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Sachstandsbericht zur Wohnungslosigkeit in Kempen
Notiz
| Typ | Notiz |
| Gemeinde | Stadt Kempen |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage
2026/B50/363
STAND FEDERFÜHRUNG/DEZERNENT STATUS
Stand: 27.10.2026 Amt für Soziales und Senioren öffentlich
Bürgermeister Dellmans
BERATUNGSFOLGE TERMIN STATUS BERATUNGSART
Ausschuss für Soziales und Wohnen 12.11.2026 öffentlich Kenntnisnahme
BERATUNGSGEGENSTAND
Sachstandsbericht zur Wohnungslosigkeit in Kempen
BESCHLUSS
entfällt
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
keine
STELLUNGNAHMEN
Stellungnahmen: (- = nicht erforderlich; x = erforderlich)
Kämmerei Rechnungsprüfung Sonstige
- - -
Die Stellungnahmen sind als Anlagen beigefügt.
KENNZEICHNUNG
Freiwillige Aufgabe Pflichtaufgabe Gemischt *
* Entsprechende Begründung siehe Sachverhalt
BEGRÜNDUNG
Sachstandsbericht zur Wohnungslosigkeit in Kempen:
Wohnungslosigkeit liegt vor, wenn Menschen über keinen eigenen, mietvertraglich abgesicherten
Wohnraum verfügen. Sie leben daher nicht zwangsläufig auf der Straße, sondern können beispiels-
weise vorübergehend bei Verwandten oder Bekannten, in Notunterkünften, Übergangsheimen, Frau-
enhäusern oder Asylbewerberunterkünften untergebracht sein.
Innerhalb der Stadtverwaltung Kempen ist das Amt für Soziales und Senioren für die Unterbringung
geflüchteter Menschen in Übergangsheimen zuständig. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis fin-
den nicht unmittelbar eine eigene Wohnung und werden daher weiterhin in den Übergangsheimen un-
tergebracht, sofern eine eintretende Wohnungslosigkeit droht.
Vorlage 2026/B50/363 Stadt Kempen Seite 2
Die ordnungsbehördliche Unterbringung obdachloser Personen fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Ordnungsamtes.
1. Aktuelle Fallzahlen und Unterbringungssituation
Zum Stichtag 1. Februar wurden in diesem und dem vergangenen Jahr im Rahmen der jährlichen
Wohnungslosenstatistik folgende der Stadt Kempen bekannten Personen an das Statistische Bun-
desamt gemeldet:
01.02.2025 01.02.2026
Sozialamt 343 282
Ordnungsamt 31 38
374 320
Auch auf Kreisebene ist ein Rückgang zu verzeichnen. Im Kreis Viersen wurden zum 1. Februar 2026
insgesamt 1.405 wohnungslose Personen erfasst, gegenüber 2.505 Personen im Vorjahr. Dies ent-
spricht einem Rückgang um rund 43,9 Prozent.
Die Unterbringung in den Übergangsheimen der Stadt Kempen erfolgt überwiegend in wohnungsähn-
lichen Unterkünften. Die derzeitigen Asylunterkünfte sind zu etwa 60 Prozent ausgelastet. Bis zum
Jahresende sollen Unterbringungskapazitäten aufgrund der Auslastung teilweise reduziert werden.
Dies betrifft insbesondere angemietete Wohnungen, die aufgegeben werden können, sofern sie nicht
mehr benötigt werden.
Derzeit leben rund 250 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis in den Unterkünften. Dies entspricht
etwa 75 Prozent der dort untergebrachten Personen. Gründe für den weiteren Verbleib und Schwie-
rigkeiten bei der Wohnungssuche können unter anderem Sprachbarrieren, eine laufende Aus- oder
Weiterbildung sowie sonstige Herausforderungen bei der Suche nach eigenem Wohnraum sein.
2. Auszüge und Übergang in eigenen Wohnraum
Bis zum 1. Oktober 2026 haben im Jahr 2026 insgesamt 88 Personen die städtischen Unterkünfte
verlassen. Rund 45 Personen konnten eigenen Wohnraum im Stadtgebiet Kempen beziehen. Weitere
Personen verzogen unter anderem nach Krefeld, Mönchengladbach oder Duisburg.
Die Auszüge verdeutlichen, dass auch geflüchtete Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis und Fa-
milien den Übergang aus einer städtischen Unterkunft in eigenen Wohnraum schaffen. Dies trägt zur
Entlastung der vorhandenen Unterbringungskapazitäten bei.
