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120. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe Aufstellungsbeschluss

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Gronau
Datum2026-11-04
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Extrahierter Text

Stadt Gronau (Westf.) Beschlussvorlage Vorstandsbereich: 4 Fachdienst: 461 Datum: 02.10.2026 Vorlagen-Nr.: 476/2026 gez.: Krafzik / Beraten im öffentlichen Teil Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz Sitzung am 04.11.2026 TOP 3. Rat Sitzung am 18.11.2026 TOP Mitzeichnungen: Kämmerer VB 4 VB 3 VB 1/2 i.V.: gez. von gez. Groß- gez. Schrader gez. von Borczyskowski Holtick Borczyskowski Anlage(n): 2 Der Bürgermeister 01_Beschlussvorlage_419_2026 02_AW- Bauleitplanung Batteriespeicher gez. von Borczyskowski 120. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe Aufstellungsbeschluss Entwurf des Beschlusses: Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Gronau den folgenden Beschluss: Der Rat der Stadt Gronau beschließt: Die 120. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Batteriespeicher Flör I“, Stadtteil Epe und der vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Batteriespeicher Flör I“, Stadtteil Epe, werden aufgestellt für den nachfolgend beschriebenen Geltungsbereich. Der Umgriff der Bauleitpläne umfasst das im beigefügten Lageplan durch rote Umrandung markierte Flurstück 100 der Flur 3, Gemarkung Epe. Das Plangebiet liegt östlich des Amtsvennwegs und südlich der B 54. Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung eines nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Großbatteriespeichers. 2 Umgriff der Bauleitpläne 1. Rechtsgrundlage/ n: BauGB Zuständig für die Entscheidung: ☐ Bürgermeister ☐ Fachausschuss ☐ Haupt- und Finanzausschuss ☒ Rat 2. Finanzielle Auswirkungen: ☒ Keine ☐ Ertrag / Einzahlung, Höhe: ☐ Aufwand / Auszahlung ☐ investiv, Höhe: ☐ konsumtiv, Höhe: ☐ jährliche Folgekosten, Höhe: ☐ Mittel im Haushalt veranschlagt, Produkt: ODER ☐ Mittel stehen i.R.d. Budgetdeckung bereit. ODER ☐ über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung. ☐ Sonstiges: Auf Fördermöglichkeiten geprüft? ☐ Ja ☒ Nein ggf. Erläuterungen: 3. Klimaauswirkungen: 3 ☐ positiv ☐ negativ ☐ Keine Erläuterungen der Klimaauswirkungen: Die Prüfung Klimaauswirkungen ist Gegenstand der Umweltprüfungen zur Änderung des FNP und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Grundsätzlich kann aber bereits jetzt festgestellt werden, dass es lokal negative Effekte in Folge der Errichtung einer technischen Anlage geben dürfte, denen übergeordnete, positive Folgewirkungen entgegenstehen, da Batteriespeicher ein wesentlicher Baustein der Energiewende sind. 4. Sachdarstellung: Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung über den Antrag der mec energy GmbH auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines Großbatteriespeichers beraten. Die Sitzungsvorlage Nr. 419/2026 ist als Anlage 01 beigefügt. Auf die Inhalte wird im folgenden Bezug genommen. Im Ergebnis ist der Ausschuss der Beschlussempfehlung der Verwaltung gefolgt und hat die Verwaltung beauftragt, die planleitenden Beschlüsse für die November-Sitzungen des Ausschusses und des Rates vorzubereiten. In Erfüllung dieses Arbeitsauftrags legt die Verwaltung nunmehr den Entwurf entsprechender Beschlüsse vor. Die Verwaltung hat aber darauf hinzuweisen, dass in Folge der aktuellen Novellierung des Baugesetzbuchs ein neues Regelungsregime absehbar ist, das vorliegend die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans (= Bebauungsplan) entbehrlich machen würde. Unter Umständen kann dies zu einer abweichenden kommunalpolitischen Entscheidung über die hier vorgelegten Beschlüsse führen (siehe Punkt 5 „Alternativen“). Mit dem BauGB-upgrade soll Anfang 2027 der