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Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 246e Abs. 2 i. V. m. 36a BauGB zu einem Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB; Bauvorhaben: Errichtung Wohngebäude; Gonratherhof, Flur 24, Flurstück 21

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeOrtsgemeinde Weiler bei Monzingen
Datum2026-11-07
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Beschlussvorlage Gremium Termin Status Gemeinderat Weiler bei Monzingen öffentlich beschließend Nr. 2026/Weiler010 Fachbereich Fachbereich 3 - Bauen Sachbearbeiter(in) Baum, Katharina Datum 14.09.2026 Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 246e Abs. 2 i. V. m. 36a BauGB zu einem Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB; Bauvorhaben: Errichtung Wohngebäude; Gonratherhof, Flur 24, Flurstück 21 Hinweis: Rats-/Ausschussmitglieder, bei denen Befangenheit gemäß § 22 GemO vorliegt, dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken und müssen sich bei öffentlichen Sitzungen in den Zuhörerbereich begeben bzw. bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Sitzungsraum verlassen. Sach- und Rechtslage: Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 246e i. V. m. § 36a BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nach Zustimmung der Gemeinde entschieden. Die Gemeinde darf ihre Zustimmung zu Bauvorhaben aus städtebaulichen und nachbarrechtlichen Gründen versagen. Der Gemeinde liegt eine Bauvoranfrage zu „Errichtung eines Wohngebäudes“ für das Grundstück Flur 24 Nr. 21 vor. Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Es steht jedoch in räumlichem Zusammenhang mit Flächen, die nach § 30 Abs.1 bzw. Abs. 2 BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Daher ist es nach § 246e Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan: „Flächen für die Landwirtschaft“. Hinweis: Die Zustimmung nach § 36a BauGB betrifft ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den § 246e BauGB. Dafür ist die Kenntnis privater Verhältnisse sowie personenbezogener Daten grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern es – ausnahmsweise – erforderlich ist, den Namen des Bauherrn oder gar seine persönlichen Belange im Gemeinderat oder Ausschuss zur Sprache zu bringen, also schutzwürdige Belange des Bauherrn entgegenstehen, muss die Öffentlichkeit mit entsprechender Begründung ausgeschlossen werden. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt, die Zustimmung nach § 246e i. V. m. § 36a BauGB zur vorliegenden Bauvoranfrage zu erteilen. Die Zustimmung wird unter der Auflage erteilt, dass sämtliche Erschließungskosten durch den Bauherrn übernommen werden. Abstimmungsergebnis: ☐ Einstimmig Ja-Stimmen Nein-Stimmen Stimmenthaltungen Gez. Vorsitzende/r -2-

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