Für das Amt für Soziales und Senioren ist insbesondere die Belegung der Übergangsheime relevant.
Die dort untergebrachten geflüchteten Menschen gelten im Rahmen der Wohnungslosenstatistik als
wohnungslos, sofern sie über keinen eigenen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügen.
3. Bestehende Präventionsstrukturen
Um drohender Wohnungslosigkeit frühzeitig entgegenzuwirken, kommt der Prävention von Woh-
nungsverlust eine zentrale Bedeutung zu. Ziel ist es, bestehende Mietverhältnisse zu erhalten und
durch rechtzeitige Unterstützung eine Unterbringung in Notunterkünften möglichst zu vermeiden.
Mitteilungen des Amtsgerichts über eingereichte Räumungsklagen werden derzeit an die zuständigen
Leistungsträger, insbesondere das Jobcenter Kreis Viersen und das Amt für Soziales und Senioren
der Stadt Kempen, sowie an das Amt für Sicherheit und Ordnung übermittelt. Dadurch werden früh-
zeitig geeignete Unterstützungsmaßnahmen geprüft und eingeleitet.
Vorlage 2026/B50/363 Stadt Kempen Seite 3
Zur weiteren Stärkung der Prävention wird derzeit eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Amtsge-
richt und den Trägern der Wohnungslosenhilfe geprüft. Ziel ist es, entsprechende Mitteilungen künftig
zusätzlich unmittelbar an die Wohnungslosenhilfe des SKM Kreis Viersen weiterzuleiten. Durch die
frühzeitige Einbindung des SKM können betroffene Haushalte zeitnah kontaktiert, individuelle Hilfebe-
darfe ermittelt und Maßnahmen zum Erhalt des Mietverhältnisses geprüft werden. Dies ist insbeson-
dere angesichts der engen gesetzlichen Fristen bei Räumungsklagen von Bedeutung.
Eine erste Rückmeldung des Amtsgerichts verdeutlicht, dass eine solche Weiterleitung an die Prä-
ventionsstelle der Wohnungslosenhilfe auch dort auf Zuspruch trifft. Viele Räumungsklagen können
durch verschiedene Maßnahmen beendet werden, sodass es nur in wenigen Fällen zu einem voll-
streckbaren Räumungsurteil bzw. einer Zwangsräumung kommt.
Dennoch ist nach Rücksprache mit dem Amtsgericht der Stadt Kempen eine weitere Absprache zum
Verfahren bzw. das Prüfen der verschiedenen Möglichkeiten mit dem Landgericht Krefeld als überge-
ordnete Ebene erforderlich. Das wird nun seitens der Verwaltung priorisiert und in den kommenden
Monaten weiterverfolgt.
Zudem ist eine Prüfung des Datenschutzbeauftragten der Stadt Kempen über die Weiterleitung an
das SKM seitens der Stadt Kempen in Prüfung.
Die betroffenen Personen sollen zudem weiterhin durch ein einheitliches, informatives Anschreiben
durch das Amt für Soziales und Senioren kontaktiert werden, in dem über weitere Hilfsangebote und
Möglichkeiten der Mietschuldenübernahme informiert werden, sowie alle erforderlichen Ansprechpart-
ner mit direkten Kontaktmöglichkeiten genannt werden.
Zu den relevantesten Unterstützungsleistungen der Wohnungslosenhilfe seitens des SKM zählen ins-
besondere die Hilfe bei der Antragstellung, die Kontaktaufnahme mit Vermieterinnen und Vermietern
zur Vereinbarung von Ratenzahlungen sowie eine allgemeine Beratung und Begleitung der Betroffe-
nen.
Die Stadt Kempen steht weiterhin mit der Wohnungslosenhilfe des SKM in engem Austausch, um die
Möglichkeiten der Prävention weiterhin voranzutreiben.
Neben der Bearbeitung von Räumungsklagen ist es wichtig, Hinweise auf drohenden Wohnungsver-
lust oder bestehenden Wohnraumbedarf frühzeitig aufzugreifen. Hierzu bietet die Stadt Kempen unter
dem Titel „Wohnungssuche über die Stadt Kempen“ eine ämterübergreifende Übersicht, in der sich
Interessierte als wohnungssuchend registrieren lassen können. Die erfassten Angaben können dazu
beitragen, Unterstützungsbedarfe verwaltungsintern frühzeitig zu erkennen und bei der Suche nach
geeignetem Wohnraum zu berücksichtigen.
