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Sondernutzungskonzept für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz für stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige Ortspolizeibehörde

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBremen
Datum2026-11-10
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Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Stadtbürgerschaft Drucksache 21/914 S 21. Wahlperiode 6. Oktober 2026 Mitteilung des Senats Sondernutzungskonzept für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz für stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige Ortspolizeibehörde Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft vom 6. Oktober 2026 Der Senat überreicht der Stadtbürgerschaft den Entwurf eines Sondernutzungskonzeptes für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Bremisches Landesstraßengesetz für Fahrzeugverleihsysteme im Hinblick auf stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge (auch free-floating Carsharing genannt) durch das Ordnungsamt Bremen als nach § 47 Absatz 2 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 BremLStrG zuständige Ortspolizeibehörde mit der Bitte um Beschlussfassung. Gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 des BremLStrG bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis. Fahrzeugverleihsysteme, bei denen stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge (sogenanntes free-floating Carsharing) dauerhaft im Straßenraum aufgestellt werden, stellen einen Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus und somit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. In diesem Fall dient das Anbieten der kommerziellen Nutzung des öffentlichen Straßenraums für das Geschäftsmodell. Das dauerhafte Abstellen dieser Fahrzeuge zum Zwecke der Anmietung ist mithin als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu behandeln. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BremLStrG entscheidet die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt Bremen) über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Bisher wird lediglich das stationsbasierte Carsharing durch das Bremische Landes- Carsharinggesetz (BremLCsgG) geregelt. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch weitere Formen von Fahrzeugverleihsystemen im Hinblick auf stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge wird bisher nicht reglementiert. Dies erfolgt mittels des gegenständlichen Sondernutzungskonzeptes. Drucksache Stadt - Drucksache 21/914 S 1 von 2 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Die städtische Deputation für Inneres hat dem Sondernutzungskonzept am 10.09.2026 zugestimmt. Die städtische Deputation für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung hat das Sondernutzungskonzept am 10.09.2026 zur Kenntnis genommen. <<Sachdarstellung>> <<StandardEnde>> Beschlussempfehlung: <<Beschlussvorschlag>> <<BeschlTextBeginn>> Die Stadtbürgerschaft stimmt dem Entwurf des Sondernutzungskonzeptes für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für stationsunabhängige Carsharing-Fahrzeuge zu. Anlage(n): 1. ANLAGE_SNK stationsunabhängiges Carsharing Drucksache Stadt - Drucksache 21/914 S 2 von 2

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