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56. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Verl Hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Verl |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT VERL
Der Bürgermeister Vorlage
Drucksache 344/2026
öffentlich
Zuständiger Fachbereich: Bauaufsicht, Stadtentwicklung und Umwelt
Datum: 28.10.2026
TOP Beratungsfolge Termin Bemerkungen
4. Ausschuss für Stadtentwicklung und 05.11.2026 Beschluss
Bauen
56. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Verl
Hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behör
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stel
lungnahmen sowie Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonsti
gen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Ich empfehle folgenden Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Verl nimmt entsprechend der nachfolgenden Auf
stellung zu den vorgetragenen Anregungen Stellung und trifft die sich daraus ergebende Abwägung:
1. Verkleinerung Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird um Teile des Flurstück Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstück 340 verkleinert und um
fasst nunmehr die Flurstücke Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstücke 333 (teilw.), 339, 340 (teilw.), 341 (teilw.),
342 (teilw.), 343 (teilw.), 344 (teilw.) und 346.
2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
3. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB
Stellungnahme Abwägung
Bezirksregierung Detmold mit Schreiben vom
10.12.2025
Die vorgelegte Planung wurde hinsichtlich der Be
lange der Agrarstruktur, der allgemeinen Landeskul
tur, des Immissionsschutzes (nur Achtungsabstände
nach KAS-18), des Grundwasserschutzes, des Hoch
wasserschutzes und des kommunalen Abwassers
geprüft.
Als Träger öffentlicher Belange bestehen Bedenken.
Hinweise des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft)
1. Nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
(LBodSchG) besteht die Verpflichtung, An men. Die Hinweise bezüglich des Schutzgutes
haltspunkte für das Vorliegen einer Altlast Boden werden im Umweltbericht berücksich
oder schädlichen Bodenveränderungen un tigt.
verzüglich der zuständigen Bodenschutzbe
hörde mitzuteilen, sofern derartige Feststel
lungen bei der Durchführung von Baumaß
nahmen, Baugrunduntersuchungen oder
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ähnlichen Eingriffen in den Boden und in den
Untergrund getroffen werden.
2. Nach dem Vorsorgegrundsatz des § 1 LBo
dSchG NRW soll mit Grund und Boden spar
sam und schonend umgegangen werden.
Dabei sind Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Böden, wel
che die natürlichen Bodenfunktionen im be
sonderen Maße erfüllen, sind besonders zu
schützen. Gemäß Karte der schutzwürdigen
Böden des Geologischen Dienstes NRW, 3.
Auflage 2018, sind für den Planbereich Bö
den vom Bodentyp Gley und Podsol ver
zeichnet. Diese Böden sind nicht als schutz
würdig eingestuft. Weiterhin können die bis
her unbebauten landwirtschaftlich genutzten
Flächen im Plangebiet noch als weitgehend
naturnahe Böden mit natürlichen Bodenfunk
tionen eingestuft werden. Insgesamt sind
durch die Planungen mit zusätzlichen Flä
chenversiegelungen bau- und anlagenbe
dingte Bodenveränderungen mit Beeinträchti
gungen auf die Standort-, Puffer- und Filter
funktion der Böden als dauerhafte und erheb
liche Einwirkung bezogen auf die Schutzgü
ter Boden und Fläche einzustufen.
3. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde ein
zum Ausgleich nachteiliger Eingriffe in Natur- Kompensationsbedarf von insgesamt 43.954
und Landschaft sollte in der nachfolgenden ökologischen Werteinheiten ermittelt. Der Aus
Planungsebene insbesondere unter dem As gleich erfolgt vollständig über das Ökokonto
pekt des Bodenschutzes und des Flächen der Stadt Verl. Der vollständige Ausgleich des
verbrauchs zu erfolgen (z.B. Entsiegelung ermittelten Kompensationsbedarfs ist damit si
bereits versiegelter Flächen, Bodenlockerung chergestellt.
bei verdichteten Flächen etc.). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des
Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen
Begründung: Prüfung und der vorgesehenen Kompensati
Die Bezirksregierung Detmold als obere Boden onsmaßnahmen kommt die Stadt zu dem Er
schutzbehörde ist zuständig für Anlagen nach § 2 gebnis, dass die mit der Planung verbundenen
ZustVU, sogenannte Zaunanlagen. Soweit für Grund Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen
stücke der vorgenannten Anlagen, bis zum werden können und artenschutzrechtliche
31.12.2009, bereits Einträge in einen Kataster im Konflikte bei Umsetzung der vorgesehenen
Sinne von § 8 LBodSchG oder § 30 LAbfG erfasst Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten
worden sind, bleibt für diese Flächen oder Teilflächen sind.
die kreisfreie Stadt / der Kreis zuständige Boden
schutzbehörde (Spezialregelung der Nr. 6 des An
hangs II ZustVU).
Für die Berücksichtigung der Bodenschutzbelange
hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes, Ver
dachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, alt
lastverdächtige Flächen und Altlasten außerhalb von
Zaunanlagen sind die Unteren Bodenschutzbehörden
zuständig (Grundzuständigkeit nach § 1 Abs. 3
ZustVU).
Nach einem Abgleich mit den GIS-Kartenwerk des
Dezernates 52 sind für den o.a. Planbereich keine
Zaunanlagen registriert.
Südwestlich angrenzend außerhalb des Plangebiets
ist die Zaunanlage Tekla-Technik, Tor u. Tür GmbH
& Co. KG verzeichnet. Für den vorgenannten Stand
ort wurden der BR Detmold, Dez. 52.2, bisher keine
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durch den laufenden Betrieb verursachte Schadens
fälle oder sonstige Bodenbelastungen gemeldet.
Zur Thematik Bodenschutz und Fläche in der Zustän
digkeit unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Gü
tersloh weise ich nachrichtlich auf folgende, zu be
achtende, Punkte hin:
Altlastenkataster Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für den Planbereich der 56. Änderung des Flächen
nutzungsplanes der Stadt Verl sind nach einem Ab
gleich mit dem GIS-Kartenwerk des Dezernat 52
keine Einträge im Altlastenkataster des Kreises Gü
tersloh erfasst.
