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56. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Verl Hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sowie Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Verl
Datum2026-11-05
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Extrahierter Text

STADT VERL Der Bürgermeister Vorlage Drucksache 344/2026 öffentlich Zuständiger Fachbereich: Bauaufsicht, Stadtentwicklung und Umwelt Datum: 28.10.2026 TOP Beratungsfolge Termin Bemerkungen 4. Ausschuss für Stadtentwicklung und 05.11.2026 Beschluss Bauen 56. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Verl Hier: Beschluss über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behör­ den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB eingegangenen Stel­ lungnahmen sowie Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonsti­ gen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB Ich empfehle folgenden Beschluss: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Verl nimmt entsprechend der nachfolgenden Auf­ stellung zu den vorgetragenen Anregungen Stellung und trifft die sich daraus ergebende Abwägung: 1. Verkleinerung Geltungsbereich Der Geltungsbereich wird um Teile des Flurstück Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstück 340 verkleinert und um­ fasst nunmehr die Flurstücke Gemarkung Verl, Flur 4, Flurstücke 333 (teilw.), 339, 340 (teilw.), 341 (teilw.), 342 (teilw.), 343 (teilw.), 344 (teilw.) und 346. 2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) BauGB Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. 3. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 (1) BauGB Stellungnahme Abwägung Bezirksregierung Detmold mit Schreiben vom 10.12.2025 Die vorgelegte Planung wurde hinsichtlich der Be­ lange der Agrarstruktur, der allgemeinen Landeskul­ tur, des Immissionsschutzes (nur Achtungsabstände nach KAS-18), des Grundwasserschutzes, des Hoch­ wasserschutzes und des kommunalen Abwassers geprüft. Als Träger öffentlicher Belange bestehen Bedenken. Hinweise des Dezernates 54 (Wasserwirtschaft) 1. Nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ (LBodSchG) besteht die Verpflichtung, An­ men. Die Hinweise bezüglich des Schutzgutes haltspunkte für das Vorliegen einer Altlast Boden werden im Umweltbericht berücksich­ oder schädlichen Bodenveränderungen un­ tigt. verzüglich der zuständigen Bodenschutzbe­ hörde mitzuteilen, sofern derartige Feststel­ lungen bei der Durchführung von Baumaß­ nahmen, Baugrunduntersuchungen oder Seite - 2/15 - Drucksache 344/2026 ähnlichen Eingriffen in den Boden und in den Untergrund getroffen werden. 2. Nach dem Vorsorgegrundsatz des § 1 LBo­ dSchG NRW soll mit Grund und Boden spar­ sam und schonend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, wel­ che die natürlichen Bodenfunktionen im be­ sonderen Maße erfüllen, sind besonders zu schützen. Gemäß Karte der schutzwürdigen Böden des Geologischen Dienstes NRW, 3. Auflage 2018, sind für den Planbereich Bö­ den vom Bodentyp Gley und Podsol ver­ zeichnet. Diese Böden sind nicht als schutz­ würdig eingestuft. Weiterhin können die bis­ her unbebauten landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet noch als weitgehend naturnahe Böden mit natürlichen Bodenfunk­ tionen eingestuft werden. Insgesamt sind durch die Planungen mit zusätzlichen Flä­ chenversiegelungen bau- und anlagenbe­ dingte Bodenveränderungen mit Beeinträchti­ gungen auf die Standort-, Puffer- und Filter­ funktion der Böden als dauerhafte und erheb­ liche Einwirkung bezogen auf die Schutzgü­ ter Boden und Fläche einzustufen. 3. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde ein zum Ausgleich nachteiliger Eingriffe in Natur- Kompensationsbedarf von insgesamt 43.954 und Landschaft sollte in der nachfolgenden ökologischen Werteinheiten ermittelt. Der Aus­ Planungsebene insbesondere unter dem As­ gleich erfolgt vollständig über das Ökokonto pekt des Bodenschutzes und des Flächen­ der Stadt Verl. Der vollständige Ausgleich des verbrauchs zu erfolgen (z.B. Entsiegelung ermittelten Kompensationsbedarfs ist damit si­ bereits versiegelter Flächen, Bodenlockerung chergestellt. bei verdichteten Flächen etc.). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen Begründung: Prüfung und der vorgesehenen Kompensati­ Die Bezirksregierung Detmold als obere Boden­ onsmaßnahmen kommt die Stadt zu dem Er­ schutzbehörde ist zuständig für Anlagen nach § 2 gebnis, dass die mit der Planung verbundenen ZustVU, sogenannte Zaunanlagen. Soweit für Grund­ Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen stücke der vorgenannten Anlagen, bis zum werden können und artenschutzrechtliche 31.12.2009, bereits Einträge in einen Kataster im Konflikte bei Umsetzung der vorgesehenen Sinne von § 8 LBodSchG oder § 30 LAbfG erfasst Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten worden sind, bleibt für diese Flächen oder Teilflächen sind. die kreisfreie Stadt / der Kreis zuständige Boden­ schutzbehörde (Spezialregelung der Nr. 6 des An­ hangs II ZustVU). Für die Berücksichtigung der Bodenschutzbelange hinsichtlich des vorsorgenden Bodenschutzes, Ver­ dachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, alt­ lastverdächtige Flächen und Altlasten außerhalb von Zaunanlagen sind die Unteren Bodenschutzbehörden zuständig (Grundzuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ZustVU). Nach einem Abgleich mit den GIS-Kartenwerk des Dezernates 52 sind für den o.a. Planbereich keine Zaunanlagen registriert. Südwestlich angrenzend außerhalb des Plangebiets ist die Zaunanlage Tekla-Technik, Tor u. Tür GmbH & Co. KG verzeichnet. Für den vorgenannten Stand­ ort wurden der BR Detmold, Dez. 52.2, bisher keine Seite - 3/15 - Drucksache 344/2026 durch den laufenden Betrieb verursachte Schadens­ fälle oder sonstige Bodenbelastungen gemeldet. Zur Thematik Bodenschutz und Fläche in