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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Hauptverwaltungsbeamten gemäß §§ 60, 54 Abs. 3 und 43 NKomVG

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GemeindeStadt Bad Pyrmont
Datum2026-11-05
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Mitteilungsvorlage - öffentlich - Vorlage 183/2026 Aktenzeichen: federführendes 11 Zentrale Dienste Fachgebiet: Datum: 15.10.2026 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Rat der Stadt Bad Pyrmont 05.11.2026 Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Hauptverwaltungsbeamten gemäß §§ 60, 54 Abs. 3 und 43 NKomVG Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG vom Hauptverwaltungsbeamten förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Gleichzeitig erfolgt die Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG. Auf die §§ 40 – 42 NKomVG, (§ 40 Amtsverschwiegenheit, § 41 Mitwirkungsverbot und § 42 Vertretungsverbot) deren Text als Anlage beigefügt ist, wird ausdrücklich Bezug genommen. Auf die Beachtung des § 54 Abs. 4 NKomVG wird besonders hingewiesen. Dieser lautet: „Verletzten Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Finanzielle Auswirkungen: ./. Auswirkungen auf die Haushaltssicherung: ./. Vorlage: 183/2026 Seite - 2 - Auswirkungen auf die Interessen von Kindern und Jugendlichen: Es sind Personen unter 18 Jahren betroffen: Nein Ja Beteiligungsverfahren: Blome Anlage Gesetzestext der §§ 40 – 42 NKomVG

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