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Vertretung der Bürgermeisterin
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Rinteln |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 327-2026
AMT/OE 10 öffentlich
T O P :
Vertretung der Bürgermeisterin
Beteiligte Gremien TOP-Nr. Sitzungs- Beratungsaktion
termin
Rat der Stadt Rinteln 05.11.2026 beschließend
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Die Bürgermeisterin wird durch zwei sich gleichrangig vertretende stellvertretende
Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten.
2. Zur stv. Bürgermeisterin / zum stv. Bürgermeister wird gewählt:
Frau / Herr _______________________
Zur stv. Bürgermeisterin / zum stv. Bürgermeister wird gewählt:
Frau / Herr _______________________
Stadt Rinteln
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage 327-2026
Sachdarstellung:
1. Die ehrenamtliche Stellvertretung der Bürgermeisterin richtet sich nach § 81 Abs. 2
NKomVG und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Rinteln. Danach wählt der Rat in
seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen
oder Vertreter der Bürgermeisterin. Die Reihenfolge der Vertretung des
Bürgermeisters durch seine ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter ist
gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss
zu regeln. Dieser Beschluss bedarf der „einfachen“ Mehrheit des Rates, also der
Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen.
In der letzten Wahlperiode wurde eine gleichrangige Vertretung gewählt. Die Nr. 1
des Beschlussvorschlages wurde daran orientiert formuliert.
2. Die Vertretungsbefugnis umfasst neben der repräsentativen Vertretung auch die
Vertretung hinsichtlich der Einberufung des Verwaltungsausschusses,
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des
Verwaltungsausschusses und Verpflichtung und Pflichtenbelehrung neuer
Ratsfrauen und Ratsherren.
Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder, Fraktionen und Gruppen.
Wählbar sind nur die Beigeordneten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG).
Das Verfahren für die Wahl ergibt sich aus § 67 NKomVG. Hiernach wird schriftlich
gewählt. Schriftlich bedeutet, dass Stimmzettel zu verwenden sind. Steht nur eine
Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand
widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Die
geheime Wahl hebt sich von der schriftlichen Wahl insbesondere davon ab, dass
die Stimmabgabe in der Art erfolgen muss, dass die Vertraulichkeit gewährleistet
ist. Eine Identifizierung der Person, die die Stimme abgegeben hat, darf nicht
möglich sein. Das bedeutet, dass u.a. einheitliche Stifte verwendet werden
müssen und die Stimmzettel von den Ratsmitgliedern in keiner Weise
gekennzeichnet werden dürfen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt
hat (hier: 19 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht,
so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt,
die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
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