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Annahme von Einzelspenden über 25.000 Euro

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeTübingen
Datum2026-11-05
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Universitätsstadt Tübingen Vorlage 256/2026 Fachabteilung Stadtkasse Datum 22.10.2026 Klekler, Alexander Telefon: 07071 204-1221 Gesch. Z.: 2/21/ Beschlussvorlage zur Vorberatung im Verwaltungsausschuss zur Behandlung im Gemeinderat Betreff: Annahme von Einzelspenden über 25.000 Euro Bezug: Anlagen: Spenden 256_2026 Beschlussantrag: Die in der Anlage aufgeführte Spende mit insgesamt 30.000,00 Euro wird angenommen. Aktueller Betrag Gesamtspenden 2026 Finanzielle Auswirkungen in Euro in Euro Sachspenden 0,00 48.108,83 Geldspenden 30.000,00 153.542,45 Gesamtbetrag 30.000,00 201.651,28 - 2 - Begründung: 1. Anlass / Problemstellung Die Spenden stellen ein wichtiges Finanzierungsmittel zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dar, insbesondere im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich. Im Hinblick auf die vielfältigen städtischen Aufgaben haben die Spenden einen großen Stellenwert erlangt. Mit dieser Vorlage wird vom Gemeinderat die Annahme der in der Anlage aufgeführten Spende in Höhe von 30.000,00 Euro beschlossen. Die Spende stammt von einer Privatperson und dient der Finanzierung der Schlosshofkonzerte 2027. Die Universitätsstadt Tübingen bedankt sich sehr herzlich. Die Annahme von Spenden ist gemäß § 78 GemO in Verbindung mit der Hauptsatzung vom Gemeinderat zu beschließen. Ein transparentes Verfahren in grundsätzlich öffentlicher Sitzung soll die rechtssichere Annahme von Spenden sicherstellen. Zuwendungen von Privaten sind ein wichtiges und übliches Finanzierungsmittel zur Erfüllung kommunaler Aufgaben. Gleichzeitig soll möglichen Verhaltensweisen entgegengewirkt werden, die den Eindruck erwecken könnten, die Einwerbung oder Annahme privater Zuwendungen stehe in einem unlauteren Zusammenhang mit der sonstigen Dienstausübung. Amtliches Handeln soll ausschließlich von objektiven und aufgabenbezogenen Gesichtspunkten geleitet und nicht durch Zuwendungen beeinflusst werden. Auch § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) trägt diesem Anliegen Rechnung. Er stellt die Annahme oder das Sichversprechenlassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten durch Amtsträger unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe. Über die Annahme von Zuwendungen, das heißt von Spenden und Schenkungen, die 25.000,00 Euro übersteigen, hat der Gemeinderat zu entscheiden. 2. Sachstand Die Verwaltung schreibt die Spenderinnen und Spender nach dem in der Vorlage 536a/2008 dargestellten Verfahren an. Gegebenenfalls wird der Name der Spenderin oder des Spenders in nichtöffentlicher Sitzung mündlich unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen“ bekannt gegeben. 3. Vorschlag der Verwaltung Die Verwaltung empfiehlt die Annahme der Spende. 4. Lösungsvarianten Es gibt keine sinnvollen Lösungsvarianten.

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