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120. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Gronau |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Gronau (Westf.) Beschlussvorlage
Vorstandsbereich: 4 Fachdienst: 461 Datum: 02.10.2026
Vorlagen-Nr.: 476/2026 gez.: Krafzik /
Beraten im öffentlichen Teil
Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz Sitzung am 04.11.2026 TOP 3.
Rat Sitzung am 18.11.2026 TOP
Mitzeichnungen:
Kämmerer VB 4 VB 3 VB 1/2
i.V.: gez. von gez. Groß- gez. Schrader gez. von
Borczyskowski Holtick Borczyskowski
Anlage(n): 2 Der Bürgermeister
01_Beschlussvorlage_419_2026
02_AW- Bauleitplanung Batteriespeicher gez. von Borczyskowski
120. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Batteriespeicher Flör I", Stadtteil Epe
Aufstellungsbeschluss
Entwurf des Beschlusses:
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Gronau den
folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Gronau beschließt:
Die 120. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau für den Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Batteriespeicher Flör I“, Stadtteil Epe und der
vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Batteriespeicher Flör I“, Stadtteil Epe, werden aufgestellt für
den nachfolgend beschriebenen Geltungsbereich.
Der Umgriff der Bauleitpläne umfasst das im beigefügten Lageplan durch rote Umrandung
markierte Flurstück 100 der Flur 3, Gemarkung Epe.
Das Plangebiet liegt östlich des Amtsvennwegs und südlich der B 54.
Ziel der Planung ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung eines nicht nach § 35 Abs.
1 BauGB privilegierten Großbatteriespeichers.
2
Umgriff der Bauleitpläne
1. Rechtsgrundlage/ n: BauGB
Zuständig für die Entscheidung:
☐ Bürgermeister ☐ Fachausschuss
☐ Haupt- und Finanzausschuss ☒ Rat
2. Finanzielle Auswirkungen:
☒ Keine
☐ Ertrag / Einzahlung, Höhe:
☐ Aufwand / Auszahlung
☐ investiv, Höhe:
☐ konsumtiv, Höhe:
☐ jährliche Folgekosten, Höhe:
☐ Mittel im Haushalt veranschlagt, Produkt:
ODER
☐ Mittel stehen i.R.d. Budgetdeckung bereit.
ODER
☐ über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung.
☐ Sonstiges:
Auf Fördermöglichkeiten geprüft? ☐ Ja
☒ Nein
ggf. Erläuterungen:
3. Klimaauswirkungen:
3
☐ positiv ☐ negativ ☐ Keine
Erläuterungen der Klimaauswirkungen:
Die Prüfung Klimaauswirkungen ist Gegenstand der Umweltprüfungen zur Änderung
des FNP und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Grundsätzlich kann aber
bereits jetzt festgestellt werden, dass es lokal negative Effekte in Folge der Errichtung
einer technischen Anlage geben dürfte, denen übergeordnete, positive Folgewirkungen
entgegenstehen, da Batteriespeicher ein wesentlicher Baustein der Energiewende sind.
4. Sachdarstellung:
Der Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung über den Antrag
der mec energy GmbH auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die
Errichtung eines Großbatteriespeichers beraten.
Die Sitzungsvorlage Nr. 419/2026 ist als Anlage 01 beigefügt. Auf die Inhalte wird im
folgenden Bezug genommen.
Im Ergebnis ist der Ausschuss der Beschlussempfehlung der Verwaltung gefolgt und hat
die Verwaltung beauftragt, die planleitenden Beschlüsse für die November-Sitzungen des
Ausschusses und des Rates vorzubereiten.
In Erfüllung dieses Arbeitsauftrags legt die Verwaltung nunmehr den Entwurf
entsprechender Beschlüsse vor.
Die Verwaltung hat aber darauf hinzuweisen, dass in Folge der aktuellen Novellierung des
Baugesetzbuchs ein neues Regelungsregime absehbar ist, das vorliegend die Aufstellung
eines verbindlichen Bauleitplans (= Bebauungsplan) entbehrlich machen würde. Unter
Umständen kann dies zu einer abweichenden kommunalpolitischen Entscheidung über die
hier vorgelegten Beschlüsse führen (siehe Punkt 5 „Alternativen“).