der Zustän­ digkeit unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Gü­ tersloh weise ich nachrichtlich auf folgende, zu be­ achtende, Punkte hin: Altlastenkataster Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für den Planbereich der 56. Änderung des Flächen­ nutzungsplanes der Stadt Verl sind nach einem Ab­ gleich mit dem GIS-Kartenwerk des Dezernat 52 keine Einträge im Altlastenkataster des Kreises Gü­ tersloh erfasst. Schutzwürdige und naturnahe Böden Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Nach dem Vorsorgegrundsatz des § 1 LBodSchG Die mit der geplanten Ausweisung gewerbli­ NRW soll mit Grund und Boden sparsam und scho­ cher Bauflächen verbundenen Beeinträchti­ nend umgegangen werden. Dabei sind Bodenversie­ gungen der natürlichen Bodenfunktionen wer­ gelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. den im Rahmen der Umweltprüfung berück­ Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen im sichtigt. Unter Abwägung der Belange des Bo­ besonderen Maße erfüllen, sind besonders zu schüt­ denschutzes mit dem bestehenden Bedarf an zen. gewerblichen Bauflächen wird die Planung Gemäß Karte der schutzwürdigen Böden des Geolo­ weiterverfolgt. gischen Dienstes NRW, 3. Auflage 2018, sind für den Änderungsbereich Böden vom Bodentyp Gley und Podsol verzeichnet. Diese Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft. Weiterhin können die bisher unbebauten landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet noch als weitgehend naturnahe Böden mit natürlichen Bodenfunktionen eingestuft werden. Das Plangebiet hat eine Größe von 12,5 ha und soll künftig überwiegend als Gewerbliche Baufläche (9,1 ha) ausgewiesen werden. Für kleinere Teilbereiche sind Flächen für Versorgungsanlagen (1,2 ha) und Flächen für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Na­ tur und Landschaft vorgesehen. Insgesamt sind durch die Planungen mit zusätzlichen Flächenversiegelungen bau- und anlagenbedingte Bodenveränderungen mit Beeinträchtigungen auf die Standort-, Puffer- und Filterfunktion der Böden als dauerhafte und erhebliche Einwirkung bezogen auf die Schutzgüter Boden und Fläche einzustufen. Ausgleichsmaßnahmen für nicht vermeidbare Bode­ ninanspruchnahmen Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde ein Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs zum Aus­ Kompensationsbedarf von insgesamt 43.954 gleich nachteiliger Eingriffe in Natur- und Landschaft ökologischen Werteinheiten ermittelt. Der Aus­ sollte in der nachfolgenden Planungsebene insbe­ gleich erfolgt vollständig über das Ökokonto sondere unter dem Aspekt des Bodenschutzes und der Stadt Verl. Der vollständige Ausgleich des des Flächenverbrauchs zu erfolgen (z.B. Entsiege­ ermittelten Kompensationsbedarfs ist damit si­ lung bereits versiegelter Flächen, Bodenlockerung chergestellt. bei verdichteten Flächen etc.). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen Prüfung und der vorgesehenen Kompensati­ onsmaßnahmen kommt die Stadt zu dem Er­ gebnis, dass die mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden können und artenschutzrechtliche Konflikte bei Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten sind. Seite - 4/15 - Drucksache 344/2026 Anlage:1 Karte (Auszug aus dem GIS-Kartenwerk Dez. 52) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ge­ Hinweise des Dezernates 53 (Immissionsschutz) mäß der textlichen Festsetzung D. 1.1 j) sind Im Unterschied zur Bauleitplanung für den ersten Betriebsbereiche oder Teile eines Betriebsbe­ Bauabschnitt (Bebauungsplan Nr. 84) kann ich ge­ reiches des § 3(5a) BImSchG in Verbindung genwärtig in dieser Frühphase der Planung "auf der mit der 12. BImSchV unzulässig. Eine Ausnah­ grünen Wiese" nicht erkennen, dass man die Thema­ meregelung besteht nur, wenn aufgrund bauli­ tik "Sicherheitsabstände nach Art. 13 Seveso III- cher und/oder technischer Maßnahmen ein ge­ Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG und Leitfaden KAS- ringerer Abstand zu schutzbedürftigen Gebie­ 18" planerisch aufzugreifen beabsichtigt. Das muss ten ausreichend ist. auf jeden Fall in die weitere Ausarbeitung hinein und sei es nur durch den einfachen Ausschluss der An­ siedlung von Stöfallbetrieben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und Zusätzliche Hinweise des Dezernates 32 (Bezirkspla­ in den Unterlagen berücksichtigt. nungsbehörde) Der 56. FNP-Änderung der Stadt Verl wurde von hier am 24. Juli 2024 zugestimmt. Die in der regionalpla­ nerischen Stellungnahme aufgeführten Hinweise sind zu berücksichtigen. Gemäß der hier anhängenden Begründung zum Be­ bauungsplan entspricht die FNP-Darstellung der da­ maligen Anfrage. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 21.11.2025 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Tele­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ kom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungs­ men und im Zuge der nachfolgenden Bauar­ berechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG – hat die Deut­ beiten im Plangebiet berücksichtigt. sche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevoll­ mächtigt, alle Rechten und Pflichten der Wegesiche­ rung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erfor­ derlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen die vorgelegte 56. Änderung des Flächennut­ zungsplanes bestehen keine Einwände. Im angegebenen Planbereich betreibt die Telekom keine Telekommunikationslinien, wie aus dem beige­ fügten Lageplan ersichtlich ist. Jedoch liegen Tele­ kommunikationslinien nah an den Plangebietsgren­ zen. Diese versorgen die vorhandene Bebauung. Ich gehe davon aus, dass die Telekommunikationslinien punktuell gesichert, aber unverändert in ihrer Tras­ senlage verbleiben können. Der Bestand und der Be­ trieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Die Autobahn GmbH mit Schreiben vom 