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Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 246e Abs. 2 i. V. m. 36a BauGB zu einem Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB; Bauvorhaben: Errichtung Wohngebäude; Gonratherhof, Flur 24, Flurstück 21
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen |
| Datum | 2026-11-07 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Gremium Termin Status
Gemeinderat Weiler bei Monzingen öffentlich beschließend
Nr. 2026/Weiler010
Fachbereich Fachbereich 3 - Bauen
Sachbearbeiter(in) Baum, Katharina
Datum 14.09.2026
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 246e Abs. 2 i. V. m. 36a BauGB zu
einem Bauvorhaben nach § 246e Abs. 3 BauGB;
Bauvorhaben: Errichtung Wohngebäude; Gonratherhof, Flur 24, Flurstück 21
Hinweis:
Rats-/Ausschussmitglieder, bei denen Befangenheit gemäß § 22 GemO vorliegt, dürfen an der Beratung und
Abstimmung nicht mitwirken und müssen sich bei öffentlichen Sitzungen in den Zuhörerbereich begeben
bzw. bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Sitzungsraum verlassen.
Sach- und Rechtslage:
Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 246e i. V. m. § 36a BauGB wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nach Zustimmung der
Gemeinde entschieden. Die Gemeinde darf ihre Zustimmung zu Bauvorhaben aus
städtebaulichen und nachbarrechtlichen Gründen versagen.
Der Gemeinde liegt eine Bauvoranfrage zu „Errichtung eines Wohngebäudes“ für das
Grundstück Flur 24 Nr. 21 vor. Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Es steht
jedoch in räumlichem Zusammenhang mit Flächen, die nach § 30 Abs.1 bzw. Abs. 2
BauGB oder nach § 34 BauGB zu beurteilen sind. Daher ist es nach § 246e Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Ausweisung im Flächennutzungsplan: „Flächen für die Landwirtschaft“.
Hinweis:
Die Zustimmung nach § 36a BauGB betrifft ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach
den § 246e BauGB. Dafür ist die Kenntnis privater Verhältnisse sowie personenbezogener Daten grundsätzlich nicht
erforderlich. Sofern es – ausnahmsweise – erforderlich ist, den Namen des Bauherrn oder gar seine persönlichen
Belange im Gemeinderat oder Ausschuss zur Sprache zu bringen, also schutzwürdige Belange des Bauherrn
entgegenstehen, muss die Öffentlichkeit mit entsprechender Begründung ausgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, die Zustimmung nach § 246e i. V. m. § 36a BauGB zur
vorliegenden Bauvoranfrage zu erteilen. Die Zustimmung wird unter der Auflage erteilt,
dass sämtliche Erschließungskosten durch den Bauherrn übernommen werden.
Abstimmungsergebnis: ☐ Einstimmig
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmenthaltungen
Gez.
Vorsitzende/r
-2-
Text aus PDF extrahiert