Mit dem BauGB-upgrade soll Anfang 2027 der sog. Privilegierungsbegründende
Flächennutzungsplan eingeführt werden.
Zu diesem Zweck soll § 5 Abs. 5 BauGB „Inhalt des Flächennutzungsplans“ wie folgt gefasst
werden:
(5) Für Vorhaben, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Zweckbestimmung im
Außenbereich ausgeführt werden sollen, kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmten
Darstellungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung die Wirkungen gemäß § 35 Absatz
1a zukommen.
Dies korrespondiert unmittelbar mit der Änderung des § 35 „Bauen im Außenbereich“, wo
folgender Absatz 1a eingefügt wird:
(1a) Ein Vorhaben ist im Außenbereich auch zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es den
Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 5 Absatz 5 entspricht.
Was bedeutet dies konkret für die Planung von Batteriespeichern? Die Antwort liefert
unmittelbar die Gesetzesbegründung aus dem Referentenentwurf (Hervorhebungen durch
die Verwaltung):
Durch den vorgeschlagenen Absatz 5 soll der Flächennutzungsplan für den Außenbereich
zu einer einstufigen Planung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Vorhabenzulässigkeit
aufgewertet werden. So können Gemeinden für den Außenbereich ihres Gemeindegebiets
in einem einzigen, schlanken Planungsakt Flächen ausweisen, auf denen sodann ohne
die bislang zusätzlich erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans entsprechende
4
Vorhaben zugelassen werden können. Vormals zwei Planungsstufen sollen auf der
Stufe des Flächennutzungsplans zusammengefasst werden. (…)
Konkret eröffnet die Regelung den Gemeinden die Möglichkeit, bestimmten Darstellungen
zu Art und Maß der baulichen Nutzung die in § 35 Absatz 1a BauGB geregelten Auswirkun-
gen für die Vorhabenzulässigkeit beizumessen. Denn der Flächennutzungsplan soll sich
weiterhin im Sinne eines Grundlagenplans darauf beschränken, die Bodennutzung nur in
den Grundzügen darzustellen. Durch die Fokussierung allein auf die o.g. Darstellungen wird
die mögliche Detailtiefe des Plans bewusst reduziert. Denn je allgemeiner die planerischen
Darstellungen und Wirkungen sind, desto geringer ist auch der Rechtfertigungsaufwand.
Dies korrespondiert wiederum mit der Entscheidung, den Darstellungen des Flächennut-
zungsplans keine unmittelbar zulässigkeitsbegründende Wirkung im Sinne der Schaffung
von Baurechten zukommen zu lassen.
Darstellungen nach Absatz 5 müssen sich zwingend auf Außenbereichsflächen beziehen.
Zudem soll das neue Instrument nur für Vorhaben gelten, die im Außenbereich, also
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ausgeführt werden sollen. Es
handelt sich also um Vorhaben, die üblicherweise nicht innerhalb des bestehenden
Siedlungsbereichs umgesetzt werden können. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben,
die der dezentralen und zentralen Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von
Strom, Wärme oder Kälte dienen. Der Versorgung mit Strom oder Wärme können
insbesondere auch Vorhaben dienen, die der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von
Energieträgern wie Wasserstoff dienen, der bei Bedarf in Strom oder Wärme umgewandelt
wird. Auch für die Sicherstellung eines funktionierenden Ladesäulennetzes können durch
die Darstellung nach Absatz 5 Außenbereichsflächen verfügbar gemacht werden. Für eine
Ausweitung des Siedlungsbereichs durch Wohn- und Geschäftsgebäude und zugehöriger
Infrastruktur kann § 5 Absatz 5 BauGB hingegen nicht genutzt werden.
Aus diesem gesetzgeberischen Ansatz folgt unmittelbar, dass
o die Stadt Gronau im Flächennutzungsplan geeignete Flächen für nicht nach § 35
BauGB privilegierte Batteriespeicher ausweisen kann und auf dieser Grundlage dann
unmittelbar Genehmigungsanträge gestellt werden können, in deren Rahmen dann
noch ein Großteil der materiellen Anforderungen (z.B. naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung) zu prüfen und abzuarbeiten ist.
