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Überplanmäßige Bereitstellung von konsumtiven Haushaltsmitteln gem. § 83 GO NRW zur Deckung zusätzlicher Bedarfe im Budget des Amtes für Soziales
Notiz
| Typ | Notiz |
| Gemeinde | Stadt Bochum |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Finanzvorlage investiv X konsumtiv
Nr.: 20262766
Status: öffentlich
Datum: 08.10.2026
Verfasser/in: Robin Kutscher, Mike Preuß
Fachbereich: Amt für Finanzsteuerung, Amt für Soziales
Bezeichnung der Vorlage:
Überplanmäßige Bereitstellung von konsumtiven Haushaltsmitteln gem. § 83 GO NRW zur
Deckung zusätzlicher Bedarfe im Budget des Amtes für Soziales
Beschlussvorschriften:
§ 83 GO NRW
Beratungsfolge:
Gremien: Sitzungstermin: Zuständigkeit:
Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss 04.11.2026 Vorberatung
Rat 12.11.2026 Entscheidung
Kurzübersicht:
Im konsumtiven Bereich des Amtes für Soziales entsteht im Haushaltsjahr 2026 ein überplanmäßi-
ger Mittelbedarf in Höhe von 3,1 Mio. Euro. Dieser Mehrbedarf ist begründet in deutlichen Mehrauf-
wendungen bei diversen gesetzlichen Pflichtaufgaben. Die fehlenden Mittel sind aufgrund ihrer
sachlichen und zeitlichen Unabweisbarkeit gem. § 83 GO NRW bereitzustellen. Für den überplan-
mäßigen Mittelbedarf steht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine konkrete Deckung an ande-
rer Stelle des Haushalts zur Verfügung. Die finanziellen Auswirkungen sind im Jahresergebnis ab-
zubilden und dort entsprechend zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bochum stimmt gemäß § 83 GO NRW der überplanmäßigen Bereitstellung kon-
sumtiver Haushaltsmittel in Höhe von 3,1 Mio. Euro in der Produktgruppe 3101 „Leistungen nach
dem SGB IX, SGB XII und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen“ im Budget des Amtes für Soziales
zu. Die Mittel werden zur Finanzierung gesetzlich vorgeschriebener Sozialleistungen benötigt.
Eine konkrete Deckung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres kann derzeit nicht dargestellt
werden. Die Maßnahme ist jedoch aus sachlichen und zeitlichen Gründen unabweisbar. Zur Si-
cherstellung der Aufgabenerfüllung ist daher die entsprechende überplanmäßige Mittelbereitstel-
lung vorzunehmen. Die finanziellen Auswirkungen sind im Jahresergebnis 2026 abzubilden und
werden dort entsprechend berücksichtigt.
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Begründung Mehrbedarfes:
Haushaltswirtschaftliche Einordnung
Auf die angespannte Haushaltsentwicklung und die bereits im Haushaltsjahr 2026 absehbaren er-
heblichen Mehrbedarfe, insbesondere in den Bereichen Soziales und Jugend, wurde bereits mit der
Mitteilung der Verwaltung Nr. 20260420 „Entwicklung des städtischen Haushalts 2026 und in den
Folgejahren“ hingewiesen.
Da für die absehbaren Mehrbedarfe keine ausreichende Deckung innerhalb des Haushalts zur Ver-
fügung steht, wurden mit der Zweiten Bewirtschaftungsverfügung für das Haushaltsjahr 2026 zu-
sätzliche gesamtstädtische Maßnahmen zur Begrenzung der Aufwendungen und zur Stabilisierung
des Jahresergebnisses angeordnet. Ziel der restriktiven Haushaltsbewirtschaftung ist es, einen Teil
der entstehenden Mehraufwendungen an anderer Stelle des Haushalts zu kompensieren und da-
durch die zusätzliche Belastung des Jahresergebnisses zu begrenzen.
