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121. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau Aufstellungsbeschluss Städtebaulicher Vertrag Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Gronau |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Gronau (Westf.) Beschlussvorlage
Vorstandsbereich: 4 Fachdienst: 461 Datum: 21.10.2026
Vorlagen-Nr.: 509/2026 gez.: Krafzik /
Beraten im öffentlichen Teil
Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz Sitzung am 04.11.2026 TOP 4.
Rat Sitzung am 18.11.2026 TOP
Mitzeichnungen:
Kämmerer VB 4 VB 3 VB 1/2
i.V.: gez. von gez. Groß- gez. Schrader gez. von
Borczyskowski Holtick Borczyskowski
Anlage(n): 1 Der Bürgermeister
14.17 - E - 01 Lageplan_144dpi_75%
gez. von Borczyskowski
1. 121. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr.
140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau
Aufstellungsbeschluss
2. Bebauungsplan Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau
Aufstellungsbeschluss
3. Städtebaulicher Vertrag
Aufstellungsbeschluss
Entwurf des Beschlusses:
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden
Beschluss:
Der Rat der Stadt Gronau beschließt:
1. Die 121. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 140
„Baumwollspinnerei Gronau“, Stadtteil Gronau wird aufgestellt für den südlichen Teil des
ehemaligen Betriebsgeländes der Baumwollspinnerei Gronau nördlich der Losserstraße. Das
Plangebiet ist im Lageplan durch rote Umrandung gekennzeichnet.
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Umgriff der 121. Änderung des Flächennutzungsplans
2. Der Bebauungsplan Nr. 140 „Baumwollspinnerei Gronau“, Stadtteil Gronau, wird aufgestellt für
das ehemalige Betriebsgelände der Baumwollspinnerei Gronau zwischen der Losserstraße im
Süden und Südwesten, der Lindenstraße im Nordwesten, dem Schürblick im Norden und der
Fabrikstraße im Osten.
Das im Lageplan durch rote Umrandung gekennzeichnete Plangebiet umfasst die folgenden
Flurstücke der Flur 8, Gemarkung Gronau:
157, 321, 469, 472, 473, 510, 511, 563, 610, 632, 641, 642, 650, 841, 842, 844 tlw. und 866.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag gem.
§ 11 BauGB zu verhandeln und dem Rat der Stadt Gronau zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gegenstand des Vertrages soll mindestens die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur
Tragung der Kosten der Planverfahren inkl. des Kompensationsaufwands sein.
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Umgriff des Bebauungsplans Nr. 140 „Baumwollspinnerei Gronau“
Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Quartiersentwicklung im Bereich der
ehemaligen Baumwollspinnerei Gronau, im Wesentlichen für die Revitalisierung des
Spinnereigebäudes, die Errichtung eines Hotels und eines Expo-Centers sowie von
Wohngebäuden und der Errichtung einer gewerblichen Lagerhalle entsprechend der
Rahmenplanung des Architekten Bodem, Coesfeld.
1. Rechtsgrundlage/ n: BauGB
Zuständig für die Entscheidung:
☐ Bürgermeister ☐ Fachausschuss
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☐ Haupt- und Finanzausschuss ☒ Rat
2. Finanzielle Auswirkungen:
☒ Keine
☐ Ertrag / Einzahlung, Höhe:
☐ Aufwand / Auszahlung
☐ investiv, Höhe:
☐ konsumtiv, Höhe:
☐ jährliche Folgekosten, Höhe:
☐ Mittel im Haushalt veranschlagt, Produkt:
ODER
☐ Mittel stehen i.R.d. Budgetdeckung bereit.
ODER
☐ über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung.
☐ Sonstiges:
Auf Fördermöglichkeiten geprüft? ☐ Ja
☒ Nein
ggf. Erläuterungen:
3. Klimaauswirkungen:
☐ positiv ☐ negativ ☒ Keine
Erläuterungen der Klimaauswirkungen:
Die planleitenden Beschlüsse haben zunächst keine Klimaauswirkungen. Die Ermittlung
und Bewertung der Klimafolgen ist Gegenstand der jeweiligen Umweltprüfungen.
4. Sachdarstellung:
In den Sitzungen des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz am 10.09.2025
und des Ältestenrates am 15.10.2025 haben der Vorhabenträger und der von ihm
beauftragte Architekt Bodem aus Coesfeld das Konzept für die Quartiersentwicklung im
Bereich der ehemaligen Baumwollspinnerei Gronau (BSG) vorgestellt.