Schutzwürdige und naturnahe Böden Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Nach dem Vorsorgegrundsatz des § 1 LBodSchG Die mit der geplanten Ausweisung gewerbli
NRW soll mit Grund und Boden sparsam und scho cher Bauflächen verbundenen Beeinträchti
nend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversie gungen der natürlichen Bodenfunktionen wer
gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. den im Rahmen der Umweltprüfung berück
Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen im sichtigt. Unter Abwägung der Belange des Bo
besonderen Maße erfüllen, sind besonders zu schüt denschutzes mit dem bestehenden Bedarf an
zen. gewerblichen Bauflächen wird die Planung
Gemäß Karte der schutzwürdigen Böden des Geolo weiterverfolgt.
gischen Dienstes NRW, 3. Auflage 2018, sind für den
Änderungsbereich Böden vom Bodentyp Gley und
Podsol verzeichnet. Diese Böden sind nicht als
schutzwürdig eingestuft. Weiterhin können die bisher
unbebauten landwirtschaftlich genutzten Flächen im
Plangebiet noch als weitgehend naturnahe Böden mit
natürlichen Bodenfunktionen eingestuft werden.
Das Plangebiet hat eine Größe von 12,5 ha und soll
künftig überwiegend als Gewerbliche Baufläche (9,1
ha) ausgewiesen werden. Für kleinere Teilbereiche
sind Flächen für Versorgungsanlagen (1,2 ha) und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Na
tur und Landschaft vorgesehen.
Insgesamt sind durch die Planungen mit zusätzlichen
Flächenversiegelungen bau- und anlagenbedingte
Bodenveränderungen mit Beeinträchtigungen auf die
Standort-, Puffer- und Filterfunktion der Böden als
dauerhafte und erhebliche Einwirkung bezogen auf
die Schutzgüter Boden und Fläche einzustufen.
Ausgleichsmaßnahmen für nicht vermeidbare Bode
ninanspruchnahmen Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde ein
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs zum Aus Kompensationsbedarf von insgesamt 43.954
gleich nachteiliger Eingriffe in Natur- und Landschaft ökologischen Werteinheiten ermittelt. Der Aus
sollte in der nachfolgenden Planungsebene insbe gleich erfolgt vollständig über das Ökokonto
sondere unter dem Aspekt des Bodenschutzes und der Stadt Verl. Der vollständige Ausgleich des
des Flächenverbrauchs zu erfolgen (z.B. Entsiege ermittelten Kompensationsbedarfs ist damit si
lung bereits versiegelter Flächen, Bodenlockerung chergestellt.
bei verdichteten Flächen etc.). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des
Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen
Prüfung und der vorgesehenen Kompensati
onsmaßnahmen kommt die Stadt zu dem Er
gebnis, dass die mit der Planung verbundenen
Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen
werden können und artenschutzrechtliche
Konflikte bei Umsetzung der vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten
sind.
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Anlage:1 Karte (Auszug aus dem GIS-Kartenwerk
Dez. 52)
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ge
Hinweise des Dezernates 53 (Immissionsschutz) mäß der textlichen Festsetzung D. 1.1 j) sind
Im Unterschied zur Bauleitplanung für den ersten Betriebsbereiche oder Teile eines Betriebsbe
Bauabschnitt (Bebauungsplan Nr. 84) kann ich ge reiches des § 3(5a) BImSchG in Verbindung
genwärtig in dieser Frühphase der Planung "auf der mit der 12. BImSchV unzulässig. Eine Ausnah
grünen Wiese" nicht erkennen, dass man die Thema meregelung besteht nur, wenn aufgrund bauli
tik "Sicherheitsabstände nach Art. 13 Seveso III- cher und/oder technischer Maßnahmen ein ge
Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG und Leitfaden KAS- ringerer Abstand zu schutzbedürftigen Gebie
18" planerisch aufzugreifen beabsichtigt. Das muss ten ausreichend ist.
auf jeden Fall in die weitere Ausarbeitung hinein und
sei es nur durch den einfachen Ausschluss der An
siedlung von Stöfallbetrieben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und
Zusätzliche Hinweise des Dezernates 32 (Bezirkspla in den Unterlagen berücksichtigt.
nungsbehörde)
Der 56. FNP-Änderung der Stadt Verl wurde von hier
am 24. Juli 2024 zugestimmt. Die in der regionalpla
nerischen Stellungnahme aufgeführten Hinweise sind
zu berücksichtigen.
Gemäß der hier anhängenden Begründung zum Be
bauungsplan entspricht die FNP-Darstellung der da
maligen Anfrage.
Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben
vom 21.11.2025
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Tele Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
kom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungs men und im Zuge der nachfolgenden Bauar
berechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deut beiten im Plangebiet berücksichtigt.
sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll
mächtigt, alle Rechten und Pflichten der Wegesiche
rung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erfor
derlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die vorgelegte 56. Änderung des Flächennut
zungsplanes bestehen keine Einwände.
Im angegebenen Planbereich betreibt die Telekom
keine Telekommunikationslinien, wie aus dem beige
fügten Lageplan ersichtlich ist. Jedoch liegen Tele
kommunikationslinien nah an den Plangebietsgren
zen. Diese versorgen die vorhandene Bebauung. Ich
gehe davon aus, dass die Telekommunikationslinien
punktuell gesichert, aber unverändert in ihrer Tras
senlage verbleiben können. Der Bestand und der Be
trieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin
gewährleistet bleiben.
