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Geschäftsordnung des Rates - Beschluss über die Geschäftsordnung -
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Bad Pyrmont |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Vorlage 190/2026
Aktenzeichen:
federführendes 11 Zentrale Dienste
Fachgebiet:
Datum: 19.10.2026
Beratungsfolge Termin Bemerkungen
Rat der Stadt Bad Pyrmont 05.11.2026
Geschäftsordnung des Rates
- Beschluss über die Geschäftsordnung -
Beschlussvorschlag:
Der Rat gibt sich in seiner öffentlichen Sitzung am 05.11.2026 gemäß § 69 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) folgende Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung
für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sowie die Ortsräte
der Stadt Bad Pyrmont
Abschnitt 1
Rat
§ 1
Einberufung des Rates
(1) Der Rat der Stadt Bad Pyrmont wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
per Mail unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind
verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adresse umgehend
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Ladung, die Tagesordnung
und die Vorlagen für die Sitzungen werden den Ratsmitgliedern zusätzlich über das
Ratsportal zur Verfügung gestellt.
Vorlage: 190/2026 Seite - 2 -
(2) Die Ladungsfrist für die Sitzungen des Rates der Stadt Bad Pyrmont beträgt eine
Woche. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung der o. g. E-Mail. Sie kann in Eilfällen
bis auf 24 Stunden abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen.
Jeder Tagesordnungspunkt soll grundsätzlich durch eine Vorlage vorbereitet werden.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind ortsüblich bekanntzumachen,
sofern der Rat nicht zu einer nichtöffentlichen Sitzung einberufen wird.
(4) Die Einberufung zu einer nichtöffentlichen Sitzung erfolgt, wenn die Tagesordnung
lediglich Punkte enthält, die nach § 64 NKomVG in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind
oder bei denen ein entsprechender Beschluss über die nichtöffentliche Behandlung im
Einzelfall bereits vorliegt.
§ 2
Tagesordnung
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister stellt die Tagesordnung im Benehmen
mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung auf. Die oder der Vorsitzende kann verlangen,
dass die Tagesordnung um einen oder mehrere Beratungsgegenstände ergänzt wird.
Tagesordnungsanträge von Ratsmitgliedern sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens
10 Werktage vor der Sitzung eingegangen sind. Im Einvernehmen mit der Antragstellerin
oder dem Antragsteller kann der Beratungsgegenstand zur Vorbereitung unmittelbar für die
Tagesordnung eines Fachausschusses oder des Verwaltungsausschusses vorgesehen
werden.
(2) Jeder Beratungsgegenstand ist deutlich zu kennzeichnen.
(3) Erweiterungen der Tagesordnung kann der Rat am Beginn der Sitzung beschließen,
wenn sämtliche Ratsmitglieder anwesend sind und zustimmen. In dringenden Fällen kann
die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss des Rates mit einer Mehrheit von
2/3 der Mitglieder erweitert werden.
§ 3
Öffentlichkeit, Einwohnerfragestunde
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist während der Beratung
für einzelne Angelegenheiten auszuschließen, wenn dies das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Über einen entsprechenden Antrag wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Ist eine Beratung nicht erforderlich, kann
über den Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
(2) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörerinnen und Zuhörer unter Ausnutzung der
vorhandenen Plätze teilnehmen; für Pressevertreterinnen und -vertreter können besondere
Plätze freigehalten werden. Zuhörerinnen oder Zuhörer sind nicht berechtigt, sich an den
Verhandlungen zu beteiligen, z.B. Zustimmung oder Missfallen zu äußern.
(3) Aufzeichnungen auf Tonträger durch Dritte sind nicht zulässig. Sie können auf
Beschluss des Rates von dem jeweiligen Ratsmitglied, dem das Wort erteilt worden ist,
zugelassen werden.
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(4) Bei Bedarf unterbricht die oder der Ratsvorsitzende die öffentliche Sitzung vor Eintritt
in die Behandlung der Tagesordnungspunkte für eine Einwohnerfragestunde von bis zu 30
Minuten. Der Rat kann eine Verlängerung der Einwohnerfragestunde beschließen. Die
Einwohnerfragestunde wird von der oder dem Ratsvorsitzenden geleitet. Fragen an die
Verwaltung werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister beantwortet. Für die
Beantwortung einzelner Fragen an Fraktionen/ Gruppen oder einzelne Ratsmitglieder
stehen jeweils höchstens 3 Minuten zur Verfügung; für die einmalige Erwiderung aus einer
anderen Fraktion/Gruppe oder eines anderen nicht einer Fraktion/Gruppe angehörenden
Ratsmitglieds steht 1 Minute Redezeit zur Verfügung.
