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Annahme von Einzelspenden unter 25.000 Euro
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Tübingen |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Universitätsstadt Tübingen Vorlage 245/2026
Fachabteilung Stadtkasse Datum 22.10.2026
Klekler, Alexander Telefon: 07071 204-1221
Gesch. Z.: 2/21/
Beschlussvorlage
zur Behandlung im Verwaltungsausschuss
Betreff: Annahme von Einzelspenden unter 25.000 Euro
Bezug:
Anlagen: Spenden 245_2026
Beschlussantrag:
Die in der Anlage aufgeführten Spenden mit insgesamt 17.033,56 Euro werden angenommen.
Aktueller Betrag Gesamtspenden 2026
Finanzielle Auswirkungen
in Euro in Euro
Sachspenden 1.680,00 48.108,83
Geldspenden 15.353,56 123.542,45
Gesamtbetrag 17.033,56 171.651,28
- 2 -
Begründung:
1. Anlass / Problemstellung
Die Spenden stellen ein wichtiges Finanzierungsmittel zur Erfüllung kommunaler Aufgaben
dar, insbesondere im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich.
Im Hinblick auf die vielfältigen städtischen Aufgaben haben die Spenden einen großen
Stellenwert erlangt. Mit dieser Vorlage wird vom Verwaltungsausschuss die Annahme der in
der Anlage aufgeführten Spenden in Höhe von 17.033,56 Euro beschlossen. Die
Universitätsstadt Tübingen bedankt sich sehr herzlich bei den jeweiligen Spenderinnen und
Spendern.
Die Annahme von Spenden ist gemäß § 78 GemO in Verbindung mit der Hauptsatzung vom
Verwaltungsausschuss zu beschließen. Ein transparentes Verfahren in grundsätzlich
öffentlicher Sitzung soll die rechtssichere Annahme von Spenden sicherstellen.
Zuwendungen von Privaten sind ein wichtiges und übliches Finanzierungsmittel zur
Erfüllung kommunaler Aufgaben. Gleichzeitig soll möglichen Verhaltensweisen
entgegengewirkt werden, die den Eindruck erwecken könnten, die Einwerbung oder
Annahme privater Zuwendungen stehe in einem unlauteren Zusammenhang mit der
sonstigen Dienstausübung. Amtliches Handeln soll ausschließlich von objektiven und
aufgabenbezogenen Gesichtspunkten geleitet und nicht durch Zuwendungen beeinflusst
werden. Auch § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) trägt diesem Anliegen Rechnung. Er stellt
die Annahme oder das Sichversprechenlassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten
durch Amtsträger unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe.
Über die Annahme von Zuwendungen, das heißt von Spenden und Schenkungen bis
25.000,00 Euro, hat der Verwaltungsausschuss zu entscheiden.
2. Sachstand
Die Verwaltung schreibt die Spenderinnen und Spender nach dem in der Vorlage 536a/2008
dargestellten Verfahren an. Gegebenenfalls wird der Name der Spenderin oder des
Spenders in nichtöffentlicher Sitzung mündlich unter dem Tagesordnungspunkt
„Mitteilungen“ bekannt gegeben.
3. Vorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt die Annahme der Spenden.
4. Lösungsvarianten
Es gibt keine sinnvollen Lösungsvarianten.
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