Die mit dieser Vorlage beantragten überplanmäßigen Mittelbedarfe bestätigen die bereits in der Mit-
teilung der Verwaltung dargestellte Entwicklung. Auch unter Berücksichtigung der innerhalb des
Budgets des Amtes für Soziales verfügbaren Minderaufwendungen und Mehrerträge verbleibt ein
ungedeckter Mittelbedarf. Ob und in welchem Umfang dieser durch die gesamtstädtischen Bewirt-
schaftungsmaßnahmen kompensiert werden kann, lässt sich erst im weiteren Haushaltsvollzug be-
ziehungsweise im Rahmen des Jahresabschlusses abschließend bewerten.
Die einzelnen Mehrbedarfe und die innerhalb des Budgets des Amtes für Soziales bestehenden
Deckungsmöglichkeiten werden nachfolgend dargestellt.
Mehrbedarf:
Produktgruppe (Nummer/Bezeichnung): 3101 - Leistungen nach SGB IX, XII, PFG NW
Leistungen: 1.31.01.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt
1.31.01.02.01 Hilfe zur Pflege i. v. Einrichtungen
1.31.01.04.02 KV gem. § 264 SGB V
1.31.01.07.01 Pflegewohngeld
Geplantes Amtsbudget (Euro): 123.822.218 Euro
Prognose Amtsbudget 30.09.2026 (Euro): 126.905.906 Euro
Mehrbedarf lfd. Haushaltsjahr (Euro): 3.083.689 Euro
Begründung der Unabweisbarkeit:
a) sachliche Unabweisbarkeit
Im Laufe des Haushaltsjahres wurden in der Produktgruppe 3101 - Leistungen nach SGB IX, XII,
PFG NW in einigen Produkten deutliche Abweichungen zum ursprünglichen Planansatz festgestellt.
Mit Erstellung der Ergebnisprognose zum dritten Quartal 2026 wurde nun ein Mehrbedarf in Höhe
von 12,92 Mio. Euro errechnet. Davon können rund 9,92 Mio. Euro durch Minderaufwendungen bzw.
Mehrerträge in anderen Produkten/Produktgruppen gedeckt werden.
Es handelt sich um folgende Mehrbedarfe:
1.31.01.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt: 1,50 Mio. Euro
1.31.01.02.01 Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen 5,05 Mio. Euro
1.31.01.04.02 Krankenversorgung gem. § 264 SGB V 3,44 Mio. Euro
1.31.01.07.01 Pflegewohngeld 2,93 Mio. Euro
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1.31.01.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII können Personen beanspruchen,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Ver-
mögen) bestreiten können und keinen Anspruch auf andere vorrangige Leistungen haben.
Für das Haushaltsjahr wird ein zusätzlicher Mittelbedarf in Höhe von voraussichtlich 1,50 Mio. Euro
erwartet. Nachdem die Fallzahlen bis zum Jahr 2024 rückläufig waren, ist seitdem wieder ein Anstieg
zu verzeichnen. Gleichzeitig haben sich die durchschnittlichen Aufwendungen je Leistungsfall er-
höht. Ursächlich hierfür sind insbesondere die zum 01.01.2024 deutlich angehobenen Regelbedarfe
sowie die anhaltend steigenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Bei Aufstellung des Doppelhaushalts 2025/2026 wurde aufgrund der bis dahin rückläufigen Entwick-
lung noch von sinkenden Transferaufwendungen ausgegangen. Die zwischenzeitlich gestiegenen
Fallzahlen sowie höhere Leistungsaufwendungen je Fall führen nun zu einem erheblichen Mehrbe-
darf gegenüber dem Haushaltsansatz.
Für 2026 werden Aufwendungen von insgesamt 7,52 Mio. Euro prognostiziert. Dem steht ein Haus-
haltsansatz von 6,02 Mio. Euro gegenüber. Die Entwicklung entspricht auch den bundesweiten Ten-
denzen steigender Leistungsaufwendungen infolge der deutlichen Regelbedarfserhöhungen und
weiterhin hoher Wohnkosten.
Die Aufwendungen sind sachlich unabweisbar, da die Stadt bei Vorliegen der gesetzlichen An-
spruchsvoraussetzungen zur Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet ist.
