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Siebte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Bebra (EWS) vom 01. September 2011
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Bebra |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
DER MAGISTRAT DER STADT BEBRA VORLAGE
Aktenzeichen: 10 - Zo
X öffentlich
nichtöffentlich
Datum Drucksachen Nr.
(ggf. Nachtragsvermerk)
07.10.2026 333/2026
Beratungsfolge Termin TOP
Magistrat 20.10.2026
Haupt- und Finanzausschuss 04.11.2026
Stadtverordnetenversammlung 12.11.2026
Betreff:
Siebte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Bebra (EWS) vom
01. September 2011
Beschlussvorschlag:
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.10.2010 (GVBl. I, S. 548) zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über
Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl. S. 71), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des
Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bebra
in der Sitzung am 12. November 2026 folgende
Siebte Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) vom 01. September 2011
beschlossen:
Artikel I.:
Die § 24 Abs 1, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 28 und § 38 werden wie folgt neu gefasst:
§ 24
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich
befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage
eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,90 € jährlich erhoben.
§ 26
Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Abwassers ist der Frischwasserverbrauch auf
dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung
in der Abwasseranlage 4,05 €
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers
in einer Grundstückskläreinrichtung 3,41 €
(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der
Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des
Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben -bei
vorhandenen Teilströmen in diesen- ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der
nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember
1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis
dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde
bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,05 € bei einem CSB bis 800 mg/l; bei
einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
festgestellter CSBWert
0,5 0,5
800
(3) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und
Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro
angefangenem m³ 65,31 €.
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer
Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein
Gebührenzuschlag von 2,05 € erhoben.
§ 28
Grundgebühr
(1) Neben der verbrauchsabhängigen Gebühr nach § 23 Absatz 1 wird nach § 10 Absatz 3
Hessisches Kommunalabgabengesetz eine Grundgebühr für die Vorhaltung der
Schmutzwasseranlagen sowie die Behandlung des Schmutzwassers erhoben.
Die Grundgebühr beträgt 4,00 €/Monat je Abnahmestelle.
§ 38
Inkrafttreten
Artikel II.:
Diese Änderungen treten am 01.01.2027 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bebra,
Knoche
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am ______________ in der ______________
öffentlich bekannt gemacht.
Bebra, …….
Knoche
Bürgermeister
Sachdarstellung:
Grundlage für die in der Satzung vorgeschlagene geplante Änderung der Gebühren ist der Entwurf
des Gutachtens des Ingenieurbüros für Energietechnik Dr. Ing. Dirk Schramm (IFE), Steinbach-
Hallenberg.
Grundsätzlich sollen die Erlöse aus Abwassergebühren so gestaltet sein, dass die laufenden Kosten
des Abwasserbetriebes gedeckt werden können. Dies ist die erforderliche Grundlage für die
Gewährleistung einer sicheren und funktionstüchtigen Abwasserbeseitigung. Insbe-sondere die
aufwendige Wartung und Instandhaltung des Abwasserentsorgungsnetzes sowie dessen Anlagen
müssen langfristig garantiert sein. Eine kontinuierliche Unterdeckung im Abwasserbetrieb führt
einerseits zu negativen Betriebsergebnissen, andererseits können die vorhandenen Anlagen
langfristig nicht mehr ausreichend gepflegt werden, so dass ein unnötiger Werteverzehr die Folge
ist. Dies führt über kurz oder lang zu ungeplanten Ausfällen i. V. m. ungeplanten Investitionen. Die
derzeitige Situation des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra zeigt, dass das aktuelle
Gebührensystem unbedingt an die derzeitige Aufwandssituation angepasst werden muss. Nur so
kann langfristig die Abwasserentsorgung sowie ein optimaler Betrieb der Kläranlagen für die Stadt
Bebra gewährleistet werden.
Die stark angestiegenen Energiepreise und die zu erwartenden inflationären Tendenzen in allen
Bereichen fordern eine Anpassung der Gebühren, um auch weiterhin eine ordnungsmäße
Abwasserbeseitigung und -reinigung sicherstellen zu können.
Im Gutachten wird das kalkulatorische Kostenniveau des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra in
Höhe von 4.322.638,44 € für die einzelnen Kosten- und Erlösbestandteile in drei Sparten aufgeteilt.
Zu diesen Sparten zählen
1. Kläranlage
2. Kanalnetz
3. allgemeine Abwasserentsorgung
Auf Basis der Absatzmenge und ermittelten Oberflächen des Jahres 2025 ergeben sich somit
folgende kostendeckende Gebühren:
Aufgrund der Berechnungen wird folgende Empfehlung des Instituts für Energietechnik
ausgesprochen:
Wie die aktuelle Prüfung des Kostenniveaus des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra auf Basis des
Jahres 2025 zeigt, können mit dem derzeitigen Gebührensystem die laufenden aufwandgleichen
Kosten und Erlöse nicht gedeckt werden. Aus diesem Grund wird dem Abwasserbetrieb der Stadt
Bebra empfohlen, das derzeitige Gebührensystem an die aktuelle Kostensituation anzupassen.
Aufgrund der sich jährlich ändernden Kosten und Erlöse ist weiterhin eine jährliche Prüfung der
wirtschaftlichen Situation des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra zu empfehlen und nach der
Kostenprüfung das Gebührensystem anzupassen. Die Gebühr für Schmutzwasser steigt danach
von 3,40 € auf 4,05 € / cbm, die Gebühr für Niederschlagswasser von 0,80 € auf 0,90 € / qm.
Die Grundgebühr für die Vorhaltung der Schmutzwasseranlagen sowie die Behandlung des
Schmutzwassers steigt gemäß der Berechnung von derzeit 3,00 €/Monat auf 4,00 €/ Monat.
Weitere Einzelheiten können dem als Anlage beigefügten Gutachten des Ingenieurbüros für
Energietechnik Dr. Ing. Dirk Schramm (IFE), Steinbach-Hallenberg entnommen werden.
Die Betriebskommission des Abwasserbetriebes der Stadt Bebra hat in ihrer Sitzung vom 06.
Oktober 2026 der Vorlage zugestimmt.
Bebra, 07.10.2026
gez. Jonas Rudolph
Betriebsleiter
Gesehen und weitergeleitet an den Magistrat
Bebra, 07.10.2026
gez. Claus
Erster Stadtrat
Personen- und Firmendaten
Name
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Finanzielle Auswirkung Betrag Haushaltsstelle HH-Jahr
☐ keine
☐ Einnahmen
☐ Ausgaben
Die Mittel stehen:
☐ - zur Verfügung Deckungsvorschlag, wenn die Mittel nicht o. nur
teilweise
☐ - nicht zur Verfügung zur Verfügung stehen (muss mit Amt 20 abgestimmt
sein)
☐ - teilweise zur Verfügung mit
€
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