12.12.2025 Das in Rede stehende Plangebiet befindet sich un­ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der mittelbar südlich der Bundesautobahn A 2 und tan­ Geltungsbereich des Bauleitplanverfahrens giert die 40 m – Anbauverbotszone gem. § 9 (1) Bun­ wurde gegenüber dem Stand der frühzeitigen desfernstraßengesetz (FStrG). Beteiligung verkleinert. Während der ursprüng­ Zur 56. Änderung des Flächennutzungsplans werden liche Geltungsbereich bis an die Bundesauto- keine grundsätzlichen Bedenken seitens der Auto­ bahn A 2 heranreichte, liegt innerhalb der 40- m-Anbauverbotszone nunmehr lediglich ein geringer Teilbereich des Plangebiets. Dieser Seite - 5/15 - Drucksache 344/2026 bahn GmbH geäußert, sofern im Rahmen der ver­ umfasst ausschließlich Flächen für Maßnah­ bindlichen Bauleitplanung die folgenden Hinweise men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­ und Beschränkungen berücksichtigt werden. lung von Boden, Natur und Landschaft sowie für die Anpflanzung von Bäumen und Sträu­ chern. Eine bauliche Nutzung ist in diesem Be­ reich nicht vorgesehen. Die Entwicklung eines dritten Bauabschnitts, der sich bis an die Bundesautobahn A 2 erstre­ cken soll, befindet sich derzeit noch in der Prü­ fung. In dessen Rahmen werden die straßen­ rechtlichen Belange erneut geprüft und berück­ sichtigt. Durch die Lage des Plangebiets werden die Belange Der Anregung wird nicht gefolgt, da der Flä­ der Autobahn GmbH des Bundes tangiert. Daher sind chennutzungsplan als vorbereitender Bauleit­ für den Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbegebiet Is­ plan die beabsichtigt städtebauliche Entwick­ selhorster Straße-Nord“ die nachstehenden Be­ lung in den Grundzügen darstellt. Eine zeich­ schränkungen und Ergänzungen im Zuge des Bau­ nerische Darstellung der 40-m-Anbauverbots­ leitplanverfahrens zu beachten. zone und der 100-m-Anbaubeschränkungs­ - In die Planzeichnung des Flächennutzungsplans zone gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird auf und des Bauleitplans sind die Anbauverbots- und dieser Planungsebene aufgrund des generali­ Beschränkungszonen nach § 9 I und II FStrG sierenden Charakters und der Maßstäblichkeit aufzunehmen. Der Bezug, ab welcher Stelle der Planzeichnung nicht für erforderlich gehal­ diese Zonen gelten (also der äußerste Ran der ten. Zudem wurde der Geltungsbereich der befestigten Fahrbahn der BAB ist entsprechend Flächennutzungsplanänderung im Verlauf des mit Maßketten zu kennzeichnen. In der Legende Planverfahrens gegenüber dem ursprünglichen der Planzeichnung ist zudem die Bezeichnung Planungsstand deutlich verkleinert. Die 40-m- der 40 m-Anbauverbotszone nach § 9 (1) FStrG Anbauverbotszone betrifft nach der aktuellen und der 100 m – Anbaubeschränkungszone nach Planung lediglich einen untergeordneten Teil­ § 9 FStrG gemäß Gesetzestext entsprechend zu bereich, der für Maßnahmen zum Schutz, zur konkretisieren. Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern vorgesehen ist. - Das im nördlichen Plangebiet vorgesehene Re­ Aufgrund der Verkleinerung des Geltungsbe­ genrückhaltebecken befindet sich innerhalb der reiches wurde die Planung entsprechend an­ 40-m-Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 gepasst. Das ursprünglich im nördlichen Plan­ FStrG. Aufgrund seiner Ausführung ist das Vor­ gebiet innerhalb der 40-m-Anbauverbotszone haben als bauliche Anlage zu qualifizieren und gemäß vorgesehene Regenrückhaltebecken damit innerhalb der Anbauverbotszone grund­ ist im aktuellen Planstand nicht mehr vorgese­ sätzlich unzulässig. Darüber hinaus bestehen er­ hen. hebliche Bedenken gegen die derzeit geplante Lage und Ausgestaltung der Anlage. Insbeson­ Das weiterhin geplante südlich gelegene Re­ dere ist bei einer Ausführung des Beckens ohne genrückhaltebecken befindet sich außerhalb Abdichtung von einer Anhebung des Wasserhori­ der 40-m-Anbauverbotszone. zonts auszugehen. Hierdurch kann die ordnungs­ gemäße Funktion der vorhandenen Autobahnent­ wässerung (Sickergräben) beeinträchtigt werden. In der Folge ist eine Durchfeuchtung des Auto­ bahnkörpers und einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit zu befürchten. Vor diesem Hinter­ grund wird eine Überarbeitung der Planung an­ geregt. - Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet befin­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ den sich im Böschungsbereich Streckenkabel der men und die Hinweise zu den vorhandenen Autobahn GmbH. Das Befahren der ungeschütz­ Streckenkabeln der Autobahn GmbH in der ten Kabeltrasse mit schweren Baufahrzeugen ist Ausführungsplanung beachtet. Die erforderli­ unzulässig. Erdarbeiten sind so zu verrichten, chen Schutzabstände sowie die Vorgaben zum dass eine Beschädigung auszuschließen ist. Fer­ ner ist ein Mindestabstand von 2 m beiderseits Seite - 6/15 - Drucksache 344/2026 der georteten und abgesteckten Kabelachse ein­ Schutz der Kabelanlagen bei Erdarbeiten, Be­ zuhalten. Bei Unterschreitung des Schutzabstan­ fahrung und Bepflanzung werden im Zuge der des ist Rücksprache mit der zuständigen Organi­ Umsetzung eingehalten. sationseinheit der Autobahn GmbH zu halten. Erdarbeiten mit spitzem Werkzeug dürfen höchs­ ten bis zu einer Tiefe von 0,2 m in das Erdreich eindringen. Jegliche Schäden sind unmittelbar mitzuteilen und führen zu einer sofortigen Been­ digung des Bauvorhabens. Darüber hinaus ist jegliche Bepflanzung im Schutzbereich der Kabe­ lanlage unzulässig. Dies impliziert, jegliche Pflan­ zen sowie Überhang von Ast- und Stauwerk bzw. Wurzelwerke. Vor Beginn Ihrer Bautätigkeit muss die genaue Lage des Kabels von uns festgestellt und angezeigt werden. Die Kabellage ist von Ih­ nen vermessungstechnisch aufzunehmen, zu do­ kumentieren und in Lageplänen darzustellen. - Längst der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Ge­ vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn mäß der