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Vertretung der Bürgermeisterin

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Rinteln
Datum2026-11-05
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Stadt Rinteln Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage 327-2026 AMT/OE 10 öffentlich T O P : Vertretung der Bürgermeisterin Beteiligte Gremien TOP-Nr. Sitzungs- Beratungsaktion termin Rat der Stadt Rinteln 05.11.2026 beschließend BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Die Bürgermeisterin wird durch zwei sich gleichrangig vertretende stellvertretende Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten. 2. Zur stv. Bürgermeisterin / zum stv. Bürgermeister wird gewählt: Frau / Herr _______________________ Zur stv. Bürgermeisterin / zum stv. Bürgermeister wird gewählt: Frau / Herr _______________________ Stadt Rinteln Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage 327-2026 Sachdarstellung: 1. Die ehrenamtliche Stellvertretung der Bürgermeisterin richtet sich nach § 81 Abs. 2 NKomVG und § 10 der Hauptsatzung der Stadt Rinteln. Danach wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin. Die Reihenfolge der Vertretung des Bürgermeisters durch seine ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter ist gemäß § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung durch einen entsprechenden Ratsbeschluss zu regeln. Dieser Beschluss bedarf der „einfachen“ Mehrheit des Rates, also der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen. In der letzten Wahlperiode wurde eine gleichrangige Vertretung gewählt. Die Nr. 1 des Beschlussvorschlages wurde daran orientiert formuliert. 2. Die Vertretungsbefugnis umfasst neben der repräsentativen Vertretung auch die Vertretung hinsichtlich der Einberufung des Verwaltungsausschusses, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und Verpflichtung und Pflichtenbelehrung neuer Ratsfrauen und Ratsherren. Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder, Fraktionen und Gruppen. Wählbar sind nur die Beigeordneten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG). Das Verfahren für die Wahl ergibt sich aus § 67 NKomVG. Hiernach wird schriftlich gewählt. Schriftlich bedeutet, dass Stimmzettel zu verwenden sind. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen. Die geheime Wahl hebt sich von der schriftlichen Wahl insbesondere davon ab, dass die Stimmabgabe in der Art erfolgen muss, dass die Vertraulichkeit gewährleistet ist. Eine Identifizierung der Person, die die Stimme abgegeben hat, darf nicht möglich sein. Das bedeutet, dass u.a. einheitliche Stifte verwendet werden müssen und die Stimmzettel von den Ratsmitgliedern in keiner Weise gekennzeichnet werden dürfen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat (hier: 19 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

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