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Annahme von Einzelspenden über 25.000 Euro
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Tübingen |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Universitätsstadt Tübingen Vorlage 256/2026
Fachabteilung Stadtkasse Datum 22.10.2026
Klekler, Alexander Telefon: 07071 204-1221
Gesch. Z.: 2/21/
Beschlussvorlage
zur Vorberatung im Verwaltungsausschuss
zur Behandlung im Gemeinderat
Betreff: Annahme von Einzelspenden über 25.000 Euro
Bezug:
Anlagen: Spenden 256_2026
Beschlussantrag:
Die in der Anlage aufgeführte Spende mit insgesamt 30.000,00 Euro wird angenommen.
Aktueller Betrag Gesamtspenden 2026
Finanzielle Auswirkungen
in Euro in Euro
Sachspenden 0,00 48.108,83
Geldspenden 30.000,00 153.542,45
Gesamtbetrag 30.000,00 201.651,28
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Begründung:
1. Anlass / Problemstellung
Die Spenden stellen ein wichtiges Finanzierungsmittel zur Erfüllung kommunaler Aufgaben
dar, insbesondere im sozialen, kulturellen und sportlichen Bereich.
Im Hinblick auf die vielfältigen städtischen Aufgaben haben die Spenden einen großen
Stellenwert erlangt. Mit dieser Vorlage wird vom Gemeinderat die Annahme der in der
Anlage aufgeführten Spende in Höhe von 30.000,00 Euro beschlossen. Die Spende stammt
von einer Privatperson und dient der Finanzierung der Schlosshofkonzerte 2027. Die
Universitätsstadt Tübingen bedankt sich sehr herzlich.
Die Annahme von Spenden ist gemäß § 78 GemO in Verbindung mit der Hauptsatzung vom
Gemeinderat zu beschließen. Ein transparentes Verfahren in grundsätzlich öffentlicher
Sitzung soll die rechtssichere Annahme von Spenden sicherstellen.
Zuwendungen von Privaten sind ein wichtiges und übliches Finanzierungsmittel zur
Erfüllung kommunaler Aufgaben. Gleichzeitig soll möglichen Verhaltensweisen
entgegengewirkt werden, die den Eindruck erwecken könnten, die Einwerbung oder
Annahme privater Zuwendungen stehe in einem unlauteren Zusammenhang mit der
sonstigen Dienstausübung. Amtliches Handeln soll ausschließlich von objektiven und
aufgabenbezogenen Gesichtspunkten geleitet und nicht durch Zuwendungen beeinflusst
werden. Auch § 331 des Strafgesetzbuches (StGB) trägt diesem Anliegen Rechnung. Er stellt
die Annahme oder das Sichversprechenlassen eines Vorteils für sich oder einen Dritten
durch Amtsträger unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe.
Über die Annahme von Zuwendungen, das heißt von Spenden und Schenkungen, die
25.000,00 Euro übersteigen, hat der Gemeinderat zu entscheiden.
2. Sachstand
Die Verwaltung schreibt die Spenderinnen und Spender nach dem in der Vorlage 536a/2008
dargestellten Verfahren an. Gegebenenfalls wird der Name der Spenderin oder des
Spenders in nichtöffentlicher Sitzung mündlich unter dem Tagesordnungspunkt
„Mitteilungen“ bekannt gegeben.
3. Vorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt die Annahme der Spende.
4. Lösungsvarianten
Es gibt keine sinnvollen Lösungsvarianten.
Text aus PDF extrahiert