(5) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige und anwesende
Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 41 NKomVG von der Mitwirkung
ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
§ 4
Sitzungsleitung
(1) Die/Der Ratsvorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen. Die/Der
Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/Er wird von ihrer/seiner
Stellvertreterin oder ihrem/seinem Stellvertreter vertreten.
(2) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Sind
sie verhindert, sollen sie die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden oder die
Verwaltung rechtzeitig vorher benachrichtigen. Will ein Ratsmitglied eine Sitzung vorzeitig
verlassen, soll es diese Absicht der/dem Ratsvorsitzenden vorher anzeigen.
(3) Die/Der Ratsvorsitzende eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die
Aussprache. Liegt keine Wortmeldung mehr vor, so erklärt sie/er die Aussprache für
abgeschlossen und eröffnet die Abstimmung oder die Wahl. Will die/der Ratsvorsitzende
selbst zur Sache sprechen, so gibt sie/er den Vorsitz solange an ihre/seine Stellvertreterin
oder ihren/seinen Stellvertreter ab.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Angehörige der Verwaltung zur
Sitzung hinzuziehen.
§ 5
Sitzungsablauf
Die Sitzungen laufen regelmäßig in dieser Reihenfolge ab:
1. Eröffnung der Sitzung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der anwesenden Ratsmitglieder;
fehlende Ratsmitglieder sind namentlich bekanntzugeben
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
5. Beschlussfassung über die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung
6. Unterbrechung für die Einwohnerfragestunde bei Bedarf
7. Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung
8. Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen
9. Bericht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über wichtige
Angelegenheiten der Stadt und wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses
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10. Behandlung der übrigen Tagesordnungspunkte
11. Behandlung von Anfragen
12. Schließung der Sitzung.
Entsprechendes gilt für den Verlauf der nichtöffentlichen Sitzung; jedoch wird vor der
Schließung der Sitzung der Tagesordnungspunkt „Anregungen“ eingefügt.
§ 6
Redeordnung
(1) Ratsmitglieder und andere an der Sitzung einschl. der Einwohnerfragestunde
teilnehmende Personen dürfen nur sprechen, wenn die/der Ratsvorsitzende ihnen das Wort
erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben oder in anderer geeigneter Weise.
(2) Die/Der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei
gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort
jederzeit zu erteilen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(3) Die Ratsmitglieder sollen sich bei ihrer Rede kurz fassen und nur zur Sache
sprechen. Das bereitgestellte Mikrofon sollte benutzt werden.
(4) Die Redezeit beträgt grundsätzlich bis zu 5 Minuten. Bei der Hauptaussprache über
den Haushaltsplan darf je eine Sprecherin oder ein Sprecher einer jeden Fraktion einmal
bis zu 10 Minuten sprechen. Für Ratsfrauen und Ratsherren, die keiner Fraktion angehören,
ist Satz 1 anzuwenden. Die/Der Ratsvorsitzende kann die Redezeit je nach Bedeutung des
Tagesordnungspunktes und der Tagesordnung insgesamt verlängern.
(5) Nachdem eine längere Debatte zu einem Tagesordnungspunkt geführt worden ist,
kann der Rat durch Beschluss die Redezeit jedes nachfolgenden Ratsmitglieds auf 3
Minuten begrenzen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. eine Berichterstatterin oder ein
Berichterstatter gibt nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eine kurze Erläuterung. Die
Begründung in der Ratsvorlage braucht nur dann vorgetragen zu werden, wenn und soweit
sie für die Öffentlichkeit oder die Behandlung des Sachpunktes von besonderer Bedeutung
ist. Dem Vortrag der Sachvorlage kann die eigene Meinung nicht angefügt werden, sie
erfordert eine besondere Wortmeldung.
(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die weitere Beamtin auf Zeit oder
der weitere Beamte auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu
hören. Zur Klarstellung tatsächlicher und rechtliche Verhältnisse ist der Bürgermeisterin
oder dem Bürgermeister auch außer der Reihe das Wort zu erteilen.
(8) Persönliche Bemerkungen, mit denen gegen die Person der Rednerin oder des
Redners gerichtete Angriffe zurückgewiesen oder eigene persönliche Ausführungen
berichtigt werden, sind nach Schluss der Aussprache gestattet. Ausführungen zur Sache
dürfen diese Bemerkungen nicht mehr enthalten. Die Redezeit beträgt höchstens 2 Minuten.
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§ 7
Beratung
(1) Während der Beratung sind folgende Anträge zur Geschäftsordnung zulässig:
• auf Änderung des Antrages
• auf Vertagung der Beratung
• auf Unterbrechung der Sitzung
• auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
• auf Überweisung an den Verwaltungsausschuss oder an einen Fachausschuss
• auf Nichtbefassung
• auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Rates.
(2) Anträgen auf „Schluss der Rednerliste“ und „Schluss der Debatte“ kann nur gefolgt
werden, wenn sie einstimmig beschlossen worden sind.
