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Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen |
| Datum | 2026-11-07 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Gremium Termin Status
Gemeinderat Weiler bei Monzingen 07.11.2026 öffentlich beschließend
Nr. 2026/Weiler015
Fachbereich Fachbereich 3 - Bauen
Sachbearbeiter(in) Enkirch, Anette
Datum 15.10.2026
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die
Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der
Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende
Beiträge)
Hinweis:
Rats-/Ausschussmitglieder, bei denen Befangenheit gemäß § 22 GemO vorliegt, dürfen an der Beratung und
Abstimmung nicht mitwirken und müssen sich bei öffentlichen Sitzungen in den Zuhörerbereich begeben
bzw. bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Sitzungsraum verlassen.
Sach- und Rechtslage:
Die Neufassung der Satzung ist aufgrund der Änderungen im Kommunalabgabengesetz
und der Rechtsprechung im Beitragsrecht erforderlich. Der beigefügte Satzungsentwurf
wurde im Gemeinderat ausführlich beraten.
Mit Beschluss der neuen Satzung treten die Satzung über die Erhebung wiederkehrender
Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei
Monzingen vom 02.09.2010 und die dazugehörige 1. Änderungssatzung vom 24.02.2021
außer Kraft.
Der Satzungsentwurf mit Rückwirkungsklausel zum 01.01.2026 wurde unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der entsprechenden
Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes erstellt. Die zum Anbau bestimmten
Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen werden in zwei öffentliche
Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) aufgeteilt. Die kartographische Darstellung der
Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 1 und die Begründung für die
Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist als Anlage 2 beigefügt.
Gemäß dem KAG und der Rechtsprechung des OVG (vom 09.09.2015, Az.: 6 A
10447/15.OVG und vom 24.02.20216, Az.: 6 A 11031/15.OVG) soll bei der Ermittlung des
Gemeindeanteils beim wiederkehrenden Ausbaubeitrag eine Gesamtbetrachtung des
Verhältnisses von Anlieger- zu Durchgangsverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen
Einrichtung erfolgen. Dies ist so zu verstehen, dass der gesamte von den
Anliegergrundstücken innerhalb der einzelnen Abrechnungseinheiten ausgehende bzw.
dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu werten ist. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die klassifizierten Straßen in anderweitiger Baulast stehen.
Unter Durchgangsverkehr ist der überörtliche Verkehr zu verstehen sowie der Verkehr aus
dem bzw. in den Außenbereich (z.B. Feld-, Wald- und Wirtschaftswege).
Die Gemeindeanteile sind gem. § 10 a Abs. 3 KAG für alle Abrechnungsgebiete
festzulegen und müssen in der Satzung verankert werden. Der Anteil muss dem
Verkehrsaufkommen entsprechen und beträgt mindestens 20 %. Bei überwiegendem
Anliegerverkehr und geringem Durchgangsverkehr rechtfertigt sich ein Gemeindeanteil
von 25 % zuzüglich einem der Gemeinde grundsätzlich zustehendem
Ermessensspielraum von +/- 5 %.
Demnach werden die Gemeindeanteile für die Abrechnungseinheiten wie folgt empfohlen:
- Abrechnungseinheit 1 – Ortslage Weiler bei Monzingen: 25 %
- Abrechnungseinheit 2 – Gonrather Hof 25 %
Der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt als Beitragsmaßstab den
Vollgeschossmaßstab. Der Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für
Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss sollte mindestens 10 % betragen und 50 %
nicht überschreiten.
Ein einheitlicher Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse ist nur dann zulässig, wenn
die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als
10 v.H. ausmachen. Auf einen Vergleich der Flächen der Ausnahmefälle mit der
Gesamtgrundstücksfläche kommt es nicht an (OVG RP, Urteil vom 30.10.2018, 6 C
11920/17.OVG). Dabei ist auf das jeweilige Abrechnungsgebiet abzustellen (OVG RP,
Beschluss vom 05.09.2019, 6 B 11122/19.OVG). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird
daher vom Gemeinde- und Städtebund empfohlen, auf die einheitliche Behandlung der
ersten beiden Vollgeschosse in der Straßenausbaubeitragssatzung zu verzichten.
Bei einem Vollgeschosszuschlag von 10 % wird das eingeschossige Grundstück im
Verhältnis stärker belastet, bei einem Zuschlag von 50 % das mehrgeschossige
Grundstück. Nach Rücksprache mit Herrn Dr. Thielmann vom Gemeinde- und Städtebund
RLP ist der Zuschlag von 10 % durchaus üblich und vertretbar.
Somit wird ein Vollgeschosszuschlag von 10 % empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat Weiler bei Monzingen beschließt die Neufassung der Satzung über
die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagn der
Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen lt. dem beigefügten Satzungsentwurf.
Abstimmungsergebnis: ☐ Einstimmig
Ja-Stimmen
Nein-Stimmen
Stimmenthaltungen
Gez.
Vorsitzende/r
-2-
Text aus PDF extrahiert