Die Autobahn GmbH mit Schreiben vom
12.12.2025
Das in Rede stehende Plangebiet befindet sich un Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der
mittelbar südlich der Bundesautobahn A 2 und tan Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens
giert die 40 m – Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Bun wurde gegenüber dem Stand der frühzeitigen
desfernstraßengesetz (FStrG). Beteiligung verkleinert. Während der ursprüng
Zur 56. Änderung des Flächennutzungsplans werden liche Geltungsbereich bis an die Bundesauto-
keine grundsätzlichen Bedenken seitens der Auto bahn A 2 heranreichte, liegt innerhalb der 40-
m-Anbauverbotszone nunmehr lediglich ein
geringer Teilbereich des Plangebiets. Dieser
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bahn GmbH geäußert, sofern im Rahmen der ver umfasst ausschließlich Flächen für Maßnah
bindlichen Bauleitplanung die folgenden Hinweise men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick
und Beschränkungen berücksichtigt werden. lung von Boden, Natur und Landschaft sowie
für die Anpflanzung von Bäumen und Sträu
chern. Eine bauliche Nutzung ist in diesem Be
reich nicht vorgesehen.
Die Entwicklung eines dritten Bauabschnitts,
der sich bis an die Bundesautobahn A 2 erstre
cken soll, befindet sich derzeit noch in der Prü
fung. In dessen Rahmen werden die straßen
rechtlichen Belange erneut geprüft und berück
sichtigt.
Durch die Lage des Plangebiets werden die Belange Der Anregung wird nicht gefolgt, da der Flä
der Autobahn GmbH des Bundes tangiert. Daher sind chennutzungsplan als vorbereitender Bauleit
für den Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbegebiet Is plan die beabsichtigt städtebauliche Entwick
selhorster Straße-Nord“ die nachstehenden Be lung in den Grundzügen darstellt. Eine zeich
schränkungen und Ergänzungen im Zuge des Bau nerische Darstellung der 40-m-Anbauverbots
leitplanverfahrens zu beachten. zone und der 100-m-Anbaubeschränkungs
- In die Planzeichnung des Flächennutzungsplans zone gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird auf
und des Bauleitplans sind die Anbauverbots- und dieser Planungsebene aufgrund des generali
Beschränkungszonen nach § 9 I und II FStrG sierenden Charakters und der Maßstäblichkeit
aufzunehmen. Der Bezug, ab welcher Stelle der Planzeichnung nicht für erforderlich gehal
diese Zonen gelten (also der äußerste Ran der ten. Zudem wurde der Geltungsbereich der
befestigten Fahrbahn der BAB ist entsprechend Flächennutzungsplanänderung im Verlauf des
mit Maßketten zu kennzeichnen. In der Legende Planverfahrens gegenüber dem ursprünglichen
der Planzeichnung ist zudem die Bezeichnung Planungsstand deutlich verkleinert. Die 40-m-
der 40 m-Anbauverbotszone nach § 9 (1) FStrG Anbauverbotszone betrifft nach der aktuellen
und der 100 m – Anbaubeschränkungszone nach Planung lediglich einen untergeordneten Teil
§ 9 FStrG gemäß Gesetzestext entsprechend zu bereich, der für Maßnahmen zum Schutz, zur
konkretisieren. Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie für Anpflanzungen von
Bäumen und Sträuchern vorgesehen ist.
- Das im nördlichen Plangebiet vorgesehene Re Aufgrund der Verkleinerung des Geltungsbe
genrückhaltebecken befindet sich innerhalb der reiches wurde die Planung entsprechend an
40-m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 gepasst. Das ursprünglich im nördlichen Plan
FStrG. Aufgrund seiner Ausführung ist das Vor gebiet innerhalb der 40-m-Anbauverbotszone
haben als bauliche Anlage zu qualifizieren und gemäß vorgesehene Regenrückhaltebecken
damit innerhalb der Anbauverbotszone grund ist im aktuellen Planstand nicht mehr vorgese
sätzlich unzulässig. Darüber hinaus bestehen er hen.
hebliche Bedenken gegen die derzeit geplante
Lage und Ausgestaltung der Anlage. Insbeson Das weiterhin geplante südlich gelegene Re
dere ist bei einer Ausführung des Beckens ohne genrückhaltebecken befindet sich außerhalb
Abdichtung von einer Anhebung des Wasserhori der 40-m-Anbauverbotszone.
zonts auszugehen. Hierdurch kann die ordnungs
gemäße Funktion der vorhandenen Autobahnent
wässerung (Sickergräben) beeinträchtigt werden.
In der Folge ist eine Durchfeuchtung des Auto
bahnkörpers und einer Beeinträchtigung der
Standfestigkeit zu befürchten. Vor diesem Hinter
grund wird eine Überarbeitung der Planung an
geregt.
- Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befin Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
den sich im Böschungsbereich Streckenkabel der men und die Hinweise zu den vorhandenen
Autobahn GmbH. Das Befahren der ungeschütz Streckenkabeln der Autobahn GmbH in der
ten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist Ausführungsplanung beachtet. Die erforderli
unzulässig. Erdarbeiten sind so zu verrichten, chen Schutzabstände sowie die Vorgaben zum
dass eine Beschädigung auszuschließen ist. Fer
ner ist ein Mindestabstand von 2 m beiderseits
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der georteten und abgesteckten Kabelachse ein Schutz der Kabelanlagen bei Erdarbeiten, Be
zuhalten. Bei Unterschreitung des Schutzabstan fahrung und Bepflanzung werden im Zuge der
des ist Rücksprache mit der zuständigen Organi Umsetzung eingehalten.
sationseinheit der Autobahn GmbH zu halten.
Erdarbeiten mit spitzem Werkzeug dürfen höchs
ten bis zu einer Tiefe von 0,2 m in das Erdreich
eindringen. Jegliche Schäden sind unmittelbar
mitzuteilen und führen zu einer sofortigen Been
digung des Bauvorhabens. Darüber hinaus ist
jegliche Bepflanzung im Schutzbereich der Kabe
lanlage unzulässig. Dies impliziert, jegliche Pflan
zen sowie Überhang von Ast- und Stauwerk bzw.
Wurzelwerke. Vor Beginn Ihrer Bautätigkeit muss
die genaue Lage des Kabels von uns festgestellt
und angezeigt werden. Die Kabellage ist von Ih
nen vermessungstechnisch aufzunehmen, zu do
kumentieren und in Lageplänen darzustellen.