Dies spricht im Grundsatz dafür, die Novellierung des BauGB abzuwarten und das
„schlanke“ Verfahren (siehe Gesetzesbegründung) zu wählen.
Allerdings sprechen auch Erwägungen gegen den privilegierungsbegründenden
Flächennutzungsplan.
Zuallererst natürlich der Umstand, dass nicht einzuschätzen ist, ob der „BauGB-upgrade“,
wie angekündigt, tatsächlich Anfang 2027 in Kraft tritt und das neue Planungsinstrument
damit zeitnah zur Verfügung steht.
Des Weiteren stellt es einen gewissen Widerspruch dar, dass dem Flächennutzungsplan
der Vorhabenbezug fehlt und daher als Angebotsplan zu qualifizieren ist, mit dem die
Gemeinden in einem Abwägungsprozess, u.a. auf der Grundlage fachlicher Ausschluss-
sowie von Gunst- und Ungunstkriterien, in einem weitgehend offenen Planungsprozeß
geeignete Flächen festlegen.
Mindestens im Umfeld des Phasenschiebertransformators wird es aber faktisch gar nicht zu
einer ergebnisoffenen Planung kommen (können), da die Projektflächen bereits im
Reifegradverfahren des Übertragungsnetzbetreibers festgelegt werden. Da, worauf die
Verwaltung bereits hingewiesen hatte, in diesem Verfahren die Eignung der Flächen in
Hinblick auf die mit der der Bauleitplanung zu wahrenden, fachlichen Grundsätze nur eine
untergeordnete Rolle spielt, wäre es nicht auszuschließen, dass eine Planung Flächen als
5
geeignet identifiziert, die nicht mit den Ergebnissen aus dem Reifegradverfahren
übereinstimmen.
Reduziert die Gemeinde dagegen die Planung im Vorherein auf die Flächen, die im
Reifegradverfahren festgelegt werden, setzt sie sich u.U. dem Vorwurf einer verkappten
Vorhabenplanung aus, welche die Prüfung von Alternativen als einem Wesenskern jeder
Angebotsplanung nicht im gebotenen Umfang berücksichtigt.
Allzu hoch schätzt die Verwaltung dieses Risiko nicht ein, kann es allerdings auch nicht
gänzlich ausschließen.
Ein weiteres Argument gegen den privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplan
könnte die Frage der Planungskosten sein. Während der vorhabenbezogene
Bebauungsplan (und mitgezogen auch, soweit erforderlich, eine dazugehörige Änderung
des Flächennutzungsplans) vorsieht, dass sich der Vorhabenträger dazu verpflichten muss,
die Planungskosten mindestens anteilig, in der Regel aber vollständig zu tragen, kann die
Gemeinde zwar auch eine Angebotsplanung davon abhängig machen, dass sie
Planungsbegünstigte dazu verpflichtet die Kosten zu tragen, aber Solches dürfte,
insbesondere bei mehreren Vertragsbeteiligten ungleich komplexer zu bewerkstelligen sein.
Vorliegend hat die Verwaltung bezüglich der der mutmaßlich abweichenden Planungsoption
des privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplans auch den Vorhabenträger
informiert. Dieser bittet eindringlich darum, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans zu beschließen (siehe Anlage 02).
Es obliegt nun dem Rat, ob er an der Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans festhält oder es in Erwägung zieht, den Antrag abzulehnen und
stattdessen nach Inkrafttreten des „BauGB-upgrade“ einen privilegierungsbegründenden
Flächennutzungsplan aufzustellen.
Grundsätzlich kommt auch eine Vertagung der Entscheidung in einer der nächsten
Sitzungen in Betracht. Hintergrund ist das Bemühen der Verwaltung, mit der Amprion GmbH
ins Gespräch zu kommen, um zumindest noch Einblick in das weitere Reifegradverfahren
zu erlangen.
5. Alternativen:
a) Der Rat der Stadt Gronau lehnt den Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans ab. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufstellung eines
privilegierungsbegründenden Flächennutzungsplans vorzubereiten, sobald die
rechtlichen Grundlagen dies ermöglichen.
b) Der Rat der Stadt Gronau vertagt die Entscheidung in eine der nächsten Sitzungen.
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