(3) Anträge können zurückgenommen werden.
§ 8
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache und persönlichen Bemerkungen eröffnet die/der
Ratsvorsitzende die Abstimmung. Änderungsanträge sind der/dem Ratsvorsitzenden
schriftlich vorzulegen. Vor der Abstimmung wiederholt sie/er den Antrag oder verweist auf
die Vorlage, aus der der Antrag ersichtlich ist. Während des Abstimmungsverfahrens sind
weitere Anträge unzulässig.
(2) Die/Der Ratsvorsitzende formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit „Ja“ oder
„Nein“ beantwortet werden kann.
(3) Wenn mehrere Anträge vorliegen, bestimmt die/der Ratsvorsitzende die Reihenfolge
der Anträge für die Abstimmungen. Anträge zum Verfahren haben Vorrang vor Anträgen zur
Sache; Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge
haben Vorrang vor anderen Anträgen.
(4) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Verfahrensangelegenheiten diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“
lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Grundsätzlich wird offen durch Handaufheben oder in anderer geeigneter Weise
abgestimmt. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder ist offen unter
Namensnennung oder geheim mit Stimmzetteln abzustimmen. Ein Verlangen nach
geheimer Abstimmung ist vorrangig vor einem Verlangen nach namentlicher Abstimmung
zu behandeln.
(6) Die/Der Ratsvorsitzende bestimmt 2 Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.
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§ 9
Wahlen
(1) Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird - wenn niemand
widerspricht - durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen.
(2) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 10
Anfragen und Anregungen
(1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, Anfragen zu Gegenständen der Tagesordnung an
die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und an Vorsitzende von Ausschüssen zu
stellen.
(2) Weitere Anfragen gemäß § 5 Nr. 11 sollen spätestens 3 Tage vor der Sitzung
schriftlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden, die/der sie
unverzüglich der Ratsvorsitzenden oder dem Ratsvorsitzenden und den
Fraktionsvorsitzenden (bei Fachausschüssen auch der/dem Vorsitzenden) zur
Kenntnisnahme zuleitet. Sie müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.
(3) Anregungen können nur in nichtöffentlichen Sitzungen gestellt werden. Sie müssen
sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie sind kurz und knapp zu formulieren und
dürfen nicht diskutiert werden. Die Redezeit darf 1 Minute nicht überschreiten.
§ 11
Sitzungsordnung
(1) Die/Der Ratsvorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den
Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er übt das Hausrecht
aus.
(2) Verhalten sich Ratsmitglieder bzw. Zuhörerinnen oder Zuhörer ordnungswidrig, so
ruft sie die/der Ratsvorsitzende zur Ordnung. Bei wiederholten Verstößen hat die/der
Ratsvorsitzende das Recht, Ratsmitglieder bzw. Zuhörerinnen oder Zuhörer des Saales zu
verweisen.
§ 12
Protokoll
(1) Für die Abfassung der Protokolle gilt § 68 NKomVG.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist für das Protokoll verantwortlich. Sie
oder er bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Zur Anfertigung des
Protokolls ist die Beratung auf einen Tonträger aufzunehmen. Der Tonträger ist nach
Genehmigung des Protokolls zu löschen.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Genehmigung der Niederschrift ist eine erneute
Beratung oder eine sachliche Änderung der in der Niederschrift enthaltenen Beschlüsse
unzulässig.
Vorlage: 190/2026 Seite - 7 -
(4) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Rates vor Ablauf der
Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
(5) Das Protokoll soll spätestens mit der Einladung für die folgende Sitzung jedem
Ratsmitglied zur Verfügung gestellt werden. Alle Ratsmitglieder werden per mail auf die
Bereitstellung des Protokolls im Internet (Ratsinformationssystem) hingewiesen.
§ 13
Fraktionen und Gruppen
(1) Mindestens 2 Ratsfrauen oder Ratsherren können sich zu einer Fraktion oder Gruppe
zusammenschließen.
(2) Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Umbildung und Auflösung sowie ihre
Mitglieder sofort der/dem Ratsvorsitzenden und der Verwaltung schriftlich anzuzeigen und
dabei ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden anzugeben. Die/Der Ratsvorsitzende
unterrichtet unverzüglich den Rat.
Abschnitt 2
Verwaltungsausschuss, Ausschüsse des Rates
Ortsräte/Ortsvorsteher
§ 14
Verwaltungsausschuss
(1) Für das Verfahren des Verwaltungsausschusses gilt § 78 NKomVG. Diese
Geschäftsordnung gilt im Übrigen sinngemäß auch für den Verwaltungsausschuss.