- Längst der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ge
vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn mäß der aktuellen Planung liegt innerhalb der
nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer 40-m-Anbauverbotszone nunmehr lediglich ein
möglichen Unterschreitung der 40 m Grenze wird geringer Teilbereich des Plangebiets. Dieser
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pau umfasst ausschließlich Flächen für Maßnah
schal nicht zugestimmt und bedarf der konkreten men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick
Prüfung im Einzelfall (§ 9 Abs. 8 FStrG). Hoch lung von Boden, Natur und Landschaft sowie
bauten im Sinne des Gesetzten ist jede bauliche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträu
Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und chern. Eine bauliche Nutzung ist in diesem Be
über die Erdgleiche hinausragt. Das gilt z.B. auch reich nicht vorgesehen.
für die Aufstellung von Containern, die nur durch
ihre eigene Schwere ortsfest auf dem Erdboden
ruhen und gilt auch entsprechend für Aufschüt
tungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.
- Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anla
gen der Zustimmung des fernstraßen-Bundesam
tes, wenn sie längst der Bundesautobahn in einer
Entfernung bis zu 100 m und längst der Bundes
straßen außerhalb der zu Erschließung der anlie
genden Grundstücke bestimmten teile der Orts
durchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äuße
ren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, er
heblich geändert oder auch anders genutzt wer
den.
- Sämtliche Nebenanlagen, insbesondere Trafo
stationen, Wechselrichter und Übergabestatio
nen, sind innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone
unzulässig.
- Eine Blendwirkung des Verkehrs durch Photovol Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
taikmodule ist durch geeignete Maßnahmen aus vorgebrachte Anregung betrifft die konkrete
zuschließen. Es wird angeregt, eine gutachterli Ausgestaltung und Umsetzung der Planung
che Stellungnahme nachzureichen, in der darge und ist daher nicht Gegenstand der vorliegen
legt wird, dass eine Blendung zu jedem Zeitpunkt den Flächennutzungsplanänderung. Als vorbe
ausgeschlossen werden kann. reitender Bauleitplan stellt der Flächennut
- Durch die vorgesehene Schafbeweidung in un zungsplan die beabsichtigte städtebauliche
mittelbarer Nähe zur Autobahn darf die Sicher Entwicklung in ihren Grundzügen dar. Die an
heit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. gesprochenen Belange sind im Rahmen der
Die vorgesehene 3 Zaunanlage ist daher so zu verbindlichen Bauleitplanung auf Ebene des
errichten, dass eine Durchdringung durch Tiere Bebauungsplans Nr. 112 zu berücksichtigen.
ausgeschlossen werden kann.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und im weiteren Verfahren berücksichtigt.
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- Hochbauten jeder Art sind gem. § 9 (1) FStrG in
nerhalb der 40 m - Anbauverbotszone, gemes
sen vom äußeren Rand der Fahrbahn, nicht zu
lässig. Dieses betrifft auch alle Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ne
benanlagen, auch auf der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche. Hierunter fallen auch sämtli
che Erdbecken und sonstige Anlagen zur Rück
haltung und Versickerung des anfallenden Ober
flächenwassers. Dies ist als Hinweis in den Bau
leitplan aufzunehmen.
- Sofern planfestgestellte oder / und vorhandene Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
Ausgleichsflächen der Autobahn GmbH des Bun men. Durch die Aufstellung des Bebauungs
des durch Eingriffe oder Maßnahmen der vorlie planes werden keine Ausgleichsflächen der
genden Planung (z.B. Baustraßen oder Schutz Autobahn GmbH überplant.
streifen) überplant oder beschränkt werden, sind
hierfür entsprechende Ersatzflächen in Abspra
che mit den zuständigen Fachbehörden im aktu
ellen Verfahren auszuweisen. Können die vorge
gebenen Entwicklungsziele z. B. durch Schutz
streifenbeschränkungen nicht mehr erreicht wer
den, ist für die entsprechenden Flächen ein aus
reichender Ersatz nach Ökopunkten vorzusehen.
Die von der Maßnahme betroffenen Ausgleichs
flächen sind nach Beendigung der örtlichen Bau
tätigkeiten unverzüglich und wieder ordnungsge
mäß vom Antragsteller herzustellen.
- Gemäß § 9 (2) FStrG bedürfen konkrete Bauvor Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorha angesprochenen Belange werden im Rahmen
ben) der Zustimmung / Genehmigung des Fern des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt.
straßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bun
desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100
Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand
der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden. Dies ist als Hinweis in
den Bauleitplan aufzunehmen.
- Staubentwicklung während der Bautätigkeit und Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen
im Regelbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen und im Zuge der Ausführungsplanung berück
zu unterbinden. Ausgehend vom Straßengrund sichtigt.
stück dürfen keine Baumaßnahmen durchgeführt
werden.
- Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. § 9 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die
(6) FStrG keine Anlagen der Außenwerbung zu vorgebrachte Anregung betrifft die konkrete
lässig. In der daran anschließenden 100 m – An Ausgestaltung und Umsetzung der Planung
baubeschränkungszone bedürfen alle Werbean und ist daher nicht Gegenstand der vorliegen
lagen der Zustimmung bzw. Genehmigung durch den Flächennutzungsplanänderung.
das Fernstraßen-Bundesamt. Sofern Werbeanla
gen außerhalb der Anbaubeschränkungszone
von der Autobahn eingesehen werden können,
ist das Fernstraßen-Bundesamt ebenfalls zu be
teiligen, um die Anlagen hinsichtlich der Ver
kehrssicherheitsbelange bewerten zu können (§
33 StVO). Die Verbots- und Genehmigungspflicht
betrifft auch alle temporären Anlagen und Schil
der. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzu
nehmen.
- Beleuchtungs- und Werbeanlagen sind so zu ge
stalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nicht durch Blendung der Ablenkung
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der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden.
Auf eine hinreichende Abschirmung der Frei
raum- und Außenbeleuchtung zur Autobahn ist
zu achten. Die Leuchtpunkthöhen der einzelnen
Lichtquellen sind möglichst niedrig zu wählen,
um eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilneh
mer ausschließen zu können. Mobile Anlagen
und Fahrzeugbeleuchtungen sind durch wirk
same bauliche Maßnahmen zur Autobahn abzu
schirmen. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan
aufzunehmen.
