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Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2027

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAmt Südtondern
Datum2026-11-10
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Extrahierter Text

Amt Südtondern Sachbearbeiter/in: Benjamin Kwadrans - Die Amtsdirektorin - Az.: 968.23; 025.163; 025.162 Vorlage Nr.: Datum: 08.10.2026 Sitzungsvorlage Gremium Datum Status TOP 16 - Finanzausschuss Klanxbüll 10.11.2026 öffentlich 6. 16 - Gemeindevertretung Klanxbüll 17.11.2026 öffentlich Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2027 Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer mit Wirkung zum 1. Januar 2027 Auswirkung/en: im Rahmen des Haushalts keine finanzielle Auswirkung umsatzsteuerrelevant über- oder außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung - Produktsachkonto: Kinder- und Jugendbeteiligung - § 47 f GO Sachverhalt: Die bestehende Zweitwohnungssteuersatzung soll zum 01.01.2027 an die neuere Recht- sprechung und an einzelne Erfordernisse der Verwaltungspraxis angepasst werden. Die we- sentlichen Änderungen betreffen die Bestimmung der Hauptwohnung, die ausdrückliche Be- rücksichtigung einer Hauptwohnung im Ausland sowie die Ermittlung der Wohnfläche. Au- ßerdem wird die elektronische Abgabe der Steuererklärung ermöglicht. Um eine übersichtliche und zusammenhängende Satzungsfassung zu erhalten, wird eine Neufassung vorgeschlagen. Die beigefügte Synopse stellt die Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung dar und erläutert diese. Nach der früheren Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts konnte bei einer entsprechenden Anknüpfung der Satzung an das Melderecht der Eintragung im Melderegister Tatbestandswirkung zukommen. Die melderechtliche Einordnung war dann für die Besteuerung verbindlich. Mit Urteil vom 13.11.2024 – 6 LB 15/24 – hat das Gericht diese Rechtsprechung aufgegeben. Melderegistereinträge haben lediglich Indizwirkung. Sie bleiben ein wichtiges Anzeichen für die Wohnverhältnisse, sind bei nachweislich abweichen- den tatsächlichen Verhältnissen aber nicht ausschlaggebend. Die Neufassung bestimmt deshalb ausdrücklich, dass sich die Hauptwohnung nach den ma- teriellen Voraussetzungen der §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz richtet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der gesetzlichen Sonderregelungen. Hiermit ist ein erheblicher zusätzlicher Ermittlungs- und Prüfaufwand verbunden. Bei konkre- ten Zweifeln oder nachweislichen abweichenden Angaben muss die Steuerverwaltung die tatsächlichen Wohn- und Nutzungsverhältnisse eigenständig aufklären und gegebenenfalls Nachweise zu den Aufenthaltszeiten anfordern und auswerten. Auf den Melderegistereintrag allein kann sie sich dann nicht stützen. Beispiel: Eine alleinstehende Person ist mit Hauptwohnung in Hamburg und mit Nebenwohnung im Gemeindegebiet gemeldet. Tatsächlich nutzt sie nachweislich überwiegend die Wohnung im Gemeindegebiet. Diese ist für die Zweitwohnungssteuer als Hauptwohnung anzusehen. Eine Besteuerung allein aufgrund ihrer Eintragung als Nebenwohnung kommt nicht in Betracht. Umgekehrt kann eine Person im Gemeindegebiet mit Hauptwohnung gemeldet sein, tatsäch- lich aber nachweislich überwiegend eine Wohnung außerhalb des Gemeindegebiet nutzen. Wurde sie bislang wegen der Eintragung als Hauptwohnung nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, kann die Wohnung im Gemeindegebiet bei Vorliegen der weiteren Voraus- setzungen trotz unveränderten Meldestatus als Zweitwohnung steuerpflichtig sein. Die In- dizwirkung bezieht sich sowohl auf Haupt- als auch Nebenwohnsitze. Die Satzung stellt ausdrücklich klar, dass auch eine vorwiegend benutzte Wohnung im Aus- land als Hauptwohnung im Sinne der Satzung gilt. Dies ist erforderlich, weil die melderechtli- chen Regelungen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenwohnung grundsätzlich nur Woh- nungen im Inland erfassen. Beispiel: Eine Person lebt überwiegend in Dänemark und hält im Gemeindegebiet ein Ferienhaus für eigene Urlaubsaufenthalte vor. Die Wohnung in Dänemark gilt als Hauptwohnung im Sinne der Satzung. Das Ferienhaus im Gemeindegebiet kann damit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Zweitwohnung besteuert werden. Die Wohnfläche wird weiterhin nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Ergänzend sollen Räumlichkeiten berücksichtigt werden, die nach § 2 Absatz 3 dieser Verordnung grundsätz- lich nicht zur Wohnfläche gehören, tatsächlich aber zu Wohnzwecken innegehabt werden und dazu bestimmt und geeignet sind, auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere ältere Häuser mit niedrigen Räumen. Erfüllen diese Räume die für sie maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht, können sie nach der bishe- rigen Satzungsregelung vollständig von der anzusetzenden Wohnfläche ausgeschlossen sein. Betrifft dies sämtliche Räume und verbleiben keine weiteren anrechenbaren Flächen, beträgt die steuerlich anzusetzende Wohnfläche null. Trotz tatsächlicher Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung ergibt sich dann kein zu erhebender Steuerbetrag. Beispiel: Ein älteres Ferienhaus verfügt über 60 m² Grundfläche bei einer durchgehenden lichten Raumhöhe von 1,90 m. Sind sämtliche Räume wegen Nichterfüllung der für sie geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen ausgeschlossen und bestehen keine weiteren anre- chenbaren Flächen, ergibt sich nach der bisherigen Regelung kein Steuerbetrag. Durch die Ergänzung können die Räume künftig berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich zu Wohn- zwecken innegehabt werden und hierfür bestimmt und geeignet sind. Die Höhenabschläge nach § 4 der Wohnflächenverordnung bleiben bestehen. Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m werden zur Hälfte angerechnet. Im Beispiel sind daher 30 m² anzusetzen. Eine Raumhöhe von unter 2 m allein führt also nicht zum vollständigen Ausschluss, hierfür kommt es auf die zusätzlich einschlägigen bau- ordnungsrechtlichen Anforderungen an. Die Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift unter der Steuererklärung entfällt. Neben der schriftlichen Abgabe wird die Übermittlung über einen vom Amt Südtondern bereitgestell- ten oder zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg ermöglicht. Die Erklärungspflicht und die Abgabefrist bleiben bestehen. Weitere Anpassungen betreffen die ausdrückliche Regelung der bereits im Fachverfahren verwendeten Rundung des Lagewertes auf zwei Nachkommastellen, die eindeutige Abgren- zung der Tagesbereiche beim Verfügbarkeitsgrad und die begriffliche Klarstellung zur Been- digung des Innehabens einer Zweitwohnung. Die Vorschriften zu Auskünften Dritter und zu Ordnungswidrigkeiten werden präzisiert. Daneben erfolgen redaktionelle und sprachliche Überarbeitungen. i.A. Kwadrans Amtsdirektorin zur Kenntnis: zur Kenntnis genommen! Elektr. unterschrieben.

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