aktuellen Planung liegt innerhalb der nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer 40-m-Anbauverbotszone nunmehr lediglich ein möglichen Unterschreitung der 40 m Grenze wird geringer Teilbereich des Plangebiets. Dieser im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pau­ umfasst ausschließlich Flächen für Maßnah­ schal nicht zugestimmt und bedarf der konkreten men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick­ Prüfung im Einzelfall (§ 9 Abs. 8 FStrG). Hoch­ lung von Boden, Natur und Landschaft sowie bauten im Sinne des Gesetzten ist jede bauliche für die Anpflanzung von Bäumen und Sträu­ Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und chern. Eine bauliche Nutzung ist in diesem Be­ über die Erdgleiche hinausragt. Das gilt z.B. auch reich nicht vorgesehen. für die Aufstellung von Containern, die nur durch ihre eigene Schwere ortsfest auf dem Erdboden ruhen und gilt auch entsprechend für Aufschüt­ tungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. - Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anla­ gen der Zustimmung des fernstraßen-Bundesam­ tes, wenn sie längst der Bundesautobahn in einer Entfernung bis zu 100 m und längst der Bundes­ straßen außerhalb der zu Erschließung der anlie­ genden Grundstücke bestimmten teile der Orts­ durchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äuße­ ren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, er­ heblich geändert oder auch anders genutzt wer­ den. - Sämtliche Nebenanlagen, insbesondere Trafo­ stationen, Wechselrichter und Übergabestatio­ nen, sind innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone unzulässig. - Eine Blendwirkung des Verkehrs durch Photovol­ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die taikmodule ist durch geeignete Maßnahmen aus­ vorgebrachte Anregung betrifft die konkrete zuschließen. Es wird angeregt, eine gutachterli­ Ausgestaltung und Umsetzung der Planung che Stellungnahme nachzureichen, in der darge­ und ist daher nicht Gegenstand der vorliegen­ legt wird, dass eine Blendung zu jedem Zeitpunkt den Flächennutzungsplanänderung. Als vorbe­ ausgeschlossen werden kann. reitender Bauleitplan stellt der Flächennut­ - Durch die vorgesehene Schafbeweidung in un­ zungsplan die beabsichtigte städtebauliche mittelbarer Nähe zur Autobahn darf die Sicher­ Entwicklung in ihren Grundzügen dar. Die an­ heit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. gesprochenen Belange sind im Rahmen der Die vorgesehene 3 Zaunanlage ist daher so zu verbindlichen Bauleitplanung auf Ebene des errichten, dass eine Durchdringung durch Tiere Bebauungsplans Nr. 112 zu berücksichtigen. ausgeschlossen werden kann. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Seite - 7/15 - Drucksache 344/2026 - Hochbauten jeder Art sind gem. § 9 (1) FStrG in­ nerhalb der 40 m - Anbauverbotszone, gemes­ sen vom äußeren Rand der Fahrbahn, nicht zu­ lässig. Dieses betrifft auch alle Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges sowie Ne­ benanlagen, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Hierunter fallen auch sämtli­ che Erdbecken und sonstige Anlagen zur Rück­ haltung und Versickerung des anfallenden Ober­ flächenwassers. Dies ist als Hinweis in den Bau­ leitplan aufzunehmen. - Sofern planfestgestellte oder / und vorhandene Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Ausgleichsflächen der Autobahn GmbH des Bun­ men. Durch die Aufstellung des Bebauungs­ des durch Eingriffe oder Maßnahmen der vorlie­ planes werden keine Ausgleichsflächen der genden Planung (z.B. Baustraßen oder Schutz­ Autobahn GmbH überplant. streifen) überplant oder beschränkt werden, sind hierfür entsprechende Ersatzflächen in Abspra­ che mit den zuständigen Fachbehörden im aktu­ ellen Verfahren auszuweisen. Können die vorge­ gebenen Entwicklungsziele z. B. durch Schutz­ streifenbeschränkungen nicht mehr erreicht wer­ den, ist für die entsprechenden Flächen ein aus­ reichender Ersatz nach Ökopunkten vorzusehen. Die von der Maßnahme betroffenen Ausgleichs­ flächen sind nach Beendigung der örtlichen Bau­ tätigkeiten unverzüglich und wieder ordnungsge­ mäß vom Antragsteller herzustellen. - Gemäß § 9 (2) FStrG bedürfen konkrete Bauvor­ Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorha­ angesprochenen Belange werden im Rahmen ben) der Zustimmung / Genehmigung des Fern­ des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. straßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bun­ desautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen. - Staubentwicklung während der Bautätigkeit und Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen im Regelbetrieb ist durch geeignete Maßnahmen und im Zuge der Ausführungsplanung berück­ zu unterbinden. Ausgehend vom Straßengrund­ sichtigt. stück dürfen keine Baumaßnahmen durchgeführt werden. - Innerhalb der Anbauverbotszone sind gem. § 9 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die (6) FStrG keine Anlagen der Außenwerbung zu­ vorgebrachte Anregung betrifft die konkrete lässig. In der daran anschließenden 100 m – An­ Ausgestaltung und Umsetzung der Planung baubeschränkungszone bedürfen alle Werbean­ und ist daher nicht Gegenstand der vorliegen­ lagen der Zustimmung bzw. Genehmigung durch den Flächennutzungsplanänderung. das Fernstraßen-Bundesamt. Sofern Werbeanla­ gen außerhalb der Anbaubeschränkungszone von der Autobahn eingesehen werden können, ist das Fernstraßen-Bundesamt ebenfalls zu be­ teiligen, um die Anlagen hinsichtlich der Ver­ kehrssicherheitsbelange bewerten zu können (§ 33 StVO). Die Verbots- und Genehmigungspflicht betrifft auch alle temporären Anlagen und Schil­ der. