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Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, Garage und Stellplätzen auf dem Fl.-Nr. 103/2 Gemarkung Kirchdorf (beschließend)
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Kirchdorf |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sachverhalt: Für das Grundstück Fl.-Nr. 103/2, Gemarkung Kirchdorf, wurde ein Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten, einer Garage und Stellplätzen eingereicht. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Kirchdorf West I“ mit dem Änderungen. Ausschnitt aus dem Lageplan Mit dem Bauantrag wird eine Befreiung gemäß §31 Abs. 2 BauGB von der in Festsetzung 2.2 geregelten Baugrenze sowie von dem in Festsetzung 3.1 festgesetzten Bauraum für Garagen beantragt. Die beantragten Überschreitungen betragen insgesamt 76,72 m². In der 76. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14. April 2026 wurde unter TOP 3.2 bereits eine Bauvoranfrage für den Neubau eines barrierefreien Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück behandelt. Ausschnitt BPL Kirchdorf West I – 2. Änderung Dabei wurde eine Überschreitung der Baugrenze nach Norden um ca. 80 m² als städtebaulich vertretbar beurteilt. Begründet wurde dies insbesondere mit einer besseren Grundstücksausnutzung, der Freihaltung der südlichen Grundstücksflächen und der städtebaulichen Einfügung unter Orientierung an der benachbarten Bebauung. Der Gemeinderat stellte das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht und stimmte der beantragten Überschreitung der Baugrenze nach Norden unter der Maßgabe zu, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nachbarliche Belange voraussichtlich nicht beeinträchtigt sind. Der entsprechende Beschluss wurde einstimmig gefasst (11:0 Stimmen).
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