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Wahl der oder des Ratsvorsitzenden
Mitteilung
| Typ | Mitteilung |
| Gemeinde | Stadt Springe |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Mitteilungsvorlage
Drucksache Nr.: 3/2026-2031
Datum: 05.10.2026
Fachbereich/Fachdienst: FD 10 Gremienbetreuung - Ratsbüro
Beratungsfolge:
Gremium Termin öffentlich nichtöffentlich
Rat 05.11.2026 X
Wahl der oder des Ratsvorsitzenden
Nach der Verpflichtung der Abgeordneten wählt der Rat in seiner ersten Sitzung gemäß
§ 61 Abs. 1 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der ab 01.11.2026
gültigen Fassung (Nds. GVBl. Nr. 77/2026 vom 14.09.2026) aus der Mitte der Abgeordneten
ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von
dem Mitglied geleitet, das der Vertretung die längste Zeit angehört und hierzu bereit ist; bei
gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das Lebensalter entscheidend.
Die Aufgaben des Vorsitzenden bestehen in der Beteiligung an der Aufstellung der
Tagesordnung, der Eröffnung, Leitung und Schließung der Ratssitzung, in der
Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal sowie in der
Feststellung der Beschlussfähigkeit; im Falle der Verhinderung vertritt er den Bürgermeister
bei der Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung für den Rat.
Wahlvorschlagsberechtigt und wahlberechtigt ist jedes Ratsmitglied einschließlich des
Bürgermeisters. Wählbar ist jedoch nur ein Abgeordneter, also nicht der Bürgermeister.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 NKomVG. Grundsätzlich wird schriftlich gewählt. Die
schriftliche Wahl geschieht durch Ankreuzen auf einheitlichen Stimmzetteln. Steht nur eine
Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht.
Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. Im Falle der geheimen Wahl sind die
Stimmzettel außerhalb des eigentlichen Sitzungsbereiches unbeobachtet zu kennzeichnen.
Dies geschieht ebenfalls durch Ankreuzen auf einheitlichen Stimmenzetteln. Zur Ermittlung
des Wahlergebnisses ist § 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung zu beachten.
Auszug aus § 14 Abs. 5 GO:
Der Ratsvorsitzende beruft zur Ermittlung des Ergebnisses Stimmzähler. Unter den Fraktionen
und Gruppen sind die Stimmzähler so auszuwählen, dass jede Fraktion und Gruppe dabei
vertreten ist. Die Stimmzähler nehmen die Stimmzettel entgegen, stellen das Ergebnis fest
und teilen es dem Ratsvorsitzenden mit. Er gibt das Ergebnis anschließend bekannt.
Nach § 67 S. 3 NKomVG ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Mitglieder gestimmt
hat (absolute Mehrheit = 19 Stimmen). Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht
erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die
die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los. Dieses zieht ebenfalls das Mitglied, dass die Wahl leitet.
(Springfeld)
Bürgermeister
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