- Einfriedungen in nicht massiver Ausführung (also
keine Mauerwerks- oder Betonelemente) werden
im straßenrechtlichen Sinne nach Bundesfern
straßengesetz (FStrG) unter § 11 Abs. 2 betrach
tet. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune,
Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück
nicht fest verbundene Einrichtungen angelegt
werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (kon
kret) nicht beeinträchtigen und sind anzeige
pflichtig. Massive Einfriedungen sind Hochbauten
im Sinne von § 9 Absatz 1 FStrG und sind in der
Anbauverbotszone nicht zulässig. Dies ist als
Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ge
- Den Grundstücken der Bundesautobahn darf mäß der vorliegenden Entwässerungsplanung
kein Niederschlagswasser aus dem Plangebiet wird das Oberflächenwasser ordnungsgemäß
und der Erschließungsstraße zugeführt werden. abgeführt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
- Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ge
genüber der Autobahn GmbH des Bundes weder
jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprü
che auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz
oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen
bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht
werden können.
- Es ist zu beachten, dass die vorstehenden Aus
führungen lediglich im Rahmen der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange abgegeben wer
den und diese keine Mitwirkung am Zustande
kommen des Bebauungsplans im Sinne des § 9
Abs. 7 FStrG darstellen.
Um eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird ge
beten.
Evangelische Kirche von Westfalen mit Schreiben
vom 24.11.2025
Gegen die obengenannte Planung bestehen keine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
Bedenken. men.
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom
19.11.2025
Schutzgut Boden
Informationen zum Umfang und zum Detaillierungs Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
grad der Umweltprüfung (Umweltbericht) für das men. Die Hinweise bezüglich des Schutzgutes
Schutzgut Boden, zur Verwendung von Mutterboden Boden werden im Umweltbericht berücksich
sowie zur Nutzung der Karte der schutzwürdigen Bö tigt.
den:
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Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bo
den
Nach der Karte der schutzwürdigen Böden (3. Auf
lage) sind im Rahmen der Beschreibung und Bewer
tung des Schutzgutes die betroffenen Böden, deren
Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benen
nen. Zudem sind die Folgen des Eingriffs auf das
Schutzgut Boden zu bewerten.
Hinweise zu den Böden im Plangebiet können über
die Karte der schutzwürdigen Böden auf GEOpor
tal.NRW1 abgerufen werden.
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an
schutzwürdigen Böden sind folgender Veröffentli
chung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24):
• Bodenschutz in der Umweltprüfung nach
BauGB - Leitfaden für die Praxis der Boden
schutzbehörden in der Bauleitplanung.
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu
Bielefeld mit Schreiben vom 09.12.2025
Die Stadt Verl beabsichtigt die Aufstellung des Be Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
bauungsplanes sowie die Änderung des Flächennut men. Im Zuge der Schalltechnischen Untersu
zungsplanes, um gewerbliche Bauflächen zu schaf chung zum Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbe
fen. Die Planung leitet sich direkt aus der Regional gebiet Isselhorster Straße-Nord“ der Stadt Verl
planung her, die für das Gebiet einen Gewerblich-In (Wenker&Gesing Akustik und Immissions
dustriellen Bereich (GIB) festsetzt. Der dabei von der schutz GmbH, 12.06.2026) wurde aufgrund
Stadt angesprochene Mangel an gewerblichen Bau der Nähe zu schutzbedürftigen Wohnnutzun
flächen wird auch von uns gesehen. Viele Unterneh gen sowie der bestehenden und planerisch zu
men finden keine passenden Gewerbeflächen. Die berücksichtigenden Gewerbelärmvorbelastung
Nachfrage übersteigt das Angebot in der Region ausdrücklich empfohlen, von einer Ausweisung
deutlich. Die vorgelegte Planung wird deshalb von als Industriegebiet abzusehen. Zur Vermei
uns ausdrücklich unterstützt. Aufgrund engerer Vor dung immissionsschutzrechtlicher Nutzungs
gaben und Abstandserfordernisse besteht ein beson konflikte wird daher an der Festsetzung als
derer Mangel an industriellen Bauflächen (GI). Des Gewerbegebiet festgehalten.
halb regen wir für das weitere Verfahren an, zu prü
fen, ob an dieser Stelle industrielle Bauflächen (GI)
geschaffen werden können.
Bitte beziehen Sie uns auch im weiteren Planverfah
ren mit ein. […]
Kreis Gütersloh mit Schreiben vom 10.12.2025
Der Kreis Gütersloh wurde als Träger öffentlicher Be Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
lange in dem o. g. Verfahren um Stellungnahme ge men.
beten. Diese lautet wie folgt:
Seitens des Kreises Gütersloh bestehen keine grund
sätzlichen Bedenken gegen die 56. Änderung des
Flächennutzungsplanes. Bitte berücksichtigen Sie die
Anforderungen und Hinweise der nachfolgenden
Stellungnahmen im weiteren Verfahren.
Stellungnahmen der Fachabteilungen
Abteilung Tiefbau - Gewässerentwicklung
Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzli Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
chen Bedenken. men. Mit Schreiben vom 07.07.2026 hat der
Der Plangebietsabschnitt Nr. 2 beinhaltet in Ost- Kreis Gütersloh, Abteilung Tiefbau die Umle
West-Richtung ein N.N.-Gewässer und grenzt im gung des namenlosen Gewässers und die na
Norden an den berichtspflichtigen Menkebach. Zur turnahe Umgestaltung des Menkebachs im Be
Umlegung des N.N.-Gewässers und zur Renaturie reich der Bebauungspläne Nr. 84 und Nr. 112
rung des Menkebaches sind Vorgespräche erfolgt. genehmigt (Geschäftszeichen: 4.4.2.2.03/Wi).
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Entsprechende Antragsunterlagen zum Gewäs
serausbau nach § 68 WHG liegen vor. Weitere De
tails zur Planung und Umsetzung werden in diesem
wasserrechtlichen Verfahren geklärt.
