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Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den Hauptverwaltungsbeamten gemäß §§ 60, 54 Abs. 3 und 43 NKomVG
Mitteilung
| Typ | Mitteilung |
| Gemeinde | Stadt Bad Pyrmont |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Vorlage 183/2026
Aktenzeichen:
federführendes 11 Zentrale Dienste
Fachgebiet:
Datum: 15.10.2026
Beratungsfolge Termin Bemerkungen
Rat der Stadt Bad Pyrmont 05.11.2026
Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsfrauen und Ratsherren durch den
Hauptverwaltungsbeamten gemäß §§ 60, 54 Abs. 3 und 43 NKomVG
Zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl werden die Ratsfrauen und Ratsherren gemäß
§ 60 NKomVG vom Hauptverwaltungsbeamten
förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
Gleichzeitig erfolgt die Pflichtenbelehrung nach § 43 NKomVG. Auf die §§ 40 – 42 NKomVG,
(§ 40 Amtsverschwiegenheit, § 41 Mitwirkungsverbot und § 42 Vertretungsverbot) deren
Text als Anlage beigefügt ist, wird ausdrücklich Bezug genommen.
Auf die Beachtung des § 54 Abs. 4 NKomVG wird besonders hingewiesen. Dieser lautet:
„Verletzten Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen
sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 auferlegten Verpflichtungen, so
haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Auswirkungen auf die Haushaltssicherung:
./.
Vorlage: 183/2026 Seite - 2 -
Auswirkungen auf die Interessen von Kindern und Jugendlichen:
Es sind Personen unter 18 Jahren betroffen:
Nein
Ja
Beteiligungsverfahren:
Blome
Anlage
Gesetzestext der §§ 40 – 42 NKomVG
Text aus PDF extrahiert