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Siebte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Bebra (EWS) vom 01. September 2011

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Bebra
Datum2026-11-12
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DER MAGISTRAT DER STADT BEBRA VORLAGE Aktenzeichen: 10 - Zo X öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 07.10.2026 333/2026 Beratungsfolge Termin TOP Magistrat 20.10.2026 Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2026 Stadtverordnetenversammlung 12.11.2026 Betreff: Siebte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Bebra (EWS) vom 01. September 2011 Beschlussvorschlag: Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.10.2010 (GVBl. I, S. 548) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra in der Sitzung am 12. November 2026 folgende Siebte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 01. September 2011 beschlossen: Artikel I.: Die § 24 Abs 1, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 28 und § 38 werden wie folgt neu gefasst: § 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,90 € jährlich erhoben. § 26 Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser (1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 4,05 € b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 3,41 € (2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben -bei vorhandenen Teilströmen in diesen- ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,05 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel festgestellter CSBWert 0,5 0,5 800 (3) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ 65,31 €. Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 2,05 € erhoben. § 28 Grundgebühr (1) Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 23 Absatz 1 wird nach § 10 Absatz 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz eine Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasseranlagen sowie die Behandlung des Schmutzwassers erhoben. Die Grundgebühr beträgt 4,00 €/Monat je Abnahmestelle. § 38 Inkrafttreten Artikel II.: Diese Änderungen treten am 01.01.2027 in Kraft. Ausfertigungsvermerk: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Bebra, Knoche Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk: Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am ______________ in der ______________ öffentlich bekannt gemacht. Bebra, ……. Knoche Bürgermeister Sachdarstellung: Grundlage für die in der Satzung vorgeschlagene geplante Änderung der Gebühren ist der Entwurf des Gutachtens des Ingenieurbüros für Energietechnik Dr. Ing. Dirk Schramm (IFE), Steinbach- Hallenberg. Grundsätzlich sollen die Erlöse aus Abwassergebühren so gestaltet sein, dass die laufenden Kosten des Abwasserbetriebes gedeckt werden können. Dies ist die erforderliche Grundlage für die Gewährleistung einer sicheren und funktionstüchtigen Abwasserbeseitigung. Insbe-sondere die aufwendige Wartung und Instandhaltung des Abwasserentsorgungsnetzes sowie dessen Anlagen müssen langfristig garantiert sein. Eine kontinuierliche Unterdeckung im Abwasserbetrieb führt einerseits zu negativen Betriebsergebnissen, andererseits können die vorhandenen Anlagen langfristig nicht mehr ausreichend gepflegt werden, so dass ein unnötiger Werteverzehr die Folge ist. Dies führt über kurz oder lang zu ungeplanten Ausfällen i. V. m. ungeplanten Investitionen. Die derzeitige Situation des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra zeigt, dass das aktuelle Gebührensystem unbedingt an die derzeitige Aufwandssituation angepasst werden muss. Nur so kann langfristig die Abwasserentsorgung sowie ein optimaler Betrieb der Kläranlagen für die Stadt Bebra gewährleistet werden. Die stark angestiegenen Energiepreise und die zu erwartenden inflationären Tendenzen in allen Bereichen fordern eine Anpassung der Gebühren, um auch weiterhin eine ordnungsmäße Abwasserbeseitigung und -reinigung sicherstellen zu können. Im Gutachten wird das kalkulatorische Kostenniveau des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra in Höhe von 4.322.638,44 € für die einzelnen Kosten- und Erlösbestandteile in drei Sparten aufgeteilt. Zu diesen Sparten zählen 1. Kläranlage 2. Kanalnetz 3. allgemeine Abwasserentsorgung Auf Basis der Absatzmenge und ermittelten Oberflächen des Jahres 2025 ergeben sich somit folgende kostendeckende Gebühren: Aufgrund der Berechnungen wird folgende Empfehlung des Instituts für Energietechnik ausgesprochen: Wie die aktuelle Prüfung des Kostenniveaus des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra auf Basis des Jahres 2025 zeigt, können mit dem derzeitigen Gebührensystem die laufenden aufwandgleichen Kosten und Erlöse nicht gedeckt werden. Aus diesem Grund wird dem Abwasserbetrieb der Stadt Bebra empfohlen, das derzeitige Gebührensystem an die aktuelle Kostensituation anzupassen. Aufgrund der sich jährlich ändernden Kosten und Erlöse ist weiterhin eine jährliche Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra zu empfehlen und nach der Kostenprüfung das Gebührensystem anzupassen. Die Gebühr für Schmutzwasser steigt danach von 3,40 € auf 4,05 € / cbm, die Gebühr für Niederschlagswasser von 0,80 € auf 0,90 € / qm. Die Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasseranlagen sowie die Behandlung des Schmutzwassers steigt gemäß der Berechnung von derzeit 3,00 €/Monat auf 4,00 €/ Monat. Weitere Einzelheiten können dem als Anlage beigefügten Gutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik Dr. Ing. Dirk Schramm (IFE), Steinbach-Hallenberg entnommen werden. Die Betriebskommission des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra hat in ihrer Sitzung vom 06. Oktober 2026 der Vorlage zugestimmt. Bebra, 07.10.2026 gez. Jonas Rudolph Betriebsleiter Gesehen und weitergeleitet an den Magistrat Bebra, 07.10.2026 gez. Claus Erster Stadtrat Personen- und Firmendaten Name Straße, Nr. PLZ, Ort Finanzielle Auswirkung Betrag Haushaltsstelle HH-Jahr ☐ keine ☐ Einnahmen ☐ Ausgaben Die Mittel stehen: ☐ - zur Verfügung Deckungsvorschlag, wenn die Mittel nicht o. nur teilweise ☐ - nicht zur Verfügung zur Verfügung stehen (muss mit Amt 20 abgestimmt sein) ☐ - teilweise zur Verfügung mit €

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