(2) Die regelmäßige Ladungsfrist (§ 1 Abs. 2 Satz 1) beträgt für den
Verwaltungsausschuss 3 Tage. Sachanträge zur Aufnahme von Punkten in die
Tagesordnung sind in Anlehnung an § 2 Abs. 1 spätestens 6 Tage vor der Sitzung
einzureichen.
(3) Am Ende der Tagesordnung ist der Punkt „Anregungen“ aufzunehmen.
(4) Die Protokolle des Verwaltungsausschusses sind allen Ratsmitgliedern zur
Verfügung zu stellen.
§ 15
Ausschüsse des Rates
(1) Für die Ausschüsse gelten die §§ 71 und 73 NKomVG sowie die besonderen
Rechtsvorschriften für sondergesetzliche Ausschüsse. Im Übrigen gilt diese
Geschäftsordnung entsprechend.
(2) Zu der Form der Ladung sowie zu der Form der Versendung der Protokolle finden
die für die Ratsmitglieder geltenden Vorschriften nach dieser Geschäftsordnung
entsprechende Anwendung. Die übrigen Mitglieder der Ausschüsse des Rates erhalten die
Ladungen und die Protokolle schriftlich.
Vorlage: 190/2026 Seite - 8 -
(3) Die Sitzungen sind öffentlich. Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung
geladen werden, wenn die Tagesordnung Beratungsgegenstände enthält, die in
nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind.
(4) Abweichend wird die Ladungsfrist für Sitzungen der Ausschüsse auf mindestens 3
Tage festgesetzt. Für Sachanträge zur Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung gilt §
14 Abs. 2 analog.
(5) § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass „Anregungen“ sowohl in der öffentlichen als
auch in der nichtöffentlichen Sitzung zulässig sind.
(6) Für jedes Ausschussmitglied kann eine Vertreterin oder ein Vertreter bestimmt
werden. Vertreterinnen oder Vertreter einer Fraktion oder Gruppe können sich
untereinander vertreten. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Ausschuss
vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin oder ein zweiter Vertreter bestimmt
werden. Sind weder das Ausschussmitglied noch eine benannte Vertreterin oder ein
benannter Vertreter anwesend, so kann auch ein anderes Mitglied der Fraktion oder Gruppe
die Vertretung übernehmen.
(7) Dem jeweiligen Vertreter des Seniorenbeirates, des Jugendparlaments, des
Integrationsrates, des Stadtelternrates für Kindertagesstätten und des Beirates für
Menschen mit Behinderungen / der/dem Behindertenvertreter/ ist in allen Fachausschüssen
des Rates Rederecht zu gewähren.
(8) Der jeweiligen Vertreterin/dem jeweiligen Vertreter des Sprecherkreises des
Kulturbeirates ist im Kultur- und Sportausschuss des Rates Rederecht zu gewähren.
§ 16
Ortsräte/Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher
(1) Für das Verfahren innerhalb der Ortsräte gilt das Verfahren für den Rat entsprechend,
soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung entgegenstehen. Abweichend von dieser Geschäftsordnung erhalten die
Mitglieder der Ortsräte die Einladungen und Protokolle schriftlich.
(2) Zur Unterrichtung der Ortsräte und der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher sind
den Ortsbürgermeisterinnen oder Ortsbürgermeistern und Ortsvorsteherinnen oder
Ortsvorstehern, soweit sie nicht Mitglieder des Rates sind, ein Protokoll über die öffentlichen
Sitzungen des Rates sowie Auszüge aus nichtöffentlichen Sitzungen des Rates, die ihren
Ortsteil betreffen, zu übersenden sowie die Einladungen zu sämtlichen
Ausschusssitzungen.
§ 17
Geltung der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung
vom 19.05.2022 aufgehoben.
(2) Bei Zweifeln über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die/der
Ratsvorsitzende (Ortsbürgermeister/in), wenn nicht der Rat (Ortsrat) die Entscheidung an
sich zieht.
Vorlage: 190/2026 Seite - 9 -
Bad Pyrmont, 05.11.2026
STADT BAD PYRMONT
DER BÜRGERMEISTER
Böhnke
Begründung:
Gemäß § 69 NKomVG hat sich der Rat eine Geschäftsordnung zu geben. Sie soll
insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das
Abstimmungsverhalten enthalten.
Die Geschäftsordnung gilt jeweils für die Wahlperiode.
Als Verfahrensangelegenheit bedarf die Geschäftsordnung nicht der Vorbereitung durch
den Verwaltungsausschuss.
Der Rat muss sich jedoch bereits zu Beginn der konstituierenden Sitzung eine
Geschäftsordnung geben, um den ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Auswirkungen auf die Haushaltssicherung:
./.
Auswirkungen auf die Interessen von Kindern und Jugendlichen:
Es sind Personen unter 18 Jahren betroffen:
Nein
Ja
Beteiligungsverfahren:
Blome
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