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Verleihung von Ehrenbezeichnungen

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Guxhagen
Datum2026-11-10
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Haupt- und Finanzverwaltung Guxhagen, 28.10.2026 Michael Lange Beschlussvorlage, öffentlich VL-98/2026 Beratungsfolge Termin TOP Gemeindevertretung der Gemeinde Guxhagen 10.11.2026 7 Verleihung von Ehrenbezeichnungen Beschlussvorschlag Die Gemeindevertretung beschließt Herrn Wolfgang Eberth gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Guxhagen die Ehrenbezeichnung „Ehrenmitglied des Ortsbeirates in Büchenwerra“ zu vereleihen. Die Gemeindevertretung beschließt Herrn Markus Schmidt gemäß § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Guxhagen die Ehrenbezeichnung „Ehrenortsvorsteher des Ortsbeirates in Wollrode“ zu verleihen. Begründung Die Gemeinde Guxhagen kann aufgrund des § 7 Absatz 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Guxhagen an Personen, die sich um die Gemeinde Guxhagen besonders verdient gemacht haben, entsprechende Ehrenbezeichnungen verleihen. Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können u.a. folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt überwiegend ausgeübten Funktion richten. Die Ehrenbezeichnungen sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verlie- hen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung der Ehrenbezeichnung auszuhän- digen. Herr Wolfang Eberth ist bereits seit 1993 Mitglied im Ortsbeirat Büchenwerra und war zudem von 2001 bis 2026 stellv. Ortsvorsteher des Ortsbeirates Büchenwerra. Die Voraussetzungen sind da- her erfüllt. Seite 1 von 2 Herr Markus Schmidt ist seit 2006 Ortsbeiratsmitglied in Wollrode und seit 2016 stellv. Ortsvorste- her und von 2017 bis 2026 als Ortsvorsteher tätigt gewesen. An dieser Stelle wird daher vorge- schlagen die Ehrenbezeichnung „Ehrenortsvorsteher“ zu verleihen. Die Gemeindevertretung beschließt in ausschließlicher Zuständigkeit gem. § 51 Nr. 3 HGO über die Verleihung von Ehrenbezeichnungen. Finanzielle Auswirkungen Beschlussvorlage VL-98/2026 Seite 2 von 2

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