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzu­ nehmen. - Beleuchtungs- und Werbeanlagen sind so zu ge­ stalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht durch Blendung der Ablenkung Seite - 8/15 - Drucksache 344/2026 der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt werden. Auf eine hinreichende Abschirmung der Frei­ raum- und Außenbeleuchtung zur Autobahn ist zu achten. Die Leuchtpunkthöhen der einzelnen Lichtquellen sind möglichst niedrig zu wählen, um eine Beeinträchtigung der Verkehrsteilneh­ mer ausschließen zu können. Mobile Anlagen und Fahrzeugbeleuchtungen sind durch wirk­ same bauliche Maßnahmen zur Autobahn abzu­ schirmen. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen. - Einfriedungen in nicht massiver Ausführung (also keine Mauerwerks- oder Betonelemente) werden im straßenrechtlichen Sinne nach Bundesfern­ straßengesetz (FStrG) unter § 11 Abs. 2 betrach­ tet. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (kon­ kret) nicht beeinträchtigen und sind anzeige­ pflichtig. Massive Einfriedungen sind Hochbauten im Sinne von § 9 Absatz 1 FStrG und sind in der Anbauverbotszone nicht zulässig. Dies ist als Hinweis in den Bauleitplan aufzunehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ge­ - Den Grundstücken der Bundesautobahn darf mäß der vorliegenden Entwässerungsplanung kein Niederschlagswasser aus dem Plangebiet wird das Oberflächenwasser ordnungsgemäß und der Erschließungsstraße zugeführt werden. abgeführt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. - Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass ge­ genüber der Autobahn GmbH des Bundes weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprü­ che auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. - Es ist zu beachten, dass die vorstehenden Aus­ führungen lediglich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegeben wer­ den und diese keine Mitwirkung am Zustande­ kommen des Bebauungsplans im Sinne des § 9 Abs. 7 FStrG darstellen. Um eine Beteiligung im weiteren Verfahren wird ge­ beten. Evangelische Kirche von Westfalen mit Schreiben vom 24.11.2025 Gegen die obengenannte Planung bestehen keine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Bedenken. men. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 19.11.2025 Schutzgut Boden Informationen zum Umfang und zum Detaillierungs­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ grad der Umweltprüfung (Umweltbericht) für das men. Die Hinweise bezüglich des Schutzgutes Schutzgut Boden, zur Verwendung von Mutterboden Boden werden im Umweltbericht berücksich­ sowie zur Nutzung der Karte der schutzwürdigen Bö­ tigt. den: Seite - 9/15 - Drucksache 344/2026 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Bo­ den Nach der Karte der schutzwürdigen Böden (3. Auf­ lage) sind im Rahmen der Beschreibung und Bewer­ tung des Schutzgutes die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benen­ nen. Zudem sind die Folgen des Eingriffs auf das Schutzgut Boden zu bewerten. Hinweise zu den Böden im Plangebiet können über die Karte der schutzwürdigen Böden auf GEOpor­ tal.NRW1 abgerufen werden. Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an schutzwürdigen Böden sind folgender Veröffentli­ chung zu entnehmen (Kap. 3.7, S. 24): • Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Boden­ schutzbehörden in der Bauleitplanung. Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld mit Schreiben vom 09.12.2025 Die Stadt Verl beabsichtigt die Aufstellung des Be­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ bauungsplanes sowie die Änderung des Flächennut­ men. Im Zuge der Schalltechnischen Untersu­ zungsplanes, um gewerbliche Bauflächen zu schaf­ chung zum Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbe­ fen. Die Planung leitet sich direkt aus der Regional­ gebiet Isselhorster Straße-Nord“ der Stadt Verl planung her, die für das Gebiet einen Gewerblich-In­ (Wenker&Gesing Akustik und Immissions­ dustriellen Bereich (GIB) festsetzt. Der dabei von der schutz GmbH, 12.06.2026) wurde aufgrund Stadt angesprochene Mangel an gewerblichen Bau­ der Nähe zu schutzbedürftigen Wohnnutzun­ flächen wird auch von uns gesehen. Viele Unterneh­ gen sowie der bestehenden und planerisch zu men finden keine passenden Gewerbeflächen. Die berücksichtigenden Gewerbelärmvorbelastung Nachfrage übersteigt das Angebot in der Region ausdrücklich empfohlen, von einer Ausweisung deutlich. Die vorgelegte Planung wird deshalb von als Industriegebiet abzusehen. Zur Vermei­ uns ausdrücklich unterstützt. Aufgrund engerer Vor­ dung immissionsschutzrechtlicher Nutzungs­ gaben und Abstandserfordernisse besteht ein beson­ konflikte wird daher an der Festsetzung als derer Mangel an industriellen Bauflächen (GI). Des­ Gewerbegebiet festgehalten. halb regen wir für das weitere Verfahren an, zu prü­ fen, ob an dieser Stelle industrielle Bauflächen (GI) geschaffen werden können. Bitte beziehen Sie uns auch im weiteren Planverfah­ ren mit ein. […] Kreis Gütersloh mit Schreiben vom 10.12.2025 Der Kreis Gütersloh wurde als Träger öffentlicher Be­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ lange in dem o. g. Verfahren um Stellungnahme ge­ men. beten. Diese lautet wie folgt: Seitens des Kreises Gütersloh bestehen keine grund­ sätzlichen Bedenken gegen die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes. Bitte berücksichtigen Sie die Anforderungen und Hinweise der nachfolgenden Stellungnahmen im weiteren Verfahren. Stellungnahmen der Fachabteilungen Abteilung Tiefbau - Gewässerentwicklung Gegen das Vorhaben bestehen keine grundsätzli­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ chen Bedenken. men. Mit Schreiben vom 07.07.2026 hat der Der Plangebietsabschnitt Nr. 2 beinhaltet in Ost- Kreis Gütersloh, Abteilung Tiefbau die Umle­ West-Richtung ein N.N.-Gewässer und grenzt im gung des namenlosen Gewässers und die na­ Norden an den berichtspflichtigen Menkebach. Zur turnahe Umgestaltung des Menkebachs im Be­ Umlegung des N.N.