Abteilung Bevölkerungsschutz - Verwaltung,
Brand- und Katastrophenschutz
brandschutztechnische Stellungnahme:
1. Unter Zugrundelegung der Technischen Re Zu 1: Die Hinweise und Anregungen werden
geln des DVGW - Arbeitsblatt W 405, ist für zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der
das Baugebiet eine Löschwassermenge von Umsetzung zu beachten. Die Begründung ent
1600 l/min für 2 Stunden zur Verfügung zu hält unter Punkt 5.5) bereits entsprechende
stellen. Der Abstand der Hydranten unterein Ausführungen. Die geforderte Löschwasser
ander richtet sich nach dem DVGW - Arbeits menge kann im Plangebiet zur Verfügung ge
blatt W 331 und sollte 120 m nicht überstei stellt werden.
gen. Auf Ziffer 1. des Merkblattes „Brand
schutz in der Bauleitplanung“ wird hingewie
sen.
2. Die für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr die Zu 2: Die Hinweise und Anregungen werden
nenden Zufahrten (Verkehrs- und Erschlie zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der
ßungsstraßen inkl. der im öffentlichen Ver Umsetzung zu beachten. Aus Sicht der Stadt
kehrsraum vorgesehenen Wende-, Aufstell- besteht dazu auf der Bebauungsplanebene
und Bewegungsflächen) sind für eine Achs kein ergänzender Handlungsbedarf.
belastung von mindestens 10 t sowie ein zu
lässiges Gesamtgewicht von mindestens 16 t
zu bemessen.
3. Die im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Zu 3: Die Hinweise und Anregungen werden
Erschließungswege, wie auch der ausgewie zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der
sene verkehrsberuhigte Bereich, sind für Ein Umsetzung zu beachten. Aus Sicht der Stadt
satzfahrzeuge der Feuerwehr als Feuerwehr besteht dazu auf der Bebauungsplanebene
zufahrten mit einer Mindestbreite von 3,50 m kein ergänzender Handlungsbedarf.
herzustellen.
Seitens der Fachabteilungen
• Wirtschaftsförderungsgesellschaft - pro Wirtschaft
GT GmbH
• 0.2 Kreispolizeibehörde - Direktion Verkehr
• 4.1 Geoinformation, Kataster und Vermessung
• 4.4.1 Tiefbau - Untere Wasserbehörde
• 4.5.1 Umwelt - Abfall- und Boden
• 4.5.3 Umwelt - Klimaschutz und Planung
wurden weder Bedenken geäußert, noch Hinweise
gegeben.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalnieder
lassung Ostwestfalen-Lippe / Hauptsitz Bielefeld
mit Schreiben vom 21.11.2025
Gegen das Vorhaben bestehen von Seiten der RNL Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
OWL keine grundsätzlichen Bedenken. men.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regional
forstamt Ostwestfalen-Lippe mit Schreiben vom
05.12.2025
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
Rechtslage sind forstbehördliche Belange nicht be men.
troffen. Es bestehen zum angegebenen Vorhaben
seitens des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, als
Träger öffentlicher Belange, keine Bedenken oder
Anregungen.
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Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gü
tersloh, Münster, Warendorf mit Schreiben vom
20.11.2025
Das Plangebiet Gewerbegebiet Isselhorster Straße- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
Nord umfasst eine Größe von ca. 12,5 h. Bei der Vor men. Die Bauleitplanverfahren dienen der
habenfläche handelt es sich i.W. um landwirtschaftli Schaffung dringend benötigter gewerblicher
che Flächen, die vornehmlich ackerbaulich genutzt Bauflächen zur Sicherung und Weiterentwick
werden. Die natürlichen Voraussetzungen für die lung des Wirtschaftsstandortes. Zudem ist zu
Landwirtschaft auf den Flächen sind gut: weitgehend berücksichtigen, dass die vorliegenden Bau
ebene Flächen; ausreichende Niederschläge in einer leitplanverfahren den zweiten Bauabschnitt ei
Verteilung über die Vegetationsperiode, wie es dem nes bereits rechtskräftigen Bebauungspla
Pflanzenbedarf entspricht; gleichmäßiges Klima; gute nes/Flächennutzungsplanänderung für ein Ge
Erschließung. Durch die Planung und den dadurch werbegebiet darstellt. Die Planung stellt somit
bedingten Verlust der Nutzflächen werden die wirt keine isolierte Neuausweisung dar, sondern
schaftlichen und öffentlichen Funktionen der Land die konsequente Fortführung einer bereits pla
wirtschaft nungsrechtlich eingeleiteten und städtebaulich
beeinträchtigt. Wegen zunehmenden Verschärfungen geordneten Entwicklung des Gewerbestandor
und steigenden Auflagen für die Landwirtschaft im tes. Im Rahmen der Flächenprüfung standen
Wasserrecht, im Düngerecht, im Pflanzenschutz keine anderen, in gleicher Weise geeigneten
recht, im Steuerrecht, im Immissionsschutzrecht u. und verfügbaren Alternativflächen zur Verfü
a., sind gung. Die Hinweise auf die angrenzende land
Landwirte auf eine ausreichende Ausstattung mit wirtschaftliche Hofstelle mit intensiver Viehhal
landwirtschaftlichen Nutzflächen angewiesen. Ggfs. tung sowie auf mögliche landwirtschaftstypi
freiwerdende Flächen sind auf dem Pachtmarkt stets sche Immissionen werden berücksichtigt.
