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Beschluss über den Verzicht auf den Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Gemeinde Gersten |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Gersten 21.10.2026
Org.-Zeichen: I
Sitzungsvorlage Nr.: 2026/G/050
Beratungsfolge Sitzungstermin Öffentlich
Gemeinderat Gersten 05.11.2026 ja
Beschluss über den Verzicht auf den Verwaltungsausschuss
Für das Amt des Bürgermeisters vorschlagberechtigt ist wenn nicht für die Dauer der Wahlperiode
auf die Bildung des Verwaltungsausschusses verzichtet wird (§ 104 NKomVG) mit Rücksicht auf
die Anrechnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Sitzverteilung (§ 75 Abs. 1
Satz 2) nur eine Fraktion oder Gruppe, die Anspruch auf mindestens einen Sitz im
Verwaltungsausschuss hat (§ 105 Abs. 1 Satz 2).
In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden kann auf das Bilden eines Verwaltungsausschusses
verzichtet werden. Mit Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der Vorschlagsberechtigung muss über
die Frage des Verzichts auf die Bildung des Verwaltungsausschusses Klarheit bestehen, so dass der
diesbezügliche Beschluss, der eine Zwei-Drittel-Mehrheit bedarf (§ 104), vor der Wahl der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gefasst werden muss.
Die Mitgliedsgemeinden haben in den letzten Wahlperioden grundsätzlich auf das Bilden eines
Verwaltungsausschusses verzichtet.
Wird kein Verwaltungsausschuss gebildet, ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe
vorschlagsberechtigt. (§ 105 Abs. 1 Satz 2).
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Beschlussvorschlag:
-2031 auf das Bilden eines
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