-Gewässers und zur Renaturie­ reich der Bebauungspläne Nr. 84 und Nr. 112 rung des Menkebaches sind Vorgespräche erfolgt. genehmigt (Geschäftszeichen: 4.4.2.2.03/Wi). Seite - 10/15 - Drucksache 344/2026 Entsprechende Antragsunterlagen zum Gewäs­ serausbau nach § 68 WHG liegen vor. Weitere De­ tails zur Planung und Umsetzung werden in diesem wasserrechtlichen Verfahren geklärt. Abteilung Bevölkerungsschutz - Verwaltung, Brand- und Katastrophenschutz brandschutztechnische Stellungnahme: 1. Unter Zugrundelegung der Technischen Re­ Zu 1: Die Hinweise und Anregungen werden geln des DVGW - Arbeitsblatt W 405, ist für zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der das Baugebiet eine Löschwassermenge von Umsetzung zu beachten. Die Begründung ent­ 1600 l/min für 2 Stunden zur Verfügung zu hält unter Punkt 5.5) bereits entsprechende stellen. Der Abstand der Hydranten unterein­ Ausführungen. Die geforderte Löschwasser­ ander richtet sich nach dem DVGW - Arbeits­ menge kann im Plangebiet zur Verfügung ge­ blatt W 331 und sollte 120 m nicht überstei­ stellt werden. gen. Auf Ziffer 1. des Merkblattes „Brand­ schutz in der Bauleitplanung“ wird hingewie­ sen. 2. Die für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr die­ Zu 2: Die Hinweise und Anregungen werden nenden Zufahrten (Verkehrs- und Erschlie­ zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der ßungsstraßen inkl. der im öffentlichen Ver­ Umsetzung zu beachten. Aus Sicht der Stadt kehrsraum vorgesehenen Wende-, Aufstell- besteht dazu auf der Bebauungsplanebene und Bewegungsflächen) sind für eine Achs­ kein ergänzender Handlungsbedarf. belastung von mindestens 10 t sowie ein zu­ lässiges Gesamtgewicht von mindestens 16 t zu bemessen. 3. Die im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Zu 3: Die Hinweise und Anregungen werden Erschließungswege, wie auch der ausgewie­ zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der sene verkehrsberuhigte Bereich, sind für Ein­ Umsetzung zu beachten. Aus Sicht der Stadt satzfahrzeuge der Feuerwehr als Feuerwehr­ besteht dazu auf der Bebauungsplanebene zufahrten mit einer Mindestbreite von 3,50 m kein ergänzender Handlungsbedarf. herzustellen. Seitens der Fachabteilungen • Wirtschaftsförderungsgesellschaft - pro Wirtschaft GT GmbH • 0.2 Kreispolizeibehörde - Direktion Verkehr • 4.1 Geoinformation, Kataster und Vermessung • 4.4.1 Tiefbau - Untere Wasserbehörde • 4.5.1 Umwelt - Abfall- und Boden • 4.5.3 Umwelt - Klimaschutz und Planung wurden weder Bedenken geäußert, noch Hinweise gegeben. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalnieder­ lassung Ostwestfalen-Lippe / Hauptsitz Bielefeld mit Schreiben vom 21.11.2025 Gegen das Vorhaben bestehen von Seiten der RNL Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ OWL keine grundsätzlichen Bedenken. men. Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regional­ forstamt Ostwestfalen-Lippe mit Schreiben vom 05.12.2025 Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Rechtslage sind forstbehördliche Belange nicht be­ men. troffen. Es bestehen zum angegebenen Vorhaben seitens des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, als Träger öffentlicher Belange, keine Bedenken oder Anregungen. Seite - 11/15 - Drucksache 344/2026 Landwirtschaftskammer NRW: Kreisstellen Gü­ tersloh, Münster, Warendorf mit Schreiben vom 20.11.2025 Das Plangebiet Gewerbegebiet Isselhorster Straße- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Nord umfasst eine Größe von ca. 12,5 h. Bei der Vor­ men. Die Bauleitplanverfahren dienen der habenfläche handelt es sich i.W. um landwirtschaftli­ Schaffung dringend benötigter gewerblicher che Flächen, die vornehmlich ackerbaulich genutzt Bauflächen zur Sicherung und Weiterentwick­ werden. Die natürlichen Voraussetzungen für die lung des Wirtschaftsstandortes. Zudem ist zu Landwirtschaft auf den Flächen sind gut: weitgehend berücksichtigen, dass die vorliegenden Bau­ ebene Flächen; ausreichende Niederschläge in einer leitplanverfahren den zweiten Bauabschnitt ei­ Verteilung über die Vegetationsperiode, wie es dem nes bereits rechtskräftigen Bebauungspla­ Pflanzenbedarf entspricht; gleichmäßiges Klima; gute nes/Flächennutzungsplanänderung für ein Ge­ Erschließung. Durch die Planung und den dadurch werbegebiet darstellt. Die Planung stellt somit bedingten Verlust der Nutzflächen werden die wirt­ keine isolierte Neuausweisung dar, sondern schaftlichen und öffentlichen Funktionen der Land­ die konsequente Fortführung einer bereits pla­ wirtschaft nungsrechtlich eingeleiteten und städtebaulich beeinträchtigt. Wegen zunehmenden Verschärfungen geordneten Entwicklung des Gewerbestandor­ und steigenden Auflagen für die Landwirtschaft im tes. Im Rahmen der Flächenprüfung standen Wasserrecht, im Düngerecht, im Pflanzenschutz­ keine anderen, in gleicher Weise geeigneten recht, im Steuerrecht, im Immissionsschutzrecht u. und verfügbaren Alternativflächen zur Verfü­ a., sind gung. Die Hinweise auf die angrenzende land­ Landwirte auf eine ausreichende Ausstattung mit wirtschaftliche Hofstelle mit intensiver Viehhal­ landwirtschaftlichen Nutzflächen angewiesen. Ggfs. tung sowie auf mögliche landwirtschaftstypi­ freiwerdende Flächen sind auf dem Pachtmarkt stets sche Immissionen werden berücksichtigt. stark umworben. An dieser agrarstrukturellen Ein­ Im Zuge einer Geruchstechnischen Untersu­ schätzung wird sich auch im Laufe des weiteren chung zum Bebauungsplan Nr. 112 „Gewerbe­ Strukturwandels wenig ändern. Landwirtschaftliche gebiet Isselhorster Straße-Nord“ (Wenker&Ge­ Flächen sind nicht vermehrbar und bleiben knapp. sing, 10.06.2026) wurde die durch die umlie­ Jede Konkurrenz um landwirtschaftliche Flächen genden landwirtschaftlichen Betriebe und die dürfte diese Situation noch verschärfen. angrenzende Biogasanlage innerhalb des Vor diesem Hintergrund verweist die Landwirtschafts­ Plangebietes hervorgerufenen Geruchsstun­ kammer NRW auf den bisherigen gesamtgesell­ denhäufigkeit