stark umworben. An dieser agrarstrukturellen Ein Im Zuge einer Geruchstechnischen Untersu
schätzung wird sich auch im Laufe des weiteren chung zum Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbe
Strukturwandels wenig ändern. Landwirtschaftliche gebiet Isselhorster Straße-Nord“ (Wenker&Ge
Flächen sind nicht vermehrbar und bleiben knapp. sing, 10.06.2026) wurde die durch die umlie
Jede Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen genden landwirtschaftlichen Betriebe und die
dürfte diese Situation noch verschärfen. angrenzende Biogasanlage innerhalb des
Vor diesem Hintergrund verweist die Landwirtschafts Plangebietes hervorgerufenen Geruchsstun
kammer NRW auf den bisherigen gesamtgesell denhäufigkeit durch Ausbreitungsrechnung er
schaftlichen Konsens (Allianz für die Fläche), dass mittelt. Hierbei wurden die landwirtschaftlichen
Agrarflächen zu erhalten sind und möglichst von au Hofstellen in einem Radius von 600 m um die
ßerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont bleiben Ränder des Plangebietes berücksichtigt. Das
sollen. Dieser Grundsatz wird in der Planung nicht Ergebnis zeigt, dass sich Geruchsstundenhäu
beachtet. figkeiten von rund 4%-29% ergeben. Der ge
Direkt angrenzend an den Planbereich befindet sich mäß Anhang 7 der Neufassung der TA Luft für
eine große landwirtschaftliche Hofstelle mit intensiver Gewerbe – und Industriegebiete geltende Im
Viehhaltung. Landwirtschaftliche Tätigkeiten werden missionswert von 15 % wird dabei in weiten
voraussichtlich im Plangebiet wahrnehmbar sein, z.B. Teilen eingehalten. Nur im Nahbereich der
Gerüche aus der Tierhaltung und dem Ausbringen südlich gelegenen Hofstelle/Biogasanlage wird
von Wirtschaftsdüngern, Staub bei Erntearbeiten, der Wert überschritten.
ggf. Lärm durch Tiere und Arbeiten auf der Hofstelle In Bezug auf eine mögliche Erweiterung der
und den landwirtschaftlichen Flächen. Entsprechende unmittelbar südlich angrenzenden landwirt
Immissionsgutachten sind anzufertigen. Des Weite schaftlichen Hofstelle befindet sich bereits
ren wird durch die Planung eine ggf. zukünftige Er westlich der Hofstelle/Biogasanlage das aus
weiterung des Betriebes erheblich beeinträchtigt. gewiesene Gewerbegebiet des Bebauungs
plan Nr. 84, sodass hier bereits ein entspre
Bei einer Umsetzung der Planung sind evtl. vorhan chender Schutzanspruch besteht, der bei et
dene Entwässerungssysteme auf angrenzenden, waigen Erweiterungsvorhaben der Geruchs
nicht überplanten Flächen sowie die örtliche Vorflut in emittenten bindend ist. Zur Abwägung, inwie
voller Funktionsfähigkeit zu erhalten. fern eine Überschreitung des Immissionswer
tes akzeptiert werden kann,, ist grundsätzlich
immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.
Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde für
die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 112
„Gewerbegebiet Isselhorster Straße Nord“ ein
Kompensationsbedarf von 43.954 ökologi
schen Werteinheiten ermittelt. Der Ausgleich
erfolgt vollständig über das Ökokonto der Stadt
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Art, Umfang und Platzierung der Ausgleichs- und Er Verl auf den Flurstücken 474, Flur 5, Gemar
satzmaßnahmen dürfen nicht noch zusätzlich land kung Bornholte, sowie Flurstück 4, Flur 3, Ge
wirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. Aus markung Sende. Auf diesen Flächen wurden
gleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere zuvor ackerbaulich genutzte Flächen zu exten
im Plangebiet durchzuführen oder in bestehenden siv genutztem Grünland entwickelt. Damit ist
Naturschutzgebieten, als Gewässerrandstreifen, in der vollständige Ausgleich des ermittelten Ein
Gewässerauen oder in Zusammenarbeit mit Natur griffs in Natur und Landschaft sichergestellt.
schutzstiftungen zu verwirklichen.
Durch die Planung sind öffentliche landwirtschaftliche
Belange erheblich beeinträchtigt und werden zu Be
denken gegeben.
LWL-Archäologie für Westfalen / Außenstelle Bie
lefeld mit Schreiben vom 16.11.2025
Gegen die o.g. Planung bestehen seitens der LWL- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
Archäologie für Westfalen keine Bedenken. Da aber men. Der Hinweis wird unter F.2 auf der Plan
bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten karte des Bebauungsplanes Nr. 112 ergänzt.
zum Vorschein kommen können, bitten wir, in die
Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden
Hinweis aufzunehmen:
„Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kul
tur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h.
Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Verän
derungen und Verfärbungen in der natürlichen Bo
denbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch
Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens
aus erdgeschichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt wer
den. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der
Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
und/oder der LWLArchäologie für Westfalen/Außen
stelle Bielefeld (Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld,
Tel.: 0521 380930-30; E-Mail: lwl-archaeologie-biele
[email protected]) unverzüglich anzuzeigen. Das ent
deckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte
sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der An
zeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere
Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher frei
gibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die
Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern,
wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Ber
gung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für
die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 DSchG
NRW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Ei
gentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten
eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler ent
deckt werden, kann angeordnet werden, dass die
notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Ber
gung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der
Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem
Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden
sind (§ 16 Abs. 4 DSchG NRW).“
LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur
in Westfalen / Städtebauliche Denkmalpflege mit
Schreiben vom 27.11.2025
Über die LWL-Archäologie für Westfalen wurde ich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
über die o. g. Planverfahren in Kenntnis gesetzt. Für men. Die Belange des Denkmalschutzes und
zukünftige Verfahren verweise ich darauf, dass der der Denkmalpflege wurden in die Begründung
zentrale elektronische Posteingang zur Beteiligung zur Flächennutzungsplanänderung aufgenom
der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur men. Dabei wird auf das östlich des Plange
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in Westfalen als Träger öffentlicher Belange von Frau biets gelegene Baudenkmal Hofhaus, Feuer
Riedel (mailto:[email protected]) gesteuert wird bornstraße 31, hingewiesen. Die denkmal
und Beteiligungsschreiben dort gern platziert werden rechtlichen Anforderungen sind im Rahmen
können und sollten. der weiteren Planung und bei der Umsetzung
Für die weiteren Verfahren weise ich darauf hin, dass konkreter Vorhaben zu berücksichtigen.
das seit dem 25.01.1995 in der Denkmalliste der
Stadt Verl geführte Hofhaus, Feuerbornstr. 31 (Denk
mallisten-Nr. 55, KlaraID 34073), unmittelbar östlich
des Plangebiets liegt. Das Hofhaus ist u. a. aus orts-
und
siedlungsgeschichtlichen Gründen, die sich durch die
charakteristische Streulage der Hofstätte ergeben,
denkmalwert.