Die Weiterentwicklung der Präventionsstrukturen soll dazu beitragen, Wohnungsverluste zu verhin-
dern, Mietverhältnisse zu sichern und ordnungsbehördliche Unterbringungen möglichst zu vermeiden.
Wichtige Ansatzpunkte sind hierfür die enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Verwaltungs-
bereichen und den Trägern der Wohnungslosenhilfe.
4. Förderprogramme und Landesinitiativen:
Die Fördermittel der Landesinitiative „Endlich ein Zuhause!“ können durch Kreise und kreisfreie
Städte beantragt werden. Ergänzend können antragsberechtigte Träger der freien Wohlfahrtspflege
über eine Anschubfinanzierung der SozialstiftungNRW Unterstützungsangebote wie Wohnungsscouts
oder Maßnahmen zur Sicherung bestehender Mietverhältnisse fördern lassen. Ein Bestandteil der In-
itiative ist der Housing-First-Ansatz, der im Umsetzungskonzept „Housing First in NRW“ vom 20. Ja-
nuar 2026 näher beschrieben wird. Der Housing-First-Ansatz richtet sich insbesondere an Menschen,
die von akuter Obdachlosigkeit betroffen sind. Für die Stadt Kempen könnte eine entsprechende
Maßnahme daher auch für den ordnungsbehördlichen Bereich von Bedeutung sein. Eine Priorisie-
rung der Förderanträge durch das Amt für Soziales und Senioren ist nach den vorliegenden Informati-
onen nicht vorgesehen, da die Antragstellung durch entsprechend antragsberechtigte Träger erfolgt.
Vorlage 2026/B50/363 Stadt Kempen Seite 4
Da die Stadt Kempen im Rahmen der beschriebenen Fördermöglichkeit nicht selbst antragsberechtigt
ist, kommt einer abgestimmten Zusammenarbeit auf Kreis- und Trägerebene eine besondere Bedeu-
tung zu. Für eine Umsetzung in Kempen ist insbesondere zu prüfen, inwieweit ein geeigneter Träger
die Antragstellung übernehmen und gemeinsam mit den zuständigen Stellen ein entsprechendes Un-
terstützungsangebot entwickeln kann.
Die Verwaltung hat die entsprechenden Hinweise bereits an den SKM sowie an den Kreis Viersen
weitergegeben. Eine weitere Abstimmung auf Kreisebene erscheint sinnvoll, um die Fördermöglich-
keiten zu konkretisieren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für ein entsprechendes Projekt mit
Wirkung für die Stadt Kempen zu schaffen.
5. Sozialer Wohnungsbau und Aufgaben des Sachgebiets Wohnungswesen
Das Amt für Soziales und Senioren arbeitet eng mit der Bewilligungsbehörde des Kreises Viersen zu-
sammen, um die Schaffung zusätzlichen öffentlich geförderten Wohnraums in Kempen zu unterstüt-
zen. Zu den beteiligten Wohnungsbaugesellschaften und Immobilienunternehmen zählen unter ande-
rem die GWG Kreis Viersen und Kanders Immobilien.
Das Sachgebiet Wohnungswesen ist für die Umsetzung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung
von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) zuständig. In diesem Rahmen
nimmt das Amt für Soziales und Senioren die Aufgaben der zuständigen Stelle im Bereich der Bele-
gungs- und Besetzungsrechte im öffentlich geförderten Wohnungsbau wahr.
Konkret geplante und bevorstehende Wohnbauprojekte
Zum Jahreswechsel 2026/2027 sind Fertigstellungen von Wohnraum in Kempen und St. Hubert vor-
gesehen. Für rund 36 Wohneinheiten verfügt das Amt für Soziales und Senioren über vertraglich ver-
einbarte Besetzungsrechte. Die Vergabe dieser Wohnungen setzt einen gültigen Wohnberechtigungs-
schein (WBS) voraus. Die Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber erfolgt unter Berück-
sichtigung sozialer Dringlichkeitskriterien.
Die zusätzlichen Wohnraumangebote und die bestehenden Besetzungsrechte stellen wichtige Instru-
mente dar, um die Vermittlung in eigenen Wohnraum zu unterstützen und die Wohnungslosigkeit in
Kempen weiter zu verringern.