Das Konzept in seiner Gesamtheit (auf den angehängten Lageplan des Architekten wird
verwiesen) besteht aus vier Bausteinen, die sich wie folgt beschreiben lassen:
Baustein 1 beinhaltet die Instandsetzung und Umnutzung des denkmalgeschützten
Spinnereigebäudes zu einem Wohngebäude mit 93 Wohnungen und einer Tiefgarage. Zu
diesem Zweck soll das Gebäude komplett entkernt, die Fassade aber gesichert und erhalten
werden.
Der Baustein 2 umfasst zum einen die Errichtung eines 12-geschossigen Hotels mit 135
Zimmern südlich des Spinnereigebäudes und zum anderen, östlich davon, eines Expo-
Centers. Auf einer Fläche von 14.000 qm sollen Präsentationsflächen für Partnerfirmen
geschaffen werden. Ein Verkauf an Endverbraucher findet hier nicht statt, sondern es wird
eine Plattform geschaffen, um den Großhandel oder Einzelhändler zu bedienen.
Baustein 3 umfasst die Errichtung von 3- bis 4-geschossigen Wohngebäuden mit insgesamt
250-280 Wohneinheiten.
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Den Abschluss der Entwicklung stellt mit Baustein 4 die Errichtung einer zusätzlichen
Lagerhalle für vorhandenen Großhandelsbetrieb im nördlichen Teil des Geländes dar.
Die Lageskizze verdeutlicht grob die Lage der Konzeptbausteine.
Lageskizze zu den Konzeptbausteinen
Wenn die Verwaltung nunmehr dem Rat die Aufstellung eines Angebotsplans vorschlägt,
der alle Bausteine der Projektentwicklung umfasst, stellt dies keine Abkehr von der bislang
verfolgten Zielstellung dar, dass die Instandsetzung und Umnutzung des
denkmalgeschützten Spinnereigebäudes zwingende Voraussetzung für alle weiteren
Schritte ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Umsetzung des Bausteins 1 grundsätzlich kein
Planungsrecht geschaffen werden muss, da – analog zur Weißen Dame – die
Instandsetzung und Umnutzung des Denkmals auch auf der Grundlage des § 34 BauGB
genehmigt und umgesetzt werden kann, wohingegen dies für die Bausteine 2-4 nicht
möglich ist.
Bestenfalls ist daher von einer Parallelität des Baugenehmigungsverfahrens (inkl. der
denkmalrechtlichen Abstimmung) für das Spinnereigebäude und den Bauleitplanverfahren
auszugehen, die damit auch einer gewissen Abhängigkeit voneinander stehen.
Für diese parallele Vorgehensweise sprechen auch die fachplanerischen Anforderungen
hinsichtlich der verkehrlichen und infrastrukturellen Belange der Ver- und Entsorgung, die
in der Gesamtheit zu betrachten sind, für den Baustein 1 auf dieser Grundlage aber bereits
umgesetzt werden können.
Schlussendlich ist der Startschuss für die Planverfahren auch ein Signal an den
Vorhabenträger, dass die Stadt Gronau seine Vorstellungen zur Quartiersentwicklung
insgesamt mitträgt.
Der vorgeschlagene Umgriff des Bebauungsplans umfasst neben den ehemaligen
Betriebsflächen der BSG auch die Wohngebäude an der Losserstraße und das Gelände
der Fa. Nergiz an der Fabrikstraße und am Schürblick. Die Einbeziehung dieser Bereiche
erfolgt im Hinblick auf die teilweise erforderliche Anpassung bestehender Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan Nr. 107, der seinerzeit für den Bau der Spinnereistraße aufgestellt
wurde, setzt die Wohnhäuser an der Losserstraße als Gewerbegebiet fest. Es ist
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offensichtlich, dass auf dieser Grundlage keine angemessene und rechtssichere Bewertung
der Belange des Immissionsschutzes erfolgen kann.
Im rechtgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Gronau ist das Bebauungsplangebiet
insgesamt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Hieraus ergibt sich für den südlichen Teil
des Bebauungsplangebiets unmittelbar die Notwendigkeit einer Änderung des
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren, da mindestens das Planungsrecht für die
Konzeptbausteine 1 und 3 nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.
Hinsichtlich des Konzeptbausteins 2 mit Hotel und Expo-Center muss in den Planverfahren
geklärt werden, welche Art der Baugebiets- und Bauflächenausweisung zielführend ist.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der Stadt Gronau sein
Planungsermessen davon abhängig machen kann, dass der Vorhabenträger in einem
städtebaulichen Vertrag gegenüber der Gemeinde Verpflichtungen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1-
5 BauGB eingeht. Entsprechend sollte die Verwaltung beauftragt werden, mit dem
Vorhabenträger einen solchen Vertrag zu verhandeln. Gegenstand des Vertrags sollte
mindestens die Verpflichtung zur Übernahme der Planungs- und Kompensationskosten
durch den Vorhabenträger sein.
5. Alternativen:
nach Beratung
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