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Haushaltssatzung 2027 mit Ergebnis- und Finanzplan sowie Stellenplan

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeAmt Kropp-Stapelholm
Datum2026-11-10
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Gemeinde Kropp Kropp, 26.10.2026 -Der Bürgermeister - für die Gemeinde Klein Rheide Fachbereich Finanzen öffentlich - KR-FA-16/2023-2028 902.51 - ml (512800) Sitzungsvorlage Datum Gremium TOP 10.11.2026 Finanzausschuss der Gemeinde Klein Rheide 4. Haushaltssatzung 2027 mit Ergebnis- und Finanzplan sowie Stellenplan Sachverhalt Gemäß § 77 Gemeindeordnung (GO) hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält Festsetzungen zum Haushaltsplan, zum Gesamtbetrag der Kredite, zu den Steuersätzen (Hebesätze) sowie zu der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GemHVO ist in der Haushaltssatzung eine Wertgrenze festzulegen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung für die Gemeinde gelten. Zur sachgerechten Festlegung der Wertgrenze wurden die in den vergangenen fünf Haushaltsjahren veranschlagten Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ausgewertet. Die nachfolgende Übersicht stellt die jeweiligen geplanten Investitionsvolumina der Jahre 2022 bis 2026 dar. Der Kommentar zur GemHVO sieht eine Wertgrenze von 5 % des Durchschnitts der letzten 5 Jahre vor. Jahr Volumen Baumaßnahme Volumen Beschaffung 2022 0 € 23.000 € 2023 24.600 € 90.000 € 2024 0 € 11.000 € 2025 0 € 14.500 € 2026 25.000 € 15.000 € Durchschnitt der letzten 5 Jahre 9.920 € 30.700 € 5% vom Durchschnitt 496 € 1.535 € Auf Grundlage der durchschnittlichen geplanten Investitionsauszahlungen der vergangenen fünf Jahre ergeben sich die oben aufgeführten Wertgrenzen. Es wird daher vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung aufzurunden und sachgerecht ab dem Haushaltsjahr 2027 auf 10.000 Euro für Baumaßnahmen und auf 10.000 Euro für Beschaffungen festzusetzen. Die Festsetzung ist ein neuer Pflichtbestandteil der Haushaltssatzung und wird in § 4 eingefügt. - 2 - Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, deren voraussichtliches Volumen diese Wertgrenze überschreitet, sind damit als Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GemHVO zu behandeln. Die Gemeinde hat dann insbesondere die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Maßnahme näher darzustellen. Die Wertgrenze dient damit als Schwelle für eine intensivere Befassung durch die beteiligten Gremien und die Verwaltung. Sie bedeutet nicht, dass Investitionen unterhalb dieser Grenze unwichtig wären oder dass oberhalb der Grenze automatisch eine bestimmte Entscheidung getroffen werden muss. Bei einer Unterschreitung der Wertgrenze wird die Investition grundsätzlich wie eine normale Investitionsmaßnahme im Rahmen der Haushaltsplanung behandelt. Die Aufstellung der nunmehr vorliegenden Planung für das Haushaltsjahr 2027 erfolgte anhand der im Haushaltserlass des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 29.09.2026 vorgegebenen Rahmenbedingungen sowie den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen. Das Ergebnis weist laut vorliegender Haushaltsplanung einen Jahresüberschuss von 41.000 € auf. Die liquiden Mittel weisen für das Jahr 2027 eine Zunahme von 3.300 € auf und belaufen sich zum 31.12.2027 voraussichtlich auf ~ 414.800 € (siehe auch Vorbericht). Näheres ist dem anliegenden Entwurf vom 23.10.2026 zu entnehmen. Beschlussvorschlag Finanzausschuss: Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Haushaltssatzung 2027 mit Ergebnis- und Finanzplan sowie Stellenplan in der Fassung des Entwurfs vom 23.10.2026 / mit folgenden Änderungen zu beschließen: ….. Gemeindevertretung: Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung 2027 mit Ergebnis- und Finanzplan sowie Stellenplan in der Fassung des Entwurfs vom 23.10.2026 / mit den vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen. Aufgestellt: Marco Lilienthal

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