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Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2027
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Amt Südtondern |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Amt Südtondern Sachbearbeiter/in: Benjamin Kwadrans
- Die Amtsdirektorin - Az.: 968.23; 025.163; 025.162
Vorlage Nr.:
Datum: 08.10.2026
Sitzungsvorlage
Gremium Datum Status TOP
16 - Finanzausschuss Klanxbüll 10.11.2026 öffentlich 6.
16 - Gemeindevertretung Klanxbüll 17.11.2026 öffentlich
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2027
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über
die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2027
Auswirkung/en:
im Rahmen des Haushalts keine finanzielle Auswirkung umsatzsteuerrelevant
über- oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung - Produktsachkonto:
Kinder- und Jugendbeteiligung - § 47 f GO
Sachverhalt:
Die bestehende Zweitwohnungssteuersatzung soll zum 01.01.2027 an die neuere Recht-
sprechung und an einzelne Erfordernisse der Verwaltungspraxis angepasst werden. Die we-
sentlichen Änderungen betreffen die Bestimmung der Hauptwohnung, die ausdrückliche Be-
rücksichtigung einer Hauptwohnung im Ausland sowie die Ermittlung der Wohnfläche. Au-
ßerdem wird die elektronische Abgabe der Steuererklärung ermöglicht.
Um eine übersichtliche und zusammenhängende Satzungsfassung zu erhalten, wird eine
Neufassung vorgeschlagen. Die beigefügte Synopse stellt die Änderungen gegenüber der
bisherigen Satzung dar und erläutert diese.
Nach der früheren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
konnte bei einer entsprechenden Anknüpfung der Satzung an das Melderecht der Eintragung
im Melderegister Tatbestandswirkung zukommen. Die melderechtliche Einordnung war dann
für die Besteuerung verbindlich. Mit Urteil vom 13.11.2024 – 6 LB 15/24 – hat das Gericht
diese Rechtsprechung aufgegeben. Melderegistereinträge haben lediglich Indizwirkung. Sie
bleiben ein wichtiges Anzeichen für die Wohnverhältnisse, sind bei nachweislich abweichen-
den tatsächlichen Verhältnissen aber nicht ausschlaggebend.
Die Neufassung bestimmt deshalb ausdrücklich, dass sich die Hauptwohnung nach den ma-
teriellen Voraussetzungen der §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz richtet. Maßgeblich sind die
tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sonderregelungen.
Hiermit ist ein erheblicher zusätzlicher Ermittlungs- und Prüfaufwand verbunden. Bei konkre-
ten Zweifeln oder nachweislichen abweichenden Angaben muss die Steuerverwaltung die
tatsächlichen Wohn- und Nutzungsverhältnisse eigenständig aufklären und gegebenenfalls
Nachweise zu den Aufenthaltszeiten anfordern und auswerten. Auf den Melderegistereintrag
allein kann sie sich dann nicht stützen.
Beispiel:
Eine alleinstehende Person ist mit Hauptwohnung in Hamburg und mit Nebenwohnung im
Gemeindegebiet gemeldet. Tatsächlich nutzt sie nachweislich überwiegend die Wohnung im
Gemeindegebiet. Diese ist für die Zweitwohnungssteuer als Hauptwohnung anzusehen. Eine
Besteuerung allein aufgrund ihrer Eintragung als Nebenwohnung kommt nicht in Betracht.
Umgekehrt kann eine Person im Gemeindegebiet mit Hauptwohnung gemeldet sein, tatsäch-
lich aber nachweislich überwiegend eine Wohnung außerhalb des Gemeindegebiet nutzen.
Wurde sie bislang wegen der Eintragung als Hauptwohnung nicht zur Zweitwohnungssteuer
herangezogen, kann die Wohnung im Gemeindegebiet bei Vorliegen der weiteren Voraus-
setzungen trotz unveränderten Meldestatus als Zweitwohnung steuerpflichtig sein. Die In-
dizwirkung bezieht sich sowohl auf Haupt- als auch Nebenwohnsitze.
Die Satzung stellt ausdrücklich klar, dass auch eine vorwiegend benutzte Wohnung im Aus-
land als Hauptwohnung im Sinne der Satzung gilt. Dies ist erforderlich, weil die melderechtli-
chen Regelungen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenwohnung grundsätzlich nur Woh-
nungen im Inland erfassen.
Beispiel:
Eine Person lebt überwiegend in Dänemark und hält im Gemeindegebiet ein Ferienhaus für
eigene Urlaubsaufenthalte vor. Die Wohnung in Dänemark gilt als Hauptwohnung im Sinne
der Satzung. Das Ferienhaus im Gemeindegebiet kann damit bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen als Zweitwohnung besteuert werden.
Die Wohnfläche wird weiterhin nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Ergänzend sollen
Räumlichkeiten berücksichtigt werden, die nach § 2 Absatz 3 dieser Verordnung grundsätz-
lich nicht zur Wohnfläche gehören, tatsächlich aber zu Wohnzwecken innegehabt werden
und dazu bestimmt und geeignet sind, auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.
Dies betrifft insbesondere ältere Häuser mit niedrigen Räumen. Erfüllen diese Räume die für
sie maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht, können sie nach der bishe-
rigen Satzungsregelung vollständig von der anzusetzenden Wohnfläche ausgeschlossen
sein. Betrifft dies sämtliche Räume und verbleiben keine weiteren anrechenbaren Flächen,
beträgt die steuerlich anzusetzende Wohnfläche null. Trotz tatsächlicher Nutzung als Ferien-
oder Zweitwohnung ergibt sich dann kein zu erhebender Steuerbetrag.
Beispiel:
Ein älteres Ferienhaus verfügt über 60 m² Grundfläche bei einer durchgehenden lichten
Raumhöhe von 1,90 m. Sind sämtliche Räume wegen Nichterfüllung der für sie geltenden
bauordnungsrechtlichen Anforderungen ausgeschlossen und bestehen keine weiteren anre-
chenbaren Flächen, ergibt sich nach der bisherigen Regelung kein Steuerbetrag. Durch die
Ergänzung können die Räume künftig berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich zu Wohn-
zwecken innegehabt werden und hierfür bestimmt und geeignet sind.
Die Höhenabschläge nach § 4 der Wohnflächenverordnung bleiben bestehen. Flächen mit
einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m werden zur Hälfte angerechnet.
Im Beispiel sind daher 30 m² anzusetzen. Eine Raumhöhe von unter 2 m allein führt also
nicht zum vollständigen Ausschluss, hierfür kommt es auf die zusätzlich einschlägigen bau-
ordnungsrechtlichen Anforderungen an.
Die Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift unter der Steuererklärung entfällt. Neben
der schriftlichen Abgabe wird die Übermittlung über einen vom Amt Südtondern bereitgestell-
ten oder zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg ermöglicht. Die Erklärungspflicht
und die Abgabefrist bleiben bestehen.
Weitere Anpassungen betreffen die ausdrückliche Regelung der bereits im Fachverfahren
verwendeten Rundung des Lagewertes auf zwei Nachkommastellen, die eindeutige Abgren-
zung der Tagesbereiche beim Verfügbarkeitsgrad und die begriffliche Klarstellung zur Been-
digung des Innehabens einer Zweitwohnung. Die Vorschriften zu Auskünften Dritter und zu
Ordnungswidrigkeiten werden präzisiert. Daneben erfolgen redaktionelle und sprachliche
Überarbeitungen.
i.A. Kwadrans
Amtsdirektorin zur Kenntnis: zur Kenntnis genommen! Elektr. unterschrieben.
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