sog. Privilegierungsbegründende Flächennutzungsplan eingeführt werden. Zu diesem Zweck soll § 5 Abs. 5 BauGB „Inhalt des Flächennutzungsplans“ wie folgt gefasst werden: (5) Für Vorhaben, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen, kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmten Darstellungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung die Wirkungen gemäß § 35 Absatz 1a zukommen. Dies korrespondiert unmittelbar mit der Änderung des § 35 „Bauen im Außenbereich“, wo folgender Absatz 1a eingefügt wird: (1a) Ein Vorhaben ist im Außenbereich auch zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 5 Absatz 5 entspricht. Was bedeutet dies konkret für die Planung von Batteriespeichern? Die Antwort liefert unmittelbar die Gesetzesbegründung aus dem Referentenentwurf (Hervorhebungen durch die Verwaltung): Durch den vorgeschlagenen Absatz 5 soll der Flächennutzungsplan für den Außenbereich zu einer einstufigen Planung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Vorhabenzulässigkeit aufgewertet werden. So können Gemeinden für den Außenbereich ihres Gemeindegebiets in einem einzigen, schlanken Planungsakt Flächen ausweisen, auf denen sodann ohne die bislang zusätzlich erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans entsprechende 4 Vorhaben zugelassen werden können. Vormals zwei Planungsstufen sollen auf der Stufe des Flächennutzungsplans zusammengefasst werden. (…) Konkret eröffnet die Regelung den Gemeinden die Möglichkeit, bestimmten Darstellungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung die in § 35 Absatz 1a BauGB geregelten Auswirkun- gen für die Vorhabenzulässigkeit beizumessen. Denn der Flächennutzungsplan soll sich weiterhin im Sinne eines Grundlagenplans darauf beschränken, die Bodennutzung nur in den Grundzügen darzustellen. Durch die Fokussierung allein auf die o.g. Darstellungen wird die mögliche Detailtiefe des Plans bewusst reduziert. Denn je allgemeiner die planerischen Darstellungen und Wirkungen sind, desto geringer ist auch der Rechtfertigungsaufwand. Dies korrespondiert wiederum mit der Entscheidung, den Darstellungen des Flächennut- zungsplans keine unmittelbar zulässigkeitsbegründende Wirkung im Sinne der Schaffung von Baurechten zukommen zu lassen. Darstellungen nach Absatz 5 müssen sich zwingend auf Außenbereichsflächen beziehen. Zudem soll das neue Instrument nur für Vorhaben gelten, die im Außenbereich, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ausgeführt werden sollen. Es handelt sich also um Vorhaben, die üblicherweise nicht innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs umgesetzt werden können. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die der dezentralen und zentralen Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Strom, Wärme oder Kälte dienen. Der Versorgung mit Strom oder Wärme können insbesondere auch Vorhaben dienen, die der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Energieträgern wie Wasserstoff dienen, der bei Bedarf in Strom oder Wärme umgewandelt wird. Auch für die Sicherstellung eines funktionierenden Ladesäulennetzes können durch die Darstellung nach Absatz 5 Außenbereichsflächen verfügbar gemacht werden. Für eine Ausweitung des Siedlungsbereichs durch Wohn- und Geschäftsgebäude und zugehöriger Infrastruktur kann § 5 Absatz 5 BauGB hingegen nicht genutzt werden. Aus diesem gesetzgeberischen Ansatz folgt unmittelbar, dass o die Stadt Gronau im Flächennutzungsplan geeignete Flächen für nicht nach § 35 BauGB privilegierte Batteriespeicher ausweisen kann und auf dieser Grundlage dann unmittelbar Genehmigungsanträge gestellt werden können, in deren Rahmen dann noch ein Großteil der materiellen Anforderungen (z.B. naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) zu prüfen und abzuarbeiten ist. Dies spricht im Grundsatz