durch Ausbreitungsrechnung er­ schaftlichen Konsens (Allianz für die Fläche), dass mittelt. Hierbei wurden die landwirtschaftlichen Agrarflächen zu erhalten sind und möglichst von au­ Hofstellen in einem Radius von 600 m um die ßerlandwirtschaftlichen Nutzungen verschont bleiben Ränder des Plangebietes berücksichtigt. Das sollen. Dieser Grundsatz wird in der Planung nicht Ergebnis zeigt, dass sich Geruchsstundenhäu­ beachtet. figkeiten von rund 4%-29% ergeben. Der ge­ Direkt angrenzend an den Planbereich befindet sich mäß Anhang 7 der Neufassung der TA Luft für eine große landwirtschaftliche Hofstelle mit intensiver Gewerbe – und Industriegebiete geltende Im­ Viehhaltung. Landwirtschaftliche Tätigkeiten werden missionswert von 15 % wird dabei in weiten voraussichtlich im Plangebiet wahrnehmbar sein, z.B. Teilen eingehalten. Nur im Nahbereich der Gerüche aus der Tierhaltung und dem Ausbringen südlich gelegenen Hofstelle/Biogasanlage wird von Wirtschaftsdüngern, Staub bei Erntearbeiten, der Wert überschritten. ggf. Lärm durch Tiere und Arbeiten auf der Hofstelle In Bezug auf eine mögliche Erweiterung der und den landwirtschaftlichen Flächen. Entsprechende unmittelbar südlich angrenzenden landwirt­ Immissionsgutachten sind anzufertigen. Des Weite­ schaftlichen Hofstelle befindet sich bereits ren wird durch die Planung eine ggf. zukünftige Er­ westlich der Hofstelle/Biogasanlage das aus­ weiterung des Betriebes erheblich beeinträchtigt. gewiesene Gewerbegebiet des Bebauungs­ plan Nr. 84, sodass hier bereits ein entspre­ Bei einer Umsetzung der Planung sind evtl. vorhan­ chender Schutzanspruch besteht, der bei et­ dene Entwässerungssysteme auf angrenzenden, waigen Erweiterungsvorhaben der Geruchs­ nicht überplanten Flächen sowie die örtliche Vorflut in emittenten bindend ist. Zur Abwägung, inwie­ voller Funktionsfähigkeit zu erhalten. fern eine Überschreitung des Immissionswer­ tes akzeptiert werden kann,, ist grundsätzlich immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung wurde für die Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 112 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße Nord“ ein Kompensationsbedarf von 43.954 ökologi­ schen Werteinheiten ermittelt. Der Ausgleich erfolgt vollständig über das Ökokonto der Stadt Seite - 12/15 - Drucksache 344/2026 Art, Umfang und Platzierung der Ausgleichs- und Er­ Verl auf den Flurstücken 474, Flur 5, Gemar­ satzmaßnahmen dürfen nicht noch zusätzlich land­ kung Bornholte, sowie Flurstück 4, Flur 3, Ge­ wirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. Aus­ markung Sende. Auf diesen Flächen wurden gleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere zuvor ackerbaulich genutzte Flächen zu exten­ im Plangebiet durchzuführen oder in bestehenden siv genutztem Grünland entwickelt. Damit ist Naturschutzgebieten, als Gewässerrandstreifen, in der vollständige Ausgleich des ermittelten Ein­ Gewässerauen oder in Zusammenarbeit mit Natur­ griffs in Natur und Landschaft sichergestellt. schutzstiftungen zu verwirklichen. Durch die Planung sind öffentliche landwirtschaftliche Belange erheblich beeinträchtigt und werden zu Be­ denken gegeben. LWL-Archäologie für Westfalen / Außenstelle Bie­ lefeld mit Schreiben vom 16.11.2025 Gegen die o.g. Planung bestehen seitens der LWL- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ Archäologie für Westfalen keine Bedenken. Da aber men. Der Hinweis wird unter F.2 auf der Plan­ bisher unbekannte Bodendenkmäler bei Erdarbeiten karte des Bebauungsplanes Nr. 112 ergänzt. zum Vorschein kommen können, bitten wir, in die Festsetzungen und evtl. Genehmigungen folgenden Hinweis aufzunehmen: „Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kul­ tur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Verän­ derungen und Verfärbungen in der natürlichen Bo­ denbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, Fossilien) entdeckt wer­ den. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt/Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWLArchäologie für Westfalen/Außen­ stelle Bielefeld (Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel.: 0521 380930-30; E-Mail: lwl-archaeologie-biele­ [email protected]) unverzüglich anzuzeigen. Das ent­ deckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der An­ zeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher frei­ gibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Ber­ gung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist (§ 16 Abs. 2 DSchG NRW). Gegenüber der Eigentümerin oder dem Ei­ gentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler ent­ deckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Ber­ gung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind (§ 16 Abs. 4 DSchG NRW).“ LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen / Städtebauliche Denkmalpflege mit Schreiben vom 27.11.2025 Über die LWL-Archäologie für Westfalen wurde ich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ über die o. g. Planverfahren in Kenntnis gesetzt. Für men. Die Belange des Denkmalschutzes und zukünftige Verfahren verweise ich darauf, dass der der Denkmalpflege wurden in die Begründung zentrale elektronische Posteingang zur Beteiligung zur Flächennutzungsplanänderung aufgenom­ der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur men. Dabei wird auf das östlich des Plange­ Seite - 13/15 - Drucksache 344/2026 in Westfalen als Träger öffentlicher Belange von Frau biets gelegene Baudenkmal Hofhaus, Feuer­ Riedel (mailto:[email protected]) gesteuert wird bornstraße 31, hingewiesen. Die denkmal­ und Beteiligungsschreiben dort gern platziert werden rechtlichen Anforderungen sind im Rahmen können und sollten. der weiteren Planung und bei der Umsetzung Für die weiteren Verfahren weise ich darauf hin, dass konkreter Vorhaben zu berücksichtigen. das seit dem 25.01.1995 in der Denkmalliste der Stadt Verl geführte Hofhaus, Feuerbornstr. 