Fallzahlen und Transferaufwendungen 1.31.01.01.01:
Jahr 2023 2024 2025 2026
Personen 519 498 511 517
Aufwendungen
5,95 6,98 7,42 7,52
(in Mio. Euro)
(Darstellung der Ergebnisse 2023 – 2025, bei den Zahlen für 2026 handelt es sich um die Werte der dritten
Quartalsprognose (Stichtag 30.09.2026))
1.31.01.02.01 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem 7. Kapitel SGB XII werden für pflegebe-
dürftige Personen erbracht, die dauerhaft oder vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung
leben und die entstehenden Pflege- und Unterkunftskosten nicht oder nicht vollständig aus eigenem
Einkommen und Vermögen sowie Leistungen der Pflegeversicherung decken können.
Für 2026 wird ein Mehrbedarf von 5,05 Mio. Euro erwartet. Dies ergibt sich aus Mehraufwendungen
in Höhe von 5,49 Mio. Euro und Mehrerträgen in Höhe von 0,44 Mio. Euro. Die Zahl der leistungs-
berechtigten Personen steigt nach aktueller Prognose von 1.296 Personen im Jahr 2023 auf 1.628
Personen im Jahr 2026 (+332 Personen bzw. +25,6 %). Infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) zum 01.01.2022 waren die Fallzahlen und
die hieraus resultierenden Aufwendungen zunächst rückläufig. Entgegen der bei der Haushaltspla-
nung zugrunde gelegten Entwicklung ist seit dem Jahr 2025 jedoch ein deutlicher Anstieg der Fall-
zahlen zu verzeichnen. Darüber hinaus führen die regelmäßig steigenden Pflegesätze der Einrich-
tungen zu erheblichen Mehraufwendungen. So ist in NRW der Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr
inklusive Investitionskosten im Zeitraum von 2023 bis 2025 um 16,5 % gestiegen (Quelle: Verband
der Ersatzkassen -vdek-). Die Überschreitung des Haushaltsansatzes ist somit sowohl auf die ge-
stiegene Zahl leistungsberechtigter Personen als auch auf die Kostensteigerungen im Bereich der
stationären Pflege zurückzuführen.
Finanzvorlage investiv oder konsumtiv 20262766 Seite 3 von 8
Die Aufwendungen sind sachlich unabweisbar, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege besteht. Die Stadt kann die Leistung weder auf-
grund ausgeschöpfter Haushaltsmittel ablehnen noch den gesetzlich festgestellten Betrag reduzie-
ren.
Fallzahlen und Transferaufwendungen 1.31.01.02.01:
Jahr 2023 2024 2025 2026
Fallzahlen Personen
1.296 1.400 1.494 1.628
HzP i. Einrichtungen
Aufwendungen
14,67 16,92 22,16 22,18
(in Mio. Euro)
(Darstellung der Ergebnisse 2023 – 2025, bei den Zahlen für 2026 handelt es sich um die Werte der
dritten Quartalsprognose (Stichtag 30.09.2026))
1.31.01.04.02 Krankenversorgung gem. § 264 SGB V
Im Rahmen der Krankenversorgung nach § 264 SGB V werden die Gesundheitskosten für nicht
krankenversicherte Personen übernommen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (7 % der
Fälle) oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (93 % der Fälle) nach dem SGB
XII beziehen. Anders als die laufenden Leistungen der Grundsicherung, insbesondere die Regelbe-
darfe und die Kosten der Unterkunft, werden diese Aufwendungen nicht durch den Bund erstattet
und belasten somit unmittelbar den städtischen Haushalt.
Die leistungsberechtigten Personen erhalten die Gesundheitsleistungen über eine Krankenkasse.
Die entstehenden Gesundheitskosten werden zunächst von den Krankenkassen verauslagt und an-
schließend einschließlich einer Verwaltungskostenpauschale mit der Stadt Bochum abgerechnet.
Aufgrund der zeitversetzten Abrechnungen erfolgen endgültige Abrechnungen häufig erst nach Ab-
lauf des jeweiligen Haushaltsjahres. Dadurch werden die Haushaltsplanung und die Bildung der er-
forderlichen Rückstellungen erschwert.
Für 2026 werden Aufwendungen von insgesamt voraussichtlich 9,74 Mio. Euro prognostiziert. Dem
steht ein Haushaltsansatz von 6,30 Mio. Euro gegenüber. Daraus ergibt sich ein Mehrbedarf von
3,44 Mio. Euro. Seit dem Jahr 2023 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Leistungsfälle zu verzeichnen.
