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121. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau Aufstellungsbeschluss Städtebaulicher Vertrag Aufstellungsbeschluss

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Gronau
Datum2026-11-04
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Stadt Gronau (Westf.) Beschlussvorlage Vorstandsbereich: 4 Fachdienst: 461 Datum: 21.10.2026 Vorlagen-Nr.: 509/2026 gez.: Krafzik / Beraten im öffentlichen Teil Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz Sitzung am 04.11.2026 TOP 4. Rat Sitzung am 18.11.2026 TOP Mitzeichnungen: Kämmerer VB 4 VB 3 VB 1/2 i.V.: gez. von gez. Groß- gez. Schrader gez. von Borczyskowski Holtick Borczyskowski Anlage(n): 1 Der Bürgermeister 14.17 - E - 01 Lageplan_144dpi_75% gez. von Borczyskowski 1. 121. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau Aufstellungsbeschluss 2. Bebauungsplan Nr. 140 "Baumwollspinnerei Gronau", Stadtteil Gronau Aufstellungsbeschluss 3. Städtebaulicher Vertrag Aufstellungsbeschluss Entwurf des Beschlusses: Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss: Der Rat der Stadt Gronau beschließt: 1. Die 121. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 140 „Baumwollspinnerei Gronau“, Stadtteil Gronau wird aufgestellt für den südlichen Teil des ehemaligen Betriebsgeländes der Baumwollspinnerei Gronau nördlich der Losserstraße. Das Plangebiet ist im Lageplan durch rote Umrandung gekennzeichnet. 2 Umgriff der 121. Änderung des Flächennutzungsplans 2. Der Bebauungsplan Nr. 140 „Baumwollspinnerei Gronau“, Stadtteil Gronau, wird aufgestellt für das ehemalige Betriebsgelände der Baumwollspinnerei Gronau zwischen der Losserstraße im Süden und Südwesten, der Lindenstraße im Nordwesten, dem Schürblick im Norden und der Fabrikstraße im Osten. Das im Lageplan durch rote Umrandung gekennzeichnete Plangebiet umfasst die folgenden Flurstücke der Flur 8, Gemarkung Gronau: 157, 321, 469, 472, 473, 510, 511, 563, 610, 632, 641, 642, 650, 841, 842, 844 tlw. und 866. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB zu verhandeln und dem Rat der Stadt Gronau zur Beschlussfassung vorzulegen. Gegenstand des Vertrages soll mindestens die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Tragung der Kosten der Planverfahren inkl. des Kompensationsaufwands sein. 3 Umgriff des Bebauungsplans Nr. 140 „Baumwollspinnerei Gronau“ Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Quartiersentwicklung im Bereich der ehemaligen Baumwollspinnerei Gronau, im Wesentlichen für die Revitalisierung des Spinnereigebäudes, die Errichtung eines Hotels und eines Expo-Centers sowie von Wohngebäuden und der Errichtung einer gewerblichen Lagerhalle entsprechend der Rahmenplanung des Architekten Bodem, Coesfeld. 1. Rechtsgrundlage/ n: BauGB Zuständig für die Entscheidung: ☐ Bürgermeister ☐ Fachausschuss 4 ☐ Haupt- und Finanzausschuss ☒ Rat 2. Finanzielle Auswirkungen: ☒ Keine ☐ Ertrag / Einzahlung, Höhe: ☐ Aufwand / Auszahlung ☐ investiv, Höhe: ☐ konsumtiv, Höhe: ☐ jährliche Folgekosten, Höhe: ☐ Mittel im Haushalt veranschlagt, Produkt: ODER ☐ Mittel stehen i.R.d. Budgetdeckung bereit. ODER ☐ über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung. ☐ Sonstiges: Auf Fördermöglichkeiten geprüft? ☐ Ja ☒ Nein ggf. Erläuterungen: 3. Klimaauswirkungen: ☐ positiv ☐ negativ ☒ Keine Erläuterungen der Klimaauswirkungen: Die planleitenden Beschlüsse haben zunächst keine Klimaauswirkungen. Die Ermittlung und Bewertung der Klimafolgen ist Gegenstand der jeweiligen Umweltprüfungen. 4. Sachdarstellung: In den Sitzungen des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz am 10.09.2025 und des Ältestenrates am 15.10.2025 haben der Vorhabenträger und der von ihm beauftragte Architekt Bodem aus Coesfeld das Konzept für die Quartiersentwicklung im Bereich der ehemaligen Baumwollspinnerei Gronau (BSG) vorgestellt. Das Konzept in seiner Gesamtheit (auf den angehängten Lageplan des Architekten wird verwiesen) besteht aus vier Bausteinen, die sich wie folgt beschreiben lassen: Baustein 1 beinhaltet die Instandsetzung und Umnutzung des denkmalgeschützten Spinnereigebäudes zu einem Wohngebäude mit 93 Wohnungen und einer Tiefgarage. Zu diesem Zweck soll das Gebäude komplett entkernt, die Fassade aber gesichert und erhalten werden. Der Baustein 2 umfasst zum einen die Errichtung eines 12-geschossigen Hotels mit 135 Zimmern südlich des Spinnereigebäudes und zum anderen, östlich davon, eines Expo- Centers. Auf einer Fläche von 14.000 qm sollen Präsentationsflächen für Partnerfirmen geschaffen werden. Ein Verkauf an Endverbraucher findet hier nicht statt, sondern es wird eine Plattform geschaffen, um den Großhandel oder Einzelhändler zu bedienen. Baustein 3 umfasst die Errichtung von 3- bis 4-geschossigen Wohngebäuden mit insgesamt 250-280 Wohneinheiten. 