dafür, die Novellierung des BauGB abzuwarten und das „schlanke“ Verfahren (siehe Gesetzesbegründung) zu wählen. Allerdings sprechen auch Erwägungen gegen den privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplan. Zuallererst natürlich der Umstand, dass nicht einzuschätzen ist, ob der „BauGB-upgrade“, wie angekündigt, tatsächlich Anfang 2027 in Kraft tritt und das neue Planungsinstrument damit zeitnah zur Verfügung steht. Des Weiteren stellt es einen gewissen Widerspruch dar, dass dem Flächennutzungsplan der Vorhabenbezug fehlt und daher als Angebotsplan zu qualifizieren ist, mit dem die Gemeinden in einem Abwägungsprozess, u.a. auf der Grundlage fachlicher Ausschluss- sowie von Gunst- und Ungunstkriterien, in einem weitgehend offenen Planungsprozeß geeignete Flächen festlegen. Mindestens im Umfeld des Phasenschiebertransformators wird es aber faktisch gar nicht zu einer ergebnisoffenen Planung kommen (können), da die Projektflächen bereits im Reifegradverfahren des Übertragungsnetzbetreibers festgelegt werden. Da, worauf die Verwaltung bereits hingewiesen hatte, in diesem Verfahren die Eignung der Flächen in Hinblick auf die mit der der Bauleitplanung zu wahrenden, fachlichen Grundsätze nur eine untergeordnete Rolle spielt, wäre es nicht auszuschließen, dass eine Planung Flächen als 5 geeignet identifiziert, die nicht mit den Ergebnissen aus dem Reifegradverfahren übereinstimmen. Reduziert die Gemeinde dagegen die Planung im Vorherein auf die Flächen, die im Reifegradverfahren festgelegt werden, setzt sie sich u.U. dem Vorwurf einer verkappten Vorhabenplanung aus, welche die Prüfung von Alternativen als einem Wesenskern jeder Angebotsplanung nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt. Allzu hoch schätzt die Verwaltung dieses Risiko nicht ein, kann es allerdings auch nicht gänzlich ausschließen. Ein weiteres Argument gegen den privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplan könnte die Frage der Planungskosten sein. Während der vorhabenbezogene Bebauungsplan (und mitgezogen auch, soweit erforderlich, eine dazugehörige Änderung des Flächennutzungsplans) vorsieht, dass sich der Vorhabenträger dazu verpflichten muss, die Planungskosten mindestens anteilig, in der Regel aber vollständig zu tragen, kann die Gemeinde zwar auch eine Angebotsplanung davon abhängig machen, dass sie Planungsbegünstigte dazu verpflichtet die Kosten zu tragen, aber Solches dürfte, insbesondere bei mehreren Vertragsbeteiligten ungleich komplexer zu bewerkstelligen sein. Vorliegend hat die Verwaltung bezüglich der der mutmaßlich abweichenden Planungsoption des privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplans auch den Vorhabenträger informiert. Dieser bittet eindringlich darum, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu beschließen (siehe Anlage 02). Es obliegt nun dem Rat, ob er an der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans festhält oder es in Erwägung zieht, den Antrag abzulehnen und stattdessen nach Inkrafttreten des „BauGB-upgrade“ einen privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplan aufzustellen. Grundsätzlich kommt auch eine Vertagung der Entscheidung in einer der nächsten Sitzungen in Betracht. Hintergrund ist das Bemühen der Verwaltung, mit der Amprion GmbH ins Gespräch zu kommen, um zumindest noch Einblick in das weitere Reifegradverfahren zu erlangen. 5. Alternativen: a) Der Rat der Stadt Gronau lehnt den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ab. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufstellung eines privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplans vorzubereiten, sobald die rechtlichen Grundlagen dies ermöglichen. b) Der Rat der Stadt Gronau vertagt die Entscheidung in eine der nächsten Sitzungen.

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