Die nachfolgende Übersicht enthält die derzeit bekannten Projekte, die sich in der konkreten Umset-
zung befinden und deren Wohnungen in absehbarer Zeit bezugsfertig werden sollen.
Anschrift Bezugsfertigkeit Anzahl der Wohnungen
Dr. Luft Str. 11 2026 12
Dr. Luft Str. 13 2027 12
Auf dem Zanger 17 2027 18
Auf dem Zanger 19 2027 18
Theodor-Rahnen-Straße 2027 6 EFH
Die aufgeführten Vorhaben umfassen insgesamt 66 Wohneinheiten, darunter sechs Einfamilienhäu-
ser. Die tatsächliche Verfügbarkeit und die Vermittlung der Wohnungen richten sich nach dem jeweili-
gen Fertigstellungszeitpunkt sowie den vereinbarten Belegungs- und Besetzungsrechten.
Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein gültiger
Wohnberechtigungsschein (WBS). Bei der Auswahl geeigneter Haushalte werden soziale Dringlich-
keitskriterien berücksichtigt. Maßgeblich sind insbesondere die individuellen Wohnverhältnisse und
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der konkrete Unterstützungsbedarf. Hierzu zählen beispielsweise eine unzureichende Wohnraumver-
sorgung aufgrund einer zu kleinen Wohnung, eine nicht mehr bedarfsgerechte Wohnungsgröße, die
Unterbringung in einer Notunterkunft oder eine fehlende Barrierefreiheit.
Für weitere Standorte wurde bereits eine Bedarfsbestätigung erteilt. Ob und in welchem Umfang an
diesen Standorten öffentlich geförderter Wohnraum entstehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Mit
der erteilten Bedarfsbestätigung ist noch keine abschließende Entscheidung über die Realisierung ei-
nes geförderten Bauvorhabens verbunden. Im nächsten Schritt prüft die zuständige Bewilligungsbe-
hörde die Förderfähigkeit der jeweiligen Projekte.
Die geplanten Bauvorhaben leisten einen wichtigen Beitrag zur Erweiterung des Angebots an öffent-
lich gefördertem Wohnraum in Kempen. Insbesondere die vereinbarten Besetzungsrechte ermögli-
chen es, Haushalte mit besonderem Unterstützungsbedarf bei der Suche nach geeignetem Wohn-
raum zu berücksichtigen.
Fazit zum Sachstand Wohnungslosigkeit in Kempen:
Angesichts des anhaltenden Bedarfs an bezahlbarem Wohnraum bleibt es eine zentrale Aufgabe, die
Entwicklung der Bauvorhaben eng zu begleiten, bestehende Besetzungsrechte zielgerichtet zu nut-
zen und die Wohnraumversorgung unterschiedlicher Zielgruppen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
Um Wohnungslosigkeit möglichst zu verhindern, sollen bestehende Mietverhältnisse durch frühzeitige
Beratung und Unterstützung gesichert werden. Hierzu wird die geplante Rahmenvereinbarung mit
dem Amtsgericht zur frühzeitigen Einbindung des SKM Kreis Viersen weiter geprüft. Ergänzend bietet
die städtische Wohnungssuchendenliste die Möglichkeit, Wohnraumbedarfe verwaltungsintern früh-
zeitig zu erkennen.
Für die Verbesserung der Wohnraumversorgung sind insbesondere die Fertigstellungen der geplan-
ten Bauvorhaben in den Jahren 2026 und 2027 sowie die gezielte Nutzung der vertraglich vereinbar-
ten Besetzungsrechte von Bedeutung. Bei weiteren Standorten steht die Förderfähigkeit noch aus.
Die Stadt Kempen steht für die Umsetzung zusätzlicher Förderprojekte im Rahmen von „Endlich ein
Zuhause!“ oder Housing First unterstützend zur Verfügung, sofern antragsberechtigte Träger entspre-
chendes Interesse bekunden. Entsprechende Informationen wurden bereits an den SKM Kreis Vier-
sen und den Kreis Viersen weitergegeben.
Die weiteren Handlungsschwerpunkte liegen somit auf der konsequenten Prävention von Wohnungs-
verlust, der Vermittlung in verfügbaren Wohnraum, der Begleitung der geplanten Bauvorhaben und
der Abstimmung mit dem Kreis Viersen sowie den Trägern der Wohnungslosenhilfe.
DELLMANS
Bürgermeister
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