Gleichzeitig haben sich die durchschnittlichen Aufwendungen je Fall erhöht. Die Kombination aus
steigenden Fallzahlen und höheren Kosten je Leistungsfall führt zu einem entsprechenden Mehrauf-
wand.
Die Stadt hat bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen keinen Ermessensspielraum
hinsichtlich der Leistungsgewährung. Einsparungen durch eine Begrenzung, Kürzung oder Ver-
schiebung der Leistungen sind daher nicht möglich.
Finanzvorlage investiv oder konsumtiv 20262766 Seite 4 von 8
Fallzahlen und Aufwendungen 1.31.04.02 - Sachkonto 533135:
Jahr 2023 2024 2025 2026
Fallzahlen
480 493 513 514
(Personen)
Aufwendungen
7,62 8,49 9,27 9,74
(in Mio. Euro)
EUR/Person 15.875 17.213 18.023 18.949
(Darstellung der Ergebnisse 2023 – 2025, bei den Zahlen für 2026 handelt es sich um die Werte der dritten
Quartalsprognose (Stichtag 30.09.2026))
1.31.01.07.01 Pflegewohngeld
Pflegewohngeld wird Bewohnern von Pflegeeinrichtungen gewährt, sofern diese die von den Pfle-
geeinrichtungen erhobenen Investitionskosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Da für
die Gewährung von Pflegewohngeld teilweise andere Anspruchsvoraussetzungen gelten als für die
Hilfe zur Pflege, liegt die Zahl der Leistungsfälle in diesem Bereich regelmäßig über der Fallzahl der
Hilfe zur Pflege.
Für 2026 werden Aufwendungen von 17,13 Mio. Euro prognostiziert. Bei einem Haushaltsansatz
von 14,20 Mio. Euro ergibt sich ein Mehrbedarf von 2,93 Mio. Euro.
Die Zahl der berücksichtigten Personen steigt nach der aktuellen Prognose von 1.739 Personen im
Jahr 2025 auf 1.797 Personen im Jahr 2026. Dies entspricht einem Anstieg um 60 Personen bezie-
hungsweise rund 3,5 Prozent. Darüber hinaus steigen auch die Investitionskosten in den Pflegeein-
richtungen kontinuierlich an, was sich ebenfalls auf die Höhe der Aufwendungen auswirkt (siehe
auch Ausführungen zur Hilfe zur Pflege).
Die Aufwendungen sind sachlich unabweisbar, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht. Die Stadt kann die Leistung weder aufgrund ausge-
schöpfter Haushaltsmittel ablehnen noch den gesetzlich festgestellten Betrag reduzieren.
Fallzahlen und Aufwendungen 1.31.01.07.01 - Sachkonto 533202:
Jahr 2023 2024 2025 2026
Fallzahlen Personen
1.625 1.701 1.739 1.797
Pflegewohngeld
Aufwendungen
15,09 15,47 16,76 17,13
(in Mio. Euro)
(Darstellung der Ergebnisse 2023 – 2025, bei den Zahlen für 2026 handelt es sich um die Werte der dritten
Quartalsprognose (Stichtag 30.09.2026))
Deckungsmöglichkeiten innerhalb der Produktgruppe 3101
Zur teilweisen Deckung der dargestellten Mehrbedarfe stehen innerhalb der Produktgruppe 3101
Minderaufwendungen und Mehrerträge von insgesamt 1,99 Mio. Euro zur Verfügung. Diese setzen
sich wie folgt zusammen:
• 0,33 Mio. Euro bei der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen aufgrund von gesunke-
nen Fallzahlen.
• 0,47 Mio. Euro Minderaufwendungen bei den Investitionskostenzuschüssen für ambulante
Pflegedienste, da die auf Grundlage der eingegangenen Anträge zu gewährende Zuschüsse
geringer ausfallen als geplant;
• 0,21 Mio. Euro Minderaufwendungen bei der Hilfe zur Pflege für Tages-, Nacht- und Kurz-
zeitpflege;
Finanzvorlage investiv oder konsumtiv 20262766 Seite 5 von 8
• 0,46 Mio. Euro Mehrerträge durch höhere Zuweisungen von Bund und Land.