31 (Denk­ mallisten-Nr. 55, KlaraID 34073), unmittelbar östlich des Plangebiets liegt. Das Hofhaus ist u. a. aus orts- und siedlungsgeschichtlichen Gründen, die sich durch die charakteristische Streulage der Hofstätte ergeben, denkmalwert. Im Begründungsentwurf sind die Belange von Denk­ malschutz und Denkmalpflege gem. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB bislang noch nicht berücksichtigt. Dies sollte im weitere Verfahren und im Rahmen des Umweltbe­ richts nachgeholt werden. Gemäß § 3 DSchG NRW sind „[d]ie Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen“. Das Rücksichtnahmegebot zielt darauf ab, dass „die Er­ haltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbe­ reiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind“. Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung eines Denkmals sind gem. § 9 Abs. 2 DSchG NRW erlaubnispflichtig, wenn sich die Maßnahmen auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenk­ mals auswirken. Inwiefern dies der Fall ist, ist im wei­ teren Verfahren zu ermitteln und darzustellen. Nach­ teilige Auswirkungen auf das Denkmal sollten vermie­ den oder gemindert werden. Zu prüfen wären hier z. B. die Möglichkeit, die räumliche Distanz des Gewer­ begebiets zum Denkmal zu vergrößern, die max. Hö­ henentwicklung der baulichen Anlagen denkmalver­ träglich zu steuern und die visuelle Dominanz der Gewerbeanlagen durch sichtverstellende Grünstruk­ turen zwischen Gewerbegebiet und Denkmal festzu­ setzen. Allgemeine Informationen und Hilfestellungen zum Umgang mit dem Schutzgut des kulturellen Erbes in der Umweltverträglichkeitsprüfung bietet die von der UVP-Gesellschaft e. V. herausgegebene Handrei­ chung „Kulturelles Erbe in der Umweltprüfung“, 3. Vollständig überarbeitete Auflage (Köln 2024). Sie ist digital verfügbar unter https://www.lwldlbw.de/de/pu­ blikationen/kulturlandschaft/. Stadt Bielefeld mit Schreiben vom 24.11.2025 Die Belange der Stadt Bielefeld sind durch die oben Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ genannte Planung nicht berührt. men. Seite - 14/15 - Drucksache 344/2026 Stadt Schloß Holte-Stukenbrock mit Schreiben vom 24.11.2025 Die Stad Schloß Holte-Stukenbrock hat zur frühzeiti­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ gen Beteiligung der 56. FNP Änderung keine Anre­ men. gungen und Bedenken. Stadt Verl: Fachbereich Tiefbau, Abwasserbetrieb mit Schreiben vom 21.11.2025 Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 112 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ „Gewerbegebiet Isselhorster Straße – Nord“ beste­ men. Die Hinweise und Anregungen werden hen aus abwassertechnischer Sicht keine Bedenken. zur Kenntnis genommen und sind im Zuge der Die Entwässerungsplanung wurde bereits bei der Umsetzung zu beachten. Planung für den ersten Bauabschnitt berücksichtigt und ist im weiteren Verfahren zu konkretisieren. Westnetz GmbH: Regionalzentrum Münster mit Schreiben vom 19.11.2025 Zu diesem Entwurf teilen wir Ihnen mit, dass inner­ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom­ halb des im Plan gekennzeichneten Bereiches weder men. Gas- und Stromversorgungsleitungen des Transport­ netzes noch den Verteilnetzes der Westnetz GmbH verlaufen und die Legung von Versorgungsleitungen in absehbarer nicht vorgesehen ist. Gegen den Entwurf werden keine Bedenken und An­ regungen geäußert. Diese Stellungnahme erfolgt für das 0,4-10kV-Verteil­ netz im Namen und Auftrag der Stadtwerk Verl Netz GmbH & Co. KG, für das Gas-Verteilnetz im Namen und Auftrag der Stadtwerk Verl GmbH, für Steuer- /Fernmeldekabel im Namen und Auftrag der West­ netz Kommunikationsleitungen GmbH & Co. KG und für das Glasfasernetz im Namen und Auftrag der Westenergie Breitband GmbH. 4. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB ist durchzuführen. Erläuterung: Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Nachfrage ist vorgesehen, im Ortsteil Sürenheide weitere ge­ werbliche Bauflächen zu entwickeln. Diese liegen nördlich des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Be­ bauungsplanes Nr. 84 „Gewerbegebiet Isselhorster Straße“. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen der Stadt Verl hat daher in seiner Sitzung am 26.09.2024 (vgl. DS 1266/2024) folgende Beschlüsse gefasst: 1. Das Verfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Verl zur Neudarstellung von gewerblicher Baufläche, Flächen für die Abwasserbeseitigung sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf den Grundstücken Ge­ markung Verl, Flur 4, Flurstücke 333 tlw., 339, 340, 341 tlw., 342 tlw., 343 tlw., 344 tlw. und 346 ist einzuleiten. 2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB ist durchzuführen. Seite - 15/15 - Drucksache 344/2026 In Ausführung dieser Beschlüsse hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB zwi­ schen dem 11.11.2025 und dem 12.12.2025 stattgefunden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 04.11.2025 im Amtsblatt Nr. 20/2025 der Stadt Verl. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB fand im selben Zeitraum statt, worüber diese mit Schreiben vom 11.11.2025 ebenfalls informiert wurden. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen wurde der Geltungsbereich zwischenzeitlich von einer Größe von 12,5 ha auf 7 ha reduziert. Über die eingegangenen Stellungnahmen ist im Rahmen der Beratung zu entscheiden. Finanzielle Auswirkungen: Produktkonto 5111.529140 Finanzbedarf: 50.000,00 € Im aktuellen Haushaltsplan hierfür eingeplant: 560.000,00 € Jährliche Folgekosten (effektiv): - Dauer in Jahren: 1,5 in Vertretung gez. Thorsten Herbst Erster Beigeordneter Anlage(n): 1. Anlage 1_Plankarte 2. Anlage 2_Begründung 3. Anlage 3_Stellungnahmen gem. § 4(1) BauGB 4. Anlage 4_Umweltbericht 5. Anlage 5_Artenschutzbericht

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