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Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Laar
Datum2026-11-05
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Verantwort- Fachbereich 1 Beschlussvorlageöffent- lich lich2026/231 Verfasser(in) Breukelman, Mirko Datum 09.10.2026 öffentlich Aktenzeichen GR-L/26-11-05 TOP 2 2021/246 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Gemeinderat Laar (beschließend) 05.11.2026 Förmliche Verpflichtung und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder Sach- und Rechtslage: Die Leitung der Sitzung hat das dem Rat die längste Zeit angehörende und hierzu bereite Ratsmitglied. Nach § 60 Satz 1 in Verbindung mit § 103 Satz 1 NKomVG werden die Ratsmitglieder zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl von der (bisherigen) Bürgermeisterin oder dem (bisherigen) Bürgermeister förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. An die Verpflichtung schließt sich die Pflichtenbelehrung nach § 54 Absatz 3 NKomVG in Verbindung mit § 43 NKomVG an. Nach § 54 Absatz 3 NKomVG finden die Vorschrif- ten der §§ 40, 41, 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 43 NKomVG auf die Rats- mitglieder Anwendung. Die Ratsmitglieder sind deshalb auf die ihnen nach den §§ 40 (Amtsverschwiegenheit), 41 (Mitwirkungsverbot), 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 NKomVG (Vertretungsver- bot/Treuepflicht) obliegenden Pflichten hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu ma- chen. Dazu wird allen Ratsmitgliedern in der Gemeinderatssitzung ein entsprechendes Formblatt ausgehändigt; eine Ausfertigung des Formblattes ist von den Ratsmitgliedern nach Unterzeichnung zurückzugeben. Ein Abdruck der Pflichtenbelehrung einschließlich Anlagen ist dieser Vorlage zur Information vorab beigefügt. Anlagen: - Formblatt der Pflichtenbelehrung - Pflichtenbelehrung – Anlage 1 (NKomVG) - Pflichtenbelehrung – Anlage 2 (StGB) - Pflichtenbelehrung – Anlage 3 (BGB) Beschlussvorschlag: Die Verpflichtung und die Pflichtenbelehrung werden vom (bisherigen) Bürgermeister vor- genommen. Die Pflichtenbelehrung wird aktenkundig gemacht.

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