Im Begründungsentwurf sind die Belange von Denk
malschutz und Denkmalpflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5
BauGB bislang noch nicht berücksichtigt. Dies sollte
im weitere Verfahren und im Rahmen des Umweltbe
richts nachgeholt werden. Gemäß § 3 DSchG NRW
sind „[d]ie Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege bei allen öffentlichen Planungen und
Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen“. Das
Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, dass „die Er
haltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbe
reiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer
Umgebung möglich sind“.
Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von
Anlagen in der engeren Umgebung eines Denkmals
sind gem. § 9 Abs. 2 DSchG NRW erlaubnispflichtig,
wenn sich die Maßnahmen auf die denkmalwerte
Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenk
mals auswirken. Inwiefern dies der Fall ist, ist im wei
teren Verfahren zu ermitteln und darzustellen. Nach
teilige Auswirkungen auf das Denkmal sollten vermie
den oder gemindert werden. Zu prüfen wären hier z.
B. die Möglichkeit, die räumliche Distanz des Gewer
begebiets zum Denkmal zu vergrößern, die max. Hö
henentwicklung der baulichen Anlagen denkmalver
träglich zu steuern und die visuelle Dominanz der
Gewerbeanlagen durch sichtverstellende Grünstruk
turen zwischen Gewerbegebiet und Denkmal festzu
setzen.
Allgemeine Informationen und Hilfestellungen zum
Umgang mit dem Schutzgut des kulturellen Erbes in
der Umweltverträglichkeitsprüfung bietet die von der
UVP-Gesellschaft e. V. herausgegebene Handrei
chung „Kulturelles Erbe in der Umweltprüfung“, 3.
Vollständig überarbeitete Auflage (Köln 2024). Sie ist
digital verfügbar unter https://www.lwldlbw.de/de/pu
blikationen/kulturlandschaft/.
Stadt Bielefeld mit Schreiben vom 24.11.2025
Die Belange der Stadt Bielefeld sind durch die oben Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
genannte Planung nicht berührt. men.
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Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit Schreiben
vom 24.11.2025
Die Stad Schloß Holte-Stukenbrock hat zur frühzeiti Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
gen Beteiligung der 56. FNP Änderung keine Anre men.
gungen und Bedenken.
Stadt Verl: Fachbereich Tiefbau, Abwasserbetrieb
mit Schreiben vom 21.11.2025
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
„Gewerbegebiet Isselhorster Straße – Nord“ beste men. Die Hinweise und Anregungen werden
hen aus abwassertechnischer Sicht keine Bedenken. zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der
Die Entwässerungsplanung wurde bereits bei der Umsetzung zu beachten.
Planung für den ersten Bauabschnitt berücksichtigt
und ist im weiteren Verfahren zu konkretisieren.
Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster mit
Schreiben vom 19.11.2025
Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass inner Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom
halb des im Plan gekennzeichneten Bereiches weder men.
Gas- und Stromversorgungsleitungen des Transport
netzes noch den Verteilnetzes der Westnetz GmbH
verlaufen und die Legung von Versorgungsleitungen
in absehbarer nicht vorgesehen ist.
Gegen den Entwurf werden keine Bedenken und An
regungen geäußert.
Diese Stellungnahme erfolgt für das 0,4-10kV-Verteil
netz im Namen und Auftrag der Stadtwerk Verl Netz
GmbH & Co. KG, für das Gas-Verteilnetz im Namen
und Auftrag der Stadtwerk Verl GmbH, für Steuer-
/Fernmeldekabel im Namen und Auftrag der West
netz Kommunikationsleitungen GmbH & Co. KG und
für das Glasfasernetz im Namen und Auftrag der
Westenergie Breitband GmbH.
4. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB ist durchzuführen.
Erläuterung:
Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Nachfrage ist vorgesehen, im Ortsteil Sürenheide weitere ge
werbliche Bauflächen zu entwickeln. Diese liegen nördlich des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Be
bauungsplanes Nr. 84 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße“.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Verl hat daher in seiner Sitzung am 26.09.2024
(vgl. DS 1266/2024) folgende Beschlüsse gefasst:
1. Das Verfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Verl zur Neudarstellung von
gewerblicher Baufläche, Flächen für die Abwasserbeseitigung sowie Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf den Grundstücken Ge
markung Verl, Flur 4, Flurstücke 333 tlw., 339, 340, 341 tlw., 342 tlw., 343 tlw., 344 tlw. und 346 ist
einzuleiten.
2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB ist durchzuführen.
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In Ausführung dieser Beschlüsse hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB zwi
schen dem 11.11.2025 und dem 12.12.2025 stattgefunden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am
04.11.2025 im Amtsblatt Nr. 20/2025 der Stadt Verl. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB fand im selben Zeitraum statt, worüber diese mit Schreiben
vom 11.11.2025 ebenfalls informiert wurden.
Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen wurde der Geltungsbereich zwischenzeitlich von einer
Größe von 12,5 ha auf 7 ha reduziert.
Über die eingegangenen Stellungnahmen ist im Rahmen der Beratung zu entscheiden.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktkonto 5111.529140
Finanzbedarf: 50.000,00 €
Im aktuellen Haushaltsplan hierfür eingeplant: 560.000,00 €
Jährliche Folgekosten (effektiv): -
Dauer in Jahren: 1,5
in Vertretung
gez. Thorsten Herbst
Erster Beigeordneter
Anlage(n):
1. Anlage 1_Plankarte
2. Anlage 2_Begründung
3. Anlage 3_Stellungnahmen gem. § 4(1) BauGB
4. Anlage 4_Umweltbericht
5. Anlage 5_Artenschutzbericht
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