• 0,51 Mio. Euro weitere Minderaufwendungen und Mehrerträge, insbesondere bei der Ein-
gliederungshilfe, der Krankenhilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, der Altenhilfe und der
Investitionspauschale für Sozialhilfeträger.
Nach Berücksichtigung dieser Entlastungen reduziert sich der Mehrbedarf in der Produktgruppe
3101 von 12,92 Mio. Euro auf 10,94 Mio. Euro.
b) zeitliche Unabweisbarkeit
Die Mittel werden benötigt, um bereits bestehende und bis zum Jahresende voraussichtlich entste-
hende Leistungsansprüche rechtzeitig erfüllen zu können. Eine Verschiebung der Mittelbereitstel-
lung würde zur Nichterfüllung gesetzlicher Verpflichtungen führen. Die Mittelbereitstellung ist daher
auch zeitlich unabweisbar.
Finanzvorlage investiv oder konsumtiv 20262766 Seite 6 von 8
Deckungsmittel:
Die Summe aller oben beschriebenen Budgetüberschreitungen beläuft sich auf rd. 10,94 Mio. Euro.
Das Amt für Soziales kann zusätzlich aus den Produktgruppen 3101, 3102, 3103, 3104, 3105 und
3112 teilweise weitere Deckungsmittel in Höhe von insgesamt 7,87 Mio. Euro bereitstellen, wodurch
der angezeigte Gesamtbedarf von 3,08 Mio. Euro resultiert.
Produktgruppe (Nummer/Bezeichnung): 3101 - Leistungen SGB IX; XII; PFG
3102 - Aufgaben nach SGB II
3103 - Hilfen f. Asylbewerber u. Geflüchtete
3104 - Sonstige soziale Leistungen
3105 - Hilfen für Obdach- u. Wohnungslose
3112 - Leistungen f. Unterkunft/Heizung SGB II
Begründung der Deckungsmittel:
PG 3102 - Leistungen nach SGB II
In der Produktgruppe 3102 wird ein Minderbedarf in Höhe von 0,71 Mio. Euro erwartet. Dieser wird
fast ausschließlich bei den einmaligen Beihilfen nach dem SGB II, die als kommunale Leistungen
durch das Jobcenter Bochum erbracht werden, erzielt. Ursächlich hierfür ist insbesondere die seit
Mitte des Jahres 2024 leicht rückläufige Zahl der leistungsbeziehenden Bedarfsgemeinschaften.
Während der Haushaltsplanung noch von steigenden Fallzahlen ausgegangen wurde, werden die
veranschlagten Haushaltsmittel aufgrund der tatsächlichen Entwicklung voraussichtlich nicht voll-
ständig benötigt. (siehe auch Ausführungen zur Produktgruppe 3112)
PG 3103 - Hilfen für Asylbewerber
Bei den wirtschaftlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie den
Aufwendungen für die Betreuung und Unterbringung geflüchteter Personen wird insgesamt ein Min-
derbedarf in Höhe von voraussichtlich 4,12 Mio. Euro erwartet. Maßgeblich hierfür sind insbesondere
höhere Erträge aus Zuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie die zum 01.01.2026
erfolgte Anhebung der Benutzungsgebühren für die städtischen Unterbringungseinrichtungen von
300 Euro auf 370 Euro. Darüber hinaus konnten bei den sonstigen Dienstleistungen, insbesondere
in den Bereichen Betreuung, Sicherheitsdienst und Reinigung, Einsparungen erzielt werden. Dem-
gegenüber ist bei den Hilfen zur Krankheit ein Mehrbedarf zu verzeichnen. Insgesamt überwiegen
jedoch die entlastenden Effekte, sodass sich gegenüber den Haushaltsansätzen eine deutliche Er-
gebnisverbesserung ergibt.
