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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Laar |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verantwort- Fachbereich 1
Beschlussvorlageöffent-
lich
lich2026/231
Verfasser(in) Breukelman, Mirko
Datum 09.10.2026
öffentlich
Aktenzeichen GR-L/26-11-05
TOP 2
2021/246
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin
Gemeinderat Laar (beschließend) 05.11.2026
Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder
Sach- und Rechtslage:
Die Leitung der Sitzung hat das dem Rat die längste Zeit angehörende und hierzu bereite
Ratsmitglied.
Nach § 60 Satz 1 in Verbindung mit § 103 Satz 1 NKomVG werden die Ratsmitglieder zu
Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von der (bisherigen) Bürgermeisterin oder dem
(bisherigen) Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.
An die Verpflichtung schließt sich die Pflichtenbelehrung nach § 54 Absatz 3 NKomVG
in Verbindung mit § 43 NKomVG an. Nach § 54 Absatz 3 NKomVG finden die Vorschrif-
ten der §§ 40, 41, 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 43 NKomVG auf die Rats-
mitglieder Anwendung.
Die Ratsmitglieder sind deshalb auf die ihnen nach den §§ 40 (Amtsverschwiegenheit),
41 (Mitwirkungsverbot), 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 NKomVG (Vertretungsver-
bot/Treuepflicht) obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu ma-
chen. Dazu wird allen Ratsmitgliedern in der Gemeinderatssitzung ein entsprechendes
Formblatt ausgehändigt; eine Ausfertigung des Formblattes ist von den Ratsmitgliedern
nach Unterzeichnung zurückzugeben. Ein Abdruck der Pflichtenbelehrung einschließlich
Anlagen ist dieser Vorlage zur Information vorab beigefügt.
Anlagen:
- Formblatt der Pflichtenbelehrung
- Pflichtenbelehrung – Anlage 1 (NKomVG)
- Pflichtenbelehrung – Anlage 2 (StGB)
- Pflichtenbelehrung – Anlage 3 (BGB)
Beschlussvorschlag:
Die Verpflichtung und die Pflichtenbelehrung werden vom (bisherigen) Bürgermeister vor-
genommen. Die Pflichtenbelehrung wird aktenkundig gemacht.
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