5 Den Abschluss der Entwicklung stellt mit Baustein 4 die Errichtung einer zusätzlichen Lagerhalle für vorhandenen Großhandelsbetrieb im nördlichen Teil des Geländes dar. Die Lageskizze verdeutlicht grob die Lage der Konzeptbausteine. Lageskizze zu den Konzeptbausteinen Wenn die Verwaltung nunmehr dem Rat die Aufstellung eines Angebotsplans vorschlägt, der alle Bausteine der Projektentwicklung umfasst, stellt dies keine Abkehr von der bislang verfolgten Zielstellung dar, dass die Instandsetzung und Umnutzung des denkmalgeschützten Spinnereigebäudes zwingende Voraussetzung für alle weiteren Schritte ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für die Umsetzung des Bausteins 1 grundsätzlich kein Planungsrecht geschaffen werden muss, da – analog zur Weißen Dame – die Instandsetzung und Umnutzung des Denkmals auch auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigt und umgesetzt werden kann, wohingegen dies für die Bausteine 2-4 nicht möglich ist. Bestenfalls ist daher von einer Parallelität des Baugenehmigungsverfahrens (inkl. der denkmalrechtlichen Abstimmung) für das Spinnereigebäude und den Bauleitplanverfahren auszugehen, die damit auch einer gewissen Abhängigkeit voneinander stehen. Für diese parallele Vorgehensweise sprechen auch die fachplanerischen Anforderungen hinsichtlich der verkehrlichen und infrastrukturellen Belange der Ver- und Entsorgung, die in der Gesamtheit zu betrachten sind, für den Baustein 1 auf dieser Grundlage aber bereits umgesetzt werden können. Schlussendlich ist der Startschuss für die Planverfahren auch ein Signal an den Vorhabenträger, dass die Stadt Gronau seine Vorstellungen zur Quartiersentwicklung insgesamt mitträgt. Der vorgeschlagene Umgriff des Bebauungsplans umfasst neben den ehemaligen Betriebsflächen der BSG auch die Wohngebäude an der Losserstraße und das Gelände der Fa. Nergiz an der Fabrikstraße und am Schürblick. Die Einbeziehung dieser Bereiche erfolgt im Hinblick auf die teilweise erforderliche Anpassung bestehender Bebauungspläne. Der Bebauungsplan Nr. 107, der seinerzeit für den Bau der Spinnereistraße aufgestellt wurde, setzt die Wohnhäuser an der Losserstraße als Gewerbegebiet fest. Es ist 6 offensichtlich, dass auf dieser Grundlage keine angemessene und rechtssichere Bewertung der Belange des Immissionsschutzes erfolgen kann. Im rechtgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Gronau ist das Bebauungsplangebiet insgesamt als gewerbliche Baufläche dargestellt. Hieraus ergibt sich für den südlichen Teil des Bebauungsplangebiets unmittelbar die Notwendigkeit einer Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren, da mindestens das Planungsrecht für die Konzeptbausteine 1 und 3 nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Hinsichtlich des Konzeptbausteins 2 mit Hotel und Expo-Center muss in den Planverfahren geklärt werden, welche Art der Baugebiets- und Bauflächenausweisung zielführend ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Rat der Stadt Gronau sein Planungsermessen davon abhängig machen kann, dass der Vorhabenträger in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber der Gemeinde Verpflichtungen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1- 5 BauGB eingeht. Entsprechend sollte die Verwaltung beauftragt werden, mit dem Vorhabenträger einen solchen Vertrag zu verhandeln. Gegenstand des Vertrags sollte mindestens die Verpflichtung zur Übernahme der Planungs- und Kompensationskosten durch den Vorhabenträger sein. 5. Alternativen: nach Beratung

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