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Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Erteilung der Entlastung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeVerbandsgemeinde Südeifel
Datum2026-11-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Vorlage-Nr. Südeifel Beschlussvorlage 2026/OG/543 Verfasser/in: Manuela Weinandy Freigabe erteilt: Fachbereich: SGG02 Aktenzeichen: 1/116-18 und 1/118-11 Datum: 09.10.2026 Beratungsfolge Termin TOP Status Ortsgemeinderat Burg öffentlich Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Erteilung der Entlastung Sachverhalt Im Vergleich zur Haushaltsplanung schließt die Jahresrechnung wie folgt ab: Die wesentlichen Faktoren für die Abweichung der tatsächlichen Ergebnisse von der Planung werden vor- stehend kurz erläutert. Die detaillierte Analyse des Jahresabschlusses erfolgt im Jahresabschlussdoku- ment in den Teilen „Rechenschaftsbericht“ und „Anhang“. Die Jahresabschlussdokumente für die Ortsgemeinde sind abrufbar unter dem Link: https://suedeifel.gremien.info/page.php?id=8 Menüpunkt: „Jahresabschlussdokumente – öffentlich“ alternativ über: www.vg-suedeifel.de -> Ratssinformationssystem -> Hauptmenü -> Jahresabschlüsse Die Prüfung des Jahresabschlusses wurde gemäß § 110 Abs. 1 GemO durch den Rechnungsprüfungsaus- schuss bzw. den Ortsgemeinderat (siehe VV Nr. 1 zu § 114 GemO i.V.m. VV Nr. 2 zu § 110 GemO) vorge- nommen. Auftretende Fragen wurden beantwortet. Soweit diese Prüfung zu Beanstandungen geführt hat, konnten diese im Laufe des Prüfungsverfahrens bzw. im Rahmen einer Stellungnahme der Verwal- tung ausgeräumt werden. Finanzielle Auswirkungen entfällt - 2 - Beschlussvorschlag Der Ortsgemeinderat beschließt die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses. Der Ortsgemeinderat beschließt, dem/der Ortsbürgermeister/in und den Ortsbeigeordneten, soweit sie den/die Ortsbürger- meister/in vertreten haben, sowie dem Bürgermeister und Beigeordneten der Verbandsgemeinde, soweit sie den/die Ortsbürgermeister/in vertreten haben, für das Haushaltsjahr Entlastung zu erteilen. An der Beratung und Abstimmung des Ortsgemeinderates über die Jahresrechnung und die Entlastung hat/haben der/die Ortsbürgermeister/in und der /die Beigeordneten gemäß § 22 Abs. 1 GemO i.V.m. VV Nr. 4 zu § 114 GemO nicht teilgenommen.

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