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Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeOrtsgemeinde Weiler bei Monzingen
Datum2026-11-07
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Dokument

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Beschlussvorlage Gremium Termin Status Gemeinderat Weiler bei Monzingen 07.11.2026 öffentlich beschließend Nr. 2026/Weiler015 Fachbereich Fachbereich 3 - Bauen Sachbearbeiter(in) Enkirch, Anette Datum 15.10.2026 Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) Hinweis: Rats-/Ausschussmitglieder, bei denen Befangenheit gemäß § 22 GemO vorliegt, dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken und müssen sich bei öffentlichen Sitzungen in den Zuhörerbereich begeben bzw. bei nicht öffentlichen Sitzungen müssen sie den Sitzungsraum verlassen. Sach- und Rechtslage: Die Neufassung der Satzung ist aufgrund der Änderungen im Kommunalabgabengesetz und der Rechtsprechung im Beitragsrecht erforderlich. Der beigefügte Satzungsentwurf wurde im Gemeinderat ausführlich beraten. Mit Beschluss der neuen Satzung treten die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen vom 02.09.2010 und die dazugehörige 1. Änderungssatzung vom 24.02.2021 außer Kraft. Der Satzungsentwurf mit Rückwirkungsklausel zum 01.01.2026 wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der entsprechenden Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes erstellt. Die zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen werden in zwei öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten) aufgeteilt. Die kartographische Darstellung der Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 1 und die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist als Anlage 2 beigefügt. Gemäß dem KAG und der Rechtsprechung des OVG (vom 09.09.2015, Az.: 6 A 10447/15.OVG und vom 24.02.20216, Az.: 6 A 11031/15.OVG) soll bei der Ermittlung des Gemeindeanteils beim wiederkehrenden Ausbaubeitrag eine Gesamtbetrachtung des Verhältnisses von Anlieger- zu Durchgangsverkehr innerhalb der einheitlichen öffentlichen Einrichtung erfolgen. Dies ist so zu verstehen, dass der gesamte von den Anliegergrundstücken innerhalb der einzelnen Abrechnungseinheiten ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu werten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die klassifizierten Straßen in anderweitiger Baulast stehen. Unter Durchgangsverkehr ist der überörtliche Verkehr zu verstehen sowie der Verkehr aus dem bzw. in den Außenbereich (z.B. Feld-, Wald- und Wirtschaftswege). Die Gemeindeanteile sind gem. § 10 a Abs. 3 KAG für alle Abrechnungsgebiete festzulegen und müssen in der Satzung verankert werden. Der Anteil muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen und beträgt mindestens 20 %. Bei überwiegendem Anliegerverkehr und geringem Durchgangsverkehr rechtfertigt sich ein Gemeindeanteil von 25 % zuzüglich einem der Gemeinde grundsätzlich zustehendem Ermessensspielraum von +/- 5 %. Demnach werden die Gemeindeanteile für die Abrechnungseinheiten wie folgt empfohlen: - Abrechnungseinheit 1 – Ortslage Weiler bei Monzingen: 25 % - Abrechnungseinheit 2 – Gonrather Hof 25 % Der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt als Beitragsmaßstab den Vollgeschossmaßstab. Der Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss sollte mindestens 10 % betragen und 50 % nicht überschreiten. Ein einheitlicher Zuschlag für die ersten beiden Vollgeschosse ist nur dann zulässig, wenn die zu Beiträgen zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 v.H. ausmachen. Auf einen Vergleich der Flächen der Ausnahmefälle mit der Gesamtgrundstücksfläche kommt es nicht an (OVG RP, Urteil vom 30.10.2018, 6 C 11920/17.OVG). Dabei ist auf das jeweilige Abrechnungsgebiet abzustellen (OVG RP, Beschluss vom 05.09.2019, 6 B 11122/19.OVG). Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher vom Gemeinde- und Städtebund empfohlen, auf die einheitliche Behandlung der ersten beiden Vollgeschosse in der Straßenausbaubeitragssatzung zu verzichten. Bei einem Vollgeschosszuschlag von 10 % wird das eingeschossige Grundstück im Verhältnis stärker belastet, bei einem Zuschlag von 50 % das mehrgeschossige Grundstück. Nach Rücksprache mit Herrn Dr. Thielmann vom Gemeinde- und Städtebund RLP ist der Zuschlag von 10 % durchaus üblich und vertretbar. Somit wird ein Vollgeschosszuschlag von 10 % empfohlen. Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat Weiler bei Monzingen beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagn der Ortsgemeinde Weiler bei Monzingen lt. dem beigefügten Satzungsentwurf. Abstimmungsergebnis: ☐ Einstimmig Ja-Stimmen Nein-Stimmen Stimmenthaltungen Gez. Vorsitzende/r -2-

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