiterung der ggf. Lärm durch Tiere und Arbeiten auf der Hofstelle unmittelbar südlich angrenzenden landwirt­ und den landwirtschaftlichen Flächen. Entsprechende schaftlichen Hofstelle befindet sich bereits Immissionsgutachten sind anzufertigen. Des Weite­ westlich der Hofstelle/Biogasanlage das aus­ ren wird durch die Planung eine ggf. zukünftige Er­ gewiesene Gewerbegebiet des Bebauungs­ weiterung des Betriebes erheblich beeinträchtigt. Bei plan Nr. 84, sodass hier bereits ein entspre­ einer Umsetzung der Planung sind evtl. vorhandene chender Schutzanspruch besteht, der bei et­ Entwässerungssysteme auf angrenzenden, nicht waigen Erweiterungsvorhaben der Geruchs­ überplanten Flächen sowie die örtliche Vorflut in vol­ emittenten bindend ist. Zur Abwägung, inwie­ ler Funktionsfähigkeit zu erhalten. fern eine Überschreitung des Immissionswer­ tes akzeptiert werden kann,, ist grundsätzlich immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde für die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 112 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße Nord“ ein Kompensationsbedarf von 43.954 ökologi­ schen Werteinheiten ermittelt. Der Ausgleich erfolgt vollständig über das Ökokonto der Stadt Art, Umfang und Platzierung der Ausgleichs- und Er­ Verl auf den Flurstücken 474, Flur 5, Gemar­ satzmaßnahmen dürfen nicht noch zusätzlich land­ kung Bornholte, sowie Flurstück 4, Flur 3, Ge­ wirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. Aus­ markung Sende. Auf diesen Flächen wurden gleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere zuvor ackerbaulich genutzte Flächen zu exten­ im Plangebiet durchzuführen oder in bestehenden siv genutztem Grünland entwickelt. Damit ist Naturschutzgebieten, als Gewässerrandstreifen, in der vollständige Ausgleich des ermittelten Ein­ Gewässerauen oder in Zusammenarbeit mit Natur­ griffs in Natur und Landschaft sichergestellt. schutzstiftungen zu verwirklichen. Durch die Planung sind öffentliche landwirtschaftliche Belange erheblich beeinträchtigt und werden zu Be­ denken gegeben. LWL-Archäologie für Westfalen / Außenstelle Bie- lefeld mit Schreiben vom 16.11.2025 Gegen die o.g. Planung bestehen seitens der LWL- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Archäologie für Westfalen keine Bedenken. Da aber men. Der Hinweis wird unter F.2 auf der Plan­ bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten karte ergänzt. zum Vorschein kommen können, bitten wir, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden Hinweis aufzunehmen: „Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kul­ tur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Verän­ derungen und Verfärbungen in der natürlichen Bo­ denbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt wer­ den. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWLArchäologie für Westfalen/Außen­ stelle Bielefeld (Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel.: 0521 380930-30; E-Mail: lwl-archaeologie-biele­ [email protected]) unverzüglich anzuzeigen. Das ent­ deckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der An­ zeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher frei­ gibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, Seite - 14/17 - Drucksache 345/2026 wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Ber­ gung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 DSchG NRW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Ei­ gentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler ent­ deckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Ber­ gung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 DSchG NRW).“ LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen / Städtebauliche Denkmalpflege mit Schreiben vom 27.11.2025 Über die LWL-Archäologie für Westfalen wurde ich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ über die o. g. Planverfahren in Kenntnis gesetzt. Für men. Die Belange des Denkmalschutzes und zukünftige Verfahren verweise ich darauf, dass der der Denkmalpflege wurden in die Begründung zentrale elektronische Posteingang zur Beteiligung zum Bebauungsplan aufgenommen. Dabei der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur wird auf das östlich des Plangebiets gelegene in Westfalen als Träger öffentlicher Belange von Frau Baudenkmal Hofhaus, Feuerbornstraße 31, Riedel (mailto:[email protected]) gesteuert wird hingewiesen. Die denkmalrechtlichen Anforde­ und Beteiligungsschreiben dort gern platziert werden rungen sind im Rahmen der weiteren Planung können und sollten. und bei der Umsetzung konkreter Vorhaben zu Für die weiteren Verfahren weise ich darauf hin, dass berücksichtigen. das seit dem 25.01.1995 in der Denkmalliste der Stadt Verl geführte Hofhaus, Feuerbornstr. 31 (Denk­ mallisten-Nr. 55, KlaraID 34073), unmittelbar östlich des Plangebiets liegt. Das Hofhaus ist u. a. aus orts- und siedlungsgeschichtlichen Gründen, die sich durch die charakteristische Streulage der Hofstätte ergeben, denkmalwert. Im Begründungsentwurf sind die Belange von Denk­ malschutz und Denkmalpflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bislang noch nicht berücksichtigt. Dies sollte im weitere Verfahren und im Rahmen des Umweltbe­ richts nachgeholt werden. Gemäß § 3 DSchG NRW sind „[d]ie Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen“. Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, dass „die Er­ haltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbe­ reiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind“. Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung eines Denkmals sind gem. § 9 Abs. 2 DSchG NRW erlaubnispflichtig, wenn sich die Maßnahmen auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenk­ mals auswirken. Inwiefern dies der Fall ist, ist im wei­ teren Verfahren zu ermitteln und darzustellen. Nach­ teilige Auswirkungen auf das Denkmal sollten vermie­ den oder gemindert werden. Zu prüfen wären hier z. B. die Möglichkeit, die räumliche Distanz des Gewer­ begebiets zum Denkmal zu vergrößern, die max. Hö­ henentwicklung der baulichen Anlagen denkmalver­ träglich zu steuern und die visuelle Dominanz der Gewerbeanlagen durch sichtverstellende Grünstruk­ turen zwischen Gewerbegebiet und Denkmal festzu­ setzen. Seite - 15/17 - Drucksache 345/2026 Allgemeine Informationen und Hilfestellungen zum Umgang mit dem Schutzgut des kulturellen Erbes in der Umweltverträglichkeitsprüfung bietet die von der UVP-Gesellschaft e. V. herausgegebene Handrei­ chung „Kulturelles Erbe in der Umweltprüfung“, 3. Vollständig überarbeitete Auflage (Köln 2024). Sie ist digital verfügbar unter https://www.lwldlbw.de/de/pu­ blikationen/kulturlandschaft/. Stadt Bielefeld mit Schreiben vom 11.11.2025 Die Belange der Stadt Bielefeld sind durch die oben Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ genannte Planung nicht berührt. men. Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit Schreiben vom 24.11.2025 Die Stad Schloß Holte-Stukenbrock hat zur frühzeiti­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ gen Beteiligung zum B Plan Nr. 112 "GE Isselhorster men. Str.-Nord" keine Anregungen und Bedenken. Stadt Verl: Fachbereich Tiefbau, Abwasserbetrieb mit Schreiben vom 21.11.2025 Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ „Gewerbegebiet Isselhorster Straße – Nord“ beste­ men. Die Hinweise und Anregungen werden hen aus abwassertechnischer Sicht keine Bedenken. zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Die Entwässerungsplanung wurde bereits bei der Umsetzung zu beachten. Planung für den ersten Bauabschnitt berücksichtigt und ist im weiteren Verfahren zu konkretisieren. Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Rheda- Wiedenbrück mit Schreiben vom 23.04.2026 Für den Bereich stellen wir eine Löschwassermenge Die Hinweise und Anregungen werden zur von 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Verfügung. Umsetzung zu beachten. Die Begründung ent­ hält unter Punkt 5.5) bereits entsprechende Wir möchten darauf hinweisen, dass das DVGW-Ar­ Ausführungen. Die geforderte Löschwasser­ beitsblatt W 405 für den Löschbereich des betroffe­ menge kann im Plangebiet zur Verfügung ge­ nen Objektes eine Löschwasserentnahmemöglichkeit stellt werden. im Umkreis von 300 m erfasst. Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster mit Schreiben vom 19.11.2025 Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass inner­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ halb des im Plan gekennzeichneten Bereiches weder men. Gas- und Stromversorgungsleitungen des Transport­ netzes noch den Verteilnetzes der Westnetz GmbH verlaufen und die Legung von Versorgungsleitungen in absehbarer nicht vorgesehen ist. Gegen den Entwurf werden keine Bedenken und An­ regungen geäußert. Diese Stellungnahme erfolgt für das 0,4-10kV-Verteil­ netz im Namen und Auftrag der Stadtwerk Verl Netz GmbH & Co. KG, für das Gas-Verteilnetz im Namen und Auftrag der Stadtwerk Verl GmbH, für Steuer- /Fernmeldekabel im Namen und Auftrag der West­ netz Kommunikationsleitungen GmbH & Co. KG und für das Glasfasernetz im Namen und Auftrag der Westenergie Breitband GmbH . Seite - 16/17 - Drucksache 345/2026 3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB ist durchzuführen. Erläuterung: Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Nachfrage ist vorgesehen, im Ortsteil Sürenheide weitere ge­ werbliche Bauflächen zu entwickeln. Diese liegen nördlich des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Be­ bauungsplanes Nr. 84 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße“. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Verl hat daher in seiner Sitzung am 26.09.2024 (vgl. DS 1265/2024) folgende Beschlüsse gefasst: 1. Für die Grundstücke Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstücke 333 tlw., 339, 340, 341 tlw., 342 tlw., 343 tlw., 344 tlw. und 346 ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Dieser erhält die Bezeichnung Nr. 112 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße-Nord“. 2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB ist durchzuführen. In Ausführung dieser Beschlüsse hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB zwi­ schen dem 11.11.2025 und dem 12.12.2025 stattgefunden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 04.11.2026 im Amtsblatt Nr. 20/2025 der Stadt Verl. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB fand im selben Zeitraum statt, worüber diese mit Schreiben vom 11.11.2025 ebenfalls informiert wurden. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen wurde der Geltungsbereich zwischenzeitlich von einer Größe von 12,5 ha auf 7 ha reduziert. Über die eingegangenen Stellungnahmen ist im Rahmen der Beratung zu entscheiden. Finanzielle Auswirkungen: Produktkonto 5111.529140 Finanzbedarf: 50.000,00 € Im aktuellen Haushaltsplan hierfür eingeplant: 560.000,00 € Jährliche Folgekosten (effektiv): - Dauer in Jahren: 1,5 in Vertretung gez. Thorsten Herbst Erster Beigeordneter Anlage(n): 1. Anlage 1_Plankarte 2. Anlage 2_Begründung 3. Anlage 3_Stellungnahmen § 4(1) BauGB 4. Anlage 4_Umweltbericht 5. Anlage 5_Artenschutzbericht 6. Anlage 6_Eingriffsbilanzierung 7. Anlage 7_Verkehrsgutachterliche Stellungnahme 8. Anlage 8_Geruchstechnische Untersuchung 9. Anlage 9_Schalltechnische Untersuchung 10. Anlage 10_Hydrogeologische Untersuchung Seite - 17/17 - Drucksache 345/2026 11. Anlage 11_Entwässerungskonzept

Text aus PDF extrahiert