Insbesondere die unterjährige Belegungssituation hat Einfluss auf die Entwicklung:
Belegung
Belegung Unterkünfte Geflüchtete 2025 2026
12 01 02 03 04 05 06 07 08 09
Belegung Personen 1.988 1.978 1.965 1.923 1.889 1.877 1.836 1.786 1.741 1.706
mtl. Belegungsentwicklung -0,5% -0,7% -2,1% -1,8% -0,6% -2,2% -2,7% -2,5% -2,0%
(Darstellung der Entwicklung der Belegung 2026)
PG 3104 - Sonstige soziale Leistungen
In diesem Bereich werden Mehrerträge in Höhe von voraussichtlich 0,17 Mio. Euro erzielt. Ursache
hierfür ist eine finanzielle Entlastung der Stadt Bochum als kommunale Betreuungsbehörde auf
Grundlage der Betreuungsrecht-Belastungsausgleichsverordnung. Die hieraus resultierenden Er-
träge konnten bei der Aufstellung des Haushaltsplans noch nicht berücksichtigt werden, da die ent-
sprechenden rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht
feststanden. Dadurch ergeben sich gegenüber dem Planansatz entsprechende Mehrerträge.
Finanzvorlage investiv oder konsumtiv 20262766 Seite 7 von 8
PG 3105 - Hilfen für Obdach- und Wohnungslose
Im Bereich der Betreuung und Unterbringung wohnungsloser Personen wird ein Minderbedarf in
Höhe von voraussichtlich 0,54 Mio. Euro erwartet. Dieser ist zum einen auf geringere Aufwendungen
als geplant zurückzuführen. Zum anderen führen auch hier die erhöhten Benutzungsgebühren für
die städtischen Unterbringungseinrichtungen zu höheren Erträgen. Insgesamt ergibt sich hierdurch
eine Verbesserung des Jahresergebnisses gegenüber dem Planansatz.
PG 3112 - Leistungen für Unterkunft/Heizung SGB II
Im Bereich der kommunalen Leistungen nach dem SGB II, insbesondere der Kosten der Unterkunft
und Heizung (KdU), wird ein saldierter Minderbedarf von voraussichtlich 2,33 Mio. Euro erwartet.
Den entsprechenden Aufwendungen stehen Erträge aus der Beteiligung des Bundes an den Kosten
der Unterkunft in Höhe von derzeit 62,8 % gegenüber. Seit Mitte 2024 ist die Zahl der Bedarfsge-
meinschaften im Leistungsbezug nach dem SGB II leicht, jedoch kontinuierlich rückläufig. Da diese
Entwicklung bei der Aufstellung des Haushaltsplans noch nicht erkennbar war, wurde der Planung
von steigenden Fallzahlen und Aufwendungen ausgegangen. Die tatsächliche Entwicklung führt da-
her zu einer Verbesserung gegenüber den veranschlagten Ansätzen.
Fallzahlen und Saldo Aufwendungen KdU/Erträge Bundesbeteiligung 1.13.12.01.01:
Jahr 2024 2025 2026
Bedarfsgemeinschaften 20.960 20.592 20.365
Ergebnis
46,56 Mio. 45,75 Mio. 45,47 Mio.
(in Mio. Euro)
(Darstellung der Ergebnisse 2024 – 2025, bei den Zahlen für 2026 handelt es sich um die Werte der dritten
Quartalsprognose (Stichtag 30.09.2026)
Ausblick auf die weitere Budgetentwicklung im Amt für Soziales
Die Entwicklung der Aufwendungen im Budget des Amtes für Soziales wird weiterhin engmaschig
beobachtet und analysiert. Die wesentlichen Einflussfaktoren auf die Leistungsbereiche resultieren
dabei ganz überwiegend aus gesetzlichen Ansprüchen, Fallzahlentwicklungen sowie externen Rah-
menbedingungen und sind daher nur eingeschränkt steuerbar. Hervorzuheben ist, dass die darge-
stellten Entwicklungen nach aktuellem Kenntnisstand nicht nur vorübergehender Natur sind. Die ver-
änderten Fallzahlen und Kostenentwicklungen wurden daher bereits bei der Aufstellung des Haus-
haltsplans 2027 berücksichtigt.
Unabhängig davon bleiben die tatsächlichen Entwicklungen insbesondere in den leistungsintensiven
Bereichen von den künftigen Fallzahlen, der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen sowie wei-
teren externen Einflussfaktoren abhängig.
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