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Sondernutzungskonzept für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz für stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige Ortspolizeibehörde
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Bremen |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Stadtbürgerschaft Drucksache 21/914 S
21. Wahlperiode
6. Oktober 2026
Mitteilung des Senats
Sondernutzungskonzept für die Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches
Landesstraßengesetz für stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge
durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches
Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige
Ortspolizeibehörde
Mitteilung des Senats
an die Stadtbürgerschaft
vom 6. Oktober 2026
Der Senat überreicht der Stadtbürgerschaft den Entwurf eines Sondernutzungskonzeptes
für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches
Landesstraßengesetz für Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf stationsunabhängige
Carsharing-Fahrzeuge (auch free-floating Carsharing genannt) durch das Ordnungsamt
Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die
Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige
Ortspolizeibehörde mit der Bitte um Beschlussfassung.
Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des BremLStrG bedarf der Gebrauch der Straße über den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Fahrzeugverleihsysteme, bei
denen stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge (sogenanntes free-floating Carsharing)
dauerhaft im Straßenraum aufgestellt werden, stellen einen Gebrauch der Straße über den
Gemeingebrauch hinaus und somit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. In diesem
Fall dient das Anbieten der kommerziellen Nutzung des öffentlichen Straßenraums für das
Geschäftsmodell. Das dauerhafte Abstellen dieser Fahrzeuge zum Zwecke der Anmietung
ist mithin als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu behandeln. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1
BremLStrG entscheidet die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt Bremen) über die Erteilung
der Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bisher wird lediglich das stationsbasierte Carsharing durch das Bremische Landes-
Carsharinggesetz (BremLCsgG) geregelt. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums
durch weitere Formen von Fahrzeugverleihsystemen im Hinblick auf stationsunabhängige
Carsharing-Fahrzeuge wird bisher nicht reglementiert. Dies erfolgt mittels des
gegenständlichen Sondernutzungskonzeptes.
Drucksache Stadt - Drucksache 21/914 S 1 von 2
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Die städtische Deputation für Inneres hat dem Sondernutzungskonzept am 10.09.2026
zugestimmt. Die städtische Deputation für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung hat das
Sondernutzungskonzept am 10.09.2026 zur Kenntnis genommen.
<<Sachdarstellung>> <<StandardEnde>>
Beschlussempfehlung:
<<Beschlussvorschlag>> <<BeschlTextBeginn>>
Die Stadtbürgerschaft stimmt dem Entwurf des Sondernutzungskonzeptes für die Erteilung
von Sondernutzungserlaubnissen für stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge zu.
Anlage(n):
1. ANLAGE_SNK stationsunabhängiges Carsharing
Drucksache Stadt - Drucksache 21/914 S 2 von 2
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